TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/12 C4 402810-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 402.810-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2008, FZ. 08 08.109-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2008, FZ. 08 08.109-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte am 04.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer sei mit einem Konkurrenten, der ebenfalls wie er selbst mit Obst gehandelt habe, am 05.04.2008 in eine Schlägerei geraten, bei der sein Kontrahent ihn mit einem Messer am Hals verletzt habe und der Beschwerdeführer habe diesen daraufhin mit einer Flasche am linken Auge verletzt. Dieser sei nun an diesem Auge erblindet und der Beschwerdeführer habe Angst vor einer Gefängnisstrafe. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer vermutlich eingesperrt werden. Der Beschwerdeführer sei am 31.08.2008 von XXXX aus mit dem Zug gemeinsam mit den Schleppern nach Peking gefahren. Am 01.09.2008 sei er per Flugzeug von Peking nach München geflogen. Von dort sei er mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er am 03.09.2008 angekommen sei. Die Schlepperkosten hätten 100.000 Yuan betragen. Die Kontaktaufnahme mit dem Schlepper habe vor ca. 3 Monaten in XXXX auf der Straße stattgefunden. Drei Tage nachher habe der Beschwerdeführer ihm wieder auf der Straße ein Foto von sich und seine Personaldaten geben müssen. Bezahlt habe er den Schlepper in Peking bei der Abreise. Die Grenzkontrollen habe der Beschwerdeführer mit einem Reisepass passiert, der auf seine Personaldaten ausgestellt gewesen sei und mit seinem Foto versehen gewesen sei, und der ihm vom Schlepper kurz vor der polizeilichen Kontrolle zugesteckt worden sei.Der Beschwerdeführer sei mit einem Konkurrenten, der ebenfalls wie er selbst mit Obst gehandelt habe, am 05.04.2008 in eine Schlägerei geraten, bei der sein Kontrahent ihn mit einem Messer am Hals verletzt habe und der Beschwerdeführer habe diesen daraufhin mit einer Flasche am linken Auge verletzt. Dieser sei nun an diesem Auge erblindet und der Beschwerdeführer habe Angst vor einer Gefängnisstrafe. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer vermutlich eingesperrt werden. Der Beschwerdeführer sei am 31.08.2008 von römisch 40 aus mit dem Zug gemeinsam mit den Schleppern nach Peking gefahren. Am 01.09.2008 sei er per Flugzeug von Peking nach München geflogen. Von dort sei er mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er am 03.09.2008 angekommen sei. Die Schlepperkosten hätten 100.000 Yuan betragen. Die Kontaktaufnahme mit dem Schlepper habe vor ca. 3 Monaten in römisch 40 auf der Straße stattgefunden. Drei Tage nachher habe der Beschwerdeführer ihm wieder auf der Straße ein Foto von sich und seine Personaldaten geben müssen. Bezahlt habe er den Schlepper in Peking bei der Abreise. Die Grenzkontrollen habe der Beschwerdeführer mit einem Reisepass passiert, der auf seine Personaldaten ausgestellt gewesen sei und mit seinem Foto versehen gewesen sei, und der ihm vom Schlepper kurz vor der polizeilichen Kontrolle zugesteckt worden sei.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 22.10.2008 gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer sei Verkäufer gewesen. Er habe von 1986 bis 2008 als selbstständiger Verkäufer gearbeitet. Er habe alles Mögliche verkauft, angefangen von Textilien bis Obst und Gemüse. Er habe diese Tätigkeit immer wieder mit Unterbrechungen gemacht. Er habe oft Verluste erlitten. In seiner Heimat seien seine Eltern bereits verstorben. Er habe entferntere Verwandte, deren Namen er aber nicht kenne und mit denen er nichts zu tun habe. Es müsse im April 2008 gewesen sein, als er zum ersten Mal daran gedacht habe, China zu verlassen. Am 31.08.2008 habe er China tatsächlich verlassen. Er sei mit seinem eigenen Reisepass gereist. Er habe 100.000 RMB dafür bezahlt, worauf er einen Reisepass auf seinen Namen und mit seinem Foto erhalten habe. Im Pass habe sich auch ein Schengen-Visum befunden. Die 100.000 RMB habe er aus seinen eigenen Ersparnissen. Er habe sein gesamtes Warenlager verkauft. Er habe sich ganz gezielt an Kollegen gewandt und diese hätten sein ganzes Warenlager übernommen. Das sei am Anfang des Monats Mai 2008 gewesen. Er habe die Grenze legal überschritten. Er habe in den letzten drei Jahren immer an der Adresse XXXX gewohnt. Das sei eine Eigentumswohnung gewesen, die er von seinem alten Herren geerbt habe. Er habe sie Ende 2007 verkauft. Er habe aber bis zur Ausreise in seinem Laden gewohnt, dort habe er auch schlafen können. Er habe sich Ende 2007 noch nicht mit dem Gedanken an die Ausreise getragen, er habe einfach zu wenig flüssiges Geld gehabt. Außerdem spiele er im Casino. Er habe einiges Geld beim Glücksspiel verloren, 60.000 oder 70.000 RMB. Er habe Spielschulden gehabt. Anfang Mai 2008 habe er persönlich mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen. Sein Name laute XXXX. Da er sich dem Prozess entzogen habe, suche ihn die Behörde. Es gebe diesbezüglich ein Schriftstück. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er mit einem Berufskollegen namens XXXX eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe, sie seien beide Marktverkäufer gewesen und hätten benachbarte Verkaufsflächen gehabt. Der Streit sei Anfang April des Jahres 2008 gewesen. Es sei darum gegangen, das XXXX beim Auslegen seiner Ware etwas von dem Platz beansprucht habe, der ihm gehört habe, das heiße, er habe ihm etwas von seiner Verkaufsfläche weggenommen. Daraufhin sei es zum Streit gekommen, XXXX habe ihn mit dem Messer am Hals verletzt. Der Beschwerdeführer habe jetzt noch eine Wunde. Er habe ihn mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen. Sein Kontrahent sei in der Folge an einem Auge erblindet und habe dann die Polizei verständigt. Sowohl sein Kontrahent als auch der Beschwerdeführer hätten unmittelbar nach dem Streit ihre Wunden im Spital versorgen lassen. Er habe den Beschwerdeführer verklagt, weil er die Sehkraft an einem Auge einbebüßt habe, das müsse im Mai 2008 gewesen sein. Er habe Schadenersatz wollen. Der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Gerichtsverfahrens nicht abgewartet und habe das Land verlassen. Er hätte sich die Schadenswiedergutmachung nicht leisten können. Er hätte sicher auch in Strafhaft gehen müssen. Zudem sei sein Kontrahent einen Monat im Krankenhaus gewesen und der Beschwerdeführer nur wenige Tage. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt habe, führte er aus, dass er ihn weit schwerer verletzt habe, als er den Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer vermute, das mache rechtlich einen Unterschied. Eine außergerichtliche Einigung wäre zwar möglich gewesen, aber dafür hätte er auch Geld gebraucht, vielleicht sogar noch mehr. Die Verhandlung sei vertagt worden, da der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. Andere Gründe, weswegen er sein Heimatland verlassen habe, gebe es nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass der Prozess wieder auf ihn zukommen werde. Sein Kontrahent sei nicht nur erblindet, sondern sei er durch das Glas auch entstellt. Im Bundesgebiet habe er keine Verwandte, er arbeite nicht und besuche auch keine Schule. Über Vorhalt, dass er problemlos habe ausreisen können, führte er aus, er würde sich ja den Behörden stellen. Er fürchte aber zudem die Verwandten. Die Schlepper hätten das wahrscheinlich alles bereinigt, sodass er gefahrlos habe ausreisen können.Der Beschwerdeführer sei Verkäufer gewesen. Er habe von 1986 bis 2008 als selbstständiger Verkäufer gearbeitet. Er habe alles Mögliche verkauft, angefangen von Textilien bis Obst und Gemüse. Er habe diese Tätigkeit immer wieder mit Unterbrechungen gemacht. Er habe oft Verluste erlitten. In seiner Heimat seien seine Eltern bereits verstorben. Er habe entferntere Verwandte, deren Namen er aber nicht kenne und mit denen er nichts zu tun habe. Es müsse im April 2008 gewesen sein, als er zum ersten Mal daran gedacht habe, China zu verlassen. Am 31.08.2008 habe er China tatsächlich verlassen. Er sei mit seinem eigenen Reisepass gereist. Er habe 100.000 RMB dafür bezahlt, worauf er einen Reisepass auf seinen Namen und mit seinem Foto erhalten habe. Im Pass habe sich auch ein Schengen-Visum befunden. Die 100.000 RMB habe er aus seinen eigenen Ersparnissen. Er habe sein gesamtes Warenlager verkauft. Er habe sich ganz gezielt an Kollegen gewandt und diese hätten sein ganzes Warenlager übernommen. Das sei am Anfang des Monats Mai 2008 gewesen. Er habe die Grenze legal überschritten. Er habe in den letzten drei Jahren immer an der Adresse römisch 40 gewohnt. Das sei eine Eigentumswohnung gewesen, die er von seinem alten Herren geerbt habe. Er habe sie Ende 2007 verkauft. Er habe aber bis zur Ausreise in seinem Laden gewohnt, dort habe er auch schlafen können. Er habe sich Ende 2007 noch nicht mit dem Gedanken an die Ausreise getragen, er habe einfach zu wenig flüssiges Geld gehabt. Außerdem spiele er im Casino. Er habe einiges Geld beim Glücksspiel verloren, 60.000 oder 70.000 RMB. Er habe Spielschulden gehabt. Anfang Mai 2008 habe er persönlich mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen. Sein Name laute römisch 40 . Da er sich dem Prozess entzogen habe, suche ihn die Behörde. Es gebe diesbezüglich ein Schriftstück. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er mit einem Berufskollegen namens römisch 40 eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe, sie seien beide Marktverkäufer gewesen und hätten benachbarte Verkaufsflächen gehabt. Der Streit sei Anfang April des Jahres 2008 gewesen. Es sei darum gegangen, das römisch 40 beim Auslegen seiner Ware etwas von dem Platz beansprucht habe, der ihm gehört habe, das heiße, er habe ihm etwas von seiner Verkaufsfläche weggenommen. Daraufhin sei es zum Streit gekommen, römisch 40 habe ihn mit dem Messer am Hals verletzt. Der Beschwerdeführer habe jetzt noch eine Wunde. Er habe ihn mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen. Sein Kontrahent sei in der Folge an einem Auge erblindet und habe dann die Polizei verständigt. Sowohl sein Kontrahent als auch der Beschwerdeführer hätten unmittelbar nach dem Streit ihre Wunden im Spital versorgen lassen. Er habe den Beschwerdeführer verklagt, weil er die Sehkraft an einem Auge einbebüßt habe, das müsse im Mai 2008 gewesen sein. Er habe Schadenersatz wollen. Der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Gerichtsverfahrens nicht abgewartet und habe das Land verlassen. Er hätte sich die Schadenswiedergutmachung nicht leisten können. Er hätte sicher auch in Strafhaft gehen müssen. Zudem sei sein Kontrahent einen Monat im Krankenhaus gewesen und der Beschwerdeführer nur wenige Tage. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt habe, führte er aus, dass er ihn weit schwerer verletzt habe, als er den Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer vermute, das mache rechtlich einen Unterschied. Eine außergerichtliche Einigung wäre zwar möglich gewesen, aber dafür hätte er auch Geld gebraucht, vielleicht sogar noch mehr. Die Verhandlung sei vertagt worden, da der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. Andere Gründe, weswegen er sein Heimatland verlassen habe, gebe es nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass der Prozess wieder auf ihn zukommen werde. Sein Kontrahent sei nicht nur erblindet, sondern sei er durch das Glas auch entstellt. Im Bundesgebiet habe er keine Verwandte, er arbeite nicht und besuche auch keine Schule. Über Vorhalt, dass er problemlos habe ausreisen können, führte er aus, er würde sich ja den Behörden stellen. Er fürchte aber zudem die Verwandten. Die Schlepper hätten das wahrscheinlich alles bereinigt, sodass er gefahrlos habe ausreisen können.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.10.2008, FZ. 08 08.109-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.10.2008, FZ. 08 08.109-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits Ende 2007 seine Wohnung mitsamt dem Inventar verkauft habe, lasse erkennen, dass er sich nicht etwa seit April des Jahres 2008 sondern schon seit dem Jahre 2007 mit dem Gedanken an die Ausreise getragen habe. Alleine schon ausgehend von seinen Angaben zeige der Umstand, dass er sich von April 2008 bis August 2008 offensichtlich von den Verwandten des XXXX unbehelligt in seinem Laden aufgehalten habe, dass er offensichtlich keinerlei Repressalien seitens der Verwandten des XXXX ausgesetzt gewesen sei, was seine diesbezüglichen Befürchtungen als unwahrscheinlich erscheinen lasse. Ausgehend von seinen Angaben, dass er seine Heimat auf legalem Wege mit seinem eigenen chinesischen Reisepass im Besitz eines Schengen-Visums verlassen habe, ergebe sich zweifelsfrei, dass er seitens der staatlichen Behörden in China nichts zu befürchten gehabt habe und offenkundig auch selbst nichts befürchtet habe. Die Behörde halte es für nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen Verfolgung gleichsam gezwungen gewesen wäre, die Heimat zu verlassen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits Ende 2007 seine Wohnung mitsamt dem Inventar verkauft habe, lasse erkennen, dass er sich nicht etwa seit April des Jahres 2008 sondern schon seit dem Jahre 2007 mit dem Gedanken an die Ausreise getragen habe. Alleine schon ausgehend von seinen Angaben zeige der Umstand, dass er sich von April 2008 bis August 2008 offensichtlich von den Verwandten des römisch 40 unbehelligt in seinem Laden aufgehalten habe, dass er offensichtlich keinerlei Repressalien seitens der Verwandten des römisch 40 ausgesetzt gewesen sei, was seine diesbezüglichen Befürchtungen als unwahrscheinlich erscheinen lasse. Ausgehend von seinen Angaben, dass er seine Heimat auf legalem Wege mit seinem eigenen chinesischen Reisepass im Besitz eines Schengen-Visums verlassen habe, ergebe sich zweifelsfrei, dass er seitens der staatlichen Behörden in China nichts zu befürchten gehabt habe und offenkundig auch selbst nichts befürchtet habe. Die Behörde halte es für nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen Verfolgung gleichsam gezwungen gewesen wäre, die Heimat zu verlassen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr erachte, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zu Glaubhaftmachung unbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Überdies legen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven verurteilt bzw. gesucht würde und gebe es keinerlei Hinweise auf eine gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessen überhöhte Strafe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könne weiters nicht festgestellt werden, dass sich aus der allgemeinen Lage in China ein solcher Sachverhalt ergebe. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen habe, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK zu verneinen gewesen sei. Hinsichtlich des Privatlebens sei eine Abwägung durchzuführen, wobei es sich jedoch ergebe, dass die Ausweisung trotz gewisser privater Anknüpfungspunkte in Österreich zu Erweichung des in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr erachte, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zu Glaubhaftmachung unbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Überdies legen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven verurteilt bzw. gesucht würde und gebe es keinerlei Hinweise auf eine gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessen überhöhte Strafe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könne weiters nicht festgestellt werden, dass sich aus der allgemeinen Lage in China ein solcher Sachverhalt ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen habe, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK zu verneinen gewesen sei. Hinsichtlich des Privatlebens sei eine Abwägung durchzuführen, wobei es sich jedoch ergebe, dass die Ausweisung trotz gewisser privater Anknüpfungspunkte in Österreich zu Erweichung des in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer lebe in seiner Heimat vom Handel mit Obst und Gemüse. Er sei selbstständiger Verkäufer gewesen. Es sei dann zu einem Streit mit einem anderen Händler gekommen. Im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung sei der andere Händler am Auge schwer verletzt worden, sodass er erblindet sei. Auch der Beschwerdeführer sei verletzt worden. Sein Kontrahent habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht und auch ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht, mit einer hohen Summe an Schmerzensgeld. Grund für die Flucht seien auch hohe Spielschulden des Beschwerdeführers gewesen und den damit zusammenhängenden und immer massiver werdenden Bedrohungen durch die Gläubiger. Der Beschwerdeführer habe diese Summe nicht bezahlen können und sollte daher, wie es in China üblich sei, in ein Lager "Umerziehung durch Arbeit" inhaftiert werden. Diese Haftstrafen seien von unbestimmter Dauer und würden unter unmenschlichen Bedingungen vollzogen. Der Beschwerdeführer sei daher geflüchtet. Der Beschwerdeführer könne auch nicht in einen anderen Teil seiner Heimat flüchten, um der Verhaftung zu entgehen. Im angefochtenen Bescheid würde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er geflüchtet sei, ohne das Gerichtsverfahren abzuwarten, und dass er noch von April bis August 2008 unbehelligt in seiner Heimat habe leben können. Der Beschwerdeführer habe mehr oder weniger noch unbehelligt vor den Verwandten seines Kontrahenten leben können, da das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Es sei aber klar gewesen, dass wenn der Beschwerdeführer nicht bezahlen könne, massive Repressalien auf ihn zukämen. Dies sei nicht unwahrscheinlich, sondern den Tatsachen entsprechend. Hilfe von den chinesischen Behörden habe er keine erwarten können, da diese Behörden ihn nicht Tag und Nacht bewachen könnten. Die Chance, dass ihn die Verwandten des Verletzten im Ausland hätten ausfindig machen können, sei äußerst unwahrscheinlich. Daher sei der Beschwerdeführer auch geflüchtet.

In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie in Österreich vorhanden sei. Würde der Beschwerdeführer inhaftiert werden, dann unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer. Die Haftbedingungen in China lägen weit unter dem europäischen Standard, Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten, unhygienischen Bedingungen untergebracht. Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. XXXX verwiesen, der über Folter im chinesischen Rechtssystem, über Zwangsumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtsprechung Bericht erstattet habe. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie in Österreich vorhanden sei. Würde der Beschwerdeführer inhaftiert werden, dann unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer. Die Haftbedingungen in China lägen weit unter dem europäischen Standard, Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten, unhygienischen Bedingungen untergebracht. Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. römisch 40 verwiesen, der über Folter im chinesischen Rechtssystem, über Zwangsumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtsprechung Bericht erstattet habe. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.

Vorsichtshalber werde vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe.

Im Bescheid werde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.

Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

Am 31.08.2011 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China. Er stellte am 04.09.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr

aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer hat dies zwar in seiner Beschwerde bestritten, doch ist er zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht erschienen, sodass es ihm letztlich nicht gelungen ist, sein Vorbringen dennoch glaubhaft zu gestalten. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann nicht nachvollzogen werden, dass es dem Beschwerdeführer von April bis Ende August noch möglich gewesen wäre, sich unbehelligt in seinem Heimatland aufzuhalten, selbst wenn der Schadenersatzprozess noch gelaufen wäre, handelt es sich doch auch um ein strafrechtliches Delikt, wenn der Beschwerdeführer seinem Kontrahenten eine schwere Verletzung zugefügt habe, derzufolge dieser an einem Auge sogar erblindet sei. Es wäre diesbezüglich also mit behördlichen Maßnahmen zu rechnen gewesen, wogegen der Beschwerdeführer derartige während seines mehrmonatigen Aufenthaltes nach dem Vorfall nicht erwähnte. Vielmehr reiste der Beschwerdeführer nach seinen Angaben mit einem Reisepass, der auf seinen Namen ausgestellt war, aus, sodass nicht angenommen werden kann, dass behördlicherseits nach dem Beschwerdeführer gefahndet worden wäre, bzw. der Beschwerdeführer überhaupt befürchtet hätte, dass gegen ihn gefahndet worden wäre, was aber bei Zutreffen des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes wahrscheinlich gewesen wäre. Es kann daher nicht angenommen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht erschienen ist. Es ist aber davon auszugehen, dass eine Person, die in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wird, ihr Asylverfahren ordentlich betreibt.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht glaubhaft.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, käme die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergibt, dass er aus einem der in der GFK aufgezählten Gründe eine Verfolgung zu gewärtigen hätte, würde ein Enschreiten bei schwerer Körperverletzung seitens der Behörden ebenso im Bundesgebiet erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer eine Furcht vor der Familie des Geschädigten bzw. eine Furcht vor seinen Gläubigern dartat, ist dem entgegen zu halten, dass auch hier nicht die im Sinne der GFK geforderte Verfolgungsmotivation gegeben ist. Hinzu kommt, dass kein Anhaltspunkt besteht, dass dem Beschwerdeführer der staatliche Schutz vor allfälligen illegalen Maßnahmen des Geschädigten bzw. der Gläubiger verweigert würde, wobei ein allumfassender Schutz nicht gefordert ist, zumal ein solcher auch im Bundesgebeit nicht leistbar wäre.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.

Auch hier ist die Alternativbegründung unter Spruchpunkt I. einschlägig, weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt.Auch hier ist die Alternativbegründung unter Spruchpunkt römisch eins. einschlägig, weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat (wieder) den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat (wieder) den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit ca. drei Jahren im Bundesgebiet auf, wogegen er sein sonstiges bisheriges Leben in der Volksrepublik China verbracht hat. Es besteht auch kein Anhaltspunkt, wonach eine Integration des Beschwerdeführers vorläge, etwa dass er Deutsch spreche, hier einer geregelten Arbeit nachginge oder eine Vielzahl von sozialen Kontakten im Bundesgebiet hätte, hat er doch Derartiges nicht vorgebracht, obwohl ihm durch die Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Möglichkeit hiezu geboten wurde. Der etwa dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem noch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten