Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
E10 265248-3/2011/5Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2011, Zl. 11 09.336-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2011, Zl. 11 09.336-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins. Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf internationalen Schutz.
Der nunmehr gestellt Antrag des BF wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes gem. § 68 (1) AVG zurückgewiesen. (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Berufungswerber gem. § 10 (1) 1 AsylG in seinen Herkunftsstaat ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. § 10 (4) AsylG in seinen Herkunftsstaat zulässig (Spruchpunkt II).Der nunmehr gestellt Antrag des BF wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes gem. Paragraph 68, (1) AVG zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Berufungswerber gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG in seinen Herkunftsstaat ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. Paragraph 10, (4) AsylG in seinen Herkunftsstaat zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuzuerkennenGegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:
Die letztmalige inhaltliche Entscheidung erwuchs am 28.2.2011 in Rechtskraft.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich die den BF betreffende Lage in Aserbaidschan nicht änderte, ohne dies der beschwerdeführenden Partei durch nachvollziehbares Quellenmaterial zur Kenntnis zu bringen bzw. im angefochtenen Bescheid hierzu nachvollziehbare Feststellungen zu treffen.
Insbesondere aufgrund der vom BF bzw. seinem Vertreter vorgebrachten Einwänden, des seit der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung verstrichenen Zeitraumes, sowie dem von der belangten Behörde unterlassenen Parteiengehörs und nicht getroffener Feststellungen zur aktuellen Lage in Aserbaidschan bzw. der Lage der vom BF genannten Religionsgemeinschaft kann die in § 37 (1) AsylG beschriebene Prognoseentscheidung im konkreten Fall nicht getroffen werden.Insbesondere aufgrund der vom BF bzw. seinem Vertreter vorgebrachten Einwänden, des seit der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung verstrichenen Zeitraumes, sowie dem von der belangten Behörde unterlassenen Parteiengehörs und nicht getroffener Feststellungen zur aktuellen Lage in Aserbaidschan bzw. der Lage der vom BF genannten Religionsgemeinschaft kann die in Paragraph 37, (1) AsylG beschriebene Prognoseentscheidung im konkreten Fall nicht getroffen werden.
Hierzu kommt, dass die belangte Behörde den aktuellen Gesundheitszustand des BF nicht entsprechend erhob.
Aufgrund der oa. Mängel des Verfahrens vor der belangten Behörde kommt im nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahren das Neuerungsverbot nicht zu tragen und ist das in der Beschwerdeschrift erstmals erstattete Vorbringen zu berücksichtigen. Auch hieraus ergibt sich ein weiterer Ermittlungsbedarf, insbesondere wird der bereits bei der belangten Behörde gestellte Beweisantrag nochmals genau zu prüfen sein.
III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGHrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) ...
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVGc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 4 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 4, durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:
"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) ...
(3) ...
(4) ..."
Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Aufgrund der mangelhaften Verfahrensführung seitens der belangten Behörde kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht eine in § 37 Abs. 1 AsylG genannte Gefahr drohen würde.Aufgrund der mangelhaften Verfahrensführung seitens der belangten Behörde kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht eine in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genannte Gefahr drohen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund der vom BF behaupteten Kenntnisse der deutschen Sprache konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung unterbleiben.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
06.10.2011