Norm
AVG §38Spruch
D1 420892-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2011, Zl. 11 00.177-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2011, Zl. 11 00.177-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, gelangte am 06.01.2011 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, gelangte am 06.01.2011 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt regte mit Schreiben vom 15.04.2011 an das Bezirksgericht XXXX die Einleitung eines Obsorgeverfahrens an.2. Das Bundesasylamt regte mit Schreiben vom 15.04.2011 an das Bezirksgericht römisch 40 die Einleitung eines Obsorgeverfahrens an.
3. Mit Beschluss vom XXXX erklärte sich das Bezirksgericht XXXX für unzuständig und übertrug den Antrag des Bundesasylamtes dem nicht offenbar unzuständigen Bezirksgericht XXXX.3. Mit Beschluss vom römisch 40 erklärte sich das Bezirksgericht römisch 40 für unzuständig und übertrug den Antrag des Bundesasylamtes dem nicht offenbar unzuständigen Bezirksgericht römisch 40 .
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2011, Zl. 11 00.177-BAL, wurde das Verfahren über den Antrag auf Gewährung von Asyl [richtig wohl: Antrag auf internationalen Schutz] gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 1991/51, idgF, ausgesetzt.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2011, Zl. 11 00.177-BAL, wurde das Verfahren über den Antrag auf Gewährung von Asyl [richtig wohl: Antrag auf internationalen Schutz] gemäß Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 1991/51, idgF, ausgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass beim Bezirksgericht XXXX ein Verfahren anhängig sei, in welchem über die Obsorge des Antragstellers entschieden werde, was im gegenständlichen Fall eine Vorfrage darstellen würde.Begründend wurde ausgeführt, dass beim Bezirksgericht römisch 40 ein Verfahren anhängig sei, in welchem über die Obsorge des Antragstellers entschieden werde, was im gegenständlichen Fall eine Vorfrage darstellen würde.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
6. Mit Beschluss vom XXXX stellte das Bezirksgericht XXXX fest, dass die Eingabe des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 keinen Anlass für ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts darstelle und wies den Antrag des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 zurück.6. Mit Beschluss vom römisch 40 stellte das Bezirksgericht römisch 40 fest, dass die Eingabe des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 keinen Anlass für ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts darstelle und wies den Antrag des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsgrundlage für die vom Bundesasylamt verfügte Aussetzung gemäß § 38 AVG weggefallen, da die vom Bundesasylamt beantragte Klärung einer Vorfrage durch das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX zurückgewiesen wurde.2. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsgrundlage für die vom Bundesasylamt verfügte Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG weggefallen, da die vom Bundesasylamt beantragte Klärung einer Vorfrage durch das Bezirksgericht römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 zurückgewiesen wurde.
Der gegenständlichen Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben, da seine Rechtsgrundlage wie dargelegt weggefallen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
10.10.2011