Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D9 412778-5/2011/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2011, Zl. 11 08.160-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2011, Zl. 11 08.160-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter beschlossen:
Gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, in Verbindung mit § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. 1. Der Ehegatte der Betroffenen (D9 404319) brachte am 7. November 2008 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete er in Anwesenheit eines Dolmetschers für die georgische Sprache XXXX zu heißen, am XXXX geboren, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens zu sein. Nach Darstellung seines Reiseweges gab er als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates an, auf Grund der kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Heimat sei alles durch Bombardements und Brandstiftung zerstört worden. Er hätte sein Hab und Gut verloren. Er könne nicht in seine Heimat zurück, da sein Vater Georgier und seine Mutter Ossetin gewesen seien. Sowohl Osseten als auch Georgier würden ihn nunmehr verfolgen.römisch eins. 1. Der Ehegatte der Betroffenen (D9 404319) brachte am 7. November 2008 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete er in Anwesenheit eines Dolmetschers für die georgische Sprache römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens zu sein. Nach Darstellung seines Reiseweges gab er als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates an, auf Grund der kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Heimat sei alles durch Bombardements und Brandstiftung zerstört worden. Er hätte sein Hab und Gut verloren. Er könne nicht in seine Heimat zurück, da sein Vater Georgier und seine Mutter Ossetin gewesen seien. Sowohl Osseten als auch Georgier würden ihn nunmehr verfolgen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 16. Jänner 2009 gab der Ehegatte der Betroffenen, befragt nach seinem psychischen und physischen Befinden, an, lediglich verkühlt ansonsten jedoch gesund zu sein. Seine Identität könne er nicht nachweisen, da sein Führerschein in der Tasche seiner Ehegattin, der Betroffenen, verblieben sei. Diese hätte ursprünglich mitreisen sollen, sei jedoch vom Schlepper auf Grund des Risikos nicht mitgenommen worden. Mit seinem Sohn, der vermutlich in der Russischen Föderation aufhältig sei, hätte er seit dem Jahr 2000 keinen Kontakt mehr. Seine Eltern seien bereits verstorben, Geschwister hätte er keine. Seit seiner Kindheit habe er im Ort XXXX, in der Nähe der Grenze zu Ossetien gelebt und dort zuletzt Landwirtschaft betrieben. Am 9. August 2008 sei sein Haus durch eine Bombe zerstört worden, am Tag darauf, am 10. August 2008, habe er gemeinsam mit seiner Ehegattin seinen Heimatort verlassen und seien sie nach XXXX geflüchtet, wo sie bis 1. November 2008 aufhältig gewesen seien. An diesem Tag hätte er sodann seinen Herkunftsstaat verlassen. Befragt nach dem Grund seiner Ausreise gab der Ehegatte der Betroffenen vorerst an, dass auf Grund seiner Abstammung - seine Mutter sei Ossetin, sein Vater Georgier - die Situation in all den Jahren unangenehm gewesen sei; schlussendlich hätte sich auch sein Sohn in den Konflikt eingeschlossen. Ausgerechnet im Jahre 2008 hätte er seinen Herkunftsstaat auf Grund des Einmarsches der russischen Armee und des Bombardements auf XXXX und die Dörfer verlassen. Danach hätten die Russen begonnen, die Dörfer zu plündern. Ihm gegenüber sei es zu keinen tätlichen Übergriffen gekommen, er sei mit Maschinengewehren bedroht und zur Herausgabe von Lebensmitteln und Getränken genötigt worden. Eine Wand seines Hauses sei durch eine Bombe zerstört worden, sein Vieh weggelaufen. Befragt nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gab der Ehegatte der Betroffenen an, nichts mehr zu haben und stellte die Gegenfrage "Wo sollen wir hin?". Wenn sich Georgier und Osseten nicht versöhnen sollten, könne alles passieren. Nach Übersetzung der seitens der belangten Behörde erhobenen Länderfeststellungen vermeinte der Ehegatte der Betroffenen, es sei fast alles richtig, weshalb er gar nichts zu sagen brauche.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 16. Jänner 2009 gab der Ehegatte der Betroffenen, befragt nach seinem psychischen und physischen Befinden, an, lediglich verkühlt ansonsten jedoch gesund zu sein. Seine Identität könne er nicht nachweisen, da sein Führerschein in der Tasche seiner Ehegattin, der Betroffenen, verblieben sei. Diese hätte ursprünglich mitreisen sollen, sei jedoch vom Schlepper auf Grund des Risikos nicht mitgenommen worden. Mit seinem Sohn, der vermutlich in der Russischen Föderation aufhältig sei, hätte er seit dem Jahr 2000 keinen Kontakt mehr. Seine Eltern seien bereits verstorben, Geschwister hätte er keine. Seit seiner Kindheit habe er im Ort römisch 40 , in der Nähe der Grenze zu Ossetien gelebt und dort zuletzt Landwirtschaft betrieben. Am 9. August 2008 sei sein Haus durch eine Bombe zerstört worden, am Tag darauf, am 10. August 2008, habe er gemeinsam mit seiner Ehegattin seinen Heimatort verlassen und seien sie nach römisch 40 geflüchtet, wo sie bis 1. November 2008 aufhältig gewesen seien. An diesem Tag hätte er sodann seinen Herkunftsstaat verlassen. Befragt nach dem Grund seiner Ausreise gab der Ehegatte der Betroffenen vorerst an, dass auf Grund seiner Abstammung - seine Mutter sei Ossetin, sein Vater Georgier - die Situation in all den Jahren unangenehm gewesen sei; schlussendlich hätte sich auch sein Sohn in den Konflikt eingeschlossen. Ausgerechnet im Jahre 2008 hätte er seinen Herkunftsstaat auf Grund des Einmarsches der russischen Armee und des Bombardements auf römisch 40 und die Dörfer verlassen. Danach hätten die Russen begonnen, die Dörfer zu plündern. Ihm gegenüber sei es zu keinen tätlichen Übergriffen gekommen, er sei mit Maschinengewehren bedroht und zur Herausgabe von Lebensmitteln und Getränken genötigt worden. Eine Wand seines Hauses sei durch eine Bombe zerstört worden, sein Vieh weggelaufen. Befragt nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gab der Ehegatte der Betroffenen an, nichts mehr zu haben und stellte die Gegenfrage "Wo sollen wir hin?". Wenn sich Georgier und Osseten nicht versöhnen sollten, könne alles passieren. Nach Übersetzung der seitens der belangten Behörde erhobenen Länderfeststellungen vermeinte der Ehegatte der Betroffenen, es sei fast alles richtig, weshalb er gar nichts zu sagen brauche.
Mit Bescheid vom 22. Jänner 2009, FZ. 08 11.041-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 7. November 2008 unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und der Ehegatte der Betroffenen mit Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges unter Übernahme der Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen gelangte die belangte Behörde unter Heranziehung der nachvollziehbaren Angaben zu der Feststellung, der Ehegatte der Betroffenen hätte seine Heimat auf Grund der Kriegssituation verlassen; sein Haus sei während des Bombardements zerstört worden. Im Falle seiner Rückkehr wäre seine Existenz gesichert. Entsprechend seiner Angaben könne er auf Grund der derzeitigen Aufbauphase eine Arbeit finden, die eine wirtschaftliche Existenz gewährleisten könne. Ebenfalls seinen Aussagen zu entnehmen sei, dass der Ehegatte der Betroffenen keiner medizinischen Behandlung bedürfe. Auf Grund seiner Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme läge kein Familienbezug zu oder eine besondere Integration in Österreich vor, weshalb schließlich die Ausweisung auszusprechen gewesen sei. Gegenständlicher Bescheid wurde dem Ehegatten der Betroffenen nach erfolglosem Zustellversuch am 23. Jänner 2009 durch Hinterlegung zugestellt.Mit Bescheid vom 22. Jänner 2009, FZ. 08 11.041-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 7. November 2008 unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und der Ehegatte der Betroffenen mit Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges unter Übernahme der Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen gelangte die belangte Behörde unter Heranziehung der nachvollziehbaren Angaben zu der Feststellung, der Ehegatte der Betroffenen hätte seine Heimat auf Grund der Kriegssituation verlassen; sein Haus sei während des Bombardements zerstört worden. Im Falle seiner Rückkehr wäre seine Existenz gesichert. Entsprechend seiner Angaben könne er auf Grund der derzeitigen Aufbauphase eine Arbeit finden, die eine wirtschaftliche Existenz gewährleisten könne. Ebenfalls seinen Aussagen zu entnehmen sei, dass der Ehegatte der Betroffenen keiner medizinischen Behandlung bedürfe. Auf Grund seiner Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme läge kein Familienbezug zu oder eine besondere Integration in Österreich vor, weshalb schließlich die Ausweisung auszusprechen gewesen sei. Gegenständlicher Bescheid wurde dem Ehegatten der Betroffenen nach erfolglosem Zustellversuch am 23. Jänner 2009 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2009, übermittelt per Telefax am 6. Februar 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter und unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung im vollem Umfang erhoben. Im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen sei sein Haus durch russische Bombardements am 9. August 2008 zerstört worden. Russische Soldaten seien in sein Dorf gekommen und hätten seine Ehegattin und ihn bedroht, infolge dessen sie nach XXXX geflohen seien. Er hätte nicht mehr in seinem Herkunftsstaat bleiben können, da er nach dem Krieg auf Grund seiner Herkunft sowohl von ossetischer als auch von georgischer Seite mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Eben dieses persönliche Merkmal hätte die belangte Behörde jedoch im gegenständlichen Fall ignoriert.Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2009, übermittelt per Telefax am 6. Februar 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter und unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung im vollem Umfang erhoben. Im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen sei sein Haus durch russische Bombardements am 9. August 2008 zerstört worden. Russische Soldaten seien in sein Dorf gekommen und hätten seine Ehegattin und ihn bedroht, infolge dessen sie nach römisch 40 geflohen seien. Er hätte nicht mehr in seinem Herkunftsstaat bleiben können, da er nach dem Krieg auf Grund seiner Herkunft sowohl von ossetischer als auch von georgischer Seite mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Eben dieses persönliche Merkmal hätte die belangte Behörde jedoch im gegenständlichen Fall ignoriert.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. April 2010, D9 404319-1/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Jänner 2009, FZ. 08 11.041-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Hierbei hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Ehegatte der Betroffenen hinsichtlich seiner Ausreisemotive unmissverständlich angab, seinen Herkunftsstaat allein auf Grund der Folgen des "Südossetien-Konfliktes" im August 2008 verlassen zu haben. Im Zuge der Bombardements sei sein Haus zerstört worden, sein Vieh davongelaufen und er gemeinsam mit seiner Ehegattin während der Zeit des Konfliktes umgezogen. Auch in Bezug auf seine behauptete Mischethnie (seine Mutter sei Ossetin, sein Vater Georgier) brachte der Ehegatte der Betroffenen einerseits keinerlei daraus ableitbare gegen ihn gerichtete individuelle Verfolgungshandlung vor und sind ihm andererseits die Länderberichte entgegenzuhalten, wonach nach wie vor ein friedliches Zusammenleben zwischen den Volksgruppenangehörigen, auch im Krisengebiet gewährleistet ist. Unter Hinweis auf den Besitz landwirtschaftlicher Flächen in seinem Herkunftsstaat und den Umstand, wonach für Georgien nicht festgestellt werden kann, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unrechtmäßig erscheinen ließe, gelangte der erkennende Senat weiters zu der Erkenntnis, dass, irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Ehegatten der Betroffenen in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, nicht erkannt werden kann. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Ehegatten der Betroffenen durch persönliche Ausfolgung am 4. Mai 2010 zugestellt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. April 2010, D9 404319-1/2009/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Jänner 2009, FZ. 08 11.041-BAT, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Hierbei hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Ehegatte der Betroffenen hinsichtlich seiner Ausreisemotive unmissverständlich angab, seinen Herkunftsstaat allein auf Grund der Folgen des "Südossetien-Konfliktes" im August 2008 verlassen zu haben. Im Zuge der Bombardements sei sein Haus zerstört worden, sein Vieh davongelaufen und er gemeinsam mit seiner Ehegattin während der Zeit des Konfliktes umgezogen. Auch in Bezug auf seine behauptete Mischethnie (seine Mutter sei Ossetin, sein Vater Georgier) brachte der Ehegatte der Betroffenen einerseits keinerlei daraus ableitbare gegen ihn gerichtete individuelle Verfolgungshandlung vor und sind ihm andererseits die Länderberichte entgegenzuhalten, wonach nach wie vor ein friedliches Zusammenleben zwischen den Volksgruppenangehörigen, auch im Krisengebiet gewährleistet ist. Unter Hinweis auf den Besitz landwirtschaftlicher Flächen in seinem Herkunftsstaat und den Umstand, wonach für Georgien nicht festgestellt werden kann, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unrechtmäßig erscheinen ließe, gelangte der erkennende Senat weiters zu der Erkenntnis, dass, irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Ehegatten der Betroffenen in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, nicht erkannt werden kann. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Ehegatten der Betroffenen durch persönliche Ausfolgung am 4. Mai 2010 zugestellt.
2. Im August 2009 gelangte die Betroffene unter Umgehung der Grenzkotrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte ihrerseits am 13. August 2009 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge ihres Asylverfahrens brachte sie im Wesentlichen vor, zehn Monate auf eine Gelegenheit gewartet zu haben, ihrem Ehegatten nachzureisen. Sie hätten im Kriegsgebiet gelebt und die Ortschaft verlassen müssen. Die Mutter des Ehegatten sei Ossetin gewesen, weshalb dieser gezwungen gewesen sei, sein Herkunftsland zu verlassen. Sie selbst hätte im Herkunftsstaat niemanden mehr, der sich um sie kümmern würde; sie sei krank. Sie nehme seit zwei Jahren Herz- und Kreislauftabletten. Zum Nachweis des Familienstandes legte die Betroffene eine Heiratsurkunde vor.
Mit Bescheid vom 29. März 2010, FZ. 09 09.670-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Betroffenen vom 13. August 2009 unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und die Betroffene mit Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs.1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Unter Zugrundelegung der Angaben der Betroffenen gelangte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass sowohl in Kerngeorgien, insbesondere aber auch im Heimatdorf der Betroffenen ossetische Bürger friedlich mit Georgiern zusammenleben. Die Krankheiten der Betroffenen seien in Georgien behandelbar. Die Betroffene hätte so wie ihr Ehegatte die Heimat auf Grund der Kriegssituation verlassen. Insgesamt sei dem Vorbringen keine Verfolgung der Betroffenen im Sinne der GFK zu entnehmen. Im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshof und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes seien die Erkrankungen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat grundsätzlich behandelbar, weshalb auch der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen wäre. Mangels Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben wäre in Bezug auf Spruchpunkt III. spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 29. März 2010, FZ. 09 09.670-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Betroffenen vom 13. August 2009 unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und die Betroffene mit Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Unter Zugrundelegung der Angaben der Betroffenen gelangte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass sowohl in Kerngeorgien, insbesondere aber auch im Heimatdorf der Betroffenen ossetische Bürger friedlich mit Georgiern zusammenleben. Die Krankheiten der Betroffenen seien in Georgien behandelbar. Die Betroffene hätte so wie ihr Ehegatte die Heimat auf Grund der Kriegssituation verlassen. Insgesamt sei dem Vorbringen keine Verfolgung der Betroffenen im Sinne der GFK zu entnehmen. Im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshof und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes seien die Erkrankungen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat grundsätzlich behandelbar, weshalb auch der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen wäre. Mangels Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben wäre in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. April 2010, D9 412778-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. März 2010, FZ. 09 09.670-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Insbesondere hielt der Gerichtshof in seinem Erkenntnis fest, dass die seitens der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen - sie leidet an Lipidstoffwechselstörungen, einer Mitral-Aorteninsuffizienz sowie Hiatusthernie und Ösophagitis - nach ihren Angaben bereits in ihrem Herkunftsstaat bestanden, sie deswegen dort in ärztlicher Behandlung stand und Arzneimittel verordnet bekam. In Bezug auf den festgestellten Verdacht auf ein hypokineses betontes Parkinsonsyndrom hielt der erkennende Senat unter Bezug auf die Länderfeststellungen fest, dass dieses Syndrom in Georgien ebenfalls behandelbar ist. Im Hinblick auf die diesbezüglich "hohe Schwelle", die gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), stellen die Erkrankungen jedoch keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte diesbezügliche Judikatur des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. April 2010, D9 412778-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. März 2010, FZ. 09 09.670-BAT, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Insbesondere hielt der Gerichtshof in seinem Erkenntnis fest, dass die seitens der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen - sie leidet an Lipidstoffwechselstörungen, einer Mitral-Aorteninsuffizienz sowie Hiatusthernie und Ösophagitis - nach ihren Angaben bereits in ihrem Herkunftsstaat bestanden, sie deswegen dort in ärztlicher Behandlung stand und Arzneimittel verordnet bekam. In Bezug auf den festgestellten Verdacht auf ein hypokineses betontes Parkinsonsyndrom hielt der erkennende Senat unter Bezug auf die Länderfeststellungen fest, dass dieses Syndrom in Georgien ebenfalls behandelbar ist. Im Hinblick auf die diesbezüglich "hohe Schwelle", die gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), stellen die Erkrankungen jedoch keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte diesbezügliche Judikatur des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Betroffenen durch persönliche Ausfolgung am 4. Mai 2010 zugestellt.
3. Am 14. Mai 2010 brachte die Betroffene den zweiten Antrag auf
internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, die Republik
Österreich seit ihrer ersten Antragsstellung nicht verlassen zu
haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete
die Betroffene damit, dass sie (die Betroffene und ihr Ehegatte)
keinen Ort haben, "wo wir hingehen könnten. Ich leide an Krankheiten
und könnte mir die Behandlung in Georgien nicht leisten. Ich leide
an Parkinson und habe Herzrhythmusstörungen und ich werde hier in
Österreich behandelt... Meine Krankheit hat sich verschlimmert und
ich stehe hier in Österreich in Behandlung... Es gibt keine Änderung
der Fluchtgründe, außer mein Gesundheitszustand."
Am 31. Mai 2010 gab die Betroffene im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente nehme. Als Beweis legte sie einen ärztlichen Befundbericht, datiert mit 21. Mai 2010, vor. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin ein schriftliches "ergänzendes Vorbringen anlässlich der heutigen Einvernahme", datiert mit 31. Mai 2010, bei, in welchem nochmals auf die Krankheiten und die dadurch erforderlichen Behandlungen eingegangen wurde. Gegen eine Ausweisung der Betroffenen spreche, dass sie damit nicht einverstanden sei und ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien der Tod drohen würde. Sie habe keine Unterkunft in Georgien und sei arbeitsunfähig; sie habe keine Pension und könne dort nicht behandelt werden. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 10 04.111-EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 6. Juli 2010, D9 412778-2/2010/3E, hielt dieser im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 10 04.111-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig ist.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 6. Juli 2010, D9 412778-2/2010/3E, hielt dieser im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 10 04.111-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig ist.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2010, FZ. 10 04.111-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Betroffenen vom 14. Mai 2010 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Betroffene gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2010, FZ. 10 04.111-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Betroffenen vom 14. Mai 2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen, sowohl der Betroffenen als auch ihrer gewillkürten Vertretung zugestellten, Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht am 3. November 2010 per Telefax Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Betroffene und deren Ehegatten infolge ihrer Erkrankungen auf Grund mangelnder finanzieller Grundlage in ihrem Herkunftsstaat keine ausreichende medizinische Hilfe finden könnten.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. November 2010, Zl. D9 412778-3/2010/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof aus, die Betroffene habe ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen lediglich vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Zur vom bevollmächtigten Vertreter vorgelegten diesbezüglichen Stellungnahme wurde festgehalten, dass die dort angeführten Sachverhalte bereits zur Gänze Gegenstand im Vorverfahren waren und auch dementsprechend gewürdigt wurden. Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen wurde nochmals betont, dass sämtliche der seitens der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen in ihrem Herkunftsstaat behandelbar seien. Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - zu entnehmen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. November 2010, Zl. D9 412778-3/2010/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof aus, die Betroffene habe ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen lediglich vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Zur vom bevollmächtigten Vertreter vorgelegten diesbezüglichen Stellungnahme wurde festgehalten, dass die dort angeführten Sachverhalte bereits zur Gänze Gegenstand im Vorverfahren waren und auch dementsprechend gewürdigt wurden. Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen wurde nochmals betont, dass sämtliche der seitens der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen in ihrem Herkunftsstaat behandelbar seien. Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - zu entnehmen.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Ausfolgung am 23. November 2010, ihrem Vertreter am 16. November 2010 zugestellt.
4. Am 24. November 2010 brachte die Betroffene den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, die Republik Österreich seit ihrer ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete die Betroffene damit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie könne nicht reisen und daher nicht nach Hause zurückkehren. Darüber hinaus sei ihre Erkrankung in ihrer Heimat schwierig zu behandeln, da sie kostspielig sei und sie sich diese nicht leisten könne. Ihr Gesundheitszustand habe sich ca. seit sechs Monaten verschlechtert und sei ihr dies auch bekannt gewesen. An ihrer Erkrankung, sie leide an Parkinson und Herz-Rhythmusstörungen, würde sie bereits seit der Zeit vor dem zweiten "Asylantrag" leiden. Es sei zurzeit nicht möglich, in ihre Heimat zurückzukehren. Sie arbeite derzeit "geringfügig" als Zeitungsverkäuferin. Vorgelegt wurde seitens der Betroffenen ein Medikamentenverordnungsblatt datiert mit 23. Juli 2010.
Im Zuge einer niederschriftliche Einvernahme am 2. Dezember 2010 gab die Betroffene an, seit Abschluss ihres zweiten Asylverfahrens habe sich ihr Privat- und Familienleben nicht geändert. Sie stehe derzeit in ärztlicher Behandlung und legte diesbezüglich einen Karteikartenauszug vom 17. August 2010 [Anmerkung: zur Zeit des zweiten Asylverfahrens] mit einer handschriftlichen Ergänzung "Med. 1. 12. 10 Diag. M. Parkinson" sowie Arzneimittelrezepte und Terminvereinbarungen für ärztliche Ordinationsbesuche vor. Nach Vorhalt der belangten Behörde, wonach keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei, vermeinte die Betroffene, sie könne sich nicht mehr erinnern. Über Vorhalt, wonach aus den angegebenen familiären Verhältnissen und der Dauer des Aufenthaltes nicht abgeleitet werden könne, dass eine Ausweisung der Betroffenen aufgrund gewichtiger Interessen bzw. aufgrund ihres Gesundheitszustandes unzulässig sei, entgegnete die Betroffene, sie könne nicht zurückkehren, sie dürfe sich nicht bewegen. Sie habe keine Rente und keine Arbeit. Im Falle einer Rückkehr könne sie sich ihre Behandlung nicht finanzieren. Ihr gewillkürter Vertreter beantragte für seine Mandantin subsidiären Schutz, da sich ihr Gesundheitszustand seit ihrem letzten Asylverfahren wesentlich verändert hätte.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2010, FZ. 10 11.031-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 24. November 2010 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Betroffene gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2010, FZ. 10 11.031-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 24. November 2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegenständlicher Bescheid wurde sowohl der Betroffenen, am 2. Dezember 2010, als auch ihrer gewillkürten Vertretung, ebenfalls am 2. Dezember 2010, zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Betroffene an Parkinson erkrankt sei. Auswirkung sei, dass sie erheblich in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt sei, kaum gehen könne und das Zittern ihrer Hände, wenn überhaupt, nur kurz unter Kontrolle halten könne. Parkinson sei als schwere Erkrankung anzusehen und sei sie zum Überleben auf ständige einzunehmende "Medikamente" angewiesen. Es bestehe zwar grundsätzlich eine Therapiemöglichkeit für Parkinson in Georgien, jedoch sei diese mit sehr hohen Kosten verbunden, welche sie sich mit der in ihrem Herkunftsstaat gewähren Invaliditätspension bzw. Sozialhilfe nicht leisten könne. Ohne Therapie würde die Krankheit tödlich verlaufen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Jänner 2011, Zl. D9 412778-4/2010/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof aus, die Betroffene habe wiederum keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern neuerlich auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand verwiesen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach zwar grundsätzlich eine Therapiemöglichkeit für Parkinson in Georgien bestehe, jedoch diese mit sehr hohen Kosten verbunden sei, welche sich die Betroffene mit der in ihrem Herkunftsstaat gewährten Invaliditätspension bzw. Sozialhilfe nicht leisten könne, sei festzuhalten, dass dies bereits umfassend Gegenstand im Vorverfahren war und auch dementsprechend gewürdigt wurde. Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen sei zu betonen, dass sämtliche der seitens der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen in ihrem Herkunftsstaat, wie sie auch selbst zugesteht, behandelbar sind. Soweit als Intention der neuerlichen Antragseinbringung die sozialversichtungsrechtliche Absicherung der Betroffenen in den Raum gestellt wurde, verbleibe lediglich am Rande anzumerken, dass das österreichische Gesundheitswesen grundsätzlich dem Prinzip der Pflichtversicherung in Verbindung mit dem Solidaritätsprinzip folgt. Davon unbeschadet seien insbesondere selbstverantwortlich tätige Gesundheitsberufe (Ärzte/Ärztinnen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Sanitäter/Sanitäterinnen etc.) in diesem Zusammenhang aufgrund ihrer in den jeweiligen Berufsgesetzen auferlegten Pflichten zwar unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des/der Patienten/Patientin jedoch unbeschadet eines allfällig bestehenden Anspruchs aus der Krankenversicherung zur Erste-Hilfe-Leistung verpflichtet (vgl. § 48 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, § 4 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, § 4 iVm § 8 Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002). Weiters wurde diesbezüglich auf die Aufnahme- und Behandlungspflicht öffentlicher und privater Krankenanstalten gemäß §§ 22 und 23 Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957 in der geltenden Fassung, und die entsprechenden Ausführungsgesetze der Länder gegen allfälligen Kostenersatz hingewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Jänner 2011, Zl. D9 412778-4/2010/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof aus, die Betroffene habe wiederum keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern neuerlich auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand verwiesen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach zwar grundsätzlich eine Therapiemöglichkeit für Parkinson in Georgien bestehe, jedoch diese mit sehr hohen Kosten verbunden sei, welche sich die Betroffene mit der in ihrem Herkunftsstaat gewährten Invaliditätspension bzw. Sozialhilfe nicht leisten könne, sei festzuhalten, dass dies bereits umfassend Gegenstand im Vorverfahren war und auch dementsprechend gewürdigt wurde. Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen sei zu betonen, dass sämtliche der seitens der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen in ihrem Herkunftsstaat, wie sie auch selbst zugesteht, behandelbar sind. Soweit als Intention der neuerlichen Antragseinbringung die sozialversichtungsrechtliche Absicherung der Betroffenen in den Raum gestellt wurde, verbleibe lediglich am Rande anzumerken, dass das österreichische Gesundheitswesen grundsätzlich dem Prinzip der Pflichtversicherung in Verbindung mit dem Solidaritätsprinzip folgt. Davon unbeschadet seien insbesondere selbstverantwortlich tätige Gesundheitsberufe (Ärzte/Ärztinnen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Sanitäter/Sanitäterinnen etc.) in diesem Zusammenhang aufgrund ihrer in den jeweiligen Berufsgesetzen auferlegten Pflichten zwar unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des/der Patienten/Patientin jedoch unbeschadet eines allfällig bestehenden Anspruchs aus der Krankenversicherung zur Erste-Hilfe-Leistung verpflichtet vergleiche Paragraph 48, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, Paragraph 4, Absatz 3, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Sanitätergesetz - SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,). Weiters wurde diesbezüglich auf die Aufnahme- und Behandlungspflicht öffentlicher und privater Krankenanstalten gemäß Paragraphen 22 und 23 Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz - KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der geltenden Fassung, und die entsprechenden Ausführungsgesetze der Länder gegen allfälligen Kostenersatz hingewiesen.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Betroffenen und ihrem Vertreter am 19. Jänner 2011 zugestellt.
5. Am 1. August 2011 brachte die Betroffene den vierten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, die Republik Österreich seit ihrer ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben. Sie befinde sich nunmehr das dritte Jahr in Österreich und sei schwer krank. Seit ca. zwei Jahren erhalte sie keine finanzielle Unterstützung mehr, sei aber krankenversichert, ihr Ehegatte beziehe ein geringfügiges Einkommen. Sie würde gerne in Österreich bleiben und stelle deswegen diesen neuerlichen Antrag. Als neuen Grund brachte sie vor, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert und in ihrer Heimat würde sie keine medizinischen Zuwendungen bekommen, da diese sehr teuer seien.
Am 31. August 2011 gab die Betroffene im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme an, ihr Ehegatte verkaufe in Österreich die Zeitung XXXX und finanzieren sie sich hiedurch ihren Lebensunterhalt in Österreich, wobei sie von georgischen Freunden unterstützt werden. Als Grund für die neuerliche Antragseinbringung brachte die Betroffene vor, in Georgien gebe es wirtschaftliche Schwierigkeiten, sie könne sich dort nichts leisten und habe dort auch nichts mehr. Sie sei krank, die Behandlung und die Medikamente könne sie sich in Georgien nicht leisten. Keiner könne sich um sie und ihren Ehegatten kümmern. Nach Übersetzung aktueller Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat gab die Betroffene an, sie wisse nicht, ob sie tatsächlich eine Pension erhalten würden. Falls man in Georgien erfahren würde, dass sie eine Asylwerberin sei, würde sie gar nichts bekommen. Sie glaube den Feststellungen nicht, wonach medizinische Behandlungen in Georgien größtenteils kostenlos seien. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2011, Zl. 11 08.160-EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.Am 31. August 2011 gab die Betroffene im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme an, ihr Ehegatte verkaufe in Österreich die Zeitung römisch 40 und finanzieren sie sich hiedurch ihren Lebensunterhalt in Österreich, wobei sie von georgischen Freunden unterstützt werden. Als Grund für die neuerliche Antragseinbringung brachte die Betroffene vor, in Georgien gebe es wirtschaftliche Schwierigkeiten, sie könne sich dort nichts leisten und habe dort auch nichts mehr. Sie sei krank, die Behandlung und die Medikamente könne sie sich in Georgien nicht leisten. Keiner könne sich um sie und ihren Ehegatten kümmern. Nach Übersetzung aktueller Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat gab die Betroffene an, sie wisse nicht, ob sie tatsächlich eine Pension erhalten würden. Falls man in Georgien erfahren würde, dass sie eine Asylwerberin sei, würde sie gar nichts bekommen. Sie glaube den Feststellungen nicht, wonach medizinische Behandlungen in Georgien größtenteils kostenlos seien. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2011, Zl. 11 08.160-EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 6. September 2011 beim Asylgerichtshof ein und wurden in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Mit Aktenvermerk vom 8. September 2011 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen und, zumal die Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden. Die von der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen wurden im Vorverfahren berücksichtigt und gab sie in diesem selbst an, in ihrem Herkunftsstaat bereits in Behandlung gestanden zu sein.Mit Aktenvermerk vom 8. September 2011 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen und, zumal die Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden. Die von der Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen wurden im Vorverfahren berücksichtigt und gab sie in diesem selbst an, in ihrem Herkunftsstaat bereits in Behandlung gestanden zu sein.
Nach Abbruch der in Aussicht genommen Abschiebung der Betroffenen übermittelte die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt über Ersuchen des Asylgerichtshof den Bezug habenden Fremdenakt zur Akteneinsicht. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass eine zwangsweise Abschiebung der Betroffenen und deren Ehegatten wegen Haftunfähigkeit der Betroffenen abgebrochen wurde. Aus den Angaben des polizeilichen Chefarztes ergibt sich, dass die Betroffene zwecks Transfers in einen Bus gesetzt worden sei. Als ihr Ehegatte ebenfalls eingestiegen sei, habe sie sich zu schütteln begonnen und geweint. In Zusammenhang mit der am Morgen dieses Tages erfolgten neurologischen Untersuchung und des Hinweis des untersuchenden Arztes, wonach die Betroffene ein psychiatrisches Bild stupuröser Hemmung biete, sei diese psychische Überlagerung der Grund seiner Empfehlung gewesen, die Entlassung aus der Haft auszusprechen. Es sei für ihn nicht zu unterscheiden, ob dieses Verhalten lediglich "gespielt" ist oder nicht. Abschließend empfiehlt er eine Begutachtung durch einen Psychiater.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1. August 2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1. August 2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) Anwendung finden.
2. 2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. 2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden.
§ 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, lautet:Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 41a. (1) Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 41 a, (1) Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. April 2010, D9 412778-1/2010/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. März 2010, FZ. 09 09.670-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. November 2010, Zl. D9 412778-3/2010/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den ersten Folgeantrag der Betroffenen gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Jänner 2011, Zl. D9 412778-4/2010/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den zweiten Folgeantrag der Betroffenen gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. April 2010, D9 412778-1/2010/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. März 2010, FZ. 09 09.670-BAT, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. November 2010, Zl. D9 412778-3/2010/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den ersten Folgeantrag der Betroffenen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Jänner 2011, Zl. D9 412778-4/2010/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den zweiten Folgeantrag der Betroffenen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Betroffene gab an, die Republik Österreich seit ihrer ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Betroffene gab an, die Republik Österreich seit ihrer ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.
3.2. Weitere Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist, dass der Antrag (auf internationalen Schutz) voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).3.2. Weitere Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist, dass der Antrag (auf internationalen Schutz) voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005).
Dies erfordert eine Prognoseentscheidung (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. wiederum die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens").Dies erfordert eine Prognoseentscheidung vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche wiederum die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens").
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der späteren Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt ("kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben"); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der späteren Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt ("kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben"); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen.
3.3. Aus § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).3.3. Aus Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Im konkreten Fall verwiesen sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof in Bezug auf die Erkrankungen der Betroffenen (Lipidstoffwechselstörungen, einer Mitral-Aorteninsuffizienz sowie Hiatusthernie, Ösophagitis und hypokineses betontes Parkinson) in Zusammenhang mit den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Betroffenen, wonach die Betroffene nach eigenen Angaben in Georgien in ärztlicher Behandlung stand und Arzneimittel verordnet bekam bzw. in Bezug auf ein hypokineses betontes Parkinsonsyndrom auch dieses Syndrom in Georgien behandelbar ist, auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Demnach stellen die Erkrankungen keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte diesbezügliche Judikatur des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").Im konkreten Fall verwiesen sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof in Bezug auf die Erkrankungen der Betroffenen (Lipidstoffwechselstörungen, einer Mitral-Aorteninsuffizienz sowie Hiatusthernie, Ösophagitis und hypokineses betontes Parkinson) in Zusammenhang mit den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Betroffenen, wonach die Betroffene nach eigenen Angaben in Georgien in ärztlicher Behandlung stand und Arzneimittel verordnet bekam bzw. in Bezug auf ein hypokineses betontes Parkinsonsyndrom auch dieses Syndrom in Georgien behandelbar ist, auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Demnach stellen die Erkrankungen keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte diesbezügliche Judikatur des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").
Im nunmehr anhängigen Verfahren hat sich der Sachverhalt aber dahingehend geändert, dass die Betroffene nunmehr laut Angaben des polizeilichen Chefarztes allenfalls an einer weiteren, psychischen bzw. psychiatrisch-neurologischen Erkrankung leidet. Obzwar sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass auch diesbezüglich Behandlungsmöglichkeiten in Georgien - teilweise kostenlos - bestehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Betroffenen möglicherweise lebensbedrohlich verschlechtert hat bzw. wird.
Aufgrund dieser Umstände kann im derzeitigen Verfahrensstadium aus Sicht des Asylgerichtshofes noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Mangels medizinischer Fachkenntnisse wird das Bundesasylamt im Zuge des weiteren Verfahrens ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie einzuholen haben.
3.4. Somit ist bereits die zweite der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.3.4. Somit ist bereits die zweite der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit der Aufhebung des im Spruch angeführten Bescheides der Betroffenen nunmehr faktischer Abschiebeschutz im Sinne des § 12 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit der Aufhebung des im Spruch angeführten Bescheides der Betroffenen nunmehr faktischer Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, zukommt.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, GutachtenZuletzt aktualisiert am
06.10.2011