Norm
AVG §63Spruch
B4 312.177-1/2008/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 25.1.2007, Zl. 06 12.270-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 25.1.2007, Zl. 06 12.270-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 14.11.2006 stellte der Beschwerdeführer, der nunmehr (auch) kosovarischer Staatsangehöriger ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Eine Anfrage des Bundesasylamtes an das Zentrale Melderegister am 25.1.2007 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 12.01.2007 mit der Wohnsitzqualität "obdachlos" an der Adresse Große Sperlgasse 4 in 1020 Wien gemeldet sei.
3. Mit der angefochtenen Erledigung wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.3. Mit der angefochtenen Erledigung wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.
Nach zwei fehlgeschlagenen Zustellversuchen an die zuvor genannte Adresse am 26. und 29.1.2007 wurde die Erledigung am 30.1.2007 beim Postamt 1025 Wien hinterlegt.
4. In der Folge teilten die deutschen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer am 29.1.2007 in Passau aufgegriffen worden sei.
5. Am 20.2.2007 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt.
6. Mit einem dem Bundesasylamt am 24.2.2007 per Telefax übermittelten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und zog zugleich die unter Punkt 3. dargestellte Erledigung beim unabhängigen Bundesasylsenat in Berufung.
7. Am 26.4.2007 langte die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung der Erledigung mit dem Vermerk "nicht behoben, retour" an das Bundesasylamt zurück.
8. Am 24.4.2007 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am 20.2.2007 zu der Adresse, an der er gemeldet gewesen sei, gegangen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass der "Bescheid" am 14.2.2007 "nach Eisenstadt" (gemeint die dort ansässige Außenstelle des Bundesasylamtes) zurückgeschickt worden sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Asylverfahren "höchstwahrscheinlich negativ entschieden" worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland gewesen, wo sich sein Bruder und auch einige seiner Freunde aufhielten. Er sei am 26.1.2007 von Wien nach Deutschland gefahren und drei Tage später, also am 29.1.2007, als er nach Österreich habe zurückkehren wollen, in Passau von der Autobahnpolizei angehalten und festgenommen worden.
9. Mit Bescheid vom 7.5.2007, Zl. 06 12.270/1-BAE, gab das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG statt.9. Mit Bescheid vom 7.5.2007, Zl. 06 12.270/1-BAE, gab das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG statt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
1.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.1.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.3.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 18 zu § 63 AVG wiedergegebene Judikatur). Nichts anderes kann für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz gelten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.3.2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 18 zu Paragraph 63, AVG wiedergegebene Judikatur). Nichts anderes kann für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz gelten.
2. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, hielt sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung der angefochtenen Erledigung beim Postamt 1025 Wien in Deutschland auf. Die unter Punkt I.2. genannte Adresse in 1020 Wien war zu diesem Zeitpunkt somit nicht Abgabestelle des Beschwerdeführers.2. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, hielt sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung der angefochtenen Erledigung beim Postamt 1025 Wien in Deutschland auf. Die unter Punkt römisch eins.2. genannte Adresse in 1020 Wien war zu diesem Zeitpunkt somit nicht Abgabestelle des Beschwerdeführers.
Weiters ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Hinweise darauf, dass ihm die angefochtene Erledigung zu einem späteren Zeitpunkt - etwa durch "tatsächliches Zukommen" gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz - rechtswirksam zugestellt worden wäre.Weiters ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Hinweise darauf, dass ihm die angefochtene Erledigung zu einem späteren Zeitpunkt - etwa durch "tatsächliches Zukommen" gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz - rechtswirksam zugestellt worden wäre.
Da die angefochtene Erledigung daher mangels rechtwirksamer Zustellung nicht als Bescheid zu qualifizieren ist, war die dagegen erhobene Beschwerde, der somit ein taugliches Anfechtungsobjekt fehlt, als unzulässig zurückzuweisen. Dass dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers (zu Unrecht) stattgegeben wurde, ändert daran nichts.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
12.10.2011