RS Vwgh 2005/9/15 2003/07/0025

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. (Hier: Warum der Umstand, dass die Gebühren der Sachverständigen direkt durch die mP an die Sachverständigen entrichtet wurden, eine Befangenheit der Sachverständigen begründen sollte, ist nicht ersichtlich, da die mP jedenfalls zur Tragung der Sachverständigengebühren verpflichtet war.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Befangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070025.X14

Im RIS seit

04.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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