Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
C2 315601-2/2011/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Gz. 11 07.516-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Gz. 11 07.516-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat bereits am 21.5.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der endgültig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, C2 315601-1/2008/11E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Seitdem hat der Beschwerdeführer Österreich offensichtlich nicht verlassen.Der Beschwerdeführer hat bereits am 21.5.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der endgültig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, C2 315601-1/2008/11E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Seitdem hat der Beschwerdeführer Österreich offensichtlich nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer bereite sich auf seine katholische Taufe vor und daher drohe ihm in Afghanistan Verfolgung aus religiösen Gründen.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, EAST West, vom 5.9.2011, erlassen am 7.9.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser unter einem nach Afghanistan ausgewiesen.
Mit am 13.9.2011 zur Post gegebenen Schreiben wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer vom Islam abgefallen sei und sich nunmehr auf eine katholische Taufe vorbereite; dieser Sachverhalt sei erst nach der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren entstanden. Im Rahmen der Beschwerde wurde eine Bestätigung der katholischen Stadtpfarre XXXX, über den regelmäßigen Besuch der Gottesdienste durch den Beschwerdeführer und den Willen des Beschwerdeführers zum katholischen Glauben überzutreten vorgelegt.Mit am 13.9.2011 zur Post gegebenen Schreiben wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer vom Islam abgefallen sei und sich nunmehr auf eine katholische Taufe vorbereite; dieser Sachverhalt sei erst nach der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren entstanden. Im Rahmen der Beschwerde wurde eine Bestätigung der katholischen Stadtpfarre römisch 40 , über den regelmäßigen Besuch der Gottesdienste durch den Beschwerdeführer und den Willen des Beschwerdeführers zum katholischen Glauben überzutreten vorgelegt.
II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.7.2011 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.7.2011 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Daher ist der im gegenständlichen Verfahren zuständige Einzelrichter auch zur beschlussmäßigen Gewährung der aufschiebenden Wirkung zuständig.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Daher ist der im gegenständlichen Verfahren zuständige Einzelrichter auch zur beschlussmäßigen Gewährung der aufschiebenden Wirkung zuständig.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung ergriffenen Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung ergriffenen Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In einer Grobprüfung ist zu erkennen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich vom islamischen Glauben abgewandt, zumindest ein glaubwürdiger Kern zukommt; dies ergibt sich vor allem aus der vorgelegten Bestätigung der katholischen Stadtpfarre XXXX. Zwar wurde diese Bestätigung erst mit der Beschwerde vorgelegt - neues Vorbringen in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid nach § 68 AVG ist eigentlich unbeachtlich - jedoch hat es das Bundesasylamt unterlassen, aus eigenem mögliche Ermittlungsschritte - insbesondere die Befragung des Pfarrers, den der Beschwerdeführer genannt und als Zeugen bezeichnet hat - durchzuführen und stützt das vorgelegte Beweismittel nur den schon vor dem Bundesasylamt behaupteten Sachverhalt.In einer Grobprüfung ist zu erkennen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich vom islamischen Glauben abgewandt, zumindest ein glaubwürdiger Kern zukommt; dies ergibt sich vor allem aus der vorgelegten Bestätigung der katholischen Stadtpfarre römisch 40 . Zwar wurde diese Bestätigung erst mit der Beschwerde vorgelegt - neues Vorbringen in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist eigentlich unbeachtlich - jedoch hat es das Bundesasylamt unterlassen, aus eigenem mögliche Ermittlungsschritte - insbesondere die Befragung des Pfarrers, den der Beschwerdeführer genannt und als Zeugen bezeichnet hat - durchzuführen und stützt das vorgelegte Beweismittel nur den schon vor dem Bundesasylamt behaupteten Sachverhalt.
Im Falle eines Abfalls vom Islam kommt in Afghanistan Scharia-Recht zur Anwendung. Danach droht Apostaten, die ihren muslimischen Glauben aufgeben, die Todesstrafe. Es ist wahrscheinlich, dass Apostaten - wenn die Apostasie bekannt wird - entweder von dritter Seite (Mullahs, Nachbarn) oder von staatlichen Stellen verfolgt werden. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind groß. Afghanische Familienbande sind sehr stark. Dementsprechend würden Informationen weitreichend ausgetauscht. Zwar sind Repressionen in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften, jedoch wird es für einen Apostaten nicht einfach sein, den Abfall zum Islam gänzlich geheim zu halten. Missgunst und familiäre Konflikte - dass solche beim Beschwerdeführer bestehen, ist offensichtlich - können auch dazu führen, dass die Apostasie bekannt wird. Auch nach den Erkenntnissen des UNHCR droht nach dem islamischen Recht, wie es heute in Afghanistan interpretiert werde, landesweit die Todesstrafe für Apostasie. Ein Abfall vom Islam werde von der Familie oder dem Stamm als Schmach und Entehrung betrachtet. Ein Apostat, der sich weigert, zu widerrufen, sieht sich Bedrohungen, Einschüchterungen und körperlichen Misshandlungen ausgesetzt. Nach Angaben des US-Außenministeriums haben voll zurechnungsfähige Personen (Männer ab Vollendung des 18., Frauen ab Vollendung des 16. Lebensjahres) nach einer Apostasie vom Islam drei Tage Zeit, um zu widerrufen, anderenfalls droht ihnen die Todesstrafe. Außerdem können Eigentum und Grundbesitz konfisziert sowie Ehen für ungültig erklärt werden.
Daher besteht - das aus zumindest einem glaubhaften Kern bestehende Vorbringen als wahr unterstellt - eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben werden würde, sodass der Beschwerde gegen die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und somit spruchgemäß zu entscheiden ist.Daher besteht - das aus zumindest einem glaubhaften Kern bestehende Vorbringen als wahr unterstellt - eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben werden würde, sodass der Beschwerde gegen die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und somit spruchgemäß zu entscheiden ist.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012