Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A11 315.090-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. der Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.8.2011, Zahl: 11 01.943-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.8.2011, Zahl: 11 01.943-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) iVm § 41 Abs 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.12.2005 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber erstinstanzlich im Wesentlichen an, dass er aufgrund des Bürgerkrieges geflüchtet sei. Als die Rebellen in sein Heimatdorf gekommen seien, habe seine Familie diesen zu essen gegeben und hätten die Nachbarn seinen Vater im Jahr 2003 aufgrund des Verdachtes, dass dieser die Rebellen zu Übergriffen gegen die Dorfbevölkerung angestiftet habe, so brutal geschlagen geschlagen, dass dieser an den Folgen im Krankenhaus im Jahr 2004 (nach einer anderen Version: im Jahr 2002) verstorben sei. Er selbst sei von den Rebellen mitgenommen und sei insgesamt ein Jahr und 3 Monate von den Rebellen festgehalten worden, sei hierbei aber aufgrund von Schussverletzungen am Bein einige Monate im Krankenhaus gewesen. Er habe dann für die Rebellen gearbeitet, schließlich habe er mit Hilfe seiner Mutter das Land verlassen können.römisch eins. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.12.2005 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber erstinstanzlich im Wesentlichen an, dass er aufgrund des Bürgerkrieges geflüchtet sei. Als die Rebellen in sein Heimatdorf gekommen seien, habe seine Familie diesen zu essen gegeben und hätten die Nachbarn seinen Vater im Jahr 2003 aufgrund des Verdachtes, dass dieser die Rebellen zu Übergriffen gegen die Dorfbevölkerung angestiftet habe, so brutal geschlagen geschlagen, dass dieser an den Folgen im Krankenhaus im Jahr 2004 (nach einer anderen Version: im Jahr 2002) verstorben sei. Er selbst sei von den Rebellen mitgenommen und sei insgesamt ein Jahr und 3 Monate von den Rebellen festgehalten worden, sei hierbei aber aufgrund von Schussverletzungen am Bein einige Monate im Krankenhaus gewesen. Er habe dann für die Rebellen gearbeitet, schließlich habe er mit Hilfe seiner Mutter das Land verlassen können.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.8.2006, Zahl: 05 22.881-BAT, (mangels Glaubhaftmachung der angeführten Fluchtgründe) abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste für zulässig erkannt und der Asylwerber unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 24.8.2006 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mangels fristgerecht erhobener Beschwerde mit 8.9.2006 in Rechtskraft.
Am 10.9.2007 stellte der Asylwerber, der seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, aus dem Stande der Schubhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zusammengefasst an, dass Rebellen in seine Heimatstadt gekommen seien und sein Vater diese mit Essen versorgt hätte. Das Militär habe aus diesem Grund seinen Vater getötet, dies sei 1999 passiert. Im Jahr 2003 sei das Militär wieder gekommen und habe nach Leuten gefahndet, die ihrerseits den Rebellen geholfen hätten. Seine Mutter sei dann mit seinem Bruder in ein anderes Dorf und in weiterer Folge nach Guinea geflüchtet. Die Brüder seiner Mutter hätten dann seine Flucht organisiert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2007, Zahl: 07 08.304-EWEST, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde (vormals "Berufung") wurde sodann mit Bescheid des unabhängigenMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2007, Zahl: 07 08.304-EWEST, wurde dieser zweite Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde (vormals "Berufung") wurde sodann mit Bescheid des unabhängigen
Bundesasylsenates vom 31.10.2007, Zahl: 315.090-1/3E-V/14/07, gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgewiesen.Bundesasylsenates vom 31.10.2007, Zahl: 315.090-1/3E-V/14/07, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Am 25.2.2011 stellte der Asylwerber seinen nunmehr dritten Asylantrag und gab auf die Frage nach den Gründen für seine erneute Asylantragstellung wörtlich an: "Ich habe neue Probleme, da ich nicht in mein Heimatland zurückkehren kann, deswegen bin ich heute hier, ich habe bereits zwei mal um Asyl angesucht, beide Male habe ich einen negativen Bescheid erhalten. Ich wurde aufgefordert, dieses Land zu verlassen, ich weiß jedoch nicht, wo ich hingehen soll. In meinem Heimatland habe ich Angst um mein Leben, es gab dort Probleme mit den Rebellen, dieses Problem gibt es immer noch, mein Vater wurde von den Rebellen getötet. Wenn ich jetzt in mein Heimatland zurückkehren müsste, würde ich nicht einmal 24 Stunden in meinem Heimatort überleben, in der Elfenbeinküste herrscht derzeit Bürgerkrieg, ich wäre dadurch in Gefahr. [...]"
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.3.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater von den Rebellen getötet worden sei. Da er den Rebellenführer, der seinen Vater im Jahr 2005 getötet habe, gekannt habe, habe er eine Waffe seines Vaters genommen und die Tochter des Rebellenführers getötet. Die Rebellen hätten auch das Haus seiner Familie abgebrannt. Auch habe er im Dezember 2010 erfahren, dass seine Mutter im Rahmen des jüngsten Bürgerkrieges ebenfalls gestorben sei.
Mit Stellungnahme vom 27.7.2011 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage nicht damit rechnen könne, in seinem Heimatland von Seiten der staatlichen Sicherheitskräfte Schutz vor den Nachstellungen seitens des Rebellenführers, dessen Tochter er getötet habe oder seitens der Dorfbewohner, die allgemein verbreitet hätten, dass seine Familienmitglieder Anhänger Gbagos gewesen seien, zu erhalten.
Unter einem legte er folgende Berichte vor:
SWP-Aktuell (Mai 2011): "Cote d' Ivoire: Neuanfang mit Altlasten"
Amnesty International (Juni 2011): "Cote d' Ivoire - Arbitrary Detention of Actual or Perceived Supporters of Laurent Gbagbo"
Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.8.2011, Zahl: 11 01.943-BAT, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen.Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.8.2011, Zahl: 11 01.943-BAT, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und § 68 AVG sinngemäß aus, dass sein nunmehriges (neues) Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise und weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren eine Änderung eingetreten wäre, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 24.8.2006, Zahl: 05 22.881-BAT, dem neuerlichen Antrag entgegen.Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und Paragraph 68, AVG sinngemäß aus, dass sein nunmehriges (neues) Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise und weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren eine Änderung eingetreten wäre, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 24.8.2006, Zahl: 05 22.881-BAT, dem neuerlichen Antrag entgegen.
Das Bundesasylamt traf dabei folgende Feststellungen zur derzeitigen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers:
Im Oktober und November 2010 konnten mit erheblicher internationaler Unterstützung die immer wieder verschobenen Präsidentschaftswahlgänge durchgeführt werden, aus denen der langjährige Rivale Gbagbos, Alassane Ouattara, mit über 54 Prozent der Stimmen als Sieger hervorging. Obwohl sämtliche internationalen Wahlbeobachter und die Vereinten Nationen den Wahlgängen eine hohe Qualität und Authentizität bescheinigten, erkannte der bislang amtierende Präsident Gbagbo das Ergebnis der Wahl nicht an und ließ sich erneut zum Präsidenten vereinigen. Der Wahlsieger Ouattara hat ebenfalls einen Amtseid als Präsident abgelegt.
Der blutige Machtkampf in Côte d'Ivoire ist mit der Festnahme des abgewählten Präsidenten Laurent Gbagbo vorerst beendet. Französische Truppen und Rebellenverbände des international anerkannten Wahlsiegers vom November, Alassane Ouattara, setzten Gbagbo im Präsidentenpalast in Abidjan fest.
Die Vertreter der Vereinten Nationen erklärten sich für den Schutz des Gefangenen als zuständig. Laut der neuen ivorischen Regierung ist er wohlauf und soll vor Gericht gestellt werden. Ouattara hatte angedeutet, dass er an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert werden könnte.
(DerStandard.at: Jubel nach Verhaftung von Machthaber Gbagbo, 11.4.2011,
http://derstandard.at/1302515885713/Jubel-nach-Verhaftung-von-Machthaber-Gbagbo, Zugriff 24.5.2011)
(Auswärtiges Amt: Côte d'Ivoire - Innenpolitik, Stand 2.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.5.2011)
Sicherheitslage
Die Sicherheit in der größten Stadt des Landes, Abidjan, verbessert sich und ökonomische Aktivitäten, wie etwa Einzelhandel und Bankgeschäfte, werden fortgesetzt. Allerdings bleibt die Lage in anderen Teilen des Landes, vor allem im Westen, wo Gewaltausbrüche registriert werden, sehr angespannt.
(UN News Service: Tensions and insecurity persist in western Côte d'Ivoire, UN reports, 17.5.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dd5f8781e.html, Zugriff 24.5.2011)
Nach der Festnahme von Laurent Gbagbo am 11. April 2011 bleibt die politische sowie Sicherheitslage im Land fragil. Eine Verbesserung der Sicherheitslage wird mit der Bildung der neuen Regierung erwartet.
(Auswärtiges Amt: Côte d'Ivoire - Reise- und Sicherheitshinweise, 19.5.2011, unverändert gültig seit 18.5.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/CoteDIvoireSicherheit_node.html, Zugriff 19.5.2011)
(BMeiA: Côte d'Ivoire (de), 19.5.2011, unverändert gültig seit 28.4.2011,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/cote-d-8217ivoire-de.html?dv_staat=33, Zugriff 19.5.2011)
Wirtschaft
Kakao war lange die Hauptquelle der Exporteinnahmen (bis zu 40 Prozent der Exporterlöse). Mittlerweile ist die Bedeutung des Kakaos zugunsten des Erdölsektors zurückgegangen. 2007 betrug der Anteil von Kakaobohnen am Exporterlös gemäß IWF-Angaben lediglich 28,8 Prozent, der Anteil von Erdölprodukten 34,4 Prozent. 2007 wurden 1,2 Millionen Tonnen Kakao produziert, ein Minus von 12,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Kaffeeproduktion ist dagegen laut IWF um 45,9 Prozent auf 170,8 Tausend Tonnen gestiegen. Die Rohölproduktion hat in 2005 mit der Inbetriebnahme des Baobab-Feldes einen starken Aufschwung erfahren. Derzeit verfügt Côte d'Ivoire über Raffineriekapazitäten von 70.000 Barrel proTag. Die Grundsteinlegung für eine zweite Raffinerie mit einer Kapazität von 60.000 Barrel proTag erfolgte im November 2007. Neben dem eigenen Öl raffiniert Côte d'Ivoire auch Rohöl, das es aus anderen Ländern der Region (besonders Nigeria) importiert.(http://www.auswaertiges-amt.de ; Wirtschaft; Zugriff 08.08.2011)
Nach mehr als drei Monaten hat die Elfenbeinküste die Auslieferungen von Kakao wieder aufgenommen. In den Häfen der Elfenbeinküste sollen fast eine halbe Million Tonnen Kakao in Lagern liegen. (www.tagesschau.sf.tv , "Elfenbeinküste liefert wieder Kakao", 8. Mai 2011)
Regus, der weltweit größte Anbieter von flexiblen Arbeitsplatzlösungen (www.regus.de), spürt die Auswirkungen der sich erholenden Wirtschaft an der Elfenbeinküste. Ein neues Regus Business Center in der Hauptstadt Abidjan soll die steigende Nachfrage von lokalen und internationalen Unternehmen nach schnell verfügbaren, flexiblen Büroräumen und Konferenzmöglichkeiten befriedigen.
Die jüngsten politischen und militärischen Krisen an der Elfenbeinküste, gefolgt von dem globalen Konjunktureinbruch, hatten die Investitionen im Land ins Stocken gebracht. Nachdem sich nach der letzten Krise im Anschluss an die Wahlen die Lage aber wieder beruhigt hat, setzt die neue Regierung alles daran, die Wirtschaft zu stabilisieren und den Aufschwung sicherzustellen.
Der Internationale Währungsfonds (IWF) ist nur eine der Organisationen, welche die Regierung dabei unterstützt, die Normalität im Land wiederherzustellen. Im Rahmen einer Rapid Credit Facility (RCF) zur Unterstützung des Wiederaufbauprogramms hat der IWF der Elfenbeinküste einen Betrag in Höhe von rund 129,2 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt. Dabei wird 2012 ein Anstieg des BIP um 6 Prozent erwartet, verglichen mit -7,5 Prozent im Jahr 2011.
Die Europäische Union unterstützt den Wiederaufbau in der Elfenbeinküste mit 180 Millionen Euro. "Wir werden Präsident (Alassane) Ouattara dabei Hilfe leisten, das Land wieder auf den richtigen Weg zu einer Versöhnung zu bringen", teilte EU-Kommissar Andris Piebalgs in Brüssel mit. Mit dem Geld sollen vor allem Medikamente, Wasser und Sanitäreinrichtungen bereitgestellt und die Landwirtschaft unterstützt werden. Zudem würden damit Schulden der Elfenbeinküste bei der Europäischen Investitionsbank beglichen.
(http://www.businesswire.com/news, 2.8.2011; ) (www.finanznachrichten.de)
http://www.sueddeutsche.de/politik/politik;
Einsatzteams des UNHCR geben an, dass die humanitäre Situation in der Elfenbeinküste trotz der verbesserten Sicherheitslage im ganzen Land für zehntausende Zivilisten alarmierend bleibt.
(UN High Commissioner for Refugees: Humanitarian situation in Côte d'Ivoire remains alarming, 3.5.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dc0f5dd2.html, Zugriff 24.5.2011)
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG u. a. aus, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste nicht geeignet sei, daraus einen nunmehr asylrelevanten Sachverhalt oder einen Sachverhalt, der nunmehr zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würde, abzuleiten. Die momentane Lage in der Elfenbeinküste wäre - nach den Unruhen im Zusammenhang mit den Wahlen, welche nunmehr beendet seien - nicht dergestalt, dass diese einen anders lautenden Spruch als im vorangegangenen Verfahren herbeiführen würde.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG u. a. aus, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste nicht geeignet sei, daraus einen nunmehr asylrelevanten Sachverhalt oder einen Sachverhalt, der nunmehr zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würde, abzuleiten. Die momentane Lage in der Elfenbeinküste wäre - nach den Unruhen im Zusammenhang mit den Wahlen, welche nunmehr beendet seien - nicht dergestalt, dass diese einen anders lautenden Spruch als im vorangegangenen Verfahren herbeiführen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und machte hierbei im Wesentlichen geltend, dass die Lage in der Elfenbeinküste extrem unsicher sei, zumal nunmehr seit der Verhaftung Gbagbos Outtara nunmehr gegenüber dessen Anhängern äußerst brutal vorginge und Leute wahllos umbringen ließe, diesbezüglich lege er einen Zeitungsbericht der Zeitung "Der Standard" vor.
Für ihn sei die Situation doppelt gefährlich, da er einerseits aufgrund des Umstandes, dass er die Tochter des Rebellenführers Baillo Kourouma getötet habe, von diesem gesucht werde und andererseits Gefahr laufe, von den Truppen Outtaras nach seiner Einreise in die Elfenbeinküste gefasst zu werden, da er als Gbagbo-Anhänger betrachtet werden könnte. Im Hinblick auf die erfolgte Tötung der Tochtes des Rebellenführers könne er in der Elfenbeinküste letztlich auch nicht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren hoffen.
Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Artikel der Zeitung "Der Standard" vom 11.8.2011 vor ("UNO beklagt Dutzende willkürliche Hinrichtungen"), worin zusammengefasst ausgeführt wird, dass nach Angaben des zuständigen Vertreters für Menschenrechtsfragen der UN-Mission im Land in Abidjan 26 Fälle außergerichtlicher oder willkürlicher Hinrichtungen zwischen 11. Juli und dem 10. August erfolgt seien. Verantwortlich für diese Übergriffe seien vor allem die Republikanischen Streitkräfte von Präsident Outtara.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...
Gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere).
Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge er in den bisherigen Verfahren verschwiegen habe, dass er die Tochter jenes Rebellenführers, der seinen Vater ermordet habe, erschossen habe und deshalb von diesem gesucht würde, zu Recht davon ausgegangen ist, dass seinem nunmehrigen Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt. Lediglich zur Verdeutlichung sei erwähnt, dass bereits die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Ermordung des Vaters durch die Rebellen in mehrfacher Hinsicht von einander abweichen:
Während er etwa anlässlich seiner ersten Asylantragstellung zunächst im Rahmen der Datenerfassung erklärt hatte, dass sein Vater zu einem unbekannten Zeitpunkt verstorben sei, hatte er in der nachfolgenden Einvernahme am 19.6.2006 angegeben, dass dieser im Jahr 2003 von Nachbarn so brutal zusammengeschlagen worden wäre, dass er im Jahr 2004 gestorben sei, um schließlich in der selben Einvernahme (!) dem entgegenstehend an anderer Stelle anzugeben, dass sein Vater im Jahr 2002 verstorben wäre. Nach wiederum einer anderen Version behauptete er im Rahmen der zweiten Asylantragstellung am 10.9.2007 anlässlich der Erstbefragung, dass sein Vater von Seiten des Militärs im Jahr 1999 getötet worden wäre und brachte schließlich anlässlich der dritten Asylantragstellung vor, dass der Rebellenführer Baillo Kourouma seinen Vater im Jahr 2005 erschossen habe. Vor dem Hintergrund, dass die Ermordung des Vaters einen wesentlichen Aspekt in seiner Fluchtgeschichte darstellt, ergibt sich schon aufgrund des Umstandes, dass der Asylwerber weder zum Todeszeitpunkt seines Vaters noch zu den Personen, die diesen getötet haben sollen, nicht einmal ansatzweise übereinstimmende Angaben zu erstatten vermochte, die Unglaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens. Soweit er im Rahmen der nunmehrigen Asylantragstellung angibt, dass seine wahren (neuen) Asylgründe darin bestünden, dass er die Tochter des Rebellenführers aus Rache über die Ermordung seines Vaters getötet habe und daher von Seiten des Rebellenführers verfolgt würde, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Vorbringen um keinen neu entstandenen Sachverhalt handelt, der Beschwerdeführer daher dieses Vorbringen bereits in den Vorverfahren erstatten hätte können bzw. müssen. Letztlich ist dem Bundesasylamt auch zuzustimmen, wenn dieses im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.8.2011 ausführt, dass der Beschwerdeführer mit dieser Behauptung angesichts seines vormaligen, völlig unglaubwürdigen Vorbringens in den vorangegangen Verfahren in keinster Weise einen "glaubhaften Kern" einer neuen Bedrohungssituation dargetan hat und ist es daher zu Recht davon ausgegangen, dass seinem nunmehrigen Begehren in asylrechtlicher Hinsicht res iudicata entgegensteht.
Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist weiters aber auch bei einem Verfahren nach § 68 AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß § 68 AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. (vgl. § 10 Abs. 4 AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist.Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist weiters aber auch bei einem Verfahren nach Paragraph 68, AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Absatz eins, Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist.
Dementsprechend hat es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch grundsätzlich für notwendig erachtet, auszuführen, dass die momentane Lage in der Elfenbeinküste nach den Unruhen in Zusammenhang mit den zwischenzeitig beendeten Wahlen nicht dergestalt wäre, dass diese einen anders lautenden Spruch als in seinem Vorfahren herbeiführen würde, doch greift diese knappe Feststellung zur Sicherheitslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers bei Weitem zu kurz:
Vor dem notorischen Hintergrund, dass nach einer UN-Meldung vom März 2011 eine Million Bürger der Elfenbeinküste angesichts der zum damaligen Zeitpunkt politisch, militärisch und allgemein menschenrechtlich völlig instabilen Lage aus Angst vor bereits aufgeflammten Gewaltakten intern oder über die Landesgrenzen ausgewichen sind und der Asylgerichtshof aus diesem Grunde Beschwerdeführern regelmäßig Refoulementschutz gewährt hat, erscheinen die erstinstanzlichen Feststellungen zur Sicherheitslage und zur Möglichkeit der Existenzerwirtschaftung - die im wesentlichen lediglich von einer Verbesserung sprechen, die Lage aber nicht konkret beschreiben - nicht ausreichend, um mögliche Risiken im Hinblick auf Art. 3 EMRK abzuwägen. Mit der Feststellung einer Verbesserung der Allgemeinsituation wird lediglich eine positive Tendenz aufgezeigt, dies lässt aber ohne weitere Feststellungen noch nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass bereits ein hinreichend sicherer Status gegeben wäre. Dies gilt noch umso mehr, als das Bundesasylamt zwar ebenfalls nur knapp, aber doch selbst ausführt, dass "die Lage in Teilen des Landes, wo Gewaltausbrüche registriert werden, sehr angespannt bleibt"; und dass laut "Einsatzteams des UNHCR die humanitäre Situation in der Elfenbeinküste trotz der verbesserten Sicherheitslage im ganzen Land für zehntausende Zivilisten alarmierend bleibt."Vor dem notorischen Hintergrund, dass nach einer UN-Meldung vom März 2011 eine Million Bürger der Elfenbeinküste angesichts der zum damaligen Zeitpunkt politisch, militärisch und allgemein menschenrechtlich völlig instabilen Lage aus Angst vor bereits aufgeflammten Gewaltakten intern oder über die Landesgrenzen ausgewichen sind und der Asylgerichtshof aus diesem Grunde Beschwerdeführern regelmäßig Refoulementschutz gewährt hat, erscheinen die erstinstanzlichen Feststellungen zur Sicherheitslage und zur Möglichkeit der Existenzerwirtschaftung - die im wesentlichen lediglich von einer Verbesserung sprechen, die Lage aber nicht konkret beschreiben - nicht ausreichend, um mögliche Risiken im Hinblick auf Artikel 3, EMRK abzuwägen. Mit der Feststellung einer Verbesserung der Allgemeinsituation wird lediglich eine positive Tendenz aufgezeigt, dies lässt aber ohne weitere Feststellungen noch nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass bereits ein hinreichend sicherer Status gegeben wäre. Dies gilt noch umso mehr, als das Bundesasylamt zwar ebenfalls nur knapp, aber doch selbst ausführt, dass "die Lage in Teilen des Landes, wo Gewaltausbrüche registriert werden, sehr angespannt bleibt"; und dass laut "Einsatzteams des UNHCR die humanitäre Situation in der Elfenbeinküste trotz der verbesserten Sicherheitslage im ganzen Land für zehntausende Zivilisten alarmierend bleibt."
Ohne derartige Feststellungen könnte auch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes im Beschwerdefall vor dem Verfassungsgerichtshof keinen Bestand haben, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG unvermeidlich erscheint. Folglich war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Ohne derartige Feststellungen könnte auch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes im Beschwerdefall vor dem Verfassungsgerichtshof keinen Bestand haben, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG unvermeidlich erscheint. Folglich war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
20.10.2011