RS Vwgh 2005/9/15 2004/07/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §8;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Erläuterungen im Ausschussbericht zur AVG-Novelle, 1167 BlgNR, XX GP, 31, wird klar, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Parteistellung - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 AVG - durch die nachträgliche Einwendung ex nunc neuerlich erworben wird. Zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung ist der Betroffene nicht Partei, hat aber schon vor der Erhebung nachträglicher Einwendungen bestimmte Parteienrechte, wie zB das Recht auf Akteneinsicht(Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0058).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070135.X02

Im RIS seit

18.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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