RS Vwgh 2005/9/15 2003/07/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
MRKZP 07te Art4;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs1;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs2;
VStG §22 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0182 E 23. Mai 2002 RS 1(Hier ohne den Klammerausdruck; Der Bf hat Bauschutt unsortiert auf einem Waldgrundstück abgelagert und wurde deshalb einerseits wegen der durch ihn verursachten Waldverwüstung nach dem ForstG 1975 und andererseits wegen Unterlassung der Trennung von Abbruchmaterialen nach § 39 Abs 1 lit b Z 6 AWG 1990 iVm § 1 Abs 1 und 2 BTV bestraft. Die Übertretung des § 1 BTV bedingt nicht die gleichzeitige Verwirklichung der Übertretung des ForstG 1975, und beide Übertretungen schließen einander nicht aus. Der Bf durfte daher nach beiden Vorschriften bestraft werden.)

Stammrechtssatz

Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Art. 4 des MRKZP 07te erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfGH 7. Oktober 1998, VfSlg 15293 A/1998). (Hier: Der Besch wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 Z. 4 des SchiffahrtsG 1997 begangen zu haben, weil er als Schiffsführer nicht alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um eine Verunreinigung des Sees zu vermeiden, indem er beim Betanken unsachgemäß hantiert habe, wodurch Diesel in den See gelangt sei. Das ihm in diesem Straferkenntnis angelastete Verhalten ist also dasselbe, das ihm im angefochtenen Bescheid nach § 31 Abs 1 iVm § 137 Abs 3 lit d Wrg 1959 zum Vorwurf gemacht wird. Während sich § 31 Abs. 1 WRG 1959 an "jedermann" wendet, gilt § 7 des SchiffahrtsG 1997 nur für Schiffsführer. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass deswegen eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen geboten sei; vielmehr stellt sich § 7 des SchiffahrtsG 1997 in Bezug auf Schiffsführer als die lex specialis zu § 31 WRG 1959 dar. Der Besch durfte daher, nachdem er wegen desselben Verhaltens bereits nach dem Schifffahrtsgesetz bestraft worden war, nicht auch noch wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 bestraft werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X04

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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