Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C16 421.324-1/2011/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, FZ 11 05.552 - BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, FZ 11 05.552 - BAL, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Absatz 1 und 2 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) 2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 1 und 2 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17).
Weiters erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch (AS 11, 15).
Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin am 27.07.2011 und am 31.08.2011 niederschriftlich einvernommen (AS 105, 195).
Am 31.08.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 05.552 - BAL (AS 267), der der Beschwerdeführerin am selben Tag ausgefolgt wurde (AS 345). Mit diesem Bescheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 lit. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 lit. 13 leg. cit für zulässig erklärt wird (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 lit. 2 leg. cit wird die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. wird der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Am 31.08.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 05.552 - BAL (AS 267), der der Beschwerdeführerin am selben Tag ausgefolgt wurde (AS 345). Mit diesem Bescheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, lit. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, lit. 13 leg. cit für zulässig erklärt wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, lit. 2 leg. cit wird die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. wird der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wird im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.09.2011 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesasylamt (AS 407). Die Beschwerde langte am 16.09.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann insbesondere unter Bedachtnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten verfolgt werde, nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 erfüllt sind und es kann somit auch eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin in die Mongolei nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden (§ 38 Abs. 2 AsylG 2005).Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann insbesondere unter Bedachtnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten verfolgt werde, nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt sind und es kann somit auch eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin in die Mongolei nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden (Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
06.10.2011