Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A1 411.434-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. von Marokko alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2011, Zahl 11 05.298-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Marokko alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2011, Zahl 11 05.298-EWEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte erstmals am 20.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er wegen des Verdachts der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG festgenommen worden war. Noch am selben Tag fand eine niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Krieg anführte.Der Beschwerdeführer brachte erstmals am 20.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er wegen des Verdachts der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG festgenommen worden war. Noch am selben Tag fand eine niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Krieg anführte.
In der Folge führte das Bundesasylamt Konsultationen im Sinne der Dublin-II-VO mit Spanien und Italien, die jedoch keine Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates begründeten.
Laut Meldung der XXXX vom 28.10.2009 besteht gegen den Beschwerdeführer ein von Italien erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet.Laut Meldung der römisch 40 vom 28.10.2009 besteht gegen den Beschwerdeführer ein von Italien erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet.
Eine für den 17.11.2009 anberaumte niederschriftliche Einvernahme wurde laut Aktenvermerk vom selben Tag ergebnislos abgebrochen. Aus dem Aktenvermerk ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer in der XXXX in XXXX in Behandlung war und eine niedere Dosis eines Neuroleptikums erhielt.Eine für den 17.11.2009 anberaumte niederschriftliche Einvernahme wurde laut Aktenvermerk vom selben Tag ergebnislos abgebrochen. Aus dem Aktenvermerk ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer in der römisch 40 in römisch 40 in Behandlung war und eine niedere Dosis eines Neuroleptikums erhielt.
Am 13.01.2010 fand neuerlich eine niederschriftliche Vernehmung statt, in dem der Beschwerdeführer abermals ins Treffen führte, einen italienischen anstatt eines arabischen Dolmetschers zu bevorzugen.
Gemäß AV vom 13.01.2010 zeigte sich der Beschwerdeführer im Anschluss bereit, die Einvernahme doch auf Arabisch durchzuführen, dies wurde aber seitens der Dolmetscherin abgelehnt, damit im Nachhinein keine Beanstandungen hinsichtlich der Verständigung erfolgen würden.
Am 25.01.2010 fand eine weitere Einvernahme statt, wobei der Beschwerdeführer als Fluchtgrund angab, dass er alleine sei, in Palästina niemanden mehr habe, da seine ganze Familie verstorben sei und er deshalb in ein anderes Land gegangen sei. An den Krieg in seiner Heimat könne er sich nicht erinnern. Der Beschwerdeführer legte auch einen Kurzarztbrief des XXXX vom 15.01.2010 vor (AS 171).Am 25.01.2010 fand eine weitere Einvernahme statt, wobei der Beschwerdeführer als Fluchtgrund angab, dass er alleine sei, in Palästina niemanden mehr habe, da seine ganze Familie verstorben sei und er deshalb in ein anderes Land gegangen sei. An den Krieg in seiner Heimat könne er sich nicht erinnern. Der Beschwerdeführer legte auch einen Kurzarztbrief des römisch 40 vom 15.01.2010 vor (AS 171).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010, Zl. 09 11.442-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010, Zl. 09 11.442-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In ihrem Bescheid ging die Erstbehörde davon aus, dass der Herkunftsstaat nicht habe festgestellt werden können. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beharrlich ein falsches Herkunftsland behaupte und in Ermangelung anderer Anhaltspunkte, eine positive Feststellung eines konkreten Herkunftsstaates bzw. eines Staates des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nicht möglich sei. Insofern erfolgte auch die Ausweisung nicht zielstaatsbezogen (AS 175).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 03.03.2010, Zl. E4 411.434-1/2010-6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6 und 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 03.03.2010, Zl. E4 411.434-1/2010-6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Zwar bestätigte der Asylgerichtshof die Entscheidung der Behörde, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme. Jedoch habe die belangte Behörde trotz ihrer Feststellungen zum unbekannten Herkunftsstaat des Beschwerdeführers länderkundliche Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten getroffen und erweise sich dies als nicht nachvollziehbar, wären doch solche nicht erforderlich gewesen. Dies sei dem Beschwerdeführer aber nicht zum Nachteil gereicht.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs hinsichtlich § 3 AsylG, 8 AsylG sowie der gleichzeitig ausgesprochenen Ausweisung gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 2 iVm 8 Abs. 6 mit Datum des 30.03.2010 in Rechtskraft.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs hinsichtlich Paragraph 3, AsylG, 8 AsylG sowie der gleichzeitig ausgesprochenen Ausweisung gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 8 Absatz 6, mit Datum des 30.03.2010 in Rechtskraft.
Mir Schreiben vom 27.04.2011 teilte das BMI dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer unter den Personendaten XXXX, StA Marokko identifiziert wurde.Mir Schreiben vom 27.04.2011 teilte das BMI dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer unter den Personendaten römisch 40 , StA Marokko identifiziert wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2011 aus dem Stande der Strafhaft in der XXXX einen Folgeantrag.Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2011 aus dem Stande der Strafhaft in der römisch 40 einen Folgeantrag.
In der am selben Tag durchgeführten Vernehmung, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Angst in seine Heimat zurückzukehren, ein Polizist habe ihn umbringen wollen. Er habe mehrere Verletzungen erlitten. Er sei fast 40 Jahre alt und wisse nicht, was er machen solle. Aufgrund seiner Verletzungen sei er körperlich angeschlagen, damals sei eine Kugel durch seine Schulter durchgefahren. Nach der Schussverletzung sei er sehr schlecht behandelt worden. Der Polizist habe drei Brüder, sie seien eine einflussreiche Familie. Er wolle den Polizisten und seine Familien anzeigen. Er sei von den Freunden und Kollegen des Polizisten in den Arrest gesteckt worden. Als Kind sei er von zwei unbekannten männlichen Personen vergewaltigt worden. Außerdem sei er kein gläubiger Moslem und gehe nicht in die Moschee, weshalb er auch Angst vor diesen Leuten habe.
Die BPD XXXX teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 01.06.2011 mit, dass der Beschwerdeführer in der XXXX inhaftiert sei, als Strafende werde der 04.08.2011 geführt.Die BPD römisch 40 teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 01.06.2011 mit, dass der Beschwerdeführer in der römisch 40 inhaftiert sei, als Strafende werde der 04.08.2011 geführt.
Am 08.06.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Er gab an, bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Nur habe er aus Angst bisher angegeben, die Namen seiner Eltern nicht zu kennen. Deren Namen habe er nun aber angegeben. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stelle, sagte er, dass er ständig Angst habe. Er habe während der sieben Jahre, die er in Europa sei, jeden Tag Angst gehabt. Man werde ihn umbringen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren. Auf Nachfrage, ob der Fluchtgrund, den er im Laufe des Erstverfahrens angegeben habe, noch aufrecht sei, sagte er, dass dieser nicht der Wahrheit entsprochen habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass ihn der Polizist habe umbringen wollen, weil er glaubte, dass der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit seiner Frau habe. Der Polizist habe drei Brüder. Eines Abends sei der Beschwerdeführer nach Hause gegangen, da habe ihm ein Bruder, Hamid, eine Ohrfeige verpasst. Daraufhin seien die anderen aus dem Haus gekommen. Sie seien mit Stöcken bewaffnet gewesen und hätten ihn geschlagen. Während er geschlagen worden sei, habe der Polizist Miloud seine Schusswaffe gezückt und den Beschwerdeführer bedroht. Er habe ihn beschimpft und auf ihn geschossen. Er sei am Oberkörper nächst der rechten Schulter getroffen worden. Miloud habe ihm Handschellen angelegt, ihn ins Haus gezerrt, dann sei er von allen misshandelt worden. Leute, die den Schuss gehört hätten, seien auf die Straße gegangen und hätten die Polizei gerufen. Er könne sich aber nicht genau erinnern, wann dieser Konflikt gewesen sei, er glaube im Jahr 2003. Er habe in Marokko einen Rechtsanwalt, dessen Auskunft zufolge seien jedoch alle Aufzeichnungen über die Schiesserei verloren gegangen. Der Name des Rechtsanwalts laute XXXX. Der Polizist sei nicht verurteilt worden. Die Polizei behaupte, dass der Beschwerdeführer auf den Polizisten geschossen habe und es werde schlecht über ihn geredet. Nach der Auseinandersetzung sei er ins Krankenhaus XXXX gekommen und habe man das Projektil im Rückenbereich gefunden.Am 08.06.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Er gab an, bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Nur habe er aus Angst bisher angegeben, die Namen seiner Eltern nicht zu kennen. Deren Namen habe er nun aber angegeben. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stelle, sagte er, dass er ständig Angst habe. Er habe während der sieben Jahre, die er in Europa sei, jeden Tag Angst gehabt. Man werde ihn umbringen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren. Auf Nachfrage, ob der Fluchtgrund, den er im Laufe des Erstverfahrens angegeben habe, noch aufrecht sei, sagte er, dass dieser nicht der Wahrheit entsprochen habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass ihn der Polizist habe umbringen wollen, weil er glaubte, dass der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit seiner Frau habe. Der Polizist habe drei Brüder. Eines Abends sei der Beschwerdeführer nach Hause gegangen, da habe ihm ein Bruder, Hamid, eine Ohrfeige verpasst. Daraufhin seien die anderen aus dem Haus gekommen. Sie seien mit Stöcken bewaffnet gewesen und hätten ihn geschlagen. Während er geschlagen worden sei, habe der Polizist Miloud seine Schusswaffe gezückt und den Beschwerdeführer bedroht. Er habe ihn beschimpft und auf ihn geschossen. Er sei am Oberkörper nächst der rechten Schulter getroffen worden. Miloud habe ihm Handschellen angelegt, ihn ins Haus gezerrt, dann sei er von allen misshandelt worden. Leute, die den Schuss gehört hätten, seien auf die Straße gegangen und hätten die Polizei gerufen. Er könne sich aber nicht genau erinnern, wann dieser Konflikt gewesen sei, er glaube im Jahr 2003. Er habe in Marokko einen Rechtsanwalt, dessen Auskunft zufolge seien jedoch alle Aufzeichnungen über die Schiesserei verloren gegangen. Der Name des Rechtsanwalts laute römisch 40 . Der Polizist sei nicht verurteilt worden. Die Polizei behaupte, dass der Beschwerdeführer auf den Polizisten geschossen habe und es werde schlecht über ihn geredet. Nach der Auseinandersetzung sei er ins Krankenhaus römisch 40 gekommen und habe man das Projektil im Rückenbereich gefunden.
Am 16.06.2011 fand erneut eine niederschriftliche Vernehmung, im Beisein eines Rechtsberaters, statt, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes anführte: Er wolle kurz anführen, dass er an seiner linken Schulter und nicht -wie zuletzt noch angegeben- an seiner rechten Schulter verletzt worden sei. Er könne nicht nach Marokko, weil ihn der Polizist sonst umbringen werde. Jetzt sei er älter und krank und halte nicht aus, wenn er geschlagen werde. Er könne gerne zu einem Arzt gebracht werden. Er habe auch einen Inhalator. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen des KH Marokko, ein Foto der Schussverletzung und eine Erklärung des Anwaltes, die als Beilage 1 zum Akt genommen werden sowie diverse verfügbare Arztbriefe aus Österreich, Beilage 2, vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2011, Zl: 11 05.298, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2011, Zl: 11 05.298, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid allerdings erstmals umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation und Lage in Marokko.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 3 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 66 Abs. 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, AVG die tatsächliche Identität der Sache.
Von einer Sachidentität ist offensichtlich auch das Bundesasylamt nicht ausgegangen, liegen dem nunmehrigen erstinstanzlichen Bescheid doch mit den nunmehrigen Ermittlungen zu Marokko, solche zu einem gänzlich anderen Herkunftsstaat zu Grunde, als in jenem, welches das erste vom Beschwerdeführer angestrengte Asylverfahren abschloss. Während das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren Ermittlungen und darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zu den palästinensischen Gebieten und zum Gaza-Streifen durchführte und während des gesamten ersten Verfahrens eben diese palästinensischen Gebiete Gegenstand der Prüfung waren, wechselte das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren zu Marokko über.
Allein die Durchführung gänzlich neuer Ermittlungen zeigt offensichtlich das Nichtvorliegen von Sachidentität zwischen dem ersten und zweiten Asylverfahren auf.
Deutlich wird der Mangel des Vorliegens von Sachidentität auch dadurch, dass das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren lediglich - auf der Grundlage des § 8 Abs. 6 - ganz allgemein, also ohne Nennung des Herkunftsstaates, keinen subsidiären Schutz einräumte und auch unter Spruchpunkt III. die Ausweisung nicht zielstaatsbezogen aussprach.Deutlich wird der Mangel des Vorliegens von Sachidentität auch dadurch, dass das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren lediglich - auf der Grundlage des Paragraph 8, Absatz 6, - ganz allgemein, also ohne Nennung des Herkunftsstaates, keinen subsidiären Schutz einräumte und auch unter Spruchpunkt römisch drei. die Ausweisung nicht zielstaatsbezogen aussprach.
Im gegenständlichen Verfahren jedoch hat das Bundesasylamt unter Bezugnahme auf die Sachverhaltsfestellungen zu Marokko eine zielstaatsbezogene Ausweisung vorgenommen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid steht also in einem unüberbrückbaren Widerspruch zum Bescheid des ersten Asylverfahrens:
Die vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungen zu Marokko und damit die Annahme einer neuen Sache hätten nicht in eine Entscheidung auf der Grundlage des § 68 AVG einfließen dürfen, sondern hätte eine entsprechende rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der §§ 3, 8, 10 erfolgen müssen.Die vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungen zu Marokko und damit die Annahme einer neuen Sache hätten nicht in eine Entscheidung auf der Grundlage des Paragraph 68, AVG einfließen dürfen, sondern hätte eine entsprechende rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der Paragraphen 3, 8, 10, erfolgen müssen.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesasylamt, da es sich letztlich im Ergebnis für die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens entschieden hat, nach entsprechender zur Kenntnisbringung des Umstandes, dass das Bundesasylamt offensichtlich selbst nicht von entschiedener Sache ausgeht, einen neuen Bescheid auf der Grundlage der §§ 3, 8 und 10 und nicht mehr auf der Grundlage des § 68 AVG zu erlassen.Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesasylamt, da es sich letztlich im Ergebnis für die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens entschieden hat, nach entsprechender zur Kenntnisbringung des Umstandes, dass das Bundesasylamt offensichtlich selbst nicht von entschiedener Sache ausgeht, einen neuen Bescheid auf der Grundlage der Paragraphen 3, 8 und 10 und nicht mehr auf der Grundlage des Paragraph 68, AVG zu erlassen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, HerkunftsstaatZuletzt aktualisiert am
23.11.2011