TE Vfgh Beschluss 1982/3/3 B581/80, B582/80, B583/80, B584/80, B585/80, B586/80, B587/80, B588/80, B

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Veröffentlicht am 03.03.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art140 Abs1 und 144 Abs1 B-VG; keine Legitimation zur Antragstellung und Beschwerdeführung bei Fehlen eines Rechtsschutzinteresses

Spruch

Die Anträge und Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der VfGH hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1980, G91/78 ua., in insgesamt 46 Fällen Anträge und Beschwerden des Dr. W. V. mangels Legitimation des Antragstellers und Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z1 lite VerfGG zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 17. Dezember 1980, B538/80 ua., hat der VfGH neuerlich drei Anträge und zwei Beschwerden des Dr. W. V. mangels Legitimation zurückgewiesen.1. Der VfGH hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1980, G91/78 ua., in insgesamt 46 Fällen Anträge und Beschwerden des Dr. W. römisch fünf. mangels Legitimation des Antragstellers und Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z1 lite VerfGG zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 17. Dezember 1980, B538/80 ua., hat der VfGH neuerlich drei Anträge und zwei Beschwerden des Dr. W. römisch fünf. mangels Legitimation zurückgewiesen.

Der VfGH hat diese Beschlüsse damit begründet, daß der Antragsteller und Beschwerdeführer seine Rechtsmittel an den VfGH in Wahrheit nicht deshalb erhoben habe, weil er sich in seinen Rechten verletzt erachtete. Aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers und Beschwerdeführers ergebe sich, daß er nicht aus Gründen des Rechtsschutzes an den VfGH herantrete, sondern um einerseits rechtswissenschaftliche Experimente im Bereich des Abgabenrechtes anzustellen und um andererseits - wie er wiedeholt hervorgehoben habe - "den Zusammenbruch der Steuererhebung nach kapitalistischen Besteuerungsgrundsätzen" und "den Zusammenbruch unseres gegenwärtigen kapitalistisch-faschistischen Regimes" herbeizuführen. Die Anträge und Beschwerden dienten somit nicht der Erzielung eines Zweckes, dessen Schutz durch die Anrufung des VfGH erreicht werden könne.

Mit Beschluß vom 1. Dezember 1980, Z 2001/78 ua., hat der VwGH drei Beschwerden sowie einen Wiederaufnahmsantrag des Dr. W. V. im wesentlichen mit derselben Begründung wie der VfGH zurückgewiesen und hinzugefügt, auch die von Dr. V. beim VwGH eingebrachten Beschwerden und Anträge finanzrechtlichen Inhaltes hätten den vom VfGH hervorgehobenen Zweck. Eine besondere und fast durchgehende Rolle spiele dabei, sich teilweise mit den anderen Fragekreisen überdeckend, das Thema der Steuerstundung, wobei sich die Fälle sowohl auf das Lohnsteuerrecht als auch auf das Gebührenrecht sowie auf das Kraftfahrzeugsteuerrecht erstreckten. Die Rechtsschutzeinrichtungen der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes stünden nicht im Dienste und zur Disposition "wissenschaftlichen" Experimentierens. Provoziere der Antragsteller gezielt, planmäßig und in überaus großer Zahl belastende Verwaltungsakte zum einzigen - weil ausschließlich daraus erklärbaren - Zweck, wissenschaftliche Erk. zu gewinnen, so mangle ihm die als Prozeßvoraussetzung unabdingbare Beschwer; er könne sich daher hier nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt erachten.Mit Beschluß vom 1. Dezember 1980, Ziffer 2001 /, 78, ua., hat der VwGH drei Beschwerden sowie einen Wiederaufnahmsantrag des Dr. W. römisch fünf. im wesentlichen mit derselben Begründung wie der VfGH zurückgewiesen und hinzugefügt, auch die von Dr. römisch fünf. beim VwGH eingebrachten Beschwerden und Anträge finanzrechtlichen Inhaltes hätten den vom VfGH hervorgehobenen Zweck. Eine besondere und fast durchgehende Rolle spiele dabei, sich teilweise mit den anderen Fragekreisen überdeckend, das Thema der Steuerstundung, wobei sich die Fälle sowohl auf das Lohnsteuerrecht als auch auf das Gebührenrecht sowie auf das Kraftfahrzeugsteuerrecht erstreckten. Die Rechtsschutzeinrichtungen der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes stünden nicht im Dienste und zur Disposition "wissenschaftlichen" Experimentierens. Provoziere der Antragsteller gezielt, planmäßig und in überaus großer Zahl belastende Verwaltungsakte zum einzigen - weil ausschließlich daraus erklärbaren - Zweck, wissenschaftliche Erk. zu gewinnen, so mangle ihm die als Prozeßvoraussetzung unabdingbare Beschwer; er könne sich daher hier nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt erachten.

2. Dr. V. ficht neuerlich vier Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. (B227, 363 - 365/81) beim VfGH an, beantragt die Aufhebung von vier gesetzlichen Bestimmungen (G4, 5, 6, 7/82) und stellt zwei Wiederaufnahmsanträge betreffend 25 Fälle (B581 - 605/80) sowie 29 Fälle (B14 - 42/81).2. Dr. römisch fünf. ficht neuerlich vier Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. (B227, 363 - 365/81) beim VfGH an, beantragt die Aufhebung von vier gesetzlichen Bestimmungen (G4, 5, 6, 7/82) und stellt zwei Wiederaufnahmsanträge betreffend 25 Fälle (B581 - 605/80) sowie 29 Fälle (B14 - 42/81).

Alle hier zu beurteilenden Anträge und Beschwerden gehen abermals ausschließlich auf den Sachbereich und damit auf den Bereich des wissenschaftlichen Experimentierens zurück, der auch Gegenstand jener Beschwerden und Anträge war, welche mit den oben zitierten Beschlüssen der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zurückgewiesen worden sind.

Auf Grund der in diesen Beschlüssen dargelegten Erwägungen sind auch die vorliegenden Anträge und Beschwerden mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen, ohne daß auf das Vorbringen eingegangen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B581.1980

Dokumentnummer

JFT_10179697_80B00581_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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