Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 401.267-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2008, FZ. 08 01.931-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2008, FZ. 08 01.931-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte am 25.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimatstadt XXXX als Händler tätig gewesen. Er sei ins Visier von korrupten Behörden geraten, die von ihm offensichtlich Geld hätten erpressen wollen. Der Beschwerdeführer habe die Firma zusammen mit einer Geschäftsfrau betrieben. Diese sei ins Ausland geflüchtet. Ihr Vater habe sich das Leben genommen. Der Beschwerdeführer selbst sei festgenommen worden und erst nach Erlegung einer Kaution in der Höhe von 500.000 RMB wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Danach sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Versuche, von ihm Geld zu erpressen, weitergehen würden. Da seine beiden Hauptzeugen tot bzw. im Ausland seien, könnte er in China seine Unschuld nicht beweisen. Er würde sicher zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt werden. Die Todesstrafe befürchte er allerdings nicht. Am 21.02.2008 sei er mit dem öffentlichen Bus von seiner Heimatstadt XXXX nach Peking gefahren. Von dort aus sei er am selben Tag per Direktflug nach Wien geflogen.Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimatstadt römisch 40 als Händler tätig gewesen. Er sei ins Visier von korrupten Behörden geraten, die von ihm offensichtlich Geld hätten erpressen wollen. Der Beschwerdeführer habe die Firma zusammen mit einer Geschäftsfrau betrieben. Diese sei ins Ausland geflüchtet. Ihr Vater habe sich das Leben genommen. Der Beschwerdeführer selbst sei festgenommen worden und erst nach Erlegung einer Kaution in der Höhe von 500.000 RMB wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Danach sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Versuche, von ihm Geld zu erpressen, weitergehen würden. Da seine beiden Hauptzeugen tot bzw. im Ausland seien, könnte er in China seine Unschuld nicht beweisen. Er würde sicher zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt werden. Die Todesstrafe befürchte er allerdings nicht. Am 21.02.2008 sei er mit dem öffentlichen Bus von seiner Heimatstadt römisch 40 nach Peking gefahren. Von dort aus sei er am selben Tag per Direktflug nach Wien geflogen.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.02.2008 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
In seiner Heimat lebten seine Eltern. Er habe in XXXX von 1971 bis 1985 die Schule besucht. Von 2000 bis 2008 sei er in XXXX als selbstständiger Autohändler tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit Jänner 2008 erpresst worden. Im März 2007 habe er mit einer Partnerin gemeinsam eine Firma gegründet. Der Vater der Partnerin sei der Büroleiter der Stadtregierung gewesen. Deswegen habe der Beschwerdeführer die Firma mit ihr gemeinsam eröffnet, damit sie bessere Beziehungen über ihren Vater hätten. Die Firma habe bis Ende 2007 sehr gut funktioniert. Dann sei der Vater seiner Partnerin wegen Korruption verhaftet worden. Während der Haft habe er Selbstmord begangen. Die Partnerin des Beschwerdeführers sei inzwischen ins Ausland geflüchtet. Auf Grund dessen sei natürlich auch ihre Firma kontrolliert worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie nur mit Bestechung so gute Geschäfte gemacht hätten und der Beschwerdeführer hätte die Namen der Beamten sagen sollen, die sie bestochen hätten. Der Beschwerdeführer sei deswegen auch festgenommen worden. Wenn er ausgesagt hätte, welche hohen Beamten sie bestochen hätten, dann wäre er sicher umgebracht worden. Durch andere Beziehungen sei er nach Hinterlegung einer Kaution für gewisse Zeit frei gelassen worden. Diese Zeit habe er zur Flucht genutzt. Durch sein Geschäft wisse der Beschwerdeführer viele Geheimnisse über sehr hohe Beamte, die natürlich befürchten müssten, dass sie ihren Posten verlieren könnten. Er wäre sicher wieder verhaftet worden und dann hätte er um sein Leben Angst haben müssen. Er müsste auch befürchten, dass es gar nicht zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren komme. Er könnte überall in China sofort festgenommen werden.In seiner Heimat lebten seine Eltern. Er habe in römisch 40 von 1971 bis 1985 die Schule besucht. Von 2000 bis 2008 sei er in römisch 40 als selbstständiger Autohändler tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit Jänner 2008 erpresst worden. Im März 2007 habe er mit einer Partnerin gemeinsam eine Firma gegründet. Der Vater der Partnerin sei der Büroleiter der Stadtregierung gewesen. Deswegen habe der Beschwerdeführer die Firma mit ihr gemeinsam eröffnet, damit sie bessere Beziehungen über ihren Vater hätten. Die Firma habe bis Ende 2007 sehr gut funktioniert. Dann sei der Vater seiner Partnerin wegen Korruption verhaftet worden. Während der Haft habe er Selbstmord begangen. Die Partnerin des Beschwerdeführers sei inzwischen ins Ausland geflüchtet. Auf Grund dessen sei natürlich auch ihre Firma kontrolliert worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie nur mit Bestechung so gute Geschäfte gemacht hätten und der Beschwerdeführer hätte die Namen der Beamten sagen sollen, die sie bestochen hätten. Der Beschwerdeführer sei deswegen auch festgenommen worden. Wenn er ausgesagt hätte, welche hohen Beamten sie bestochen hätten, dann wäre er sicher umgebracht worden. Durch andere Beziehungen sei er nach Hinterlegung einer Kaution für gewisse Zeit frei gelassen worden. Diese Zeit habe er zur Flucht genutzt. Durch sein Geschäft wisse der Beschwerdeführer viele Geheimnisse über sehr hohe Beamte, die natürlich befürchten müssten, dass sie ihren Posten verlieren könnten. Er wäre sicher wieder verhaftet worden und dann hätte er um sein Leben Angst haben müssen. Er müsste auch befürchten, dass es gar nicht zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren komme. Er könnte überall in China sofort festgenommen werden.
Am 07.07.2008 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei 12 Jahre lang verheiratet gewesen, seine Gattin sei 1999 verstorben. Sie hätten keine Kinder gehabt. Seine Eltern lebten in China und seien in Pension. Der Beschwerdeführer habe 14 Jahre lang die Volksschule besucht. Er sei im Zeitraum 1985 bis 2000 Automechaniker gewesen. Danach sei er selbstständiger Händler in der Textilbranche gewesen. Diesen Beruf als Textilhändler habe er bis 2006 ausgeübt. Im Bundesgebiet habe er einige Bekannte, Freunde habe er nicht. Er führe in Österreich kein Familienleben, er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spreche nicht Deutsch. Er habe Kontakt mit seiner Familie in China. In China gebe es nichts Neues bzw. auch nichts Besonderes. China habe er am 21.02.2008 verlassen. Nach dem Jahre 2006 habe der Beschwerdeführer versucht, andere Geschäfte zu machen. Er habe tatsächlich aber nichts mehr gemacht bzw. gehandelt, er hätte weiter mit Textilien handeln wollen, es sei aber schwer gewesen. Befragt gab er an, dass er Büromaterialien hätte verkaufen wollen. Mit einem Partner habe er das machen wollen, er habe mit diesem Geschäft aber Pech gehabt und habe aus China ausreisen müssen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Anfang 2007 mit seiner Geschäftspartnerin eine Büromaterialfirma namens XXXX gegründet habe. Der Vater der Partnerin sei der Sekretär des Bürgermeisters gewesen. Deshalb habe der Beschwerdeführer dieses Geschäft aufmachen wollen. Anfangs seien die Geschäfte sehr gut gegangen. Ende 2007 sei der Vater seiner Partnerin wegen Korruption festgenommen und inhaftiert worden. In der U- Haft habe er dann Selbstmord begangen. Im Zuge dieser ganzen Sache sei ihre Firma auch kontrolliert worden. Bei der Kontrolle sei nichts Besonderes gefunden worden, er sei auch überprüft und befragt worden. Während dieser Befragung sei versucht worden, den Beschwerdeführer zu zwingen, die Namen von Personen aufzuschreiben, von denen er gewusst habe, dass diese korrupt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe das jedoch nicht getan. Gegen Kaution habe er in Freiheit gelangen können, dennoch hätte er sich für die Behörden zur Verfügung stellen sollen. Nach der Entlassung sei der Beschwerdeführer sogar bedroht worden, er solle keine Namen preis geben und sei er mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst um sein Leben sei er geflüchtet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er sei ungefähr 10 Tage in Haft gewesen, das sei Anfang Jänner 2008 gewesen. Er sei bei der Sicherheitsbehörde der Stadt XXXX in Haft gewesen, er sei vom Kontrollamt der Stadt XXXX bzw. von städtischen Sicherheitsorganen festgenommen worden. Seine Geschäftspartnerin habe XXXX geheißen. Diese sei nach Australien geflüchtet, das sei nach dem Selbstmord des Vaters gewesen. Befragt, ob er jemals illegale Geschäftspraktiken angewandt habe, gab er an, es hätte nichts gewesen sein sollen. Mit Korruption habe er nichts zu tun. Während der 10-tägigen Haft sei ihm vorgeworfen worden, Leuten Geld gegeben zu haben, um etwas zu erreichen. Befragt, was er mit Geld hätte erreichen sollen, gab er an, das sei ein Geschäft gewesen. Über Fragewiederholung gab er an, dass er Leuten Geld gegeben hätte. Befragt, wofür er wem Geld hätte geben sollen, antwortete er, das wäre zu kompliziert gewesen, er wisse nicht, wie er das sagen solle. Das könne man nicht klar und deutlich umschreiben. Über Vorhalt, dass sein Vorbringen wenig glaubhaft erscheine, gab er an, ihm sei vorgeworfen worden, dass er dem Vater der Geschäftspartnerin Geld gegeben hätte, sie hätten jedoch keinen Geldbetrag nennen können. Angemerkt wurde dabei, dass der Beschwerdeführer während seiner Schilderungen lacht. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm vorgeworfen worden sei, dass er einfach so Beziehungen ausnutze, um Geld zu verdienen. Es sei normal bei Geschäften, dass man Geld oder Geschenke hergebe. Über Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle Ost angegeben habe, zwischen 2000 und 2008 selbstständiger Autohändler gewesen zu sein, er nunmehr aber behaupte, den Beruf eines Textilhändlers bzw. eines Händlers mit Büroartikel ausgeübt zu haben, führte er aus, vor dem Jahr 2000 habe er Autos repariert. Dabei habe er in einem Autounternehmen gearbeitet. Dieses Geschäft sei nach dem Jahr 2000 nicht mehr gut gegangen. Über Nachfrage gab er an, dass sich der Vater der Geschäftspartnerin aufgehängt habe. Über Nachfrage nach konkreten Steuern wiederholte zunächst der Beschwerdeführer die gestellte Frage, um über Wiederholung der Frage anzugeben, die Umsatzsteuer (8%), Wertsteigerungssteuer (16%) es gebe noch andere Steuern, der Rest seien Verwaltungskosten. Er habe in seinem Geschäft zwei Mitarbeiter gehabt. Für die Mitarbeiter müsse man ausschließlich Lohnsteuern zahlen. Die Lohnsteuer betrage bei einem Lohn von mehr als 1.200 RMB 20%. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer Lebensgefahr. Jene Leute, die der Korruption beschuldigt würden, seien momentan noch in Sicherheit. Von diesen Leuten fürchte er Bedrohung, sie hätten Angst, dass er sie verrate. Der Beschwerdeführer gab in der Folge an, dass die Wertsteigerungssteuer 17% betragen würde. Die Wertsteigerungssteuer berechne sich so, dass man ein Produkt beschaffe, bis dieses Produkt verkauft werde, habe es eine Wertsteigerung. Diese Wertsteigerung müsse man versteuern. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Länderfeststellungen vorgelegt und ihm die Übersetzung angeboten, worauf er jedoch verzichtete.Er sei 12 Jahre lang verheiratet gewesen, seine Gattin sei 1999 verstorben. Sie hätten keine Kinder gehabt. Seine Eltern lebten in China und seien in Pension. Der Beschwerdeführer habe 14 Jahre lang die Volksschule besucht. Er sei im Zeitraum 1985 bis 2000 Automechaniker gewesen. Danach sei er selbstständiger Händler in der Textilbranche gewesen. Diesen Beruf als Textilhändler habe er bis 2006 ausgeübt. Im Bundesgebiet habe er einige Bekannte, Freunde habe er nicht. Er führe in Österreich kein Familienleben, er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spreche nicht Deutsch. Er habe Kontakt mit seiner Familie in China. In China gebe es nichts Neues bzw. auch nichts Besonderes. China habe er am 21.02.2008 verlassen. Nach dem Jahre 2006 habe der Beschwerdeführer versucht, andere Geschäfte zu machen. Er habe tatsächlich aber nichts mehr gemacht bzw. gehandelt, er hätte weiter mit Textilien handeln wollen, es sei aber schwer gewesen. Befragt gab er an, dass er Büromaterialien hätte verkaufen wollen. Mit einem Partner habe er das machen wollen, er habe mit diesem Geschäft aber Pech gehabt und habe aus China ausreisen müssen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Anfang 2007 mit seiner Geschäftspartnerin eine Büromaterialfirma namens römisch 40 gegründet habe. Der Vater der Partnerin sei der Sekretär des Bürgermeisters gewesen. Deshalb habe der Beschwerdeführer dieses Geschäft aufmachen wollen. Anfangs seien die Geschäfte sehr gut gegangen. Ende 2007 sei der Vater seiner Partnerin wegen Korruption festgenommen und inhaftiert worden. In der U- Haft habe er dann Selbstmord begangen. Im Zuge dieser ganzen Sache sei ihre Firma auch kontrolliert worden. Bei der Kontrolle sei nichts Besonderes gefunden worden, er sei auch überprüft und befragt worden. Während dieser Befragung sei versucht worden, den Beschwerdeführer zu zwingen, die Namen von Personen aufzuschreiben, von denen er gewusst habe, dass diese korrupt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe das jedoch nicht getan. Gegen Kaution habe er in Freiheit gelangen können, dennoch hätte er sich für die Behörden zur Verfügung stellen sollen. Nach der Entlassung sei der Beschwerdeführer sogar bedroht worden, er solle keine Namen preis geben und sei er mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst um sein Leben sei er geflüchtet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er sei ungefähr 10 Tage in Haft gewesen, das sei Anfang Jänner 2008 gewesen. Er sei bei der Sicherheitsbehörde der Stadt römisch 40 in Haft gewesen, er sei vom Kontrollamt der Stadt römisch 40 bzw. von städtischen Sicherheitsorganen festgenommen worden. Seine Geschäftspartnerin habe römisch 40 geheißen. Diese sei nach Australien geflüchtet, das sei nach dem Selbstmord des Vaters gewesen. Befragt, ob er jemals illegale Geschäftspraktiken angewandt habe, gab er an, es hätte nichts gewesen sein sollen. Mit Korruption habe er nichts zu tun. Während der 10-tägigen Haft sei ihm vorgeworfen worden, Leuten Geld gegeben zu haben, um etwas zu erreichen. Befragt, was er mit Geld hätte erreichen sollen, gab er an, das sei ein Geschäft gewesen. Über Fragewiederholung gab er an, dass er Leuten Geld gegeben hätte. Befragt, wofür er wem Geld hätte geben sollen, antwortete er, das wäre zu kompliziert gewesen, er wisse nicht, wie er das sagen solle. Das könne man nicht klar und deutlich umschreiben. Über Vorhalt, dass sein Vorbringen wenig glaubhaft erscheine, gab er an, ihm sei vorgeworfen worden, dass er dem Vater der Geschäftspartnerin Geld gegeben hätte, sie hätten jedoch keinen Geldbetrag nennen können. Angemerkt wurde dabei, dass der Beschwerdeführer während seiner Schilderungen lacht. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm vorgeworfen worden sei, dass er einfach so Beziehungen ausnutze, um Geld zu verdienen. Es sei normal bei Geschäften, dass man Geld oder Geschenke hergebe. Über Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle Ost angegeben habe, zwischen 2000 und 2008 selbstständiger Autohändler gewesen zu sein, er nunmehr aber behaupte, den Beruf eines Textilhändlers bzw. eines Händlers mit Büroartikel ausgeübt zu haben, führte er aus, vor dem Jahr 2000 habe er Autos repariert. Dabei habe er in einem Autounternehmen gearbeitet. Dieses Geschäft sei nach dem Jahr 2000 nicht mehr gut gegangen. Über Nachfrage gab er an, dass sich der Vater der Geschäftspartnerin aufgehängt habe. Über Nachfrage nach konkreten Steuern wiederholte zunächst der Beschwerdeführer die gestellte Frage, um über Wiederholung der Frage anzugeben, die Umsatzsteuer (8%), Wertsteigerungssteuer (16%) es gebe noch andere Steuern, der Rest seien Verwaltungskosten. Er habe in seinem Geschäft zwei Mitarbeiter gehabt. Für die Mitarbeiter müsse man ausschließlich Lohnsteuern zahlen. Die Lohnsteuer betrage bei einem Lohn von mehr als 1.200 RMB 20%. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer Lebensgefahr. Jene Leute, die der Korruption beschuldigt würden, seien momentan noch in Sicherheit. Von diesen Leuten fürchte er Bedrohung, sie hätten Angst, dass er sie verrate. Der Beschwerdeführer gab in der Folge an, dass die Wertsteigerungssteuer 17% betragen würde. Die Wertsteigerungssteuer berechne sich so, dass man ein Produkt beschaffe, bis dieses Produkt verkauft werde, habe es eine Wertsteigerung. Diese Wertsteigerung müsse man versteuern. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Länderfeststellungen vorgelegt und ihm die Übersetzung angeboten, worauf er jedoch verzichtete.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.08.2008, FZ. 08 01.931-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.08.2008, FZ. 08 01.931-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt habe. Beim Bundesasylamt habe er am 07.07.2008 behauptet, dass er im Zeitraum zwischen 1985 und dem Jahr 2000 in China als Automechaniker gearbeitet habe. Danach habe er sich in China als selbstständiger Textilhändler versucht und habe er bis zum Jahr 2006 den Beruf eines Textilhändlers ausgeübt. Auf konkrete Nachfrage habe er bezüglich seiner beruflichen Beschäftigung nach dem Jahr 2006 angegeben, dass er danach versucht habe, anderen Geschäften nachzugehen. Tatsächlich habe er nichts mehr gemacht bzw. auch nicht mehr gehandelt. Jedoch habe er versucht, weiterhin als Textilhändler in Erscheinung zu treten, dieses Geschäft wäre für ihn jedoch schwer gewesen. Entgegen diesen anfänglichen Behauptungen habe er zu einem späteren Zeitpunkt seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.07.2008 bei eigener Darstellung der Fluchtgründe lapidar und höchst vage behauptet, dass er Anfang 2007 gemeinsam mit einer Geschäftspartnerin eine Büromaterialienfirma gegründet hätte. Der Vater seiner Geschäftspartnerin wäre der Sekretär des Bürgermeisters gewesen und wären aus diesem Grund seine Geschäfte gut gelaufen. Ende 2007 wäre der Vater der Geschäftspartnerin festgenommen worden und hätte dieser in der Untersuchungshaft Selbstmord begangen. Im Zuge behördlicher Ermittlungen wäre auch sein Geschäft kontrolliert worden und wäre dabei nichts Besonderes gefunden worden. Auch er selbst wäre kontrolliert und dabei auch gezwungen worden, die Namen von korrupten Personen preis zu geben. Dies habe er jedoch nicht getan und wäre er letztlich gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt worden. Danach sei er damit bedroht worden, keinerlei Namen preis zu geben und habe er aus Angst um sein Leben China verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er auf konkrete Nachfrage hin ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret angegeben, wann er mit welcher konkreten Person tatsächlich ein Geschäft für Büroartikel eröffnet habe. Später habe er gute persönliche Beziehungen zu einer nicht näher nachvollziehbaren Stadtverwaltung behauptet und habe er in keinster Weise umschreiben können, wie bzw. auf welche Art und Weise und warum diese persönlichen Beziehungen einen positiven Einfluss auf seine Geschäftsentwicklung gehabt habe. Letztlich habe er auch noch seine eigene Festnahme behauptet, tiefere Hintergründe bzw. nähere Begleitumstände rund um seine Festnahme habe er nicht dargelegt und habe er auch keinerlei Aussagen bezüglich der Dauer der Festnahme, der Rahmenbedingungen rund um seine Haft und der Begleitumstände rund um die Entrichtung einer Kaution für seine Freilassung getroffen. Es sei auf Grund dieser höchst spekulativen und widersprüchlichen Angaben rund um seine eigene Geschäftstätigkeit davon auszugehen, dass sämtliche seiner Behauptungen jeglicher Realität entbehrten. Zu einem späteren Zeitpunkt seiner Einvernahme habe er nachgefragt keine konkreten Angaben rund um die Dauer seiner eigenen Haft machen können und habe er diesbezüglich wörtlich angegeben, ja, er sei ungefähr 10 Tage in Haft gewesen. Konkret nachgefragt, wann er in Haft gewesen wäre, habe er höchst vage angegeben, dass dies Anfang Jänner 2008 gewesen sei. Nachgefragt, ob er in China jemals korrupt gewesen wäre, habe er angegeben, es sollte nichts gewesen sein, mit Korruption habe er nichts zu tun. Nachgefragt, was ihm die Behörden im Zuge der Haft vorgeworfen hätten, habe er angegeben, dass ihm vorgeworfen worden wäre, Leuten Geld gegeben zu haben. Nachgefragt, wofür er Leuten Geld hätte geben sollen, habe er angegeben, das wäre zu kompliziert gewesen, er wisse nicht, wie er das sagen solle, das könne man nicht klar und deutlich umschreiben. Letztendlich habe er sich jedoch bezüglich seines eigenen Verhältnisses zur Korruption auch noch völlig widersprochen und habe er diesbezüglich wörtlich angegeben, es sei normal bei Geschäften, dass man Geld oder Geschenke hergebe. Der Beschwerdeführer habe eine Umsatzsteuer in der Höhe von 8% behauptet bzw. die Existenz einer Wertsteigerungssteuer in der Höhe von 16%. Bezüglich der Mitarbeiterbesteuerung habe er angegeben, dass die Lohnsteuer in China generell 20% betragen würde und habe er später die Höhe der Wertsteigerungssteuer mit 17% angegeben. Die für Unternehmen besonders wichtige Körperschaftssteuer, sie sei immerhin eine Gewinnsteuer in der Höhe von 33% und schmälere den Gewinn, habe er gar nicht genannt. Die tatsächliche Höhe der Umsatzsteuer, sie hänge von der Unternehmensgröße ab, und variiere zwischen 6 und 17%, habe er falsch angegeben. Weiters seien seine Angaben bezüglich der Lohnsteuer in der Höhe von 20% ebenfalls ungenügend bzw. falsch gewesen, zumal in China die Einkommenssteuer bzw. deren Höhe gestaffelt (abhängig von der Höhe des Einkommens zwischen 5% und 45%) festgelegt werde. Diesbezüglich verwies das Bundesasylamt auf Internetseiten.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge über soziale Beziehungen und Arbeitserfahrung im Heimatland. Er habe an Nieren- und Harnleitersteinen laboriert, benötige aber keinerlei weitere therapeutische Maßnahmen. Es sei keine Kollision mit Art. 3 EMRK erkennbar.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge über soziale Beziehungen und Arbeitserfahrung im Heimatland. Er habe an Nieren- und Harnleitersteinen laboriert, benötige aber keinerlei weitere therapeutische Maßnahmen. Es sei keine Kollision mit Artikel 3, EMRK erkennbar.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend seinen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen in österreich, er führe daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer sei in die österreichische Gesellschaft nicht derart eingewachsen, dass seine privaten Bindungen dergestalt wären, dass deren Veränderung für ihn nachteilige Folgen hätte.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend seinen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen in österreich, er führe daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer sei in die österreichische Gesellschaft nicht derart eingewachsen, dass seine privaten Bindungen dergestalt wären, dass deren Veränderung für ihn nachteilige Folgen hätte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer habe im März 2007 eine Firma gemeinsam mit einer Partnerin, deren Vater Büroleiter der Stadtregierung gewesen sei, gegründet. Ende 2007 sei der Vater der Partnerin wegen angeblicher Korruption verhaftet worden, worauf er Selbstmord verübt habe und die Tochter ins Ausland geflüchtet sei. Anschließend sei auch die Firma genau kontrolliert worden, der Beschwerdeführer sei verhaftet und sowohl von den Justizbehörden unter Druck gesetzt worden, Aussagen über korrupte Beamte zu treffen, als auch von der anderen Seite bedroht worden, nicht auszusagen. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer schließlich nach Österreich geflüchtet. Das Bundesasylamt zitiere in seinem Bescheid zwar dutzende Seiten aus Länderberichten, die für den vorliegenden Fall großteils völlig irrelevant seien, beschränke sich in seiner Begründung, warum der Beschwerdeführer kein Asyl in Österreich hätte bekommen sollen, aber bloß auf die nicht nachvollziehbare Behauptung, die Darstellung der Fluchgründe sei er nicht ausreichend konkret gewesen. Im völligen Widerspruch zu den Behauptungen des Bundesasylamtes bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers gehe aus den Protokollen der mündlichen Einvernahmen zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer zu allen Teilaspekten seines Vorbringens sowie zu seinen Fluchtgründen äußerst detaillierte, glaubwürdige und konkrete Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe zu seinen Personendaten genaue Angaben gemacht, zu seiner Geschäftspartnerin, er habe den Namen des gemeinsamen Unternehmens genannt, sowie die Daten der Gründung, den Ort, an dem dies stattgefunden habe, und die Behörden, die für die Untersuchungen verantwortlich gewesen seien, die Daten seiner Inhaftierung, er habe Angaben über die Umstände des Selbstmordes des Vaters der Geschäftspartnerin gemacht, habe die konkrete Höhe der entsprechenden anfallenden Steuern in China und seine Geschäftspraktiken genannt. Angesichts dessen sei es unverständlich wie das Bundesasylamt behaupten könne, der Beschwerdeführer hätte keine konkreten Aussagen gemacht. Eine Reihe von Vorwürfen des Bundesasylamtes in der Beweiswürdigung seien sogar offensichtlich faktisch falsch bzw. stünden im klaren Gegensatz zum Protokoll der mündlichen Einvernahmen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme gesagt, der Name der Partnerin sei XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass der Vater seiner Partnerin als Büroleiter in der Stadtverwaltung gearbeitet habe, dass sich dadurch Vorteile in einer etwaigen Auftragsvergabe und so weiter ergeben könnten, sei offensichtlich. Dass der Beschwerdeführer bloß ausweichende Angaben über die Unternehmungsbesteuerung gemacht habe, werde durch die Protokolle klar widerlegt. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei. Die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer wäre unglaubwürdig, ohne dies logisch nachvollziehbar auszuführen, sei kein Nachweis, dass dies der Tatsache entspreche. Es wäre dem Beschwerdeführer daher Glauben zu schenken gewesen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Er stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Dem Bundesasylamt als Spezialbehörde habe ausreichend Material vorliegen müssen, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Vorsichtshalber werde als Mangelhaftigkeit angeführt, dass die Person, die die Einvernahmen durchgeführt habe, nicht identisch sei, mit der, die den Bescheid ausgestellt habe. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich.Der Beschwerdeführer habe im März 2007 eine Firma gemeinsam mit einer Partnerin, deren Vater Büroleiter der Stadtregierung gewesen sei, gegründet. Ende 2007 sei der Vater der Partnerin wegen angeblicher Korruption verhaftet worden, worauf er Selbstmord verübt habe und die Tochter ins Ausland geflüchtet sei. Anschließend sei auch die Firma genau kontrolliert worden, der Beschwerdeführer sei verhaftet und sowohl von den Justizbehörden unter Druck gesetzt worden, Aussagen über korrupte Beamte zu treffen, als auch von der anderen Seite bedroht worden, nicht auszusagen. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer schließlich nach Österreich geflüchtet. Das Bundesasylamt zitiere in seinem Bescheid zwar dutzende Seiten aus Länderberichten, die für den vorliegenden Fall großteils völlig irrelevant seien, beschränke sich in seiner Begründung, warum der Beschwerdeführer kein Asyl in Österreich hätte bekommen sollen, aber bloß auf die nicht nachvollziehbare Behauptung, die Darstellung der Fluchgründe sei er nicht ausreichend konkret gewesen. Im völligen Widerspruch zu den Behauptungen des Bundesasylamtes bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers gehe aus den Protokollen der mündlichen Einvernahmen zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer zu allen Teilaspekten seines Vorbringens sowie zu seinen Fluchtgründen äußerst detaillierte, glaubwürdige und konkrete Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe zu seinen Personendaten genaue Angaben gemacht, zu seiner Geschäftspartnerin, er habe den Namen des gemeinsamen Unternehmens genannt, sowie die Daten der Gründung, den Ort, an dem dies stattgefunden habe, und die Behörden, die für die Untersuchungen verantwortlich gewesen seien, die Daten seiner Inhaftierung, er habe Angaben über die Umstände des Selbstmordes des Vaters der Geschäftspartnerin gemacht, habe die konkrete Höhe der entsprechenden anfallenden Steuern in China und seine Geschäftspraktiken genannt. Angesichts dessen sei es unverständlich wie das Bundesasylamt behaupten könne, der Beschwerdeführer hätte keine konkreten Aussagen gemacht. Eine Reihe von Vorwürfen des Bundesasylamtes in der Beweiswürdigung seien sogar offensichtlich faktisch falsch bzw. stünden im klaren Gegensatz zum Protokoll der mündlichen Einvernahmen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme gesagt, der Name der Partnerin sei römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass der Vater seiner Partnerin als Büroleiter in der Stadtverwaltung gearbeitet habe, dass sich dadurch Vorteile in einer etwaigen Auftragsvergabe und so weiter ergeben könnten, sei offensichtlich. Dass der Beschwerdeführer bloß ausweichende Angaben über die Unternehmungsbesteuerung gemacht habe, werde durch die Protokolle klar widerlegt. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei. Die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer wäre unglaubwürdig, ohne dies logisch nachvollziehbar auszuführen, sei kein Nachweis, dass dies der Tatsache entspreche. Es wäre dem Beschwerdeführer daher Glauben zu schenken gewesen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Er stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Dem Bundesasylamt als Spezialbehörde habe ausreichend Material vorliegen müssen, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Vorsichtshalber werde als Mangelhaftigkeit angeführt, dass die Person, die die Einvernahmen durchgeführt habe, nicht identisch sei, mit der, die den Bescheid ausgestellt habe. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich.
Am 31.05.2011 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche
Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Ich habe meinem Asylantrag am 25.02.2008 gestellt. Seit Anfang 2007 habe ich mit einer Partnerin Handel betrieben. Wir haben gemeinsam eine Büroartikelfirma aufgemacht. Der Vater meiner Geschäftspartnerin war Sekretär in der Stadtregierung. In China, wenn man Geschäfte machen möchte, muss man gute Beziehungen haben. Wir wollten die guten Beziehungen ihres Vaters in der Stadtregierung nutzen. Meine Geschäftspartnerin heißt XXXX, ihr Vater heißt XXXX. Am Anfang ging unser Geschäft noch sehr gut. Aber gegen Mai oder Juni traten interne Probleme auf, d.h. es wurde in der Stadtregierung eine Antikorruptionskampagne gestartet. Viele hohe Funktionäre waren involviert. Darunter waren XXXX, der Chefankläger in der Stadt XXXX. Und auch XXXX, ein Vizebürgermeister, sowie ein Expolizeichef und ein Leiter des Büros für wirtschaftliche Reformen und Entwicklung. Hr. XXXX starb in seinem Büro und Hr. XXXX hat Selbstmord im Gefängnis begangen. Viele Beamten in der Stadtregierung waren involviert und auch der Vater meiner Geschäftspartnerin. In dieser Zeit hat man auch Ermittlungen über unsere Firma durchgeführt, weil man der Meinung war, dass sie hauptsächlich mit den Beamten der Regierung zu tun hatte. Der Vater meiner Geschäftspartnerin hat sich im Dezember 2007 zu Hause umgebracht. In dieser Zeit waren sehr viele Menschen aus unerklärlichen Gründen verschollen, verhaftet oder gestorben. Viele sind auch ins Ausland geflüchtet, z.B. meine Geschäftspartnerin XXXX ist auch ins Ausland geflüchtet. Man hat auch Ermittlungen über mich durchgeführt, von Ende 2007 bis Anfang 2008. Anfang 2008 hat man von mir verlangt, dass ich entweder Anzeige erstatten sollte oder Beweise vorlegen sollte. Für mich war es so, ich habe mich nicht getraut, diesen Verpflichtungen nachzugehen, weil die verschiedenen Abteilungen in der Stadtregierung jede für sich eine Gruppe bildete, die nur für sich kommunizierte. D.h. in dieser Zeit trat nicht nur eine Gruppe von Leuten an mich heran, sondern verschiedene Interessensgruppen. Daher traute ich mich innerhalb dieser Zeit überhaupt nicht, diesen Verpflichtungen nachzugehen, weil verschiedene Menschen in dieser Zeit entweder getötet wurden, verhaftet wurden oder verschollen sind. Dann wurde ich festgenommen und in Haft genommen in einer Inhaftierungsanstalt in XXXX. Dort hat man immer wieder verlangt, dass ich Beweise übermitteln sollte und mich rechtfertigen sollte. Meine Familie ließ sich etwas einfallen und wandte sich an bekannte Menschen und erwirkte dann meine Freilassung gegen Kaution. Ich stand dann unter Hausarrest und konnte mich nicht frei bewegen. Ich hatte jederzeit die Ladungen zu befolgen. Ich wurde sehr oft bedroht und erpresst. Ich habe auch sehr viele mysteriöse Anrufe erhalten. Es kamen und gingen mysteriöse Menschen in meiner Umgebung herum. Ich hatte den Eindruck, dass mein Leben auf dem Spiel stand und ich bedroht wurde. In dieser Situation setzte ich mich in Verbindung mit dem Schlepper, der die Ausreise organisierte. Ich entschloss mich, ins Ausland zu fliehen und um Asyl anzusuchen. Ich habe ca. 100.000 Yuan für den Schlepper bezahlt. Der Schlepper hat mir dabei geholfen, ins Ausland zu fliehen. In den letzten 2 Jahren stand ich immer in Kontakt mit meiner Familie. Meine Familie sagte, dass sie nach wie vor bedroht wird und man nach wie vor nach mir sucht. Mein Vater hat sehr viel unter diesem Vorfall gelitten und starb am 03.02.2011. Die Geschäftidee war ganz einfach, unter Zuhilfenahme der Geschäftsziehungen Geld zu verdienen. Wir haben alle nicht daran gedacht, dass uns dieses Schicksal ereilt hat und wir uns in einer auswegslosen Situation befinden.BF: Ich habe meinem Asylantrag am 25.02.2008 gestellt. Seit Anfang 2007 habe ich mit einer Partnerin Handel betrieben. Wir haben gemeinsam eine Büroartikelfirma aufgemacht. Der Vater meiner Geschäftspartnerin war Sekretär in der Stadtregierung. In China, wenn man Geschäfte machen möchte, muss man gute Beziehungen haben. Wir wollten die guten Beziehungen ihres Vaters in der Stadtregierung nutzen. Meine Geschäftspartnerin heißt römisch 40 , ihr Vater heißt römisch 40 . Am Anfang ging unser Geschäft noch sehr gut. Aber gegen Mai oder Juni traten interne Probleme auf, d.h. es wurde in der Stadtregierung eine Antikorruptionskampagne gestartet. Viele hohe Funktionäre waren involviert. Darunter waren römisch 40 , der Chefankläger in der Stadt römisch 40 . Und auch römisch 40 , ein Vizebürgermeister, sowie ein Expolizeichef und ein Leiter des Büros für wirtschaftliche Reformen und Entwicklung. Hr. römisch 40 starb in seinem Büro und Hr. römisch 40 hat Selbstmord im Gefängnis begangen. Viele Beamten in der Stadtregierung waren involviert und auch der Vater meiner Geschäftspartnerin. In dieser Zeit hat man auch Ermittlungen über unsere Firma durchgeführt, weil man der Meinung war, dass sie hauptsächlich mit den Beamten der Regierung zu tun hatte. Der Vater meiner Geschäftspartnerin hat sich im Dezember 2007 zu Hause umgebracht. In dieser Zeit waren sehr viele Menschen aus unerklärlichen Gründen verschollen, verhaftet oder gestorben. Viele sind auch ins Ausland geflüchtet, z.B. meine Geschäftspartnerin römisch 40 ist auch ins Ausland geflüchtet. Man hat auch Ermittlungen über mich durchgeführt, von Ende 2007 bis Anfang 2008. Anfang 2008 hat man von mir verlangt, dass ich entweder Anzeige erstatten sollte oder Beweise vorlegen sollte. Für mich war es so, ich habe mich nicht getraut, diesen Verpflichtungen nachzugehen, weil die verschiedenen Abteilungen in der Stadtregierung jede für sich eine Gruppe bildete, die nur für sich kommunizierte. D.h. in dieser Zeit trat nicht nur eine Gruppe von Leuten an mich heran, sondern verschiedene Interessensgruppen. Daher traute ich mich innerhalb dieser Zeit überhaupt nicht, diesen Verpflichtungen nachzugehen, weil verschiedene Menschen in dieser Zeit entweder getötet wurden, verhaftet wurden oder verschollen sind. Dann wurde ich festgenommen und in Haft genommen in einer Inhaftierungsanstalt in römisch 40 . Dort hat man immer wieder verlangt, dass ich Beweise übermitteln sollte und mich rechtfertigen sollte. Meine Familie ließ sich etwas einfallen und wandte sich an bekannte Menschen und erwirkte dann meine Freilassung gegen Kaution. Ich stand dann unter Hausarrest und konnte mich nicht frei bewegen. Ich hatte jederzeit die Ladungen zu befolgen. Ich wurde sehr oft bedroht und erpresst. Ich habe auch sehr viele mysteriöse Anrufe erhalten. Es kamen und gingen mysteriöse Menschen in meiner Umgebung herum. Ich hatte den Eindruck, dass mein Leben auf dem Spiel stand und ich bedroht wurde. In dieser Situation setzte ich mich in Verbindung mit dem Schlepper, der die Ausreise organisierte. Ich entschloss mich, ins Ausland zu fliehen und um Asyl anzusuchen. Ich habe ca. 100.000 Yuan für den Schlepper bezahlt. Der Schlepper hat mir dabei geholfen, ins Ausland zu fliehen. In den letzten 2 Jahren stand ich immer in Kontakt mit meiner Familie. Meine Familie sagte, dass sie nach wie vor bedroht wird und man nach wie vor nach mir sucht. Mein Vater hat sehr viel unter diesem Vorfall gelitten und starb am 03.02.2011. Die Geschäftidee war ganz einfach, unter Zuhilfenahme der Geschäftsziehungen Geld zu verdienen. Wir haben alle nicht daran gedacht, dass uns dieses Schicksal ereilt hat und wir uns in einer auswegslosen Situation befinden.
VR: D.h. Ihre Mutter lebt noch in Ihrem Heimatland?
BF: Ja.
VR: Haben Sie noch sonstige Angehörige in Ihrem Heimatland?
BF: Jetzt nicht mehr.
VR: Was ist mit Onkeln, Tanten, Geschwistern, Cousins, Neffen?
BF: Ja, ich habe Onkel mütterlicherseits. Ich habe keine Geschwister. Diese Verwandten leben sehr weit von der Stadt XXXX entfernt.BF: Ja, ich habe Onkel mütterlicherseits. Ich habe keine Geschwister. Diese Verwandten leben sehr weit von der Stadt römisch 40 entfernt.
VR: Ist Ihre Familie eine wohlhabende Familie?
BF: Es geht, wir sind nicht besonders reich.
VR: Wie hoch war die Kaution, die Sie hinterlegen mussten?
BF: Ca. 500.000 Yuan.
VR: Woher hatten Sie das Geld?
BF: Das waren die Verdienste aus meinem Geschäft.
VR: Wenn man derartige Verdienste aus Geschäften hat, ist man in China nicht reich?
BF: Ich glaube, in China gibt es sehr viele superreiche Leute. Ich konnte als obere Mittelschicht bezeichnet werden.
VR: Diese Firma hat in einem Monat derartig viel Geld abgeworfen?
BF: Ich habe bereits im Jahr 2000 begonnen, Handel zu treiben. Ich habe mit Textilien gehandelt in der Zeit von 2000 bis 2006.
VR: Wie sind die Geschäfte in dieser Branche gelaufen?
BF: Ich habe damals auf der Straße einen Stand gehabt, von 2000 bis 2006. Ich habe Jeans verkauft. Es lief gut.
VR: Warum haben Sie damit aufgehört, wenn das Geschäft gut gelaufen ist?
BF: Dann ging das Geschäft nicht mehr sehr gut, ich musste dann umsatteln.
VR: Warum ist das Geschäft plötzlich nicht mehr gut gegangen?
BF: Es war so, als ich Textilien verkauft habe und es lukrativ war, wollten das viele nachmachen und das Geschäft ging schlecht.
VR: Woher hatten Sie dann das Geld, wenn das Geschäft schlecht ging und Sie sogar zusperren mussten?
BF: Wir hatten eine gute Gewinnspanne mit den Textilien. Diese Ersparnisse sind unterschiedlich in China und Österreich. Wenn ich Kosten und Steuern bezahlt habe, ist der Rest als offiziellen Einkommen zu betrachten gewesen.
VR: Was haben Sie gemacht, bevor Sie Textilien verkauft haben?
BF: Ich habe bei einer Automobilfirma in XXXX gearbeitet. Ich habe Auto repariert.BF: Ich habe bei einer Automobilfirma in römisch 40 gearbeitet. Ich habe Auto repariert.
VR: Sie waren Automechaniker?
BF: Ja.
VR: Wie kommt man auf die Idee, zuerst Automechaniker zu sein und dann Textilien zu verkaufen?
BF: Ich habe eine Fachhochschule besucht. Ich habe dann Automechaniker studiert. Ich wurde nach dem Studienabschluss dieser Firma zugeteilt. Das war ein Staatsbetrieb, man konnte schon mit dem Gehalt leben, aber wenn man ein besseres Leben wollte, kam man damit nicht aus. Man bekommt ein sehr geringes Gehalt. Dann gab es die Wirtschaftsreformen in China und alle begannen, Handel zu betreiben.
VR: Wann haben Sie die Büromaterialfirma aufgemacht?
BF: März 2007.
VR: Wann genau?
BF: Am 18.03.2007 haben wir eröffnet.
VR: Wie hat die Firma geheißen?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Wie lange haben Sie Ihr Textilgeschäft betrieben?
BF: Von 2000 bis 2006.
VR: Bis wann 2006?
BF: Juli 2006.
VR: Hinsichtlich der Büroartikelfirma, woher haben Sie Ihre Produkte bezogen?
BF: Ich habe meine Produkte von der Firma XXXX bezogen, diese Firmen hatten alle Vertriebsstellen in XXXX und XXXX.BF: Ich habe meine Produkte von der Firma römisch 40 bezogen, diese Firmen hatten alle Vertriebsstellen in römisch 40 und römisch 40 .
VR: Aus wie vielen Personen bestand Ihre Firma?
BF: Wir waren insgesamt zu viert, außer mir und XXXX waren noch 2 andere Mitarbeiter. Wir hatten auch einen nebenberuflichen Buchhalter.BF: Wir waren insgesamt zu viert, außer mir und römisch 40 waren noch 2 andere Mitarbeiter. Wir hatten auch einen nebenberuflichen Buchhalter.
VR: Wie heißen die 3 anderen Personen?
BF: Das liegt schon lange zurück. Es waren XXXX, XXXX und XXXX.BF: Das liegt schon lange zurück. Es waren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
VR: Woher hatten Sie Ihre Geschäftspartnerin gekannt?
BF: Durch Freunde.
VR: Warum sollte diese mit Ihnen eine Firma aufmachen, wo lag Ihre Qualifikation dafür?
BF: Es war so, einerseits weil ich schon Geschäftserfahrung hatte, andererseits, nachdem wir uns kennen gelernt hatten, hatten wir beide das Gefühl, dass wir uns gut verstanden und gut zusammenarbeiten würden. Darüber hinaus ist sie ebenfalls Akademikern, sie hat ein Betriebswirtschaftsstudium in XXXX absolviert.BF: Es war so, einerseits weil ich schon Geschäftserfahrung hatte, andererseits, nachdem wir uns kennen gelernt hatten, hatten wir beide das Gefühl, dass wir uns gut verstanden und gut zusammenarbeiten würden. Darüber hinaus ist sie ebenfalls Akademikern, sie hat ein Betriebswirtschaftsstudium in römisch 40 absolviert.
VR: Wann und wo haben Sie sie kennen gelernt?
BF: Wir haben uns Anfang 2006 kennen gelernt. Danach hatten wir sehr oft Kontakt zueinander. Wir gingen sehr oft essen.
VR: Wo und unter welchen Umständen haben Sie sich kennen gelernt?
BF: Ich habe sie bei einem Treffen, das von einem Freund organisiert wurde, kennen gelernt.
VR: Wo war das?
BF: In der Wohnsiedlung XXXX. Es liegt schon so lange zurück. Ich kann mich leider nicht mehr an die Einzelheiten erinnern.BF: In der Wohnsiedlung römisch 40 . Es liegt schon so lange zurück. Ich kann mich leider nicht mehr an die Einzelheiten erinnern.
VR: Wann waren Sie in Haft?
BF: Anfang 2008.
VR: Wann genau?
BF: Im Jänner.
VR: Noch genauer?
BF: Ich glaube, um den 10.01.2008 herum.
VR: Wie lange waren Sie in Haft?
BF: Ca. 10 Tage.
VR: Was heißt ca.? Wissen Sie das nicht mehr genau?
BF: Ich war damals sehr verwirrt, ich hatte keine Zeitvorstellung. Das Leben war damals chaotisch für mich und ich hatte ständig Sorgen und war gestresst. Es will mir beim besten Willen nicht einfallen, ich kann nur ungefähre Zeitangaben machen.
VR: An welchem Tag wurden Sie entlassen?
BF: Ich glaube, am 17. oder 18.
VR: Jänner?
BF: Ja, Jänner.
VR: Welcher Wochentag war damals?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, es tut mir leid. Ich war damals sehr verwirrt und hatte viel im Kopf.
VR: Hat Sie wer abgeholt?
BF: Ja.
VR: Wer?
BF: Ein Freund von mir.
VR: Wie heißt dieser Freund?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Müssen Sie erst überlegen, wie dieser heißt? Was ist das für ein Freund?
BF: Er war ein Kollege von mir, ich habe ihn bei der Arbeit kennen gelernt.
VR: Hat er in Ihrer Firma gearbeitet?
BF: Er war nicht in unserer Firma beschäftigt, aber er hatte Geschäftskontakte zu unserer Firma. Er hat Autozubehör verkauft.
VR: Was hat Autozubehör mit Büromaterialien zu tun?
BF: Er hat mich abgeholt. Das hatte mit meiner Büroartikelfirma nichts zu tun.
VR: Warum können Sie sich eigentlich nicht mehr an die Daten Ihrer Inhaftierung und Entlassung erinnern, aber das Datum der Asylantragstellung haben Sie punktgenau genannt?
BF: Ja, natürlich habe ich mir das gemerkt, die Ankunft in Österreich.
VR: Warum dann Ihre Inhaftierung nicht?
BF: Wie das Flugzeug hier gelandet ist, fühlte ich mich freier und erleichtert. In China war es damals sehr chaotisch.
VR: Was ist mit den anderen Mitarbeitern der Firma passiert?
BF: Es waren alle nur vorübergehend beschäftigt. Als das mit der Firma passiert war, gingen sie alle weg.
VR: Was ist mit Ihrer Geschäftspartnerin?
BF: Ich habe im Nachhinein gehört, dass sie nach Australien gegangen ist.
VR: Von wem?
BF: Durch meine Kontakte in China. Ich habe auch nach ihr gesucht, nachdem sie ins Ausland gegangen ist.
VR: Was heißt, durch Ihre Kontakte in China? Von wem konkret haben Sie das erfahren?
BF: Nachdem sie weggegangen ist, haben alle nach ihr gesucht, nicht nur ich, sondern auch andere.
VR: Wodurch oder von wem haben Sie das erfahren?
BF: Das war ein Kunde von meiner früheren Firma, der eine gute Beziehung zu XXXX hatte. Zu mir hatte dieser Kunde nur eine normale Beziehung.BF: Das war ein Kunde von meiner früheren Firma, der eine gute Beziehung zu römisch 40 hatte. Zu mir hatte dieser Kunde nur eine normale Beziehung.
VR: Wie heißt dieser Kunde?
BF: Das war eine Frau, wir nannten sie alle XXXX.BF: Das war eine Frau, wir nannten sie alle römisch 40 .
VR: Nachdem Sie aus der Haft entlassen worden waren, ist da irgendetwas Konkretes noch passiert?
BF: Ich stand dann quasi unter Hausarrest und wurde immer noch überwacht. Ich konnte mich nicht frei bewegen.
VR: Ist noch irgendetwas Konkretes passiert, das Sie beunruhigt hat, oder ist nichts mehr passiert?
BF: Sehr vielen Menschen, bekannten und unbekannten, ist etwas passiert.
VR: Ist Ihnen noch etwas passiert?
BF: Man hat mich in der Haft geschlagen und erpresst.
VR: Nein, nach der Haft war die Frage.
BF: Es kamen jeden Tag Leute zu mir und wollten etwas von mir.
VR: Wer ist zu Ihnen gekommen?
BF: Es kamen Leute von verschiedenen Interessensgruppen. Ich konnte sie nicht mehr auseinanderhalten.
VR: Bei Ihnen zu Hause sind die Leute quasi ein und ausspaziert?
BF: in China ist das leider so, da kann man nichts machen.
VR: Ich dachte, Ihr Haus wurde überwacht?
BF: Ja. Es kamen Leute. Manche wollten, dass ich gestehe und manche wollten verhindern, dass ich gestehe.
VR: Welche Leute waren das, die wollten, dass Sie gestehen sollten?
BF: Es waren alles Interessenskonflikte.
VR: Wer konkret war da bei Ihnen, Personen in Zivil, Polizisten, Militär etc.?
BF: Polizisten, Beamte der Volksanwaltschaft waren da und auch Leute vom Disziplinarverfahren. Dann kamen Leute, die keine Funktionen innehatten.
VR: Wie war es Ihnen möglich, von zu Hause wegzugehen, wenn Ihr Haus überwacht wurde und Sie so viel Besuch hatten?
BF: Es war irgendwie ein Wunder.
VR: Sie sind einfach rausspaziert und weggefahren?
BF: Nein.
VR: Was dann?
BF: Nachdem ich den Schlepper kontaktiert hatte war es so, ich hatte eine Bewegungsfreiheit von ca. 100m vom Haus weg. Ich durfte z.B. einkaufen gehen. Das wurde noch toleriert. Nach der Kontaktaufnahme mit dem Schlepper überlegte ich mir, wie ich hinausgelangen konnte. Ich bin absichtlich im Stiegenhaus von der Treppe gestürzt, dann brachte man mich ins Spital. Im Spital dann sprang ich aus einem Fenster und flüchtete.
VR: Die Geschichte ist ganz neu.
BF: Man hat mich früher nicht danach gefragt. Früher habe ich darauf geantwortet, wonach man fragte. Man hat nur ein paar Fragen gestellt.
VR: Sie sind aus dem Fenster geflüchtet, wie genau ist es weitergegangen? Wann genau war das?
BF: Das war um den 20.02. Nachdem ich aus dem Fenster gesprungen bin, bin ich nach Peking gegangen.
VR: Zu Fuß?
BF: Nein, das kann man nicht zu Fuß. Mit dem Bus.
VR: Mit dem öffentlichen Bus?
BF: Ja.
VR: Wie heißen Ihre Mitarbeiter in Ihrer Firma nochmals?
BF: Einer heißt XXXX, einer heißt XXXX, der XXXX.BF: Einer heißt römisch 40 , einer heißt römisch 40 , der römisch 40 .
VR: Warum haben Sie beim BAA am 28.02.2008 ursprünglich angegeben, dass Sie von 2000 bis 2008 selbstständig als Autohändler tätig gewesen wären?
BF: Vielleicht war das ein Missverständnis. Vielleicht habe ich damals die Fragen auch nicht so gut verstanden und dementsprechend geantwortet.
VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass der Vater Ihrer Geschäftspartnerin in U-Haft Selbstmord begangen hätte?
BF: Das war in der Ermittlungsphase.
VR: Nein, Sie behaupteten, dass er damals im Gefängnis gewesen wäre. Bei mir haben Sie heute etwas anderes gesagt.
BF: In China, wenn es um hohe Funktionäre geht, müssen sie nicht unbedingt in U-Haft genommen werden.
VR: Aber das war ja Ihre Aussage, dass er in U-Haft war?
BF: Ja, er war in Haft und wurde dann freigelassen und durfte nach Hause gehen. Ich bin damals nicht auf Einzelheiten eingegangen.
VR: Wie hat sich der Vater Ihrer Geschäftspartnerin das Leben genommen?
BF: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Es muss Ende Dezember gewesen sein.
VR: Wie ist das passiert?
BF: Ich glaube, er hat sich selbst erhängt.
VR: Woher haben Sie das erfahren?
BF: Von Bekannten, die in Kontakt zu der Familie stehen. Es war so ein Gerücht, weil er in der Hierarchie nicht so hoch stand.
VR: Wo hat sich damals die Geschäftspartnerin befunden?
BF: Damals haben ich und meine Geschäftspartnerin schon einen halben Monat nicht mehr gesehen. Wir wurden getrennt.
VR: Wann hat die Geschäftspartnerin China verlassen?
BF: Ich glaube, auch im Dezember. Aber ich vermute, dass sie nicht verhaftet worden ist.
VR: Haben Sie bei Ihrer Geschäftstätigkeit jemandem Bestechungsgeld bezahlt?
BF: Es gibt so eine Gepflogenheit, es heißt, wenn eine Behörde, eine Abteilung von mir Waren kaufte, bekommt sie Provisionen.
VR: An wen konkret haben Sie Provisionen bezahlt?
BF: An den, der die Waren von mir kaufte. Den zuständigen Leiter der Abteilung, weil dieser entscheidet und auch finanzielle Entscheidungen treffen kann.
VR: An wem konkret haben Sie Provisionen bezahlt?
BF: An sehr viele. Es gab sehr viele Abteilungen in Behörden, die unsere Waren kauften. In China ist da etwas ganz Normales. Es ist eine normale Handelsaktivität.
VR: Es kann nicht so normal gewesen sein, wenn sich dann ein paar Leute umbringen?
BF: Es war nicht nur finanzieller Natur, es waren Interessenskonflikte von verschiedenen Gruppierungen. Wenn es nur rein finanzieller Natur gewesen wäre, wäre es einfach gewesen.
VR: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr?
BF: Diese Sache ist noch nicht abgeschlossen. Bis zum Tod meines Vaters diesen Jahres ist ständig jemand gekommen und hat sie belästigt. Diese Sache ist sicher noch nicht abgeschlossen, man erkundigt sich immer noch nach meinem Verbleib. Die Konflikte zwischen den Mitarbeitern der Stadtregierung sind äußerst kompliziert. Die eine Gruppe möchte die andere Gruppe stürzen, indem sie belastende Beweise sucht. Es heißt, diese Konflikte dauern noch an. Wir sind bloß kleine Leute und quasi Sündenböcke.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nicht gut.
VR: Gerade haben Sie mich nicht verstanden?
BF: Nein. Ich lerne gerade Deutsch.
VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich, leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich habe keine Familienangehörigen hier. Ich habe hier viele Freunde kennen gelernt.
VR: Sind Ihre Freunde Österreicher?
BF: Sowohl Österreicher als auch Chinesen.
VR: Wie unterhalten Sie sich mit den Österreichern, Sie können ja nicht Deutsch?
BF: Ich habe ihn über Chinesen kennen gelernt. Seine Frau ist ebenfalls Chinesin.
VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF: Nein.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
Erörtert und zum Akt genommen wird ein Bericht des Deutschen AA (Beilage A).
BF: Es ist so, die Behörde zeigt gerne mal ihre Sonnenseite und versteckt dann ihre Schattenseite.
BFV ersucht um eine Frist von 2 Wochen für eine Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer brachte eine Stellungnahme ein, der sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt:
Der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr keine effektive soziale Hilfe erwarten und würde daher in eine nicht zu meisternde Härtesituation geraten. Ein anderes Problem sei die nicht garantierte Grundversorgung im Falle der Rückkehr. Das Recht auf ausreichend sauberes Wasser sei ein Grundrecht, für das der Staat konkret in der Volksrepublik China die Fähigkeit hätte zu sorgen. Es mangle jedoch am Willen auch für ärmere Schichten die elementarsten Grundrechte zu gewähren. Aus den verfügbaren Quellen ergebe sich somit eindeutig, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz vorlägen. Gegenteiliges werde in Länderberichten und Länderfeststellungen nicht dargelegt. Unbestritten sei geblieben, dass die Exilchinesen in Österreich wie auch anderen Teilen des Westens einer genauen Beobachtung seitens der Volksrepublik China unterlägen. Eine oppositionelle Betätigung könne jedem Flüchtling angedichtet werden. Es seien immer wieder in die Volksrepublik China Abgeschobene spurlos verschwunden und seien auch wiederholt Festnahmen, Folterungen, Gefängnisstrafen und Anderes mehr von Abgeschobenen bekannt geworden. Auf Grund seiner illegalen Ausreise und der langen Abwesenheit sei für die chinesischen Behörden naheliegend, dass der Beschwerdeführer im Ausland um Asyl angesucht habe. Damit gelte der Beschwerdeführer eindeutig zumindest als systemkritisch und ungehorsam. Ein aus Deutschland Abgeschobener sei ohne Gerichtsverfahren und ohne Möglichkeit einer rechtlichen Verteidigung zu 3 Jahren Haft mit Zwangsarbeit verurteilt worden. Nur selten sei die Spur eines Abgeschobenen wieder zu finden. Bei einem Großteil der aus Österreich Abgeschobenen sei eine weitere Kontaktaufnahme und Informationsbeschaffung nicht mehr möglich. Vor dem Hintergrund des oben geschilderten Falles müsse daher eine Internierung in einem Arbeitslager als überwiegend wahrscheinlich und naheliegend betrachtet werden. Die Staatsführung Chinas sei nicht in der Lage gewesen, die Vorwürfe von Doktor XXXX, die KP Chinas würde die Verbrechen begehen, Organe von Falun Gong Anhängern bei lebendigem Leibe in Arbeitslagern zu entnehmen, konkret zu bestreiten. Da auch dem Beschwerdeführer Internierung drohe, seien die geschilderten Verhältnisse für sein Asylverfahren relevant. China sei kein Rechtsstaat. Der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr in der realen Gefahr, in ein Internierungslager zu kommen. Die Verhältnisse dort seien unmenschlich und lebensbedrohlich. Selbst ohne den Sachverhalt der glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgung wäre der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr real gefährdet. Zwar heiße es in offiziellen Länderfeststellungen, dass die Stellung eines Asylantrages im Ausland in China nicht verfolgt werde, doch werde übersehen, was die Länderberichte tatsächlich zu dem Thema sagten. Obwohl China bei der Rückkehr von legal ausgereisten abgewiesenen Asylwerbern diese nicht wegen des Asylantrages verfolge, seien etwa 2003 bereits 6907 Grenzverletzungen festgestellt worden. Diese Menschen kämen umgehend in ein Internierungslager und würden einer Umerziehung durch Arbeit unterzogen. Auf Grund der Wirtschaftskrise wäre es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr überhaupt nicht möglich, eine Beschäftigung zu finden, von der er sich auch nur annähernd menschenwürdig versorgen könnte. Eine menschenwürdige Existenz sei daher für Personen wie den Beschwerdeführer nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei gut integriert und habe sich stets wohl verhalten. Negative relevante Faktoren seien nicht ersichtlich. Insbesondere unter Rücksicht auf die schlechten Lebensumstände in China, die den Beschwerdeführer höchst persönlich beträfen, seien die in Österreich entstandenen Interessen im Sinne des Artikel 8 EMRK als sehr hoch zu bewerten und könnten nicht in relevanter Weise abgemindert werden.Der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr keine effektive soziale Hilfe erwarten und würde daher in eine nicht zu meisternde Härtesituation geraten. Ein anderes Problem sei die nicht garantierte Grundversorgung im Falle der Rückkehr. Das Recht auf ausreichend sauberes Wasser sei ein Grundrecht, für das der Staat konkret in der Volksrepublik China die Fähigkeit hätte zu sorgen. Es mangle jedoch am Willen auch für ärmere Schichten die elementarsten Grundrechte zu gewähren. Aus den verfügbaren Quellen ergebe sich somit eindeutig, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz vorlägen. Gegenteiliges werde in Länderberichten und Länderfeststellungen nicht dargelegt. Unbestritten sei geblieben, dass die Exilchinesen in Österreich wie auch anderen Teilen des Westens einer genauen Beobachtung seitens der Volksrepublik China unterlägen. Eine oppositionelle Betätigung könne jedem Flüchtling angedichtet werden. Es seien immer wieder in die Volksrepublik China Abgeschobene spurlos verschwunden und seien auch wiederholt Festnahmen, Folterungen, Gefängnisstrafen und Anderes mehr von Abgeschobenen bekannt geworden. Auf Grund seiner illegalen Ausreise und der langen Abwesenheit sei für die chinesischen Behörden naheliegend, dass der Beschwerdeführer im Ausland um Asyl angesucht habe. Damit gelte der Beschwerdeführer eindeutig zumindest als systemkritisch und ungehorsam. Ein aus Deutschland Abgeschobener sei ohne Gerichtsverfahren und ohne Möglichkeit einer rechtlichen Verteidigung zu 3 Jahren Haft mit Zwangsarbeit verurteilt worden. Nur selten sei die Spur eines Abgeschobenen wieder zu finden. Bei einem Großteil der aus Österreich Abgeschobenen sei eine weitere Kontaktaufnahme und Informationsbeschaffung nicht mehr möglich. Vor dem Hintergrund des oben geschilderten Falles müsse daher eine Internierung in einem Arbeitslager als überwiegend wahrscheinlich und naheliegend betrachtet werden. Die Staatsführung Chinas sei nicht in der Lage gewesen, die Vorwürfe von Doktor römisch 40 , die KP Chinas würde die Verbrechen begehen, Organe von Falun Gong Anhängern bei lebendigem Leibe in Arbeitslagern zu entnehmen, konkret zu bestreiten. Da auch dem Beschwerdeführer Internierung drohe, seien die geschilderten Verhältnisse für sein Asylverfahren relevant. China sei kein Rechtsstaat. Der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr in der realen Gefahr, in ein Internierungslager zu kommen. Die Verhältnisse dort seien unmenschlich und lebensbedrohlich. Selbst ohne den Sachverhalt der glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgung wäre der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr real gefährdet. Zwar heiße es in offiziellen Länderfeststellungen, dass die Stellung eines Asylantrages im Ausland in China nicht verfolgt werde, doch werde übersehen, was die Länderberichte tatsächlich zu dem Thema sagten. Obwohl China bei der Rückkehr von legal ausgereisten abgewiesenen Asylwerbern diese nicht wegen des Asylantrages verfolge, seien etwa 2003 bereits 6907 Grenzverletzungen festgestellt worden. Diese Menschen kämen umgehend in ein Internierungslager und würden einer Umerziehung durch Arbeit unterzogen. Auf Grund der Wirtschaftskrise wäre es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr überhaupt nicht möglich, eine Beschäftigung zu finden, von der er sich auch nur annähernd menschenwürdig versorgen könnte. Eine menschenwürdige Existenz sei daher für Personen wie den Beschwerdeführer nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei gut integriert und habe sich stets wohl verhalten. Negative relevante Faktoren seien nicht ersichtlich. Insbesondere unter Rücksicht auf die schlechten Lebensumstände in China, die den Beschwerdeführer höchst persönlich beträfen, seien die in Österreich entstandenen Interessen im Sinne des Artikel 8 EMRK als sehr hoch zu bewerten und könnten nicht in relevanter Weise abgemindert werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Der Beschwerdeführer stellte am 25.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Volksrepublik China halten sich seine Mutter und Onkeln mütterlicherseits auf. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, er geht keiner geregelten Arbeit nach. Er verfügt auch über keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer kennt einen Österreicher, dessen Frau Chinesin ist, sodass er sich über die Frau mit diesem unterhält.
Zu China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr
aus.
Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof letztlich bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nämlich in wesentlichen Punkten widersprüchlich geblieben. So behauptete der Beschwerdeführer im Zuge der Datenaufnahme beim Bundesasylamt am 28.02.2008, dass er von 2000 bis 2008 in XXXX selbstständig als Autohändler tätig gewesen sei, wogegen er in der Folge jedoch beim Bundesasylamt am 07.07.2008 behauptete, dass er im Zeitraum von 1985 bis 2000 Automechaniker gewesen sei, danach sei er selbstständiger Händler in der Textilbranche gewesen und zwar bis zum Jahre 2006, wobei er dies auf die Frage, ob er jemals in China gearbeitet habe, antwortete. Über eine weitere Frage, was er nach 2006 gemacht habe, gab er dann zu Protokoll, dass er versucht habe, andere Geschäfte zu machen, er habe aber tatsächlich nichts mehr gemacht. Erst in der Folge nach seinen Fluchtgründen befragt gab er dann plötzlich zu Protokoll, dass er Anfang 2007 mit seiner Geschäftspartnerin eine Büromaterialfirma gegründet habe. Warum er dies aber nicht bereits zu den Fragen zu seinem beruflichen Werdegang zu Protokoll gab, kann nicht nachvollzogen werden. Weiters kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer zur Dauer der Haft nur ungefähr angeben kann, dass es sich um 10 Tage gehandelt habe, er den Beginn und das Ende der Haft ebenfalls nur ungefähr angeben kann und er auch nicht den Wochentag angeben kann, an dem er freigelassen worden war, wogegen er etwa das Datum seines Antrages auf internationalen Schutz ganz genau angeben konnte. Schließlich hat der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll gegeben, dass der Vater seiner Partnerin in der Untersuchungshaft Selbstmord begangen habe, wogegen er beim Asylgerichtshof zu Protokoll gab, dass der Vater seiner Geschäftspartnerin sich im Dezember 2007 zu Hause umgebracht habe. Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung zwar unter Beobachtung gestanden sei, demgegenüber der Beschwerdeführer aber angibt, dass jeden Tag Leute zu ihm gekommen seien und etwas von ihm gewollt hätten, es seien Leute von verschiedenen Interessensgruppen gekommen, er habe sie nicht mehr auseinanderhalten können, es seien Leute gekommen, manche hätten wollen, dass er gestehe und manche hätten verhindern wollen, dass er gestehe, was aber angesichts der Behauptung, dass sein Haus überwacht worden sei, nicht plausibel ist. Erstmals beim Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer, dass er im Stiegenhaus absichtlich die Treppe hinuntergestürzt sei, man ihn dann ins Spital gebracht habe, er im Spital aus einem Fenster gesprungen und geflüchtet sei, wogegen er beim Bundesasylamt bloß angab, dass er nach Hinterlegung einer Kaution für gewisse Zeit wieder freigelassen worden sei und er diese Zeit zur Flucht genutzt habe, dass er hier einen Unfall inszenieren habe müssen, davon sprach er beim Bundesasylamt mit keinem Wort. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass man ihn früher nicht danach gefragt habe, vermag nicht zu überzeugen, da anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer von sich aus Derartiges darbringt, wenn er nach seiner Fluchtgeschichte gefragt wird, zumal es sich um wesentliche Details seiner Fluchtgeschichte handelte.So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof letztlich bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nämlich in wesentlichen Punkten widersprüchlich geblieben. So behauptete der Beschwerdeführer im Zuge der Datenaufnahme beim Bundesasylamt am 28.02.2008, dass er von 2000 bis 2008 in römisch 40 selbstständig als Autohändler tätig gewesen sei, wogegen er in der Folge jedoch beim Bundesasylamt am 07.07.2008 behauptete, dass er im Zeitraum von 1985 bis 2000 Automechaniker gewesen sei, danach sei er selbstständiger Händler in der Textilbranche gewesen und zwar bis zum Jahre 2006, wobei er dies auf die Frage, ob er jemals in China gearbeitet habe, antwortete. Über eine weitere Frage, was er nach 2006 gemacht habe, gab er dann zu Protokoll, dass er versucht habe, andere Geschäfte zu machen, er habe aber tatsächlich nichts mehr gemacht. Erst in der Folge nach seinen Fluchtgründen befragt gab er dann plötzlich zu Protokoll, dass er Anfang 2007 mit seiner Geschäftspartnerin eine Büromaterialfirma gegründet habe. Warum er dies aber nicht bereits zu den Fragen zu seinem beruflichen Werdegang zu Protokoll gab, kann nicht nachvollzogen werden. Weiters kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer zur Dauer der Haft nur ungefähr angeben kann, dass es sich um 10 Tage gehandelt habe, er den Beginn und das Ende der Haft ebenfalls nur ungefähr angeben kann und er auch nicht den Wochentag angeben kann, an dem er freigelassen worden war, wogegen er etwa das Datum seines Antrages auf internationalen Schutz ganz genau angeben konnte. Schließlich hat der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll gegeben, dass der Vater seiner Partnerin in der Untersuchungshaft Selbstmord begangen habe, wogegen er beim Asylgerichtshof zu Protokoll gab, dass der Vater seiner Geschäftspartnerin sich im Dezember 2007 zu Hause umgebracht habe. Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung zwar unter Beobachtung gestanden sei, demgegenüber der Beschwerdeführer aber angibt, dass jeden Tag Leute zu ihm gekommen seien und etwas von ihm gewollt hätten, es seien Leute von verschiedenen Interessensgruppen gekommen, er habe sie nicht mehr auseinanderhalten können, es seien Leute gekommen, manche hätten wollen, dass er gestehe und manche hätten verhindern wollen, dass er gestehe, was aber angesichts der Behauptung, dass sein Haus überwacht worden sei, nicht plausibel ist. Erstmals beim Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer, dass er im Stiegenhaus absichtlich die Treppe hinuntergestürzt sei, man ihn dann ins Spital gebracht habe, er im Spital aus einem Fenster gesprungen und geflüchtet sei, wogegen er beim Bundesasylamt bloß angab, dass er nach Hinterlegung einer Kaution für gewisse Zeit wieder freigelassen worden sei und er diese Zeit zur Flucht genutzt habe, dass er hier einen Unfall inszenieren habe müssen, davon sprach er beim Bundesasylamt mit keinem Wort. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass man ihn früher nicht danach gefragt habe, vermag nicht zu überzeugen, da anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer von sich aus Derartiges darbringt, wenn er nach seiner Fluchtgeschichte gefragt wird, zumal es sich um wesentliche Details seiner Fluchtgeschichte handelte.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unplausibel, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, käme die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht, da die behauptet Bedrohungssituation sich nicht auf einen der in der GFK aufgezählten Gründe zurückzuführen lässt, es sich vielmehr um eine Aufklärung eines allgemeinen strafbaren Deliktes, nämlich Korruption, handelt, das ebenso im Bundesgebiet verfolgt wird. Dass hiebei einer der in der GFK aufgezählten Gründe eine Rolle spielte, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan und besteht auch keinerlei Anhaltspunkt hiefür.
Schließlich hat sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise mit der Behandlung nach einer Rückkehr auseinandergesetzt, was die Stellung des Asylantrages und den illegalen Grenzübertritt betrifft, und ergibt sich aus diesen Feststellungen in eindeutiger Weise, dass der Asylantrag allein keine Gefährdung erkennen lässt, der illegale Grenzübertritt ebenfalls, der ein geringfügiges Vergehen darstellt, das weder im asylrechtlichen noch im Bereich des § 8 Abs. 1 Asylgesetz von Relevanz ist. Zudem wird bemerkt, dass der illegale Grenzübertritt im Bundesgebiet ebenfalls Strafsanktionen nach sich zieht, woran sich erweist, dass Strafbestimmungen zum illegalen Grenzübertritt grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da sie nicht aus einem der in der GFK aufgezählten Gründen erfolgen. Die Behauptung von 6.907 Grenzverletzungen im Jahre 2003, die bei einer Bevölkerung von 1,3 Milliarden zudem als sehr gering anzusehen sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen illegaler Ausreise in ein Internierungslager käme und einer Umerziehung durch Arbeit unterzogen würde, da hiefür keinerlei Anhaltspunkt vorliegt, wogegen schon das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, dass es nicht auf den illegalen Grenzübertritt ankommt, der bloß ein geringfügiges Vergehen darstellt, sondern auf die Gefährlichkeit der Person für Regierung und Partei. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich als gefährlich angesehen werde, konnte er nicht glaubhaft machen.Schließlich hat sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise mit der Behandlung nach einer Rückkehr auseinandergesetzt, was die Stellung des Asylantrages und den illegalen Grenzübertritt betrifft, und ergibt sich aus diesen Feststellungen in eindeutiger Weise, dass der Asylantrag allein keine Gefährdung erkennen lässt, der illegale Grenzübertritt ebenfalls, der ein geringfügiges Vergehen darstellt, das weder im asylrechtlichen noch im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz von Relevanz ist. Zudem wird bemerkt, dass der illegale Grenzübertritt im Bundesgebiet ebenfalls Strafsanktionen nach sich zieht, woran sich erweist, dass Strafbestimmungen zum illegalen Grenzübertritt grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da sie nicht aus einem der in der GFK aufgezählten Gründen erfolgen. Die Behauptung von 6.907 Grenzverletzungen im Jahre 2003, die bei einer Bevölkerung von 1,3 Milliarden zudem als sehr gering anzusehen sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen illegaler Ausreise in ein Internierungslager käme und einer Umerziehung durch Arbeit unterzogen würde, da hiefür keinerlei Anhaltspunkt vorliegt, wogegen schon das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, dass es nicht auf den illegalen Grenzübertritt ankommt, der bloß ein geringfügiges Vergehen darstellt, sondern auf die Gefährlichkeit der Person für Regierung und Partei. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich als gefährlich angesehen werde, konnte er nicht glaubhaft machen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.
Auch hier ist die Alternativbegründung unter Spruchpunkt I. einschlägig, insbesondere der Umstand, dass es sich bei der behaupteten Verfolgung um die Aufklärung eines strafbaren Deliktes handelt, das im Bundesgebiet ebenso verfolgt wird und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich etwaiger Bedrohungen durch Personen, die ebenfalls der Korruption bezichtigt werden könnten, sich nicht an die staatlichen Behörden wenden könnte. Ein allumfassender Schutz seitens der Behörden des Heimatstaates ist hiebei aber nicht gefordert, zumal ein solcher auch im Bundesgebiet nicht leistbar wäre. Es kommt daher auch aus diesem Grunde die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Überdies wird auf die Ausführungen betreffend Asylantragstellung und illegalen Grenzübertritt unter Spruchpunkt I. verwiesen.Auch hier ist die Alternativbegründung unter Spruchpunkt römisch eins. einschlägig, insbesondere der Umstand, dass es sich bei der behaupteten Verfolgung um die Aufklärung eines strafbaren Deliktes handelt, das im Bundesgebiet ebenso verfolgt wird und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich etwaiger Bedrohungen durch Personen, die ebenfalls der Korruption bezichtigt werden könnten, sich nicht an die staatlichen Behörden wenden könnte. Ein allumfassender Schutz seitens der Behörden des Heimatstaates ist hiebei aber nicht gefordert, zumal ein solcher auch im Bundesgebiet nicht leistbar wäre. Es kommt daher auch aus diesem Grunde die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Überdies wird auf die Ausführungen betreffend Asylantragstellung und illegalen Grenzübertritt unter Spruchpunkt römisch eins. verwiesen.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und nach seinen Angaben gebildeter Mann, sodass es ihm entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zumutbar ist, sich in seiner Heimat (wieder) den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, sodass auch von daher nicht angenommen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und nach seinen Angaben gebildeter Mann, sodass es ihm entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zumutbar ist, sich in seiner Heimat (wieder) den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, sodass auch von daher nicht angenommen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit ca. dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, wogegen er sein übriges Leben in der Volksrepublik China verbracht hat. Der Beschwerdeführer hat auch keine fortgeschrittene Integration dargetan, er spricht nämlich nicht Deutsch, er versucht Deutsch erst zu lernen, er geht keiner geregelten Arbeit nach. Er spricht zwar vorerst davon, dass er österreichische Bekannte hätte, über näheres Nachfragen spricht er dann von einem österreichischen Bekannten, der mit einer Chinesin verheiratet sei und er mit diesem über seine Frau kommuniziere, sodass hier ebenfalls nicht von einer fortgeschrittenen Integration die Rede sein kann. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem dadurch gemindert, dass sich sein bisheriger Aufenthalt bloß auf einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, wogegen seine Mutter und weitere Verwandte sich in China aufhalten.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Korruption, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
02.12.2011