Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A1 420.318-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2011, AZ 11 06.190-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2011, AZ 11 06.190-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1; 8 Abs 1; 10 Abs 1 und 38 AsylG 2005, BGBl Nr. I 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,; 8 Absatz eins,; 10 Absatz eins und 38 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 22.06.2011 die Gewährung von Asyl. Am darauffolgenden Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Aus Marokko sei er mit seinem Reisepass ausgereist, welcher sich nun beim Schlepper befinde. In Griechenland sei er angehalten und für einen Tag untergebracht worden. Er habe keine Familienangehörigen im EU-Raum. Seine Heimat habe er aus finanziellen Gründen verlassen. Er wolle sich eine Zukunft aufbauen. Er wolle nicht in seine Heimat zurückkehren, dort habe sich nichts verändert.
Neuerlich wurde der Beschwerdeführer am 30.06.2011 einvernommen:
Er sei illegal nach Österreich eingereist. Sowohl seinen Reisepass als auch den Personalausweis habe ihm der Schlepper abgenommen. Er sei ledig und alleinstehend und gebe es in Österreich auch keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Fragen danach, ob der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse erworben habe, in Österreich einer legalen Arbeit nachgehe bzw. am gesellschaftlichen Leben teilnehme, verneinte er. Er leide weder an einer schweren Krankheit noch nehme er Medikamente. In Marokko habe er maturiert, jedoch keine Arbeit gehabt. Sein Vater habe gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Marokko einen Verkehrsunfall gehabt habe. Danach sei er vier Monate im Spital gewesen, habe jedoch nur einmal einen Arzt gesehen. Deshalb habe er den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Es sei nämlich so, dass man in Marokko nur leben könne, wenn man Geld habe. Die Gründe seiner Ausreise seien nicht politisch. Er wolle in Österreich die Landessprache erlernen und dann arbeiten. Er habe in Marokko niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle seiner Rückkehr ins Gefängnis zu kommen. Das habe ihm sein Freund erzählt, der von Griechenland abgeschoben worden und ins Gefängnis gekommen sei. Auf Vorhalt, dass das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland nicht strafbar sei und von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet werde, gab er An: "Wenn das das Gesetz ist. Meines Wissens kommt jemand ins Gefängnis, wenn er abgeschoben wird" (AS 41).
Laut Mitteilung an die BH XXXX, eingelangt beim Bundesasylamt am 30.06.2011, hat der Beschwerdeführer die Gebietsbeschränkung verletzt.Laut Mitteilung an die BH römisch 40 , eingelangt beim Bundesasylamt am 30.06.2011, hat der Beschwerdeführer die Gebietsbeschränkung verletzt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 06.190-BAT, vom 30.06.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 06.190-BAT, vom 30.06.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger, illegal in Österreich eingereist sei und seine Heimat aufgrund der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Zwar werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bedingt durch eine Verletzung des rechten Beckens, die er sich im Alter von 13 oder 14 Jahren bei einem Verkehrsunfall zugezogen habe, hinke, jedoch leide er an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Weiters traf das Bundesasylamt Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Marokko, zu Politik/Wahlen, Menschenrechtsorganisationen, den Menschenrechten im Allgemeinen, zur Todesstrafe, zur Grundversorgung und wirtschaftlichen Lage sowie zur medizinischen Versorgung und zur Behandlung nach Rückkehr.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte aus, dass er nicht in sein Heimatland Marokko zurückkehren werde, da er sonst ins Gefängnis gebracht werde. Er habe darüber zunächst nichts erzählen wollen, weil er sich gefürchtet habe. Er habe noch nicht alles gesagt und verschwiegen, dass ihn bei Rückkehr in seine Heimat eine Strafe erwarte.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Marokko war bisher von den Unruhen in der arabischen Welt kaum betroffen gewesen. Das Land verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft und ein frei gewähltes Parlament. Die Macht der Regierung ist allerdings dadurch eingeschränkt, dass der König in wichtigen Fragen das letzte Wort hat. Der Monarch ernennt auch die Minister für die Schlüsselressorts.
Nach friedlichen Demonstrationen für demokratische Reformen in Marokko kam es 2011 in einigen Städten zu gewaltsamen Ausschreitungen. Zu den Kundgebungen hatten Bürgerinitiativen und Jugendgruppen aufgerufen. Die Veranstalter verurteilten die Ausschreitungen.
Die Polizei ging mit Tränengas gegen die Randalierer vor. Mehrere Gewalttäter wurden festgenommen.
Im Übrigen demonstrierten bis jetzt tausende Marokkaner in vielen Städten des Landes friedlich für einen demokratischen Wandel. Die Demonstranten fordern den Rücktritt der Regierung, die Auflösung des Parlaments und eine Verfassungsreform zur Einschränkung der Macht von König Mohammed VI. Der Monarch will zukünftig politische Reformen bekanntgeben.Im Übrigen demonstrierten bis jetzt tausende Marokkaner in vielen Städten des Landes friedlich für einen demokratischen Wandel. Die Demonstranten fordern den Rücktritt der Regierung, die Auflösung des Parlaments und eine Verfassungsreform zur Einschränkung der Macht von König Mohammed römisch sechs. Der Monarch will zukünftig politische Reformen bekanntgeben.
Die allgemeine - auch landesweite Sicherheitslage - ist dadurch nicht beeinträchtigt.
Marokko verfügt über ein hoch entwickeltes Sicherheits- und Polizeisystem.
Bei der nationalen Polizei "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/ Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für die Kontrollen an den Grenzübergangsposten.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen Marokkos. Sie ist über den König, als oberstem militärischen Befehlshaber, dem Verteidigungsministerium zugeordnet.
Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Der Inlandsgeheimdienst DGST untersteht ebenso dem Innenministerium.
Die Justizpolizei ist eine "Hybridbehörde" aus DGSN und Staatsanwälten. Sie untersucht Verletzungen des Strafrechts, Terrorismus, organisierte Kriminalität sowie Wirtschaftskriminalität.
Die Abteilung für die Sicherheit des Königs untersteht direkt dem Palast.
Die zivilen Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über den Sicherheitsapparat.
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung in ihrer Fassung vom 07.10.1996 beruft sich in der Präambel ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte. Darüber hinaus garantiert sie in den Artikeln 9-11, jeweils mit der Einschränkung, dass die im Folgenden aufgeführten Rechte nicht durch Gesetz beschränkt werden (s. o. II.1.1. und II.1.2.):Die Verfassung in ihrer Fassung vom 07.10.1996 beruft sich in der Präambel ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte. Darüber hinaus garantiert sie in den Artikeln 9-11, jeweils mit der Einschränkung, dass die im Folgenden aufgeführten Rechte nicht durch Gesetz beschränkt werden (s. o. römisch zwei.1.1. und römisch zwei.1.2.):
Reise- und Niederlassungsfreiheit
Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Das Recht auf Gründung einer Vereinigung sowie das Recht, einer Partei oder Gewerkschaft seiner Wahl anzugehören
Die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Marokko ist u.a. folgenden internationalen Menschrechtsübereinkommen beigetreten:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28.07.1951, einschließlich des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 31.01.1967 (s.u. IV. 4);Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28.07.1951, einschließlich des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 31.01.1967 (s.u. römisch vier. 4);
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
Die Regierung bekennt demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen. Der 60. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde durch Regierung und Zivilgesellschaft ausgiebig gewürdigt, anlässlich diverser Veranstaltungen insbesondere durch die genannten NROs gab es aber auch kritische Töne, die nach deutlichen Fortschritten zu Beginn des Jahrzehnts in den letzten Jahren eher Zeichen von Stagnation und in einigen Bereichen (Pressefreiheit) gar Rückschritte sehen.
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind gegenwärtig nicht festzustellen, sofern die genannten Tabuthemen nicht berührt werden. Geschieht dies, so gelten die nach dem Wortlaut der Verfassung verbrieften Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Reisefreiheit nur noch eingeschränkt.
Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie bei Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr. In der Praxis wurden diese Rechte respektiert, auch wenn die Regierung die Bewegungsfreiheit in militärisch heiklen Regionen einschränkte (etwa die demilitarisierte Zone in der Westsahara). Das Innenministerium schränkte die Möglichleiten von Staatsbediensteten u.a. Lehrern und Militärpersonal ein, ins Ausland zu reisen. Diese müssen bei ihrem zuständigen Ministerium um Bewilligung ansuchen.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie.
Aufgrund der schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt emigrieren weiterhin viele Marokkaner, vor allem nach Frankreich und Spanien. 10% der ca. 34 Mio. Marokkaner leben im Ausland. Daneben besteht starke Landflucht, die gesellschaftliche Umschichtungen auslöst, weil die traditionell rigiden, jedoch auf Fürsorge angelegten Familien- und Clanstrukturen verlassen werden, was häufig zum Verlust der gewohnten und traditionellen familiären Unterstützung führt. Insbesondere für Frauen, die sich den konservativen Wertvorstellungen ihrer Familien entziehen wollen, bieten die großen Städte eher die Möglichkeit der selbstbestimmten Lebensführung.
Er [der König] unterstützt aktiv notwendige Reformprozesse und setzt sich für Programme der menschlichen Entwicklung und politischen Liberalisierung ein. So investierte der Staat in den vergangenen Jahren zum Beispiel erheblich in die Bereiche Bildung, Gesundheit und sozialer Wohnungsbau. Marokko hebt sich unter den Staaten des Nahen Ostens und Nordafrikas durch seine politische Öffnung und deutliche Fortschritte bei Reformen im sozialen und wirtschaft-lichen Bereich und in Bezug auf Bürgerrechte hervor.
Derzeit befindet sich Marokko in einem tiefgreifenden Wandlungsprozess vom Agrarland zum Industrie- und Dienstleistungsland. Programme zur Strukturanpassung haben zu einer erheb-lichen Verbesserung der ökonomischen Rahmenbedingungen und des Investitionsklimas ge-führt. Zwar unterliegt die wirtschaftliche Entwicklung - etwa durch wetterbedingte Ernteausfälle - großen Schwankungen. Doch in den vergangenen Jahren wurden Wachstumsraten zwischen zwei und sieben Prozent erreicht.
Die Analphabetenrate ist noch sehr hoch: Nur etwa 58 Prozent der Erwachsenen über 15 Jahre können lesen und schreiben.
Noch ist fast die Hälfte aller Beschäftigten in der Landwirtschaft tätig. Die Wasserressourcen werden knapper und in weiten Gebieten verschlechtert sich die Qualität der Böden durch Übernutzung.
Nach Schätzungen lebt rund ein Viertel der Bevölkerung in Armut oder an der Schwelle zur Armut. Besonders problematisch ist die Lage in den ländlichen Regionen, wo der Zugang zu Bildung, Gesundheitsdiensten, sauberem Wasser und Strom deutlich schlechter ist als in den Städten. Viele Landbewohner wandern deshalb in die Städte ab, dadurch verschärfen sich dort die Probleme. Besonders unter Jugendlichen und Akademikern herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit. Die Folgen sind soziale Konflikte, illegale Migration nach Europa sowie die Gefahr der Radikalisierung einzelner Bevölkerungsgruppen.
Eine wichtige Rolle für die marokkanische Wirtschaft spielt der informelle Sektor: Fast die Hälfte aller Arbeitsplätze außerhalb der Landwirtschaft sind dort zu finden. Auch die Geldüberweisungen der vielen Marokkanerinnen und Marokkaner, die im Ausland ansässig sind, unterstützen die heimische Wirtschaft. Al Amana ist das wichtigste Mikrofinanzinstitut in Marokko, gefolgt von Zakoura, FONDEP und FBPMC. Andere bedeutende Institute sind die "Fondation de la Banque Populaire pour le Micro- Crédit" (FBPMC) mit 180.000 Kunden (Ende 2008), "Fondep" mit 107.303 Klienten, "AMSSF", ein regionales MFI das in Fez 19.308 Klienten betreut, und "Al Karama", das in Oujda im östlichen Marokko beheimatet ist, mit 15.315 Kunden.
Heute ist dieser Sektor sehr diversifiziert: Drei Institute haben einen regionalen Bezug (Al Amana, Zakoura and FONDEP), und fünf weitere sind Nachbarschaftsorgansiationen und daher in ihre Reichweite begrenzt.
Die Regierung hat ein Niedrigkosten-Wohnprogramm initiiert, um die Slumgebiete (bidonvilles) rund um urbane Zentren, wie Casablanca und Rabat, zu reduzieren.
Im September 2009 hat die Regierung verlauten lassen, dass seit 2004 138,000 Menschen in legale Wohnungen umgesiedelt werden konnten.
Von der Regierung wurden zwei Garantiefonds ("Fogaloge Public" und "Fogarim") gegründet, um Familien mit niedrigem Einkommen zu einem Kredit zu verhelfen, damit sie zu günstigen Konditionen eine Sozialunterkunft erwerben können:
-niedrigster Zinssatz, -langer Zeitraum (bis 25 Jahre), -Finanzierung bis zu 100% der Gesamtsumme
Es gibt 4 Wege, um eine Unterkunft zu finden:
Die Nationale Agentur zur Förderung von Beschäftigung und Fähigkeiten ("ANAPEC") ist eine öffentliche Einrichtung zur Zusammenführung von Arbeitsangebot und -nachfrage, die Arbeitslosen kostenlose Orientierung und Beratung anbieten. Das Netzwerk aus 74 Agenturen sorgt für direkten Kontakt zur Öffentlichkeit und die "ANAPEC" beruft Treffen mit Fachverbänden ein, um Existenzgründungen und junge Initiativen zu fördern. Schulungsprogramme, die eine Verbindung zwischen Arbeitgeber und Trainingszentren herstellen, wurden ebenfalls ins Leben gerufen.
Einschreibebedingungen bei der Agentur "ANAPEC":
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht
als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken
vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos, leidet an keiner schweren psychischen oder physischen Krankheit und reiste illegal nach Österreich ein.
Er hat den Herkunftsstaat verlassen, nachdem er infolge eines Verkehrsunfalls 4 Monate lang im Spital aufhältig war und nur einmal von einem Arzt aufgesucht wurde. Danach fasste der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen den Entschluss, Marokko zu verlassen.
Im Fall der Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer keine Verfolgungs- oder Gefährdungssituation. Die Gefahr, bei Rückkehr nach Marokko inhaftiert zu werden, besteht nicht.
Der Beschwerdeführer hat maturiert und es ist ihm zumutbar, sich im Herkunftsland um Arbeit zu bemühen. Der Vater arbeitet.
Es bestehen keinerlei familiäre oder sonstige private Anknüpfungspunkte hier in Österreich.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Aktenlage.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Das Bundesasylamt hat aktuelles Länderdokumentationsmaterial verwendet, dieses dient gleichfalls als Grundlage für die Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Die Sachverhaltsfeststellungen sind in sich widerspruchsfrei und entsprechen dem Ermittlungsstand des Asylgerichtshofes. Letztlich bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der beabsichtigten Länderfeststellungen - sie dazu im Rahmen der Rubrik "Zur Person des Beschwerdeführers".
Auf diesen Feststellungen des Bundesasylamtes aufbauend, waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.
Zur Peron des Beschwerdeführers:
Es gab keine Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit sprechen. Ebenso konnte die Identität des Beschwerdeführers positiv festgestellt werden, zumal sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht widersprach und keine Alias-Namen bzw. Alias-Geburtsdaten im Laufe des gesamten Verfahrens verwendet hatte.
Auch die in erster Instanz vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates weisen keine Widersprüche auf und erscheinen vor dem Hintergrund der Ländersituation plausibel.
Dass der Beschwerdeführer Marokko nicht aus in der GFK genannten Gründen verlassen hatte ergibt sich noch aus Folgendem:
Sämtliche Fragen nach dem Vorliegen von in der GFK genannten Fluchtgründen beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nein" und fügte bezüglich der Frage, ob er jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gemacht habe von sich aus hinzu, dass er bloß einmal eine Zeugenaussage vor Gericht habe machen müssen (AS 39).
Insofern ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer einerseits in beiden Einvernahmen übereinstimmend keinerlei Probleme mit Gerichten/Behörden erwähnte, andererseits jedoch in seiner Beschwerde - insubstantiiert - die Befürchtung äußert, dass ihn im Herkunftsstaat eine Strafe erwarte.
Unsubstantiiert deshalb, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei nähere Angaben macht. Aus dem bisherigen konkreten Vorbringen im Zusammenhalt mit der Ländersituation ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr tatsächlich eine Strafe erwartet. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, wie in den Länderfeststellungen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch wegen der Asylantragstellung in Österreich im Falle der Rückkehr nach Marokko nichts zu befürchten hat.
Dem Beschwerdeführer wurde dieses Ermittlungsergebnis auch im Verfahren zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und erwiderte der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert: "Wenn das das Gesetz ist. Meines Wissens kommt jemand ins Gefängnis, wenn er abgeschoben wird" (AS 41), wobei in diesem Zusammenhang bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer letztlich überhaupt die Richtigkeit der beabsichtigten Länderfeststellungen bestätigte, indem er ausführte:
"Ich nehme die Feststellungen zur Kenntnis. Die Lage ist tatsächlich so" (AS 61) antwortete. Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner Verfolgungs- oder Gefährdungssituation ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer hat zufolge eigenen Angaben maturiert, sein Vater arbeitet auch und ist vor der Ländersituation nicht ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer nicht zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen notdürftigen Unterhalt verschaffen kann.
In Marokko leben immer noch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers und steht der Beschwerdeführer mit diesen auch aktuell in Kontakt: er telefoniert regelmäßig mit seiner Mutter und seinem Vater.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Zur Frage internationalen Schutzes:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Begehren auf internationalen Schutz war alleine schon deshalb zu verwerfen, da der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungssituation behauptete. Im Übrigen wäre diesem Begehren auch der Erfolg zu versagen, weil wirtschaftliche Gründe allein nicht unter einen der in der GFK angeführten Gründe subsumierbar sind.
Hinsichtlich des Vorbringens, eingesperrt zu werden, blieb der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - jegliche Konkretisierung schuldig und gibt es dafür, dass der Staat Zurückkehrende inhaftieren würde, keinerlei Anhaltspunkte.
Das Vorliegen des Flüchtlingsbegriffes war daher zu verneinen, dem Beschwerdeführer kein internationaler Schutz einzuräumen.
Ebenso verhält es sich in der Frage des subsidiären Schutzes.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Der Beschwerdeführer hat keine stichhaltigen Gründe dafür liefern können, dass er im Falle der Rückkehr nach Marokko an Leib und/oder Leben gefährdet ist.
Auch unter dem Aspekt des Vorfindens einer Lebensgrundlage und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers war für den Beschwerdeführer aus § 8 AsylG 2005 nichts zu gewinnen:Auch unter dem Aspekt des Vorfindens einer Lebensgrundlage und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers war für den Beschwerdeführer aus Paragraph 8, AsylG 2005 nichts zu gewinnen:
Wie bereits oben angeführt, ist unter dem Blickwinkel des Vorfindens einer Existenzgrundlage auch im gegenständlichen Verfahren keinerlei lebensbedrohliche Situation zu konstatieren. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zumutbar, sich im Heimatland eine Arbeit zu suchen. Immerhin kann der Beschwerdeführer in seinen Familienverband zurückkehren, insbesondere da sein Vater Arbeit hat. Der Beschwerdeführer hat die Schule abgeschlossen und maturiert, was ihm auf dem Arbeitsmarkt -neben seinem jungen Alter- bessere Chancen verschafft.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Auch die Ausweisungsentscheidung der ersten Instanz stößt auf keinerlei Bedenken, hält sich doch der Beschwerdeführer erst seit ganz kurzer Zeit in Österreich auf und gibt es keinerlei Gründe, die für einen Weiterverbleib in Österreich sprechen:
Einem circa 20jährigen Aufenthalt in Marokko steht ein lediglich circa dreimonatiger Aufenthalt in Österreich gegenüber und verfügt der Beschwerdeführer hier, anders als in seinem Herkunftsstaat Marokko über keinerlei private und familiäre Anknüpfungspunkte und ist dementsprechend nicht integriert.
Der Umstand, den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen - ohne Bestehen einer Notsituation - verlassen zu haben, stellt eine Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen und damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art 8 EMRK dar. Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus zumutbar gewesen, ein entsprechendes Verfahren im Ausland abzuwarten und erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels hier in Österreich einzureisen. Da gegenständlich also kein schützenswertes Familien- und/oder Privatleben vorliegt, war im Rahmen einer Gesamtabwägung im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung zu bestätigen.Der Umstand, den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen - ohne Bestehen einer Notsituation - verlassen zu haben, stellt eine Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen und damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus zumutbar gewesen, ein entsprechendes Verfahren im Ausland abzuwarten und erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels hier in Österreich einzureisen. Da gegenständlich also kein schützenswertes Familien- und/oder Privatleben vorliegt, war im Rahmen einer Gesamtabwägung im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung zu bestätigen.
Zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer bloß wirtschaftliche Gesichtspunkte und keine individuellen Verfolgungsgründe vorgebracht bzw. entspricht das Vorbringen, bei seiner Rückkehr eingesperrt zu werden, offensichtlich nicht den Tatsachen, weswegen die Voraussetzungen der Z 4 und der Z 5 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer bloß wirtschaftliche Gesichtspunkte und keine individuellen Verfolgungsgründe vorgebracht bzw. entspricht das Vorbringen, bei seiner Rückkehr eingesperrt zu werden, offensichtlich nicht den Tatsachen, weswegen die Voraussetzungen der Ziffer 4 und der Ziffer 5, des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.
Schlagworte
Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
18.10.2011