Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D3 318271-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011, Zl. 11 02.301-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011, Zl. 11 02.301-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger gelangte am 22.07.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er am 27.12.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2008, AZ. 07 12.091-EAST West, gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 in Bezug auf Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.06.2010, Zl. D6 318271-1/2008/11E gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger gelangte am 22.07.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er am 27.12.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2008, AZ. 07 12.091-EAST West, gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 in Bezug auf Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.06.2010, Zl. D6 318271-1/2008/11E gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Am 09.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen (zweiten) Asylantrag, wobei er vorbrachte, seine neuen Gründe seien, dass sein Gesundheitszustand schlechter geworden sei. Er habe Österreich eigentlich verlassen wollen, aber dann sei es ihm im Jahr 2010 gesundheitlich schlechter gegangen und er sei ins Krankenhaus gekommen. Er sei zuckerkrank, habe eine Thrombose und eine Herzrhythmusstörung. Vor etwa 3 Monaten habe er einen kleineren Schlaganfall gehabt. Am 31.03.2011 müsse er ins Krankenhaus zur Untersuchung.
Nach einer Mitteilung der Fremdenpolizei vom 15.03.2011 lag dort ein georgisches Heimreisezertifikat vor, welches bis 30.09.2010 gültig war, jedoch konnte wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Abschiebung zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgen. Die mit 21.10.2010 erklärte freiwillige Rückkehr habe er mit 15.02.2011 widerrufen. Auf Grund einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 04.02.2011 sei ihm auf seinen Antrag vom 27.01.2011 eine Karte für Geduldete ausgestellt worden.
In Zuge der Einvernahme vom 17.03.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, machte er unter Vorlage von Befunden als Grund für seine neuerliche Antragstellung zusammengefasst lediglich seinen nunmehrigen Gesundheitszustand geltend.
Daraufhin wurde der Antrag zunächst mit Bescheid des Bundesaylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 20.03.2011, AZ. 11 02.301-EAST West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben und in der Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Asylantrag mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welcher im ersten Asylverfahren behandelt worden sei, begründet habe. Seine Aussage, dass es im Sommer 2010 zu einer Verschlechterung gekommen sei, habe sich in der Mitteilung der Fremdenpolizei vom 15.03.2011 bestätigt, und es sei offensichtlich zu einer Duldung gekommen, welche ua. (ebenfalls) eine Prüfung von Art. 3 EMRK erfordere. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass das Abschiebungshindernis gänzlich oder wenigstens in maßgeblichem Umfang weggefallen sein könnte, weshalb die Ansicht der belangten Behörde ohne weitere Erhebungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich nicht als haltbar erweise und weiters Erhebungen über die erforderliche (spezielle) Medikation und deren Verfügbarkeit in Georgien notwendig seien.Daraufhin wurde der Antrag zunächst mit Bescheid des Bundesaylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 20.03.2011, AZ. 11 02.301-EAST West, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben und in der Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Asylantrag mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welcher im ersten Asylverfahren behandelt worden sei, begründet habe. Seine Aussage, dass es im Sommer 2010 zu einer Verschlechterung gekommen sei, habe sich in der Mitteilung der Fremdenpolizei vom 15.03.2011 bestätigt, und es sei offensichtlich zu einer Duldung gekommen, welche ua. (ebenfalls) eine Prüfung von Artikel 3, EMRK erfordere. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass das Abschiebungshindernis gänzlich oder wenigstens in maßgeblichem Umfang weggefallen sein könnte, weshalb die Ansicht der belangten Behörde ohne weitere Erhebungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich nicht als haltbar erweise und weiters Erhebungen über die erforderliche (spezielle) Medikation und deren Verfügbarkeit in Georgien notwendig seien.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 07.06.2011 zu seinem Antrag erneut einvernommen, wobei er angab, schon vor seiner Ausreise in Georgien wegen Diabetes behandelt worden zu sein und dass ihm seitens der Caritas zur neuerlichen Antragstellung geraten worden sei. Zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten über die Behandelbarkeit von Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie in Georgien gab er an, die Behandlung in Georgien hätte ihm besser geholfen, als jene in Österreich.
Nach dem Ergebnis der seitens des Bundesasylamtes beauftragten medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers durch DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, am 10.06.2011 unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Befunde besteht bei Abbruch der laufend erforderlichen Behandlung des Beschwerdeführers keine unmittelbare Lebensgefahr, jedoch ist mit einer Verkürzung der Lebenserwartung bzw. Beeinträchtigung der Lebensqualität zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien auch in Georgien verfügbar. Ein Schlaganfall könne nicht diagnostiziert werden, und betreffend eine Thrombose fänden sich keine Angaben in den Ambulanzberichten von Juni und Oktober 2010. Beim Beschwerdeführer sei Flugtauglichkeit gegeben.Nach dem Ergebnis der seitens des Bundesasylamtes beauftragten medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers durch DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, am 10.06.2011 unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Befunde besteht bei Abbruch der laufend erforderlichen Behandlung des Beschwerdeführers keine unmittelbare Lebensgefahr, jedoch ist mit einer Verkürzung der Lebenserwartung bzw. Beeinträchtigung der Lebensqualität zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien auch in Georgien verfügbar. Ein Schlaganfall könne nicht diagnostiziert werden, und betreffend eine Thrombose fänden sich keine Angaben in den Ambulanzberichten von Juni und Oktober 2010. Beim Beschwerdeführer sei Flugtauglichkeit gegeben.
In seiner Stellungnahme vom 25.07.2011 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass in Georgien der Zugang zu Zuckermessgeräten schwierig sei und ihm Fluguntauglichkeit attestiert worden sei, daran ändere auch das aktenmäßige Gutachten nichts, diese sei auf Grund der vorliegenden dilatativen Cardiomyopathie nicht gegeben. Auch am erhöhten Schlaganfallrisiko habe sich nichts geändert, welches lt. Ambulanzbericht des AKH vom 11.01.2011 festgestellt worden sei. Zu den in Georgien verfügbaren Medikamenten sei lediglich eines angeführt worden, die Liste der von ihm benötigten sei jedoch länger, über deren Verfügbarkeit sage das Gutachten jedoch nichts aus. Zusammengefasst würde daher eine Ausweisung eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK darstellen.In seiner Stellungnahme vom 25.07.2011 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass in Georgien der Zugang zu Zuckermessgeräten schwierig sei und ihm Fluguntauglichkeit attestiert worden sei, daran ändere auch das aktenmäßige Gutachten nichts, diese sei auf Grund der vorliegenden dilatativen Cardiomyopathie nicht gegeben. Auch am erhöhten Schlaganfallrisiko habe sich nichts geändert, welches lt. Ambulanzbericht des AKH vom 11.01.2011 festgestellt worden sei. Zu den in Georgien verfügbaren Medikamenten sei lediglich eines angeführt worden, die Liste der von ihm benötigten sei jedoch länger, über deren Verfügbarkeit sage das Gutachten jedoch nichts aus. Zusammengefasst würde daher eine Ausweisung eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011, Zl. 11 02.301-BAL, wurde
I. der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen,römisch eins. der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen,
II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen, undrömisch zwei. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, und
III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen, undrömisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen, und
IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass er einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei und dass er keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Es würden auch keine individuellen Umstände beim Beschwerdeführer vorliegen, die dafür sprechen könnten, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes liege oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK. Ausweisungshindernisse wurden ebenfalls nicht festgestellt. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 6 AsylG vom Bundesasylamt mit der Begründung aberkannt, es liege seit 15.06.2010 eine durchsetzbare rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor und der neuerliche Antrag sei zu Unrecht erfolgt.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass er einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei und dass er keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Es würden auch keine individuellen Umstände beim Beschwerdeführer vorliegen, die dafür sprechen könnten, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes liege oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK. Ausweisungshindernisse wurden ebenfalls nicht festgestellt. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6 AsylG vom Bundesasylamt mit der Begründung aberkannt, es liege seit 15.06.2010 eine durchsetzbare rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor und der neuerliche Antrag sei zu Unrecht erfolgt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2011 durch die Polizeiinspektion XXXX zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2011 durch die Polizeiinspektion römisch 40 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und focht den Bescheid zur Gänze; somit auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, an, wozu er ausführte, dass auf Grund seines Krankheitszustandes die reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art.3 oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 EMRK bestehe. Weiters sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidriger Weise erfolgt, da sich der in § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 verwendete Begriff der "durchsetzbaren Ausweisung" nur auf fremdenrechtliche Ausweisungen, nicht jedoch auf asylrechtliche Ausweisungen im Rahmen bereits abgeschlossener Asylverfahren beziehe (vgl. RV 952 BlgNr 22. GP in Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 38).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und focht den Bescheid zur Gänze; somit auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, an, wozu er ausführte, dass auf Grund seines Krankheitszustandes die reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 EMRK bestehe. Weiters sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidriger Weise erfolgt, da sich der in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 verwendete Begriff der "durchsetzbaren Ausweisung" nur auf fremdenrechtliche Ausweisungen, nicht jedoch auf asylrechtliche Ausweisungen im Rahmen bereits abgeschlossener Asylverfahren beziehe vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNr 22. Gesetzgebungsperiode in Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 38,).
Der gegenständliche Akt langte am 02.09.2011 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet - erwogen:Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet - erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 36 AsylG 2005 besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.Paragraph 36, AsylG 2005 besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.
(2) Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.
§ 38 AsylG 2005 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt:Paragraph 38, AsylG 2005 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Frage, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. Z 6 AsylG 2005 ausschließlich bei Vorhandensein einer rechtskräftigen fremdenrechtlichen Ausweisung möglich ist oder ob auch eine asylrechtliche Ausweisung dazu ausreicht, wird weder vom Gesetzestext noch von den Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR 22 GP, AB 371 BlgNR 23GP) eindeutig beantwortet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist aber auch dem Kommentar von Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 38 ebenso wenig eine eindeutige Antwort auf diese Frage zu entnehmen wie jenem von Bruckner/ Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht, 4. Aufl., 184f. Nach Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar zu § 38 Abs. 1 Z 6, setzt die Anwendung dieser Bestimmung die Absicht des Asylwerbers voraus, mit dem neuerlichen Antrag lediglich die Durchsetzung dieses fremdenpolizeilichen (und nicht asylrechtlichen?) Titels zu verhindern, was im vorliegenden Fall nicht a priori bejaht werden kann. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, zitiert im Zusammenhang mit der Ausweisung lediglich §§ 53 und 54 FPG, was dafür spricht, dass lediglich fremdenrechtliche Ausweisungen dafür in Frage kommen.Die Frage, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Abs. Ziffer 6, AsylG 2005 ausschließlich bei Vorhandensein einer rechtskräftigen fremdenrechtlichen Ausweisung möglich ist oder ob auch eine asylrechtliche Ausweisung dazu ausreicht, wird weder vom Gesetzestext noch von den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR 22 GP, Ausschussbericht 371 BlgNR 23GP) eindeutig beantwortet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist aber auch dem Kommentar von Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 38, ebenso wenig eine eindeutige Antwort auf diese Frage zu entnehmen wie jenem von Bruckner/ Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht, 4. Aufl., 184f. Nach Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar zu Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6,, setzt die Anwendung dieser Bestimmung die Absicht des Asylwerbers voraus, mit dem neuerlichen Antrag lediglich die Durchsetzung dieses fremdenpolizeilichen (und nicht asylrechtlichen?) Titels zu verhindern, was im vorliegenden Fall nicht a priori bejaht werden kann. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, zitiert im Zusammenhang mit der Ausweisung lediglich Paragraphen 53 und 54 FPG, was dafür spricht, dass lediglich fremdenrechtliche Ausweisungen dafür in Frage kommen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Der Beschwerdeführer machte ab seiner zweiten Antragstellung die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Grund dafür geltend und legte umfangreiche Befunde dazu vor. Ferner wendete er sich in seiner Stellungnahme vom 25.07.2011 gegen das Ergebnis der eingeholten medizinischen Begutachtung durch DDr. XXXX.Der Beschwerdeführer machte ab seiner zweiten Antragstellung die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Grund dafür geltend und legte umfangreiche Befunde dazu vor. Ferner wendete er sich in seiner Stellungnahme vom 25.07.2011 gegen das Ergebnis der eingeholten medizinischen Begutachtung durch DDr. römisch 40 .
Daher kann aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage unter Bedachtnahme auf seinen behaupteten und teilweise auch aktenkundigen Gesundheitszustand die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien a priori nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Daher kann aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage unter Bedachtnahme auf seinen behaupteten und teilweise auch aktenkundigen Gesundheitszustand die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien a priori nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Ganz allgemein ist noch anzumerken, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in besonderen Ausnahmefällen verfügt werden soll. Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund des Akteninhaltes einschließlich der Beschwerde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, die Durchführung weiterer länderkundlicher Recherchen sowie die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die die Anwesenheit (und Mitwirkung) des Beschwerdeführers voraussetzen, wahrscheinlich, was bei einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und der Umsetzung fremdenpolizeilicher Zwangsmaßnahmen (wenn diese im vorliegenden Fall überhaupt möglich sind) vereitelt würde. Außerdem steht die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Sohn des Beschwerdeführers im Raum und wäre in diesen Zusammenhang auch die Frage der Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Sohn zu klären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, gesundheitliche BeeinträchtigungZuletzt aktualisiert am
03.10.2011