TE Vfgh Beschluss 1982/3/3 B666/81

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.1982
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
VVG §4 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

VVG 1950; einer Androhung iS des §4 Abs1 kommt kein Bescheidcharakter zu

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die beiden Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft L-gasse 10, 1170 Wien.

Mit Schreiben vom 5. November 1981 drohte der Magistrat der Stadt Wien, MA 64, unter Bezugnahme auf einen Bescheid der Wr. Stadtwerke - Gaswerke vom 12. Oktober 1981 (betreffend die Instandsetzung der Gaszuleitung) den Beschwerdeführern gemäß §4 Abs1 VVG 1950 die Ersatzvornahme für den Fall an, daß die noch ausständigen Instandsetzungsarbeiten nicht binnen einer Woche begonnen und ohne Unterbrechung beendet würden.

Gegen dieses Schreiben richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher das Schreiben als Bescheid qualifiziert, die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird. Ebenso wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VfSlg. 5183/1965, VwGH 18. 3. 1975 Z 329, 330/75) handelt es sich bei einer Androhung iS des §4 Abs1 VVG 1950 um eine prozessuale Handlung, der mangels rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheidcharakter zukommt. Auf die in den genannten Erkenntnissen dafür angegebenen Gründe wird verwiesen.2. Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche VfSlg. 5183/1965, VwGH 18. 3. 1975 Ziffer 329, 330 /, 75,) handelt es sich bei einer Androhung iS des §4 Abs1 VVG 1950 um eine prozessuale Handlung, der mangels rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheidcharakter zukommt. Auf die in den genannten Erkenntnissen dafür angegebenen Gründe wird verwiesen.

3. Die Beschwerde ist daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG idF der Nov. BGBl. 353/1981 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.3. Die Beschwerde ist daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 353 aus 1981, ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Verwaltungsvollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B666.1981

Dokumentnummer

JFT_10179697_81B00666_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten