Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A2 414.593-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011, Zl. 10 09.986-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011, Zl. 10 09.986-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig zur Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion, brachte am 16.02.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde zunächst von der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung zu seinem Asylantrag vom selben Tag unterzogen (AS. 13-23 BAA-Erstverfahren). Am 07.07.2010 (AS. 145-157 BAA-Erstverfahren) erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien.
2. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, seine Heimat Mitte Jänner 2010 von XXXX mit einem Schiff verlassen zu haben und in einem ihm unbekannten Land angekommen zu sein. Er nehme an, dass es in Europa gewesen wäre, da er nur weiße Menschen gesehen habe. Nach ein paar Tagen sei er versteckt in einem Zug hierher gefahren. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass viele in seinem Dorf Bäume und andere Gegenstände anbeten und ein Fest (am 31. Jänner) feiern würden, bei dem Kinder geopfert werden würden. Als Opfer würden Kinder ab einem Alter von zwölf Jahren ausgesucht. Als er als Opfer ausgesucht worden sei, hätten sich seine Eltern, welche Christen gewesen wären, dagegen gewehrt, da der Beschwerdeführer der einzige Sohn der Familie wäre. Daraufhin hätte man seine Eltern am XXXX getötet und ihr Haus niedergebrannt. Der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag nach XXXX geflüchtet, wo er die nächsten drei Jahre als Fischer gearbeitet hätte. Kurz vor seiner Abreise sei er von einem Dorfbewohner wiedererkannt worden, woraufhin der Beschwerdeführer flüchten habe müssen, da er noch immer geopfert hätte werden sollen. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr getötet zu werden. Der in Grundversorgung in XXXX untergebracht gewesene Beschwerdeführer verließ seine Unterkunft Ende März 2010 ohne Angaben von Gründen, offenbar um sich nach XXXX zu begeben.2. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, seine Heimat Mitte Jänner 2010 von römisch 40 mit einem Schiff verlassen zu haben und in einem ihm unbekannten Land angekommen zu sein. Er nehme an, dass es in Europa gewesen wäre, da er nur weiße Menschen gesehen habe. Nach ein paar Tagen sei er versteckt in einem Zug hierher gefahren. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass viele in seinem Dorf Bäume und andere Gegenstände anbeten und ein Fest (am 31. Jänner) feiern würden, bei dem Kinder geopfert werden würden. Als Opfer würden Kinder ab einem Alter von zwölf Jahren ausgesucht. Als er als Opfer ausgesucht worden sei, hätten sich seine Eltern, welche Christen gewesen wären, dagegen gewehrt, da der Beschwerdeführer der einzige Sohn der Familie wäre. Daraufhin hätte man seine Eltern am römisch 40 getötet und ihr Haus niedergebrannt. Der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag nach römisch 40 geflüchtet, wo er die nächsten drei Jahre als Fischer gearbeitet hätte. Kurz vor seiner Abreise sei er von einem Dorfbewohner wiedererkannt worden, woraufhin der Beschwerdeführer flüchten habe müssen, da er noch immer geopfert hätte werden sollen. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr getötet zu werden. Der in Grundversorgung in römisch 40 untergebracht gewesene Beschwerdeführer verließ seine Unterkunft Ende März 2010 ohne Angaben von Gründen, offenbar um sich nach römisch 40 zu begeben.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.07.2010 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen vor, dass seine Eltern (am XXXX) verstorben wären. Er hätte von 1997 bis 2002 die Grundschule und von 2003 bis 2007 die Höhere Schule besucht. Einer Beschäftigung sei er nicht nachgegangen. Nach dem Tod seiner Eltern sei er bis zu seiner Ausreise in XXXX aufhältig gewesen. Dort habe er bei einem Fischer gewohnt und ihm beim Fischen geholfen. Aufgrund dieser Tätigkeit sei es ihm auch gelungen, ein Schiff zu besteigen und nach Europa zu reisen. Dies sei in der ersten Februarwoche gewesen, angekommen wäre er in Österreich am 15.02.2010. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Dorf einige Leute an Gott glauben würden, andere wiederum Götzenanbeter seien. Die Letzteren würden einen Baum namens "Nenu" anbeten. Weiters müsse nach ihrem Glauben das erstgeborene Kind einer Familie geopfert werden. Das Alter des Opfers spiele dabei keine Rolle, wichtig sei nur, dass es der Erstgeborene sei. Was genau auf dem religiösen Fest am 31. Jänner gefeiert werde, wisse er nicht. Er wisse nur, dass die Opferungen an diesem Tag stattfänden. Befragt, was er über diesen Kult wisse, replizierte der Beschwerdeführer, nicht viel über ihre Praktiken zu wissen, weil er ein Christ sei und sich für "diese Leute" nicht interessiert habe. Er kenne nur den Namen. Seit wann der Kult praktiziert werde, wisse er auch nicht, jedenfalls seit seiner Geburt. Da seine Eltern als Christen gegen die Opferung des Beschwerdeführers gewesen seien, wären sie am XXXX getötet worden. Auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung als Todesjahr seiner Eltern 2008 angegeben habe, wandte der Beschwerdeführer ein, das könne nicht sein, seine Eltern seien am XXXX getötet worden. Warum seine Eltern das Dorf nicht verlassen hätten, wisse er auch nicht. Nachgefragt, wie seine Eltern konkret getötet worden wären, entgegnete der Beschwerdeführer: "Als die Leute kamen, lief ich davon, ich sah nur das Haus in Flammen." Auf den Vorhalt, woher er wisse, dass seine Eltern getötet worden wären, wenn er davongerannt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei der Fall, weil es nicht das erste Mal sei, dass so was passiert wäre. Er habe mit eigenen Augen gesehen, wie andere Eltern getötet worden wären, weil sie ihre Kinder nicht hergeben hätten wollen. Nach diesem Vorfall sei er nach XXXX geflüchtet, wo er sich die nächsten drei Jahre aufgehalten habe. Als er zwei Männer aus seinem Dorf gesehen habe, hätte er große Angst bekommen. Er habe zu überlegen begonnen, was er am besten tun sollte. Schließlich habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen und hätte ein Schiff bestiegen. Auf Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative, erwiderte der Beschwerdeführer, in Nigeria könne man überall entdeckt werden und wenn man von "so einem Kult" erwischt werde, könne man ohne weiteres getötet werden. In Nigeria sei es keineswegs so sicher wie hier.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.07.2010 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen vor, dass seine Eltern (am römisch 40 ) verstorben wären. Er hätte von 1997 bis 2002 die Grundschule und von 2003 bis 2007 die Höhere Schule besucht. Einer Beschäftigung sei er nicht nachgegangen. Nach dem Tod seiner Eltern sei er bis zu seiner Ausreise in römisch 40 aufhältig gewesen. Dort habe er bei einem Fischer gewohnt und ihm beim Fischen geholfen. Aufgrund dieser Tätigkeit sei es ihm auch gelungen, ein Schiff zu besteigen und nach Europa zu reisen. Dies sei in der ersten Februarwoche gewesen, angekommen wäre er in Österreich am 15.02.2010. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Dorf einige Leute an Gott glauben würden, andere wiederum Götzenanbeter seien. Die Letzteren würden einen Baum namens "Nenu" anbeten. Weiters müsse nach ihrem Glauben das erstgeborene Kind einer Familie geopfert werden. Das Alter des Opfers spiele dabei keine Rolle, wichtig sei nur, dass es der Erstgeborene sei. Was genau auf dem religiösen Fest am 31. Jänner gefeiert werde, wisse er nicht. Er wisse nur, dass die Opferungen an diesem Tag stattfänden. Befragt, was er über diesen Kult wisse, replizierte der Beschwerdeführer, nicht viel über ihre Praktiken zu wissen, weil er ein Christ sei und sich für "diese Leute" nicht interessiert habe. Er kenne nur den Namen. Seit wann der Kult praktiziert werde, wisse er auch nicht, jedenfalls seit seiner Geburt. Da seine Eltern als Christen gegen die Opferung des Beschwerdeführers gewesen seien, wären sie am römisch 40 getötet worden. Auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung als Todesjahr seiner Eltern 2008 angegeben habe, wandte der Beschwerdeführer ein, das könne nicht sein, seine Eltern seien am römisch 40 getötet worden. Warum seine Eltern das Dorf nicht verlassen hätten, wisse er auch nicht. Nachgefragt, wie seine Eltern konkret getötet worden wären, entgegnete der Beschwerdeführer: "Als die Leute kamen, lief ich davon, ich sah nur das Haus in Flammen." Auf den Vorhalt, woher er wisse, dass seine Eltern getötet worden wären, wenn er davongerannt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei der Fall, weil es nicht das erste Mal sei, dass so was passiert wäre. Er habe mit eigenen Augen gesehen, wie andere Eltern getötet worden wären, weil sie ihre Kinder nicht hergeben hätten wollen. Nach diesem Vorfall sei er nach römisch 40 geflüchtet, wo er sich die nächsten drei Jahre aufgehalten habe. Als er zwei Männer aus seinem Dorf gesehen habe, hätte er große Angst bekommen. Er habe zu überlegen begonnen, was er am besten tun sollte. Schließlich habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen und hätte ein Schiff bestiegen. Auf Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative, erwiderte der Beschwerdeführer, in Nigeria könne man überall entdeckt werden und wenn man von "so einem Kult" erwischt werde, könne man ohne weiteres getötet werden. In Nigeria sei es keineswegs so sicher wie hier.
Stellung nehmend zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Nigeria, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Nigeria gelebt und kenne die Situation dort, beziehungsweise wisse, wie es dort in Wirklichkeit ausschaue. Für einen Ausländer sei es nicht leicht, die Situation in Nigeria objektiv zu beurteilen. Außerdem würde er im Falle einer Rückkehr große Probleme bekommen, da er niemanden habe - weder Eltern noch Geschwister. Woanders in Nigeria könne er nicht leben, da er niemanden kenne. Er habe keine familiären Bezugspunkte in Österreich. Freunde habe er auch keine. Er möchte gerne die deutsche Sprache erlernen. Dafür nehme er immer wieder am kostenlosen Sprachunterricht teil.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt
5. Mit Bescheid vom 08.07.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die § 60 AsylG 2005 entspräche.5. Mit Bescheid vom 08.07.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die Paragraph 60, AsylG 2005 entspräche.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der Darlegung seiner Fluchtgründe auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt habe. Nachgefragt, respektive aufgefordert, seine abstrakten Behauptungen zu konkretisieren und Details zu nennen, habe er abermals völlig vage und unkonkret behauptet, dass Mitglieder eines Kultes von seinen Eltern verlangt hätten, ihn zu übergeben, damit man ihn opfern könnte. Weil seine Eltern nicht eingewilligt hätten, wären sie getötet worden. Damit habe er keinerlei wesentliche Aspekte innerhalb seines Vorbringens detailliert und auf Einzelheiten eingehend umschrieben. Er habe weder konkrete Vorfallsörtlichkeiten genannt noch habe er konkrete an den Vorfällen beteiligte Personen genannt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen ihre Verfolgung detailliert und umfassend darlegen, wozu der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei. Daher sei anzunehmen, dass sein Gesamtvorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion wäre. Dies zeige sich auch in dem Umstand, als dass er in der Erstbefragung behauptet habe, Buben ab einem Alter von zwölf Jahren würden als Opfer für diesen Kult ausgesucht und in der Einvernahme hingegen behauptet habe, dass nicht das Alter, sondern der Umstand des Erstgeborenen wichtig wäre. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer auch, obwohl er behauptet habe, seit seiner Geburt in XXXX gelebt zu haben, trotz konkreter Nachfragen keinerlei Auskünfte zum behaupteten Kult erteilen können. So habe er weder gewusst, seit wann dieser Kult praktiziert, noch welche Praktiken ausgeübt werden würde(n). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Wohnsitz mit Anhängern dieses Kultes von Geburt an geteilt, so hätte er zumindest ein Mindestmaß an Wissen bezüglich dieses Kultes gehabt. Schon zwangsläufig wäre der Beschwerdeführer mit den Gebräuchen und Riten solcher Anhänger vertraut gewesen, respektive hätte er sich zumindest zum Zeitpunkt seiner Flucht auch tatsächlich mit dem Kult auseinandergesetzt. Somit ziele seine Behauptung, Christ zu sein und deshalb nichts von diesem Kult zu wissen, ins Leere. Der Beschwerdeführer sei auch in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig. So habe er sowohl zum Todesjahr seiner Eltern als auch zu seinem Schulbesuch - näher dargelegte - widersprüchliche Angaben getätigt. Aus den genannten Gründen wäre dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt worden. Es sei ihm nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darzulegen.Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der Darlegung seiner Fluchtgründe auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt habe. Nachgefragt, respektive aufgefordert, seine abstrakten Behauptungen zu konkretisieren und Details zu nennen, habe er abermals völlig vage und unkonkret behauptet, dass Mitglieder eines Kultes von seinen Eltern verlangt hätten, ihn zu übergeben, damit man ihn opfern könnte. Weil seine Eltern nicht eingewilligt hätten, wären sie getötet worden. Damit habe er keinerlei wesentliche Aspekte innerhalb seines Vorbringens detailliert und auf Einzelheiten eingehend umschrieben. Er habe weder konkrete Vorfallsörtlichkeiten genannt noch habe er konkrete an den Vorfällen beteiligte Personen genannt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen ihre Verfolgung detailliert und umfassend darlegen, wozu der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei. Daher sei anzunehmen, dass sein Gesamtvorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion wäre. Dies zeige sich auch in dem Umstand, als dass er in der Erstbefragung behauptet habe, Buben ab einem Alter von zwölf Jahren würden als Opfer für diesen Kult ausgesucht und in der Einvernahme hingegen behauptet habe, dass nicht das Alter, sondern der Umstand des Erstgeborenen wichtig wäre. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer auch, obwohl er behauptet habe, seit seiner Geburt in römisch 40 gelebt zu haben, trotz konkreter Nachfragen keinerlei Auskünfte zum behaupteten Kult erteilen können. So habe er weder gewusst, seit wann dieser Kult praktiziert, noch welche Praktiken ausgeübt werden würde(n). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Wohnsitz mit Anhängern dieses Kultes von Geburt an geteilt, so hätte er zumindest ein Mindestmaß an Wissen bezüglich dieses Kultes gehabt. Schon zwangsläufig wäre der Beschwerdeführer mit den Gebräuchen und Riten solcher Anhänger vertraut gewesen, respektive hätte er sich zumindest zum Zeitpunkt seiner Flucht auch tatsächlich mit dem Kult auseinandergesetzt. Somit ziele seine Behauptung, Christ zu sein und deshalb nichts von diesem Kult zu wissen, ins Leere. Der Beschwerdeführer sei auch in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig. So habe er sowohl zum Todesjahr seiner Eltern als auch zu seinem Schulbesuch - näher dargelegte - widersprüchliche Angaben getätigt. Aus den genannten Gründen wäre dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt worden. Es sei ihm nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darzulegen.
Eine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers konnte das Bundesasylamt jedenfalls nicht erkennen. Zumal der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht habe nachweisen können, gehe die Behörde davon aus, dass ihm dort auch keine Gefahren drohten.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe.
Weiters handle es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der auch vor seiner Ausreise aus Nigeria in der Lage gewesen wäre, seine Lebensgrundlage zu sichern.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Irgendeine Art von Integration oder sozialer Bindung des Beschwerdeführers in Österreich wäre nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe die Grundversorgung verlassen und sei lediglich an einer Kontaktstelle als obdachlos gemeldet. Weiters wäre gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz erstattet worden.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Irgendeine Art von Integration oder sozialer Bindung des Beschwerdeführers in Österreich wäre nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe die Grundversorgung verlassen und sei lediglich an einer Kontaktstelle als obdachlos gemeldet. Weiters wäre gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz erstattet worden.
6. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.08.2010, Zl. 414.593-1/2010/5E gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG in nicht-öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde insbesondere wie folgt ausgeführt:6. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.08.2010, Zl. 414.593-1/2010/5E gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG in nicht-öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde insbesondere wie folgt ausgeführt:
"2.3. Der Asylgerichtshof teilt auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden. Hiezu ist nun insgesamt aus Sicht des Asylgerichtshofes wie folgt auszuführen:
Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, im Ergebnis nichts Substantiiertes entgegen.
Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben und Lebensumständen in seinem Heimatland an. Das Bundesasylamt hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war, insbesondere, da er nicht in der Lage gewesen war, seine Schulbesuchszeiten und -orte übereinstimmend wiederzugeben. So erklärte er in seiner Erstbefragung, die Grundschule von 1997-2004 und die Hauptschule von 2004-2007 in XXXX besucht zu haben. Abweichend davon führte er in seiner Einvernahme an, von 1997-2002 die Grundschule und von 2003-2007 die Höhere Schule in XXXX besucht zu haben. Zutreffend führt das Bundesasylamt auch aus, dass der Beschwerdeführer das Todesjahr seiner Eltern widersprüchlich dargelegt hatte, während dies in der Erstbefragung 2008 war, war es in der Einvernahme 2007.Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben und Lebensumständen in seinem Heimatland an. Das Bundesasylamt hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war, insbesondere, da er nicht in der Lage gewesen war, seine Schulbesuchszeiten und -orte übereinstimmend wiederzugeben. So erklärte er in seiner Erstbefragung, die Grundschule von 1997-2004 und die Hauptschule von 2004-2007 in römisch 40 besucht zu haben. Abweichend davon führte er in seiner Einvernahme an, von 1997-2002 die Grundschule und von 2003-2007 die Höhere Schule in römisch 40 besucht zu haben. Zutreffend führt das Bundesasylamt auch aus, dass der Beschwerdeführer das Todesjahr seiner Eltern widersprüchlich dargelegt hatte, während dies in der Erstbefragung 2008 war, war es in der Einvernahme 2007.
Ausschlaggebend für die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist weiters, dass er weder in der Lage war, detaillierte Angaben zum Kult und seinen Praktiken noch zur Ermordung seiner Eltern machen. So erklärte er auf wiederholtes Nachfragen des Bundesasylamtes zum Kult nur, dass die Kultanhänger einen Baum mit bestimmtem Namen anbeten, ein Fest am 31. Jänner feiern - wobei er nicht wisse, was gefeiert werde - und Kinder opfern würden. Mehr wisse er über den Kult nicht, da er Christ sei und sich dafür nicht interessiere. Zutreffend führt das Bundesasylamt hierzu aus, dass ein derart geringes Wissen nicht nachvollziehbar sei, respektive. der Beschwerdeführer in der Lage sein müsste, konkrete Angaben über den Kult zu machen, wenn er von seiner Geburt an mit den Kultanhängern gemeinsam im selben Dorf gelebt habe; - dies um so mehr, als der Beschwerdeführer selbst angab, mit eigenen Augen gesehen zu haben, wie andere Eltern ermordet worden wären, weil sie sich geweigert hätten, ihre Kinder zu opfern. In Hinblick auf solche Erlebnisse, wäre es auch von einer Person mit dem Profil des Beschwerdeführers zu erwarten, genauere Angaben zum Kult zu machen. Somit ist der (sinngemäßen) Ansicht des Bundesasylamtes, wonach es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt handelt, welches er aber letztendlich nicht stimmig darlegen konnte, zu folgen.
Den Angaben des Beschwerdeführers zum Ableben seiner Eltern - unbeschadet der schon erwähnten zeitlichen Diskrepanzen - konnte ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, da er selbst angegeben hat, geflüchtet zu sein, als "die Leute" gekommen seien. Er habe nur das Haus in Flammen gesehen. Ob seine Eltern tatsächlich getötet worden wären, hat der Beschwerdeführer somit nicht gesehen. Den Schluss ihres Ablebens zog er aus dem Umstand, dass er gesehen habe wie andere Eltern getötet worden wären, die sich geweigert hätten, ihre Kinder zu opfern. Im Zusammenhang mit seiner sonstigen Unglaubwürdigkeit sowie der bloßen Vermutung, dass seine Eltern umgebracht worden wären, erscheint somit für den Asylgerichtshof ebenso plausibel vorstellbar, dass seine Eltern noch am Leben sind. Selbst wenn man das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers für wahr erachtete, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer während seines 3-jährigen Aufenthaltes im (relativ) nah gelegenen XXXX Versuche unternommen hätte, über das Schicksal seiner Eltern oder auch die ihn treffende aktuelle Bedrohungssituation mehr in Erfahrung zu bringen, was er aber unterlassen hat.Den Angaben des Beschwerdeführers zum Ableben seiner Eltern - unbeschadet der schon erwähnten zeitlichen Diskrepanzen - konnte ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, da er selbst angegeben hat, geflüchtet zu sein, als "die Leute" gekommen seien. Er habe nur das Haus in Flammen gesehen. Ob seine Eltern tatsächlich getötet worden wären, hat der Beschwerdeführer somit nicht gesehen. Den Schluss ihres Ablebens zog er aus dem Umstand, dass er gesehen habe wie andere Eltern getötet worden wären, die sich geweigert hätten, ihre Kinder zu opfern. Im Zusammenhang mit seiner sonstigen Unglaubwürdigkeit sowie der bloßen Vermutung, dass seine Eltern umgebracht worden wären, erscheint somit für den Asylgerichtshof ebenso plausibel vorstellbar, dass seine Eltern noch am Leben sind. Selbst wenn man das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers für wahr erachtete, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer während seines 3-jährigen Aufenthaltes im (relativ) nah gelegenen römisch 40 Versuche unternommen hätte, über das Schicksal seiner Eltern oder auch die ihn treffende aktuelle Bedrohungssituation mehr in Erfahrung zu bringen, was er aber unterlassen hat.
2.3.1. In diesem Zusammenhang ist ferner auszuführen, dass entgegen den entsprechenden Einlassungen in der Beschwerde bereits die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Geheimgesellschaften und Kulten im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang ausreichend waren. So deuten die im Verfahren verwendeten Quellen (etwa der Country of Origin Information Report des UK Home Office zu Nigeria vom 15.01.2010, siehe As. 171) zu traditionellen Religionsgemeinschaften und Geheimgesellschaften in Nigeria darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers kein aktuelles Bedrohungsszenario glaubhaft machen können: Der Asylgerichtshof veneint mit dieser Aussage im Einklang mit der erwähnten Berichtslage nicht die Möglichkeit lokal großen Einflusses traditioneller Religionsgemeinschaften/Geheimbünde/Kulte, wie auch von durch diese Gruppen begangenen Morden, es handelt sich aber der Berichtslage nach nicht um landesweit systematisch praktizierte Vorgänge, denen man sich generell nicht entziehen kann, wozu auch auf die obigen Erwägungen zur Existenz einer innerstaatlichen Relokationsalternative in eventu im individuellen Fall hingewiesen wird. Ein weiterer Erhebungsbedarf in diesem Zusammenhang war somit in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Nigeria und auch hier in Österreich nicht sicher sei, da er spirituelle Verfolgung (jemand könnte ihn durch Träume oder Magie töten) befürchtet, kann dies aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes nur als nach den Naturgesetzen objektiv nicht möglich betrachtet werden (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH, 30.03.2006, Zl. 2005/20/0588).Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Nigeria und auch hier in Österreich nicht sicher sei, da er spirituelle Verfolgung (jemand könnte ihn durch Träume oder Magie töten) befürchtet, kann dies aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes nur als nach den Naturgesetzen objektiv nicht möglich betrachtet werden vergleiche zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH, 30.03.2006, Zl. 2005/20/0588).
2.3.2. Dem Bundesasylamt ist ferner darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht in der Lage war, konkrete Geschehnisse beziehungsweise deren Abläufe detailreich darzulegen. Vielmehr begnügte er sich mit vagen und oberflächlichen Angaben, die noch dazu unstimmig vorgetragen wurden. So wäre bei tatsächlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die geschilderten Ereignisse zu erwarten gewesen, dass er den Geschehensablauf widerspruchsfrei und plausibel darlegt. Dafür, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, durch den laut gewordenen "ermittelnden Beamten" irgendwie eingeschüchtert gewesen sei, ergeben sich bei Studium der diesbezüglichen - vollen Beweis begründenden - Niederschrift keine Anhaltspunkte (wobei die Einvernehmende der Aktenlage nach zudem eine Frau war; ebenso bei der polizeilichen Erstbefragung), zumal auch eine Repräsentantin der Vertretung des Beschwerdeführers anwesend war und somit jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, entsprechende Einwände protokollieren zu lassen, was aber nicht geschehen ist.
2.3.3. Hält man sich nun all die eben vom Asylgerichtshof dargelegten Aspekte in einer Gesamtschau vor Augen und bedenkt man, dass diesbezüglich in der Beschwerde keine konkreten Argumente angegeben sind, sondern bloß das Vorbringen wiederholt und sinngemäß die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ohne weiteren Begründungswert, warum diese im Einzelfall falsch wäre, kritisiert wird, so muss der Schluss der Verwaltungsbehörde, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, als (weiterhin) zutreffend angesehen werden.
2.4. Aus rechtlicher Sicht zusammenfassend war dem Beschwerdeführer daher schon mangels Glaubwürdigkeit der Asylstatus nicht zu gewähren.
Selbst wenn man schlussendlich entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes annähme, dass der Vortrag des Beschwerdeführers glaubwürdig wäre, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, wie auch das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ergeben hat. Wie bereits ausgeführt, stünde ihm diesfalls vor der allenfalls als reiligös zu qualifizierenden Verfolgung (Angst vor Opferung; eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines GFK-Konnexes kann bei gegenwärtiger Sach- und Rechtslage aber unterbleiben) die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokationsalternative in von seinem Heimatort entfernten Landesteilen wie etwa Großstädten, einschließlich Lagos, offen, in welcher der Beschwerdeführer nicht befürchten müsste, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffen Dritter ausgesetzt zu sein. Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der möglichen Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden mehr (an die sich der Beschwerdeführer im Übrigen niemals gewandt hatte), als eben bereits ein Verfolgungsrisiko in den anderen Landesteilen nicht mehr im hier relevanten Sinn hinreichend wahrscheinlich wäre.
(...) 3.3. Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vgl nur beispielhaft Erkenntnisse vom 28.10.2009, A11 409.484; 18.11.2009, B10 227.414).(...) 3.3. Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vergleiche nur beispielhaft Erkenntnisse vom 28.10.2009, A11 409.484; 18.11.2009, B10 227.414).
(...) 3.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Februar 2010 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer hat überdies den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen, zuletzt in der zeitnahen Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.07.2010 (siehe Verfahrenserzählung). Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen erschließt.(...) 3.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Februar 2010 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer hat überdies den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen, zuletzt in der zeitnahen Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.07.2010 (siehe Verfahrenserzählung). Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen erschließt.
Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist (Verurteilung des Landesgerichtes XXXX wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten), sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes scheint eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose nicht möglich. Zu Lasten des Beschwerdeführers wiegen auch die von der Bundespolizeidirektion XXXX beabsichtigte Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen den Beschwerdeführer, sowie der Umstand, dass er sich ohne erkennbare Rechtfertigung der Grundversorgung des Landes XXXX entzogen hat."Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist (Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten), sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes scheint eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose nicht möglich. Zu Lasten des Beschwerdeführers wiegen auch die von der Bundespolizeidirektion römisch 40 beabsichtigte Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen den Beschwerdeführer, sowie der Umstand, dass er sich ohne erkennbare Rechtfertigung der Grundversorgung des Landes römisch 40 entzogen hat."
7. Am 25.10.2010 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
8. In weiterer Folge wurde ein Patientenbrief des XXXX vom 16.10.2010 vorgelegt, aus welcher als Diagnose "V.a. Psychotische Störung durch Cannabisabusus, Anamnest. Alkoholabusus" und als Therapie "Zyrexa Tabletten 2,5 mg" hervorgehen. Der Therapievorschlag diene als Grundlage für die Weiterbehandlung des Beschwerdeführers. Weiters wurde eine Aufenthaltsbestätigung derselben Krankenanstalt über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14. bis 16.10.2010 vorgelegt.8. In weiterer Folge wurde ein Patientenbrief des römisch 40 vom 16.10.2010 vorgelegt, aus welcher als Diagnose "V.a. Psychotische Störung durch Cannabisabusus, Anamnest. Alkoholabusus" und als Therapie "Zyrexa Tabletten 2,5 mg" hervorgehen. Der Therapievorschlag diene als Grundlage für die Weiterbehandlung des Beschwerdeführers. Weiters wurde eine Aufenthaltsbestätigung derselben Krankenanstalt über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14. bis 16.10.2010 vorgelegt.
9. Am 29.10.2010 langte ein mit "Rechtfertigung" betiteltes Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen keiner Erstbefragung unterzogen werden hätte können, da er die Fragen nicht beantworten habe können. Einer Ladung für den 27.10.2010 habe er ebenfalls nicht Folge leisten können, weil er wegen seines schlechten Zustandes gleichzeitig im XXXX vorgesprochen habe. Seine Ärztin habe ihm bestätigt, dass er keinesfalls behördliche Einvernahmen machen könne. Es werde ersucht, diesbezüglich mit der Krankenanstalt in Verbindung zu treten.9. Am 29.10.2010 langte ein mit "Rechtfertigung" betiteltes Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen keiner Erstbefragung unterzogen werden hätte können, da er die Fragen nicht beantworten habe können. Einer Ladung für den 27.10.2010 habe er ebenfalls nicht Folge leisten können, weil er wegen seines schlechten Zustandes gleichzeitig im römisch 40 vorgesprochen habe. Seine Ärztin habe ihm bestätigt, dass er keinesfalls behördliche Einvernahmen machen könne. Es werde ersucht, diesbezüglich mit der Krankenanstalt in Verbindung zu treten.
10. Aus einem Aktenvermerk des LPK XXXX vom 23.11.2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 17.11.2010 in Schubhaft sei, aber eine Befragung in weiterer Folge nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei kaum ansprechbar, beziehungsweise würden die an ihn gestellten Fragen mit minutenlanger Verzögerung und in kaum verständlicher Lautstärke äußerst zögerlich, wenn überhaupt, beantwortet. Er befinde sich in ärztlicher "Dialog-Behandlung" der Behörde. Aus einem vorläufigen Entlassungsbericht des XXXX vom 19.11.2010 geht als Diagnose "Psychose, stuporöser Zustand" und als Therapie "Zyrexa und Temesta" hervor.10. Aus einem Aktenvermerk des LPK römisch 40 vom 23.11.2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 17.11.2010 in Schubhaft sei, aber eine Befragung in weiterer Folge nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei kaum ansprechbar, beziehungsweise würden die an ihn gestellten Fragen mit minutenlanger Verzögerung und in kaum verständlicher Lautstärke äußerst zögerlich, wenn überhaupt, beantwortet. Er befinde sich in ärztlicher "Dialog-Behandlung" der Behörde. Aus einem vorläufigen Entlassungsbericht des römisch 40 vom 19.11.2010 geht als Diagnose "Psychose, stuporöser Zustand" und als Therapie "Zyrexa und Temesta" hervor.
11. Der Beschwerdeführer wurde sodann wegen Haftunfähigkeit aufgrund Hungerstreiks am 24.11.2010 aus der Schubhaft entlassen.
12. Am 11.01.2011 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme vom 07.01.2011 betreffend den Beschwerdeführer, verfasst von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein. Eine Eigenanamnese hätte nicht erhoben werden können, da "kein geordnetes Gespräch" möglich gewesen sei. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Begutachterin ein vorläufiger Arztbrief des XXXX vorliege und ein endgültiger Befund von ihr schriftlich angefordert worden sei. Nach Eintreffen müsse die Situation erneut überprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Medikamente einnehme und in laufender Kontrolle sei und vor allem eine Besserung zu erwarten wäre. Eine Beurteilung des Krankheitsbildes könne seriöserweise erst nach dem Ansprechen der medikamentösen Therapie erfolgen. Derzeit scheine ein "wahnhaftes Geschehen bei einer eventuellen drogeninduzierten Psychose" vorzuliegen. Sonstige Störungsbilder seien jedoch ebenfalls nicht auszuschließen und es wäre eine neuerliche Begutachtung nach einiger Zeit (zirka zwei bis drei Monate nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme und Stabilisierung) erforderlich.12. Am 11.01.2011 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme vom 07.01.2011 betreffend den Beschwerdeführer, verfasst von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein. Eine Eigenanamnese hätte nicht erhoben werden können, da "kein geordnetes Gespräch" möglich gewesen sei. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Begutachterin ein vorläufiger Arztbrief des römisch 40 vorliege und ein endgültiger Befund von ihr schriftlich angefordert worden sei. Nach Eintreffen müsse die Situation erneut überprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Medikamente einnehme und in laufender Kontrolle sei und vor allem eine Besserung zu erwarten wäre. Eine Beurteilung des Krankheitsbildes könne seriöserweise erst nach dem Ansprechen der medikamentösen Therapie erfolgen. Derzeit scheine ein "wahnhaftes Geschehen bei einer eventuellen drogeninduzierten Psychose" vorzuliegen. Sonstige Störungsbilder seien jedoch ebenfalls nicht auszuschließen und es wäre eine neuerliche Begutachtung nach einiger Zeit (zirka zwei bis drei Monate nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme und Stabilisierung) erforderlich.
Derzeit sei die Einvernahmefähigkeit nicht gegeben.
13. In der Folge wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen. Am 24.01.2011 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt schriftlich befragt, welche Gründe der Beschwerdeführer für die Betreibung seines neuen Asylantrages geltend mache, welche Gründe einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstünden und ob der Beschwerdeführer aktuell in ärztlicher Behandlung sei. Dem Schreiben wurden auch Feststellungen zu Nigeria zur Wahrung des Parteiengehörs beigelegt.
14. Am 03.02.2011 teilte die BPD XXXX mit, dass am 18.11.2010 gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen worden sei.14. Am 03.02.2011 teilte die BPD römisch 40 mit, dass am 18.11.2010 gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen worden sei.
15. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge zwecks einer medizinischen Untersuchung am 01.04.2011 zum Chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion XXXX geladen.15. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge zwecks einer medizinischen Untersuchung am 01.04.2011 zum Chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion römisch 40 geladen.
16. Am 15.03.2011 ersuchte das Bundesasylamt den Chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion XXXX, im Falle der Nichtfolgeleistung der Ladung für den 01.04.2011 durch den Beschwerdeführer, um Beantwortung der Frage, ob sich aus den medizinischen Unterlagen des XXXX Hinweise ergäben, welche den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer dauerhaften medizinischen Behandlung bedürfe beziehungsweise ein allfälliges Ausbleiben dieser Behandlung den Beschwerdeführer der Gefahr des Todes, beziehungsweise einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder einem einer Folter gleichkommenden Zustand aussetzen würde.16. Am 15.03.2011 ersuchte das Bundesasylamt den Chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion römisch 40 , im Falle der Nichtfolgeleistung der Ladung für den 01.04.2011 durch den Beschwerdeführer, um Beantwortung der Frage, ob sich aus den medizinischen Unterlagen des römisch 40 Hinweise ergäben, welche den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer dauerhaften medizinischen Behandlung bedürfe beziehungsweise ein allfälliges Ausbleiben dieser Behandlung den Beschwerdeführer der Gefahr des Todes, beziehungsweise einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder einem einer Folter gleichkommenden Zustand aussetzen würde.
17. Am 24.03.2011 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, womit Bezug auf die Ladung zum Chefärztlichen Dienst der BPD XXXX für den 01.04.2011 genommen wurde. Der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung und sei deshalb im XXXX in laufender Behandlung. Er habe am 25.10.2010 in der EAST-Ost deshalb einen neuen Asylantrag gestellt. Aufgrund seiner Erkrankung habe er aber bisher nicht einvernommen werden können. Am 07.01.2011 hätte auch die Sachverständige des Bundesasylamtes festgestellt, dass er nicht einvernahmefähig sei. Er habe nunmehr eine Ladung erhalten, sei aber nicht in der Lage dieser Folge zu leisten, da er ohne Begleitung nicht zu dieser Stelle gehen können und auch nicht alle notwendigen Befunde vorlegen könne. Er sei in laufender Behandlung im XXXX, wo er auch regelmäßig hingehe. Er ersuche die Krankengeschichte und einen aktuellen Befund von dort einzuholen, um an Hand dessen die Schwere seiner Erkrankung beurteilen zu können. Er bitte daher sein Nichterscheinen am 01.04.2011 zu entschuldigen. Dem Schreiben wurde ein Befund des XXXX vom 21.03.2011 beigelegt, wonach sich der Beschwerdeführer dort in laufender Behandlung befinde, an "Paranoider Schizophrenie, Cannabisabusus derzeit abstinent, Alkoholabusus derzeit abstinent" leide und als Therapie Zyrexa erhalte.17. Am 24.03.2011 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, womit Bezug auf die Ladung zum Chefärztlichen Dienst der BPD römisch 40 für den 01.04.2011 genommen wurde. Der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung und sei deshalb im römisch 40 in laufender Behandlung. Er habe am 25.10.2010 in der EAST-Ost deshalb einen neuen Asylantrag gestellt. Aufgrund seiner Erkrankung habe er aber bisher nicht einvernommen werden können. Am 07.01.2011 hätte auch die Sachverständige des Bundesasylamtes festgestellt, dass er nicht einvernahmefähig sei. Er habe nunmehr eine Ladung erhalten, sei aber nicht in der Lage dieser Folge zu leisten, da er ohne Begleitung nicht zu dieser Stelle gehen können und auch nicht alle notwendigen Befunde vorlegen könne. Er sei in laufender Behandlung im römisch 40 , wo er auch regelmäßig hingehe. Er ersuche die Krankengeschichte und einen aktuellen Befund von dort einzuholen, um an Hand dessen die Schwere seiner Erkrankung beurteilen zu können. Er bitte daher sein Nichterscheinen am 01.04.2011 zu entschuldigen. Dem Schreiben wurde ein Befund des römisch 40 vom 21.03.2011 beigelegt, wonach sich der Beschwerdeführer dort in laufender Behandlung befinde, an "Paranoider Schizophrenie, Cannabisabusus derzeit abstinent, Alkoholabusus derzeit abstinent" leide und als Therapie Zyrexa erhalte.
18. Auf entsprechende Nachfrage des Bundesasylamtes teilte der Chefarzt der SID XXXX am 30.03.2011 mit, dass aus den Unterlagen (Bestätigung des XXXX vom 21.03.2011) nicht ersichtlich sei, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, einer chefärztlichen Untersuchung Folge leisten zu können. Eine Medikation mit Zyrpexa dämpfe nicht dermaßen ab, dass er nicht gehfähig sei. Seitens der Chefarztkanzlei werde ein Anschreiben an das XXXX erfolgen, um seine Krankengeschichte einzuholen, da die beiliegende Beschreibung nicht einem Arztbefund entspreche.18. Auf entsprechende Nachfrage des Bundesasylamtes teilte der Chefarzt der SID römisch 40 am 30.03.2011 mit, dass aus den Unterlagen (Bestätigung des römisch 40 vom 21.03.2011) nicht ersichtlich sei, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, einer chefärztlichen Untersuchung Folge leisten zu können. Eine Medikation mit Zyrpexa dämpfe nicht dermaßen ab, dass er nicht gehfähig sei. Seitens der Chefarztkanzlei werde ein Anschreiben an das römisch 40 erfolgen, um seine Krankengeschichte einzuholen, da die beiliegende Beschreibung nicht einem Arztbefund entspreche.
19. Mit weiterem Schreiben vom 18.04.2011 teilte der Chefarzt der SID XXXX mit, dass das XXXX Kopien der Ambulanzkarten übersendet hätte. Aus den vorliegenden Unterlagen sei es nicht ersichtlich, warum er nicht zu einer Untersuchung beim Chefarzt der BPD XXXX kommen könne. Offensichtlich seien kontinuierliche Untersuchungen im XXXX wohl möglich.19. Mit weiterem Schreiben vom 18.04.2011 teilte der Chefarzt der SID römisch 40 mit, dass das römisch 40 Kopien der Ambulanzkarten übersendet hätte. Aus den vorliegenden Unterlagen sei es nicht ersichtlich, warum er nicht zu einer Untersuchung beim Chefarzt der BPD römisch 40 kommen könne. Offensichtlich seien kontinuierliche Untersuchungen im römisch 40 wohl möglich.
20. Daraufhin wies das Bundesasylamt mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.04.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Unter den Feststellungen wurde ausgeführt, dass laut chefärztlicher Stellungnahme vom 30.03.2011 und Gutachten vom 18.04.2011 der Beschwerdeführer seine Kontrolltermine im XXXX wahrgenommen und die dortige Ambulanz bei Bedarf aufgesucht habe sowie bei ihm paranoide Schizophrenie mit einem Zustand nach Cannabismissbrauch, derzeit abstinent, diagnostiziert worden sei.20. Daraufhin wies das Bundesasylamt mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.04.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Unter den Feststellungen wurde ausgeführt, dass laut chefärztlicher Stellungnahme vom 30.03.2011 und Gutachten vom 18.04.2011 der Beschwerdeführer seine Kontrolltermine im römisch 40 wahrgenommen und die dortige Ambulanz bei Bedarf aufgesucht habe sowie bei ihm paranoide Schizophrenie mit einem Zustand nach Cannabismissbrauch, derzeit abstinent, diagnostiziert worden sei.
Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren wären alle Gründe für die Betreibung des Asylverfahrens bis zum Abschluss desselben berücksichtigt worden. Den gegenständlichen Asylantrag betreibe der Beschwerdeführer wegen seines psychischen Gesundheitszustandes. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers, sei jedoch nicht feststellbar, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG beziehungsweise der EMRK ausgesetzt wäre beziehungsweise eine solche Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Die Behandlung psychischer Erkrankungen sei in Nigeria möglich.Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren wären alle Gründe für die Betreibung des Asylverfahrens bis zum Abschluss desselben berücksichtigt worden. Den gegenständlichen Asylantrag betreibe der Beschwerdeführer wegen seines psychischen Gesundheitszustandes. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers, sei jedoch nicht feststellbar, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG beziehungsweise der EMRK ausgesetzt wäre beziehungsweise eine solche Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Die Behandlung psychischer Erkrankungen sei in Nigeria möglich.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm behördlicherseits aufgetragenen Möglichkeiten, sein Asylbegehren vorzubringen beziehungsweise seine ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme einer fachärztlichen Begutachtung zuzuführen, nicht wahrgenommen habe. Damit habe er am Verfahren nicht mitgewirkt. So habe er einer Ladung des Bundesasylamtes zur Einvernahme vom 27.10.2010 sowie vom 22.12.2011, einer schriftlichen Aufforderung des Bundesasylamtes vom 24.01.20111 sowie einer Ladung zum Chefärztlichen Dienst keine Folge geleistet. Hingegen wäre er jedoch in der Lage gewesen, immer wieder seine Kontrolltermine im XXXX wahrzunehmen.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm behördlicherseits aufgetragenen Möglichkeiten, sein Asylbegehren vorzubringen beziehungsweise seine ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme einer fachärztlichen Begutachtung zuzuführen, nicht wahrgenommen habe. Damit habe er am Verfahren nicht mitgewirkt. So habe er einer Ladung des Bundesasylamtes zur Einvernahme vom 27.10.2010 sowie vom 22.12.2011, einer schriftlichen Aufforderung des Bundesasylamtes vom 24.01.20111 sowie einer Ladung zum Chefärztlichen Dienst keine Folge geleistet. Hingegen wäre er jedoch in der Lage gewesen, immer wieder seine Kontrolltermine im römisch 40 wahrzunehmen.
Seine Asylgründe wären bereits im Vorverfahren einer Prüfung unterzogen worden. Im gegenständlichen Verfahren seien keine Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Krankheit leide. Eine effiziente Therapie seiner psychischen Beschwerden und die notwendigen Arzneimittel wären in Nigeria verfügbar, wobei es entsprechend der EGMR-Judikatur unerheblich sei, inwieweit die im Heimatland vorhandenen Behandlungsmethoden westeuropäische Qualitätskriterien erfüllen oder wie hoch ihre Kosten wären. Da auch keine exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Naturkatastrophe etc.) in Nigeria bestehe drohe dem Beschwerdeführer somit im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland keine Gefahr im Sinne des § 50 FPG.Seine Asylgründe wären bereits im Vorverfahren einer Prüfung unterzogen worden. Im gegenständlichen Verfahren seien keine Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Krankheit leide. Eine effiziente Therapie seiner psychischen Beschwerden und die notwendigen Arzneimittel wären in Nigeria verfügbar, wobei es entsprechend der EGMR-Judikatur unerheblich sei, inwieweit die im Heimatland vorhandenen Behandlungsmethoden westeuropäische Qualitätskriterien erfüllen oder wie hoch ihre Kosten wären. Da auch keine exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Naturkatastrophe etc.) in Nigeria bestehe drohe dem Beschwerdeführer somit im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland keine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden und es bestehe gegen ihn ein Rückkehrverbot, womit eine Abwägung der Interessen zu seinen Lasten ausgegangen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden und es bestehe gegen ihn ein Rückkehrverbot, womit eine Abwägung der Interessen zu seinen Lasten ausgegangen sei.
21. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe unter anderem auch deshalb der Ladung des Chefärztlichen Dienstes der SID XXXX keine Folge leisten können, da er solche Dinge nicht selbstständig wahrzunehmen vermöge, beziehungsweise er den Inhalt der Ladung nicht verstehen könne und die Ladungsadresse nicht finden könne. Er sei auch nicht in der Lage mit fremden Personen ohne Begleitung zu sprechen, weil er sich fürchte. Ins XXXX könne er deshalb selbstständig gehen, da er dort eine ihm vertraute Umgebung vorfinde und ihm auch der Arzt bekannt sei, weil er dort schon mehrfach stationär gewesen wätre. Die Termine würden dort mündlich vereinbart und so sei er in der Lage dorthin zu kommen.21. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe unter anderem auch deshalb der Ladung des Chefärztlichen Dienstes der SID römisch 40 keine Folge leisten können, da er solche Dinge nicht selbstständig wahrzunehmen vermöge, beziehungsweise er den Inhalt der Ladung nicht verstehen könne und die Ladungsadresse nicht finden könne. Er sei auch nicht in der Lage mit fremden Personen ohne Begleitung zu sprechen, weil er sich fürchte. Ins römisch 40 könne er deshalb selbstständig gehen, da er dort eine ihm vertraute Umgebung vorfinde und ihm auch der Arzt bekannt sei, weil er dort schon mehrfach stationär gewesen wätre. Die Termine würden dort mündlich vereinbart und so sei er in der Lage dorthin zu kommen.
Er sei nun nicht mehr in der Lage seine Angelegenheiten selbst vorzubringen und zu vertreten. Das Bundesasylamt habe es unterlassen sich mit seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen, beziehungsweise keine Einsicht in seine Krankheitsgeschichte genommen und auch keinen neuen Befund abverlangt, wie es vom Beschwerdeführervertreter beantragt worden sei. Es sei auch nicht geprüft worden, ob er einen Sachwalter benötige, der für ihn handle. Das Bundesasylamt hätte es unterlassen einen Sachwalter für ihn anzuregen.
Außerdem könne er als psychisch Kranker in Nigeria kaum überleben, weil dort keine, beziehungsweise nur eine eingeschränkte und kostenintensive, Behandlung existiere, die er sich nicht leisten könne. Er hätte auch keine Familie in Nigeria, die ihn unterstütze. Daher drohe ihm im Falle seiner Abschiebung eine unmenschliche, beziehungsweise erniedrigende Behandlung, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
22. Auf entsprechende Nachfrage des Asylgerichtshofes teilte der Chefärztlicher Dienst der SID XXXX dem erkennenden Senat mit, dass es sich bei schizophrener Erkrankung um eine schubhafte Erkrankung mit dazwischenlegenden klaren und unauffälligen Intervallen handle. Offenbar habe der Beschwerdeführer bisher auch immer verstanden, wann der nächste Untersuchungstermin im XXXX fällig sei und sei zu sei diesen Untersuchungen, wenn auch zeitweise verspätet, hingegangen. Es könne daher aus heutiger Sicht keine Aussage darüber gemacht werden, ob er sich zum Verhandlungszeitpunkt (gemeint wohl: während des bisherigen Verwaltungsverfahrens) in einem luziden Intervall oder einem Schub der Schizophrenie befunden habe. Grundsätzlich erscheine das Krankheitsbild nicht dermaßen schwer zu sein, dass er nie in der Lage wäre, einem Verhandlungsverlauf zu folgen.22. Auf entsprechende Nachfrage des Asylgerichtshofes teilte der Chefärztlicher Dienst der SID römisch 40 dem erkennenden Senat mit, dass es sich bei schizophrener Erkrankung um eine schubhafte Erkrankung mit dazwischenlegenden klaren und unauffälligen Intervallen handle. Offenbar habe der Beschwerdeführer bisher auch immer verstanden, wann der nächste Untersuchungstermin im römisch 40 fällig sei und sei zu sei diesen Untersuchungen, wenn auch zeitweise verspätet, hingegangen. Es könne daher aus heutiger Sicht keine Aussage darüber gemacht werden, ob er sich zum Verhandlungszeitpunkt (gemeint wohl: während des bisherigen Verwaltungsverfahrens) in einem luziden Intervall oder einem Schub der Schizophrenie befunden habe. Grundsätzlich erscheine das Krankheitsbild nicht dermaßen schwer zu sein, dass er nie in der Lage wäre, einem Verhandlungsverlauf zu folgen.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat es unterlassen sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen, wobei diese Unterlassung aber gegenständlich die Integrität des gesamten Verwaltungsverfahrens zu beeinträchtigen geeignet ist. Bereits bei der Antragstellung hatte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief des XXXX vom 16.10.2010 vorgelegt, aus dem hervorgeht, er an einer psychotischen Störung leide, derentwegen er in medikamentöser und stationärer Behandlung gewesen sei. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung konnte der Beschwerdeführer auch weder niederschriftlich erstbefragt werden noch einvernommen werden. Auch geht aus der vom Bundesasylamt eingeholten gutachtlichen Stellungnahme hervor, dass eine Eigenanamnese nicht erhoben hätte werden können, da kein geordnetes Gespräch möglich gewesen sei. Begründend wurde weiters darin ausgeführt, dass nach einem endgültigen Befund die Situation erneut überprüft werden müsse, ob der Beschwerdeführer die Medikamente einnehme und in laufender Kontrolle sei und vor allem eine Besserung zu erwarten sei. Eine Beurteilung des Krankheitsbildes könne seriöserweise erst nach dem Ansprechen der medikamentösen Therapie erfolgen. Derzeit scheine ein wahnhaftes Geschehen bei einer eventuellen drogeninduzierten Psychose vorzuliegen. Sonstige Störungsbilder seien jedoch ebenfalls nicht auszuschließen und es sei eine neuerliche Begutachtung nach einiger Zeit (ca. zwei bis drei Monate nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme und Stabilisierung) erforderlich. Zuletzt wurde darin angemerkt, dass die Einvernahmefähigkeit nicht gegeben sei.3.1. Das Bundesasylamt hat es unterlassen sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen, wobei diese Unterlassung aber gegenständlich die Integrität des gesamten Verwaltungsverfahrens zu beeinträchtigen geeignet ist. Bereits bei der Antragstellung hatte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief des römisch 40 vom 16.10.2010 vorgelegt, aus dem hervorgeht, er an einer psychotischen Störung leide, derentwegen er in medikamentöser und stationärer Behandlung gewesen sei. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung konnte der Beschwerdeführer auch weder niederschriftlich erstbefragt werden noch einvernommen werden. Auch geht aus der vom Bundesasylamt eingeholten gutachtlichen Stellungnahme hervor, dass eine Eigenanamnese nicht erhoben hätte werden können, da kein geordnetes Gespräch möglich gewesen sei. Begründend wurde weiters darin ausgeführt, dass nach einem endgültigen Befund die Situation erneut überprüft werden müsse, ob der Beschwerdeführer die Medikamente einnehme und in laufender Kontrolle sei und vor allem eine Besserung zu erwarten sei. Eine Beurteilung des Krankheitsbildes könne seriöserweise erst nach dem Ansprechen der medikamentösen Therapie erfolgen. Derzeit scheine ein wahnhaftes Geschehen bei einer eventuellen drogeninduzierten Psychose vorzuliegen. Sonstige Störungsbilder seien jedoch ebenfalls nicht auszuschließen und es sei eine neuerliche Begutachtung nach einiger Zeit (ca. zwei bis drei Monate nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme und Stabilisierung) erforderlich. Zuletzt wurde darin angemerkt, dass die Einvernahmefähigkeit nicht gegeben sei.
Somit lagen dem Bundesasylamt bereits mehrere Hinweise auf eine möglicherweise fehlende Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Zu keinem späteren Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt wurde dann auch konkret festgestellt, dass die Einvernahmefähigkeit (und damit auch die Verwertbarkeit der Nichtbefolgung einer Ladung) wieder bestünde; dazu hätte es jedenfalls wieder einer persönlichen ärztlichen Begutachtung bedurft, um die erste Befundung durch XXXX quasi aufzuheben. Tatsächlich wurde diese Untersuchung im Zulassungsverfahren im späteren Verfahren vor der Außenstelle - trotz der gebotenen Einheitlichkeit des Verfahrens vor einer Behörde - zu wenig berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer zu dieser Untersuchung auch erschienen war, kann ihm zumindest diesbezüglich auch keine fehlende Mitwirkung zum Vorwurf gemacht werden.Somit lagen dem Bundesasylamt bereits mehrere Hinweise auf eine möglicherweise fehlende Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Zu keinem späteren Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt wurde dann auch konkret festgestellt, dass die Einvernahmefähigkeit (und damit auch die Verwertbarkeit der Nichtbefolgung einer Ladung) wieder bestünde; dazu hätte es jedenfalls wieder einer persönlichen ärztlichen Begutachtung bedurft, um die erste Befundung durch römisch 40 quasi aufzuheben. Tatsächlich wurde diese Untersuchung im Zulassungsverfahren im späteren Verfahren vor der Außenstelle - trotz der gebotenen Einheitlichkeit des Verfahrens vor einer Behörde - zu wenig berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer zu dieser Untersuchung auch erschienen war, kann ihm zumindest diesbezüglich auch keine fehlende Mitwirkung zum Vorwurf gemacht werden.
3.2. Zuletzt geht nun aus der vom Asylgerichtshof eingeholten Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes des SID XXXX vom 27.07.2011 hervor, dass es sich bei schizophrener Erkrankung um eine schubhafte Erkrankung mit dazwischenlegenden klaren und unauffälligen Intervallen handle sowie aus heutiger Sicht keine Aussage darüber gemacht werden könne, ob sich der Beschwerdeführer zum Verhandlungszeitpunkt (gemeint wohl: zu einem beliebigen Zeitpunkt des bisherigen Verfahrens) in einem luziden Intervall oder einem Schub der Schizophrenie befunden habe. Dadurch wurde also bestätigt, dass eine Zurechnungsunfähigkeit im Verwaltungsverfahren vorgelegen sein kann, wie dies XXXX ja zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung bestätigt hat. Andererseits lässt sich daraus kein Schluss ziehen, dass jedenfalls dauernd Verhandlungsunfähigkeit vorgelegen wäre. Es liegt also genau eine Konstellation vor, in welcher es einer möglichst präzisen sachverständigen Beurteilung dieser Frage bedarf, wobei dieser Sachverhalt auch schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde so vorgelegen war. Dies hat das Bundesasylamt verkannt.3.2. Zuletzt geht nun aus der vom Asylgerichtshof eingeholten Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes des SID römisch 40 vom 27.07.2011 hervor, dass es sich bei schizophrener Erkrankung um eine schubhafte Erkrankung mit dazwischenlegenden klaren und unauffälligen Intervallen handle sowie aus heutiger Sicht keine Aussage darüber gemacht werden könne, ob sich der Beschwerdeführer zum Verhandlungszeitpunkt (gemeint wohl: zu einem beliebigen Zeitpunkt des bisherigen Verfahrens) in einem luziden Intervall oder einem Schub der Schizophrenie befunden habe. Dadurch wurde also bestätigt, dass eine Zurechnungsunfähigkeit im Verwaltungsverfahren vorgelegen sein kann, wie dies römisch 40 ja zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung bestätigt hat. Andererseits lässt sich daraus kein Schluss ziehen, dass jedenfalls dauernd Verhandlungsunfähigkeit vorgelegen wäre. Es liegt also genau eine Konstellation vor, in welcher es einer möglichst präzisen sachverständigen Beurteilung dieser Frage bedarf, wobei dieser Sachverhalt auch schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde so vorgelegen war. Dies hat das Bundesasylamt verkannt.
3.3. Betreffend die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit verweist § 9 AVG auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Gemäß § 865 ABGB sind natürliche Personen, die vorübergehend oder dauerhaft den Gebrach der Vernunft nicht haben, geschäftsunfähig. Für die Prozessfähigkeit ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984; VwGH 19.09.2000, Zl. 2000/05/0012). Dabei ist zu beachten, dass auch die Unfähigkeit, die Tragweite einer bestimmten Handlung einzusehen (sog. Partielle Geschäftsunfähigkeit), als ausreichend angesehen wird, die Geschäftsunfähigkeit iSd § 865 ABGB und damit die Prozessunfähigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Verfahren bzw. Verfahrenshandlung zu begründen. Auch der Umstand, dass die handlungsunfähige Partei im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, kann nicht dazu führen, dass damit die Handlungsfähigkeit gegeben wäre, da auch im Fall der Vertretung eines Handlungsunfähigen durch einen Bevollmächtigten Akte, die entgegen § 11 AVG dem Handlungsunfähigen gegenüber gesetzt werden (mag der entsprechende Bescheid auch dem Bevollmächtigten zugestellt werden), unwirksam sind. § 11 AVG ist dabei dahingehend auszulegen, dass bei solchen Person die Bestellung eines Sachwalters nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern diese vielmehr verpflichtet ist, diese zu veranlassen. ( VwGH 25.03.1999, 98/06/0141).3.3. Betreffend die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit verweist Paragraph 9, AVG auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Gemäß Paragraph 865, ABGB sind natürliche Personen, die vorübergehend oder dauerhaft den Gebrach der Vernunft nicht haben, geschäftsunfähig. Für die Prozessfähigkeit ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984; VwGH 19.09.2000, Zl. 2000/05/0012). Dabei ist zu beachten, dass auch die Unfähigkeit, die Tragweite einer bestimmten Handlung einzusehen (sog. Partielle Geschäftsunfähigkeit), als ausreichend angesehen wird, die Geschäftsunfähigkeit iSd Paragraph 865, ABGB und damit die Prozessunfähigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Verfahren bzw. Verfahrenshandlung zu begründen. Auch der Umstand, dass die handlungsunfähige Partei im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, kann nicht dazu führen, dass damit die Handlungsfähigkeit gegeben wäre, da auch im Fall der Vertretung eines Handlungsunfähigen durch einen Bevollmächtigten Akte, die entgegen Paragraph 11, AVG dem Handlungsunfähigen gegenüber gesetzt werden (mag der entsprechende Bescheid auch dem Bevollmächtigten zugestellt werden), unwirksam sind. Paragraph 11, AVG ist dabei dahingehend auszulegen, dass bei solchen Person die Bestellung eines Sachwalters nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern diese vielmehr verpflichtet ist, diese zu veranlassen. ( VwGH 25.03.1999, 98/06/0141).
Nach dem Gesagten stellt sich somit im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Konkret ist im Speziellen auch von Relevanz, ab wann eine allfällige Zurechnungsfähigkeit eingesetzt hat. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass psychische Erkrankungen auch vorgetäuscht werden können, jedoch vermag dies an dem Umstand, dass diese zunächst von fachlich qualifizierten Sachverständigen zu beurteilen (zu versuchen) sind, nichts zu ändern.
3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird hier jedenfalls auch - nach Klärung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters soweit möglich - eine eingehendere, allenfalls auf den Gesundheitszustand Rücksicht nehmende, Befragung des Beschwerdeführers stattzufinden haben, (einerseits zur Begründung des Asylantrages generell, andererseits zur Gesundheitssituation und damit in Zusammenhang stehenden Fragen) um dann auf Basis aktualisierter und konkreter Länderfeststellungen eine taugliche Sachverhaltsgrundlage zu erhalten.
3.5. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria ist auf die EGMR-Judikatur zu verweisen, um eine Art. 3 EMRK-Verletzung zu vermeiden, insbesondere ist diesbezüglich auf das Urteil des EGMR vom 27.05.2008, Beschwerde Nr. 26565/05, N. v. United Kingdom, zu verweisen, in welchem eine Verletzung des Art. 3 EMRK verneint wurde, da im Herkunftsstaat eine medizinische (Basis-)Versorgung vorhanden war und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit stabil war, als sie sich nicht in Lebensgefahr befand. Dabei muss jedoch darauf Bedacht genommen werden, dass komplexe Behandlungsnotwendigkeiten komplexer Behandlungsbilder mit allgemeinen Feststellungen zum Vorhandensein einer Basisversorgung nicht immer hinreichend abgedeckt sind und jedenfalls auch Situationen zu vermeiden sind, in denen die Gefahr des Siechtums und/oder einer der unmenschlichen Behandlung gleichzuhaltenden Situation bei einem (kurzfristig nicht ausschließbaren) Behandlungsunterbruch, wahrscheinlich wäre (vgl. AsylGH 29.12.2010, A2 266.926-3/2010/5E und AsylGH 05.08.2011, A2 262.248-3/2010/4E).3.5. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria ist auf die EGMR-Judikatur zu verweisen, um eine Artikel 3, EMRK-Verletzung zu vermeiden, insbesondere ist diesbezüglich auf das Urteil des EGMR vom 27.05.2008, Beschwerde Nr. 26565/05, N. v. United Kingdom, zu verweisen, in welchem eine Verletzung des Artikel 3, EMRK verneint wurde, da im Herkunftsstaat eine medizinische (Basis-)Versorgung vorhanden war und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit stabil war, als sie sich nicht in Lebensgefahr befand. Dabei muss jedoch darauf Bedacht genommen werden, dass komplexe Behandlungsnotwendigkeiten komplexer Behandlungsbilder mit allgemeinen Feststellungen zum Vorhandensein einer Basisversorgung nicht immer hinreichend abgedeckt sind und jedenfalls auch Situationen zu vermeiden sind, in denen die Gefahr des Siechtums und/oder einer der unmenschlichen Behandlung gleichzuhaltenden Situation bei einem (kurzfristig nicht ausschließbaren) Behandlungsunterbruch, wahrscheinlich wäre vergleiche AsylGH 29.12.2010, A2 266.926-3/2010/5E und AsylGH 05.08.2011, A2 262.248-3/2010/4E).
3.6. Sollte das Bundesasylamt zur Ansicht gelangen, dass allenfalls nur vorübergehende Hindernisse einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegen stünden, wird sie die Ausweisung des Beschwerdeführers für die notwendige Zeit aufzuschieben müssen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind.3.6. Sollte das Bundesasylamt zur Ansicht gelangen, dass allenfalls nur vorübergehende Hindernisse einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegen stünden, wird sie die Ausweisung des Beschwerdeführers für die notwendige Zeit aufzuschieben müssen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind.
Voraussetzung für die Anwendung des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist daher, dass die Ursachen und Umstände, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, vorübergehend und in der Person des Betroffenen begründet sind. Liegen die Gründe im Herkunftsstaat oder werden sie von einer anderen Person begründet, liegt kein Fall des § 10 Abs. 3 AsylG, sondern allenfalls ein Entscheidungsfall des § 8 AsylG 2005 vor.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist daher, dass die Ursachen und Umstände, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen, vorübergehend und in der Person des Betroffenen begründet sind. Liegen die Gründe im Herkunftsstaat oder werden sie von einer anderen Person begründet, liegt kein Fall des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, sondern allenfalls ein Entscheidungsfall des Paragraph 8, AsylG 2005 vor.
Die Entscheidung eines Durchsetzungsaufschubes kann im Hinblick auf Art. 3 EMRK mit einer möglichen Entscheidung nach § 8 AsylG 2005 in einem starken Spannungsverhältnis stehen. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen liegt bei einem Eingriff in die nach Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter darin, dass § 10 Abs. 3 AsylG 2005 nur jene Fälle umfasst, bei denen bloß ein vorübergehender Eingriff vorliegt. Die Regierungsvorlage weist auf fortgeschrittene Schwangerschaften, Spitalsaufenthalte oder vorübergehende schlechte Gesundheitszustand hin. Vorübergehende Umstände werden dann vorliegen, wenn der Wegfall der Umstände voraussehbar ist. Ob der Wegfall von den die Ausweisung behindernden Umständen bei schwerwiegenden Krankheiten absehbar ist und daher nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und nicht nach § 8 AsylG 2005 zu beurteilen ist, wird von der Schwere der Krankheit und notwendigen Behandlungsdauer abhängig sein (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Die Entscheidung eines Durchsetzungsaufschubes kann im Hinblick auf Artikel 3, EMRK mit einer möglichen Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 2005 in einem starken Spannungsverhältnis stehen. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen liegt bei einem Eingriff in die nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsgüter darin, dass Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 nur jene Fälle umfasst, bei denen bloß ein vorübergehender Eingriff vorliegt. Die Regierungsvorlage weist auf fortgeschrittene Schwangerschaften, Spitalsaufenthalte oder vorübergehende schlechte Gesundheitszustand hin. Vorübergehende Umstände werden dann vorliegen, wenn der Wegfall der Umstände voraussehbar ist. Ob der Wegfall von den die Ausweisung behindernden Umständen bei schwerwiegenden Krankheiten absehbar ist und daher nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und nicht nach Paragraph 8, AsylG 2005 zu beurteilen ist, wird von der Schwere der Krankheit und notwendigen Behandlungsdauer abhängig sein vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
4. Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis in einem Teil der Hauptsache (subsidiärer Schutz) kommt; oder überhaupt das Gesamtverfahren zunächst auf Verwaltungsebene zu wiederholen ist, da eine Sachwalterbestellung von erforderlich Anbeginn gewesen wäre, daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Abweisung vorgegangen werden kann.
5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, non refoulement, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
03.10.2011