RS Vwgh 2005/9/15 2005/07/0071

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §33b Abs3;
WRG 1959 §33b Abs6;

Rechtssatz

Die Anordnung des § 33b Abs 6 WRG 1959, dass strengere Grenzwerte als die in einer Emissionsverordnung vorgesehenen nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung erfüllt sind, gilt nur für die Vorschreibung strengerer Grenzwerte im öffentlichen Interesse, nicht aber dann, wenn bei Vorschreibung (bloß) der Grenzwerte einer Emissionsverordnung eine Beeinträchtigung bestehender Rechte (§ 12 Abs 2 WRG 1959) oder eines Fischereirechtes eintreten würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070071.X09

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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