RS Vwgh 2005/9/15 2004/07/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2005
beobachten
merken

Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AWG NÖ 1992 §11 Abs6;
AWG NÖ 1992 §23;
AWG NÖ 1992 §24;
AWG NÖ 1992 §28 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Die Gebühr gemäß NÖ AWG 1992 muss in der Weise sachlich ausgestaltet sein, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar oder mittelbar berechnet werden. Der Verordnungsgeber kann aber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solcher (Hinweis E VfGH 15.12.1992 VfSlg 13310/1992; E VfGH 2.12.2002 VfSlg 16744/2002). Demnach ist bei der Festlegung einer Gebühr, aber auch bei der Festlegung eines Abfuhrplanes - eine Durchschnittsbetrachtung zulässig. Eine solche Durchschnittsbetrachtung wird sich an der Menge des im Durchschnitt aller Wohnsitze erfahrungsgemäß anfallenden Mülls im gesamten Abfuhrgebiet während eines Jahres orientieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070110.X03

Im RIS seit

18.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten