RS Vwgh 2005/9/15 2003/07/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0223 E 11. September 1997 RS 2(hier ohne den zweiten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (Hinweis E 21.3.1995, 93/04/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X02

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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