Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D7 403884-1/2009/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl 08 01.998-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl 08 01.998-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 26.02.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren drei Söhnen unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen erstbefragt. Als Fluchtgrund nannte die Beschwerdeführerin, dass in Tschetschenien Krieg herrsche, sie wolle dort nicht leben und habe der Kinder wegen das Land verlassen. Ein Leben im Herkunftsstaat sei für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gefährlich.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 26.02.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren drei Söhnen unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen erstbefragt. Als Fluchtgrund nannte die Beschwerdeführerin, dass in Tschetschenien Krieg herrsche, sie wolle dort nicht leben und habe der Kinder wegen das Land verlassen. Ein Leben im Herkunftsstaat sei für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gefährlich.
Am 19.03.2008 wurde die Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, vor der Polizeiinspektion vollständige und wahre Angaben gemacht zu haben. Sie wolle nicht nach Polen zurück, da sie eine Abschiebung nach Russland befürchte und sie Angst vor einer ihren Mann und ihre Söhne betreffenden Blutfehde habe, welche seit mehr als zehn Jahren bestehe. Nach ihrem Befinden gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Angstzustände habe und sich untersuchen lassen wolle.
Am 18.04.2008 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein, wonach bei der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen bestünden, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Es wurden eine schwere Form einer PTSD und eine Somatisierungsstörung diagnostiziert.
Die Beschwerdeführerin wurde am 18.04.2008 neuerlich beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen und der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Verfahren zugelassen werde.
Am 15.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Nach dem Grund ihrer Ausreise befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Russen sie nicht normal leben lassen würden. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1999 beim Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges nach XXXX gezogen. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2003 zu ihren Eltern nach Tschetschenien gefahren und weiter ins Nachbardorf zu ihrem Haus. Die Einvernahme wurde abgebrochen, nachdem die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch eine weibliche Referentin des Bundesasylamtes verlangte und ihre Vergewaltigung im Herkunftsstaat angab.Am 15.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Nach dem Grund ihrer Ausreise befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Russen sie nicht normal leben lassen würden. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1999 beim Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges nach römisch 40 gezogen. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2003 zu ihren Eltern nach Tschetschenien gefahren und weiter ins Nachbardorf zu ihrem Haus. Die Einvernahme wurde abgebrochen, nachdem die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch eine weibliche Referentin des Bundesasylamtes verlangte und ihre Vergewaltigung im Herkunftsstaat angab.
Die Beschwerdeführerin wurde am 04.11.2008 beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte nach ihrem Fluchtgrund befragt aus, dass sie das Leben im Herkunftsstaat nicht ertragen habe. Nach persönlichen Erlebnissen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im November oder Dezember 2003 zu Besuch bei ihren Eltern gewesen und während ihres Aufenthaltes bei ihren Eltern ins zerstörte Elternhaus ihres Mannes gefahren sei. Russische Soldaten seien im nahegelegenen Wald gewesen und seien zur Beschwerdeführerin ins Haus gekommen und hätten nach Geld und Schmuck gefragt, worüber die Beschwerdeführerin nicht verfügt habe. Die Beschwerdeführerin sei von einem Soldaten vergewaltigt worden, was ihr zu diesem Zeitpunkt in XXXX aufhältige Mann nicht wisse. Danach sei sie noch drei oder vier Tage in Tschetschenien geblieben. Die Frage, ob die Soldaten gewusst hätten, wer die Beschwerdeführerin sei, verneinte diese, ebenso wie die Frage, ob es bis zur Ausreise noch einen sie persönlich betreffenden Vorfall gegeben habe. Die Beschwerdeführerin berichtete von der Abnahme von Fingerabdrücken durch die Miliz anlässlich des Verkaufs von Kräutern in XXXX im Jahr 2004 oder 2005, von der mehrere Frauen betroffen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe in XXXX mit Kräutern gehandelt und Unterstützung von den Eltern bekommen. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem zu Verwandten im Herkunftsstaat und ihrer Situation in Österreich befragt. Die abschließend gestellte Frage, ob sie noch etwas vorbringen wolle, verneinte die Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin wurde am 04.11.2008 beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte nach ihrem Fluchtgrund befragt aus, dass sie das Leben im Herkunftsstaat nicht ertragen habe. Nach persönlichen Erlebnissen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im November oder Dezember 2003 zu Besuch bei ihren Eltern gewesen und während ihres Aufenthaltes bei ihren Eltern ins zerstörte Elternhaus ihres Mannes gefahren sei. Russische Soldaten seien im nahegelegenen Wald gewesen und seien zur Beschwerdeführerin ins Haus gekommen und hätten nach Geld und Schmuck gefragt, worüber die Beschwerdeführerin nicht verfügt habe. Die Beschwerdeführerin sei von einem Soldaten vergewaltigt worden, was ihr zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 aufhältige Mann nicht wisse. Danach sei sie noch drei oder vier Tage in Tschetschenien geblieben. Die Frage, ob die Soldaten gewusst hätten, wer die Beschwerdeführerin sei, verneinte diese, ebenso wie die Frage, ob es bis zur Ausreise noch einen sie persönlich betreffenden Vorfall gegeben habe. Die Beschwerdeführerin berichtete von der Abnahme von Fingerabdrücken durch die Miliz anlässlich des Verkaufs von Kräutern in römisch 40 im Jahr 2004 oder 2005, von der mehrere Frauen betroffen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe in römisch 40 mit Kräutern gehandelt und Unterstützung von den Eltern bekommen. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem zu Verwandten im Herkunftsstaat und ihrer Situation in Österreich befragt. Die abschließend gestellte Frage, ob sie noch etwas vorbringen wolle, verneinte die Beschwerdeführerin.
Am 27.11.2008 legte der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Arztbrief der XXXX vom 21.11.2008 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 30.10. bis 21.11.2008 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und endogener Depression ohne psychotische Symptome vor.Am 27.11.2008 legte der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Arztbrief der römisch 40 vom 21.11.2008 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 30.10. bis 21.11.2008 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und endogener Depression ohne psychotische Symptome vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl 08 01.998-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.02.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl 08 01.998-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.02.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihren Familienstand fest. Festgestellt wurde weiters das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Das Bundesasylamt legte das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Vergewaltigung der Entscheidung zugrunde. Die Beschwerdeführerin persönlich betreffende Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sei zulässig, ebenso wie ihre Ausweisung. Daran anschließend traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. In der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass das Vorbringen hinsichtlich der Vergewaltigung durch russische Soldaten im November/Dezember 2003 glaubwürdig sei, zumal die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens widerspruchsfreie Angaben gemacht und durch ihr persönliches Auftreten den Eindruck vermittelt habe, das Geschilderte auch tatsächlich erlebt zu haben. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Anhaltung ihres Mannes Ende 2005 bestehe, was von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden sei. Die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin habe keinen asylrelevanten Hintergrund. Den Angaben der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, dass es bis zur Ausreise im Dezember 2007 noch zu irgendwelchen Vorfällen gekommen wäre. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keinen persönlichen, staatlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. befürchtet habe, stelle der Umstand ihrer legalen und offiziellen Ausreise unter Verwendung ihres Reisepasses und mit öffentlichen Verkehrsmittel dar. Die Beschwerdeführerin habe in einer Gesamtschau keine gegen sie persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungshandlungen behauptet, das Bundesasylamt sei daher zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verlassens ihres Herkunftsstaates keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei und bestehe auch kein Anhaltspunkt für eine solche im Fall ihrer Rückkehr. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass keine Umstände ermittelt worden seien, die auf eine erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführerin hinweisen würden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass resultierend aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kein Rückkehrhindernis bestehe und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr nicht entgegenstehe. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Interessenabwägung zulässig sei.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihren Familienstand fest. Festgestellt wurde weiters das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Das Bundesasylamt legte das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Vergewaltigung der Entscheidung zugrunde. Die Beschwerdeführerin persönlich betreffende Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sei zulässig, ebenso wie ihre Ausweisung. Daran anschließend traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. In der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass das Vorbringen hinsichtlich der Vergewaltigung durch russische Soldaten im November/Dezember 2003 glaubwürdig sei, zumal die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens widerspruchsfreie Angaben gemacht und durch ihr persönliches Auftreten den Eindruck vermittelt habe, das Geschilderte auch tatsächlich erlebt zu haben. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Anhaltung ihres Mannes Ende 2005 bestehe, was von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden sei. Die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin habe keinen asylrelevanten Hintergrund. Den Angaben der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, dass es bis zur Ausreise im Dezember 2007 noch zu irgendwelchen Vorfällen gekommen wäre. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keinen persönlichen, staatlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. befürchtet habe, stelle der Umstand ihrer legalen und offiziellen Ausreise unter Verwendung ihres Reisepasses und mit öffentlichen Verkehrsmittel dar. Die Beschwerdeführerin habe in einer Gesamtschau keine gegen sie persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungshandlungen behauptet, das Bundesasylamt sei daher zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verlassens ihres Herkunftsstaates keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei und bestehe auch kein Anhaltspunkt für eine solche im Fall ihrer Rückkehr. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass keine Umstände ermittelt worden seien, die auf eine erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführerin hinweisen würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass resultierend aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kein Rückkehrhindernis bestehe und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr nicht entgegenstehe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Interessenabwägung zulässig sei.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl 08 01.998-BAG, zugestellt am 23.12.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.12.2008 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie in der Erstaufnahmestelle Ost nichts Konkretes gefragt worden sei, anlässlich der Einvernahme vor der Außenstelle Graz habe sie ihre Gründe nur sehr allgemein geschildert, da sie Angst gehabt habe, sich an alle Details zu erinnern. Die Beschwerdeführerin sei psychisch sehr angeschlagen gewesen und traumatisiert nach ihrer Vergewaltigung durch russische Soldaten im Jahr 2003. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, sie habe auch Angst um ihre Kinder. Die belangte Behörde habe das Amtswissen nicht verwertet und ihr deshalb nicht Asyl gewährt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin beeinträchtige die öffentlichen Interessen nicht. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage. Die Interessenabwägung hätte nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausfallen dürfen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt in eventu die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes betreffend die Ausweisung oder die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, Zahl 08 01.998-BAG, zugestellt am 23.12.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.12.2008 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie in der Erstaufnahmestelle Ost nichts Konkretes gefragt worden sei, anlässlich der Einvernahme vor der Außenstelle Graz habe sie ihre Gründe nur sehr allgemein geschildert, da sie Angst gehabt habe, sich an alle Details zu erinnern. Die Beschwerdeführerin sei psychisch sehr angeschlagen gewesen und traumatisiert nach ihrer Vergewaltigung durch russische Soldaten im Jahr 2003. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, sie habe auch Angst um ihre Kinder. Die belangte Behörde habe das Amtswissen nicht verwertet und ihr deshalb nicht Asyl gewährt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin beeinträchtige die öffentlichen Interessen nicht. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage. Die Interessenabwägung hätte nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausfallen dürfen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt in eventu die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes betreffend die Ausweisung oder die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt.
Am 30.11.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.11.2009 ein, dem ein psychiatrischer Befund von XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 25.11.2009 sowie ein Arztbrief der XXXX vom 17.11.2009 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 26.10. bis 17.11.2009 angeschlossen waren.Am 30.11.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.11.2009 ein, dem ein psychiatrischer Befund von römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 25.11.2009 sowie ein Arztbrief der römisch 40 vom 17.11.2009 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 26.10. bis 17.11.2009 angeschlossen waren.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.01.2010, Zahl D8 403884-1/2009/6Z, wurde Herr XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sacherständiger, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.01.2010, Zahl D8 403884-1/2009/6Z, wurde Herr römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sacherständiger, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.
Herr XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof am 19.03.2010 ein Gutachten vom 12.03.2010.Herr römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof am 19.03.2010 ein Gutachten vom 12.03.2010.
Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Asylgerichtshof am 28.05.2010 einen Arztbrief der XXXX vom 11.05.2010 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin von 15.04. bis 12.05.2010.Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Asylgerichtshof am 28.05.2010 einen Arztbrief der römisch 40 vom 11.05.2010 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin von 15.04. bis 12.05.2010.
I.3. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 01.06.2010 auf Grund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 01.06.2010 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 01.06.2010 auf Grund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 01.06.2010 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Für den 25.02.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Verfahren des Ehegatten und der Kinder der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin und ihr erwachsener Sohn teilnahmen.
In der Verhandlung brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin u.a. ein Konvolut ärztlicher Unterlagen die Beschwerdeführerin und ihren zweitältesten Sohn betreffend in Vorlage.
Den Verfahrensparteien wurde mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 das Sachverständigengutachten von Herrn XXXX zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Den Verfahrensparteien wurde mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 das Sachverständigengutachten von Herrn römisch 40 zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
Am 25.08.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX ein, mit welchem Mag. Wilfried BUCHER, Rechtsanwalt, zum Verfahrenssachwalter für die Beschwerdeführerin bestellt wurde, ein.Am 25.08.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 ein, mit welchem Mag. Wilfried BUCHER, Rechtsanwalt, zum Verfahrenssachwalter für die Beschwerdeführerin bestellt wurde, ein.
Am selben Tag langte ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin im Wege ihres bestellten Verfahrenssachwalters ein, mit welchem dieser die Bestellung zum Verfahrenssachwalter bekanntgab, um Übermittlung des Aktes ersuchte und den genannten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX in Kopie in Vorlage brachte.Am selben Tag langte ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin im Wege ihres bestellten Verfahrenssachwalters ein, mit welchem dieser die Bestellung zum Verfahrenssachwalter bekanntgab, um Übermittlung des Aktes ersuchte und den genannten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 in Kopie in Vorlage brachte.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011 wurde dem Verfahrenssachwalter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Akteneinsicht nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sei, was dieser mit Schreiben vom 02.09.2011 zur Kenntnis nahm.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.02.2008 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.02.2008 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift sowie Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Wahrung des Parteiengehörsrömisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift sowie Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Wahrung des Parteiengehörs
Aus dem Akt des Bundesasylamtes geht hervor, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.Aus dem Akt des Bundesasylamtes geht hervor, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.römisch zwei.3.1. Frau römisch 40 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.
II.3.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.3. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine schwere rezidivierende depressive Störung mit generalisierter Angststörung, Angstneurose, Panikattacken und ausgeprägtem Posttraumatischem Belastungssyndrom vor. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren dramatischen Verschlechterung des Zustandsbildes kommen, wobei in diesem Fall auch mit einem Suizid zu rechnen ist. Zurzeit wird die Beschwerdeführerin mit einer breiten Palette an Psychopharmaka behandelt, die sie dringend benötigt. Ebenso ist eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung notwendig. Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthaltes in Österreich mehrmals in stationärer Behandlung der XXXX, zuletzt im Februar 2011.römisch zwei.3.3. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine schwere rezidivierende depressive Störung mit generalisierter Angststörung, Angstneurose, Panikattacken und ausgeprägtem Posttraumatischem Belastungssyndrom vor. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren dramatischen Verschlechterung des Zustandsbildes kommen, wobei in diesem Fall auch mit einem Suizid zu rechnen ist. Zurzeit wird die Beschwerdeführerin mit einer breiten Palette an Psychopharmaka behandelt, die sie dringend benötigt. Ebenso ist eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung notwendig. Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthaltes in Österreich mehrmals in stationärer Behandlung der römisch 40 , zuletzt im Februar 2011.
Es kann im Fall der psychisch schwer kranken Beschwerdeführerin in einer bei Beachtung der konkreten Situation der Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht nur massiv, sondern sogar lebensbedrohend verschlechtert.
II.3.4. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesasylamtes festgestellt:römisch zwei.3.4. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesasylamtes festgestellt:
1. Allgemein
Der Konflikt in Tschetschenien hat sich im Vergleich zu den heftigen Kämpfen in den 90er Jahren mittlerweile beruhigt. Es gibt einen klaren Trend zum besseren. Die Anzahl terroristischer Akte hat sich nach offiziellen Angaben um 58,9% (39 zu 95) im Jahre 2006 verringert. Unter der Regierung von Ramzan Kadyrov sind die gegen Zivilisten gerichteten Übergriffe signifikant gesunken.
Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen.
(BBC, Basayev death to profit Kremlin, 10.07.2006; Andreas Gross, Tschetschenien - Berichterstatter im Europarat, DerStandard, "Eine ganz heikle Angelegenheit" vom 05.02.2007; Itar Tass, Terrorism/abduction rate halves in Chechnya in 2006, 09.02.2007; "Russia-s Muslims, A Growing Challenge for Moscow", Dimitry Gorenburg, Harvard University, Dezember 2006; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien), Jänner 2008)
Die allgemeine Sicherheitslage in der Republik Tschetschenien hat sich über die letzten Jahre dramatisch verbessert. Die signifikant sinkenden Zahlen der bewaffneten Zwischenfälle zeigen deutlich, dass der Einfluss der Rebelen in Tschetschenien abgenommen hat.
(Gemeinsamer Vortrag der schwedischen, Schweizer und österreichischen COI Unit im Rahmen der "HIGH LEVEL CONFERENCE ON
SITUATION AND STATUS OF CITIZENS FROM THE RUSSIAN FEDERATION IN EU
MEMBER STATES, SWITZERLAND AND NORWAY on Tuesday, 27 May 2008, Vienna)
Obwohl die Rebellen den Anspruch vertreten, die "Tschetschenische Republik Itschkeria (TschRI)" fortzuführen, bestehen effektiv keine quasi-staatlichen Einrichtungen. Sie beherrschen - entgegen ihrer eigenen Beteuerung - keine Region.
(KavkazCenter 2.7.2007; Erkenntnis Dienstreise BFM nach Tschetschenien, Juni 2007)
Russische Soldaten und Rebellen bekämpfen einander ohne auf die Zivilbevölkerung zu zielen.
(CHECHNYA, SUMMARY OF THE ACCORD-UNHCR COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION
SEMINAR VIENNA, 18 October 2007; PUBLISHED APRIL 2008)
Die Situation hinsichtlich Folterungen hat sich sehr verbessert. Die Berichte diesbezüglich sind deutlich gesunken.
(Oleg Orlov, Chairman of the board of the Memorial human rights center; Chechnya Weekly Volume 9, Issue 8, Kadyrov Meets with Memorial Activists, 29.02.2008)
Vor allem unter dem Druck der internationalen Staatengemeinschaft und russischer Menschenrechtsorganisationen wurden diese groß angelegten Säuberungsaktionen ab Ende 2002 zugunsten kleinerer, gezielter Operationen aufgegeben. Diese Razzien richteten sich gegen konkrete Häuser und konkrete Personen (sog. adriesnyje zatschistki).
Daneben versuchen die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer so genannten "Antiterroristischen Operation" mit großem Erfolg, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten: z.B. Aslan Maschadow (8 März 2005), Ruslan Gelajew (Jänner 2003), Abdul-Chalim Sadulajew (17. Juni 2006) und Schamil Basajew (10. Juli 2006).
(Renner Institut, Human Rights in Russia: The Case of Chechnya, Resümee der Veranstaltung vom 2.März 2007; Maciej Falkowski, OBECNA SYTUACJA W CZECZENII, Mai 2007)
Zivilisten werden weder von den Rebellen noch von den Sicherheitskräften angegriffen.
(Auskunft vom Swedish Board of Migration - COI Unit - während der FFM Mission nach Tschetschenien, 14.02.2008)
2. Grundversorgung
Grundnahrungsmittel (Eier, Brot, Milch, Fleisch) konnten bereits zumindest 2005/2006 auf Märkten erworben werden.Grundnahrungsmittel (Eier, Brot, Milch, Fleisch) konnten bereits zumindest 2005 aus 2006, auf Märkten erworben werden.
(BAA Staatendokumentation - ÖIF, SOZIALE INFRASTRUKTUR IN TSCHETSCHENIEN Überblick über Lebensbedingungen in Tschetschenien im Zeitraum 2005 und 2006 anhand ausgewählter sozialer Standards, Mai 2008)
Das ICRC selbst plant eine Umstrukturierung der Aktivitäten vor Ort um sich an die neue Situation anzupassen. Fracois Bellon sagte diesbezüglich, dass die Notaktionen im Nordkaukasus sich offensichtlich entwickelt haben in Richtung Wiederaufbau und strukturelle Unterstützung und dass ICRC das eigene Programm diesbezüglich anzupassen habe.
(ICRC, Year 2007: a turning point for the ICRC in the Russian Federation, 08.02.2007)
Bereits in den Jahren 2005 - 2006 wurden Pensionen (unter Vorlage des Inlandsreisepasses), Kindergeld, Arbeitslosengeld und Invaliditätspension ausbezahlt.
(BAA Staatendokumentation - ÖIF, SOZIALE INFRASTRUKTUR IN TSCHETSCHENIEN Überblick über Lebensbedingungen in Tschetschenien im Zeitraum 2005 und 2006 anhand ausgewählter sozialer Standards, Mai 2008)
Alleinstehende Frauen bekommen eine Pension, für Kinder bekommt man Kindergeld.
(Protokoll: Besuch der Präsidentin der interregionalen Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Leyla Dzeitova 31.3.2008, Unabhängiger Bundesasylsenat, 1100 Wien)
3. Medizinische Versorgung
Alle Spitäler und Kliniken (in Grozny) wurden wiederaufgebaut und ausgestattet. Zusätzlich wurden noch eine Krebsklinik und ein Geburtsspital eröffnet. Die Qualität der medizinischen Betreuung ist jedoch nicht sehr hoch. Für weiterreichende Behandlungen werden die Patienten nach Vladikavkaz, Nalchik oder Stavropol gebracht.
(Auskunft vom Swedish Board of Migration - COI Unit - während der FFM Mission nach Tschetschenien, 14.02.2008)
Apotheken gab es bereits zumindest schon in den Jahren 2005-2006, ebenso wurde für den selben Zeitraum berichtet, dass Gynäkologen, Haus(Allgemein)- ärzte, Kinderärzte, Urologen, Kardiologen, Chirurgen und Zahnärzte in Tschetschenien tätig waren.
(BAA Staatendokumentation - ÖIF, SOZIALE INFRASTRUKTUR IN TSCHETSCHENIEN Überblick über Lebensbedingungen in Tschetschenien im Zeitraum 2005 und 2006 anhand ausgewählter sozialer Standards, Mai 2008)
Das International Committee of the Red Cross (ICRC) berichtet im Jänner 2008, es habe seine Hilfslieferungen für medizinische Einrichtungen in Tschetschenien mit Ende 2007 eingestellt, da die Finanzierung des tschetschenischen Gesundheitssystems immer mehr von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wird. Die Unterstützung des Orthopädiezentrums in Grosny und das Training von medizinisch-technischen Assistenten wird jedoch fortgesetzt.
(ICRC - International Committee of the Red Cross: Russian Federation: ICRC activities from October to December 2007, 15. Jänner 2008)
Im Dezember 2007 erschienen ein Bericht über Projekte von WHO und UNICEF im Nordkaukasus, in dem es heißt, die Gesundheitssysteme von Tschetschenien und Inguschetien hätten 2007 große Fortschritte gemacht. WHO, UNICEF und EU hätten sich mit den Gesundheits- und Bildungsministerien dieser beiden Republiken zu einer Ratskommission für die EU-unterstützten Entwicklungsprogramme im Nordkaukasus zusammengeschlossen, die in Kooperation mit der Russischen Föderation und den regionalen Regierungen durchgeführt würden. 12,7 Millionen Euro würden für Gesundheits- und Bildungsprojekte in Tschetschenien und Inguschetien verwendet.
(ACCORD Anfragebeantwortung, Tschetschenien: Medizinische Versorgung und Grundversorgung, 13.05.2008)
Seitens des Danish Refugee Council-s werden 4 Psychosoziale Rehabilitationszentren in Grozny betrieben (u.a. Gruppentherapie, psychologische Beratung von Opfern des Konfliktes, Im Sommer Ausflüge an die Schwarzmeerküste für Kinder aus den ärmsten Schichten).
(Danish Refugee Council, Chechnya, 2007)
Seiten der Ärzte ohne Grenzen wird neben einem Programm für mobile Gesundheitsversorgung, einem psychologischen Hilfsprogramm in Grosny, auch ein Tuberkuloseprogramm betrieben.
(Ärzte ohne Grenzen, Russische Föderation - Nord Kaukasus, 2007)
UNICEF startete ein Netzwerk psychosozialer Schulprogramme und Rehabilitationszentren in Tschetschenien. Die Schulen und die Zentren ergänzen einander. Derzeit arbeiten 19 UNICEF Unterstützungszentren in Tschetschenien. Es ist geplant weitere zu eröffnen.
(ReliefWeb, Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 03 Mar 2008)
II.4. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid nicht beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.römisch zwei.4. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid nicht beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung zu Spruchpunkt römisch eins. wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.
II.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnten im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Inlandspasses festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnte ebenfalls bereits durch das Bundesasylamt auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnten im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Inlandspasses festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnte ebenfalls bereits durch das Bundesasylamt auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.
II.4.2. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).römisch zwei.4.2. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes erachtet die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid für schlüssig. Die Beschwerdeführerin ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Nachdem im vom Asylgerichtshof eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.03.2010 ausgeführt wurde, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht möglich sei, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, wurde die Beschwerdeführerin zur Verhandlung am 25.02.2011 im Verfahren ihres Ehegatten und ihrer Kinder nicht geladen und war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid beantragt nicht möglich und auch nicht erforderlich.
Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Jahr 2003 von einem russischen Soldaten vergewaltigt worden zu sein, als glaubwürdig. Dieser Einschätzung folgt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes. Für das Vorliegen wohlbegründeter Furcht zum Ausreisezeitpunkt November 2007 vermag dieser Übergriff jedoch nicht zu sprechen, da der notwendige zeitliche Zusammenhang fehlt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die erst vier Jahre nach dem von ihr angegebenen Vorfall die Ausreise angetreten hat, lässt aus Sicht des erkennenden Senates in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt darauf schließen, dass die erlittene Vergewaltigung für die Beschwerdeführerin in keiner Weise fluchtkausal gewesen ist. Dass der Einsatz sexueller Gewalt während des Krieges zielgerichtet gegen die Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen erfolgt sei, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Es ist auch kein Zusammenhang mit der behaupteten aber tatsächlich nicht existierenden Verfolgung ihres Ehegatten zu erkennen. Die Frage, ob die Soldaten gewusst hätten, um wen es sich bei ihr handle, verneinte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin - wie sie es im Übrigen auch im Zuge der Erstbefragung angegeben hat - wegen der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ausgereist ist.
Die Beschwerdeführerin brachte weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof ein fluchtauslösendes Ereignis mit zeitlicher Nähe zu ihrer Ausreise im November 2007 vor. Die Beschwerdeführerin gab im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sogar ausdrücklich an, dass sie persönlich von keinem Vorfall betroffen gewesen sei, sondern berichtete lediglich von einer Kontrolle, der alle Händlerinnen in XXXX im Jahr 2004 unterzogen worden seien. Auch zwischen dieser Kontrolle und der Ausreise besteht kein zeitlicher Zusammenhang, kann demnach für die Ausreise der Beschwerdeführerin nicht kausal gewesen sein und war es auch nach ihrer Darstellung nicht.Die Beschwerdeführerin brachte weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof ein fluchtauslösendes Ereignis mit zeitlicher Nähe zu ihrer Ausreise im November 2007 vor. Die Beschwerdeführerin gab im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sogar ausdrücklich an, dass sie persönlich von keinem Vorfall betroffen gewesen sei, sondern berichtete lediglich von einer Kontrolle, der alle Händlerinnen in römisch 40 im Jahr 2004 unterzogen worden seien. Auch zwischen dieser Kontrolle und der Ausreise besteht kein zeitlicher Zusammenhang, kann demnach für die Ausreise der Beschwerdeführerin nicht kausal gewesen sein und war es auch nach ihrer Darstellung nicht.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.03.2008 behauptete Blutfehde betrifft einerseits nach den Angaben der Beschwerdeführerin diese selbst gar nicht und andererseits nahm ihr Mann dieses Vorbringen im Laufe seines Asylverfahrens zurück (s. dazu Entscheidungsgründe im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin zur Zahl D7 403885-1/2009), weshalb keinerlei diesbezügliche Gefahr für die Beschwerdeführerin zu ersehen ist.
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.11.2008 zur Situation seiner Frau angab, dass sie persönlich nicht bedroht worden sei.
Auch die legale Ausreise der Beschwerdeführerin spricht gegen eine Verfolgungsgefahr, wie es schon im verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Recht festgehalten wurde.
Es ist der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht gelungen, das Bundesasylamt bzw. in weiterer Folge den erkennenden Senat davon zu überzeugen, ins Blickfeld tschetschenischer oder russischer Kräfte gelangt zu sein. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
II.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (II.3.3.) beruhen auf dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der in Vorlage gebrachten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.3.) beruhen auf dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der in Vorlage gebrachten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.
II.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.4.) wurden unter Heranziehung jener aktuellen Quellen, die bereits im Bescheid des Bundesasylamtes nach Gewährung von Parteiengehör gelegentlich der Einvernahme zitiert wurden, getroffen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der genannten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.4.) wurden unter Heranziehung jener aktuellen Quellen, die bereits im Bescheid des Bundesasylamtes nach Gewährung von Parteiengehör gelegentlich der Einvernahme zitiert wurden, getroffen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der genannten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, brachte die Beschwerdeführerin ihre Vergewaltigung im Jahr 2003 glaubwürdig vor. Das Bestehen asylrelevanter Verfolgungsgefahr ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Dass der Einsatz sexueller Gewalt während des Krieges zielgerichtet gegen die Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen erfolgt sei, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Unter Berücksichtigung der damaligen Lage in Tschetschenien handelt es sich bei dem Übergriff leider um keinen Einzelfall, in der Zwischenzeit hat sich aber die Lage in Tschetschenien verbessert. Die Beschwerdeführerin wurde im Tschetschenienkrieg Opfer einer Vergewaltigung. Das Asylrecht hat jedoch nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgingen. Wie im Bescheid zutreffend festgehalten, konnte die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen noch wäre aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, brachte die Beschwerdeführerin ihre Vergewaltigung im Jahr 2003 glaubwürdig vor. Das Bestehen asylrelevanter Verfolgungsgefahr ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Dass der Einsatz sexueller Gewalt während des Krieges zielgerichtet gegen die Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen erfolgt sei, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Unter Berücksichtigung der damaligen Lage in Tschetschenien handelt es sich bei dem Übergriff leider um keinen Einzelfall, in der Zwischenzeit hat sich aber die Lage in Tschetschenien verbessert. Die Beschwerdeführerin wurde im Tschetschenienkrieg Opfer einer Vergewaltigung. Das Asylrecht hat jedoch nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgingen. Wie im Bescheid zutreffend festgehalten, konnte die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen noch wäre aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.
II.6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurchrömisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch
Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat kann im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach bzw. im Zuge der Rückkehr in die Russische Föderation keine im Hinblick auf die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK relevanten - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden - Probleme zu erwarten hätte. Mit einer Rückführung der Beschwerdeführerin ist nicht nur eine dramatische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, sondern sogar Lebensgefahr verbunden, sodass auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte spruchgemäß zu entscheiden war.Vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat kann im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach bzw. im Zuge der Rückkehr in die Russische Föderation keine im Hinblick auf die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK relevanten - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden - Probleme zu erwarten hätte. Mit einer Rückführung der Beschwerdeführerin ist nicht nur eine dramatische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, sondern sogar Lebensgefahr verbunden, sodass auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher stattzugeben.
II.7. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
II.8. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben (siehe Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes stattzugeben und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat in Spruchpunkt IV. gemäßrömisch zwei.8. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben (siehe Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes stattzugeben und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat in Spruchpunkt römisch vier. gemäß
§ 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische VersorgungZuletzt aktualisiert am
25.10.2011