TE AsylGH Beschluss 2011/9/30 A4 421529-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2011
beobachten
merken

Spruch

A4 421.529-1/2011/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, brachte am 13.08.2011 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG beim Bundesasylamt ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, brachte am 13.08.2011 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG beim Bundesasylamt ein.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844-EAST Ost, wurde der nunmehr vorliegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen wird (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844-EAST Ost, wurde der nunmehr vorliegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen wird (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 22.09.2011 eingebrachte Beschwerde, mit welcher u.a. die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt wird.

4. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011 stattgegeben (Zl. A4 421.529-1/2011/2Z).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um vertretbare Behauptungen handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwiesen, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um vertretbare Behauptungen handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwiesen, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).

Auf Grund der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar derzeit nicht anzunehmen, dass de Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten eine der in § 37 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gefahren droht, doch ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2, 3 EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in § 36 Abs. 4 AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.Auf Grund der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar derzeit nicht anzunehmen, dass de Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten eine der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufgezählten Gefahren droht, doch ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2, 3, EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in Paragraph 36, Absatz 4, AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten