TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/3 D9 419298-3/2011

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Veröffentlicht am 03.10.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D9 419298-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über den Antrag der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann am 28. Oktober 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann am 28. Oktober 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass sie ihren Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen habe. Die näheren Gründe seien ihr nicht bekannt.

Am 29. November 2010 wurde die Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Hinblick auf etwaige Fluchtgründe an, persönlich keine Probleme gehabt zu haben. Ihr Mann habe sich jedoch in Gefahr befunden, da sein Freund umgebracht worden sei. Sie selbst leide aber an Epilepsie und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Sie habe zwar bereits in ihrer Heimat unter ständiger ärztlicher Beobachtung gestanden und sei zwei Mal pro Woche stationär behandelt worden, die medizinische Behandlung sei jedoch allgemein sehr schlecht.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 19. Jänner 2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gab die Antragstellerin kurz zusammengefasst neuerlich an, niemals persönliche Probleme in ihrer Heimat gehabt zu haben und diese nur wegen ihres Mannes verlassen zu haben. Zu den Fluchtgründen ihres Mannes könne sie nicht viel sagen bzw. nur das wiedergeben, was ihr Mann ihr erzählt habe. Er sei unterwegs von der Miliz angehalten und festgenommen sowie für sieben Tag in Haft behalten worden. Sie selbst leide seit acht Jahren an Epilepsie und habe bereits in ihrer Heimat in ärztlicher Behandlung gestanden.

Mit Bescheid vom 26. April 2011, Zl. 10 10.082-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28. Oktober 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid vom 26. April 2011, Zl. 10 10.082-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28. Oktober 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG die Ausweisung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin mehrfach angegeben habe, keine individuellen Fluchtgründe gehabt zu haben und ihren Herkunftsstaat lediglich aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Die Krankheit der Antragstellerin (Epilepsie) werde auch in ihrer Heimat behandelt und sei sie bereits vor der Ausreise in ständiger ärztlicher Behandlung gestanden.

Gegen diesen der Antragstellerin am 29. April 2011 zugestellten Bescheid wurde am 11. Mai 2011 Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, wurde die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, wurde die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

In seiner Begründung hielt der erkennende Senat fest, dass die Negativfeststellung hinsichtlich asylrelevanter Verfolgungsgefahr oder sonstiger relevanter Gefährdung der Antragstellerin im Herkunftsstaat auf der Tatsache beruht, dass diese im Rahmen ihres Asylverfahrens mehrmals dezidiert vorbrachte, ihre Heimat nur aufgrund der behaupteten Schwierigkeiten ihres Mannes verlassen zu haben, somit selbst kein eigenständiges Ausreisemotiv gehabt zu haben. Insofern ein allfälliges Durchschlagen der Probleme des Ehemannes auf ihre Person angedeutet wurde, ist auf das entsprechende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl. D9 419297-1/2011/2E, zu verweisen, wo der erkennende Senat - wie schon das Bundesasylamt - von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhalts ausging, den der Gatte der Antragstellerin seiner Ausreise aus der Russischen Föderation zu Grunde legte. Festgestellt wurde im Erkenntnis weiters, dass die Antragstellerin seit acht Jahren Epileptikerin ist. Die Antragstellerin gab an, dass sie bereits in ihrer Heimat in ärztlicher Behandlung gestanden und regelmäßig Medikamente eingenommen habe. Es ist für den Asylgerichtshof daher kein Grund ersichtlich, warum ihr diese Versorgung nicht auch nach ihrer Rückkehr wieder zur Verfügung stehen würde.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, wurde der Antragstellerin am 27. Juli 2011 zugestellt.

2. Am 4. August 2011 stellte die Antragstellerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, seit Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes Österreich nicht verlassen zu haben, insbesondere nicht in ihren Herkunftsstaat zurückgereist zu sein. Trotz des negativen Erkenntnisses könne sie mit ihrem Ehegatten nicht in ihre Heimat zurückkehren, da ihnen dort Lebensgefahr drohe. Zwei Tage zuvor habe sie ein Telefongespräch zwischen ihrem Ehegatten und dessen Vater mitgehört, wonach ihr Ehegatte in der Heimat nach wie vor gesucht werde. Ihr Schwiegervater habe erzählt, dass vorigen Samstag wieder Kadirovsky gekommen seien und nach dem Aufenthalt ihres Ehegatten gefragt hätten.

Mit Verfahrensanordnung vom 8. August 2011, der Antragstellerin ausgehändigt am selben Tag, wurde der Antragstellerin seitens der belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung vom 8. August 2011, der Antragstellerin ausgehändigt am selben Tag, wurde der Antragstellerin seitens der belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Zu Beginn einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 10. August 2011 gab die Antragstellerin an, umfassende Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Die Einvernahme wurde auch in Anwesenheit eines Rechtsberaters durchgeführt und legte die Antragstellerin im Zuge dieser unter Hinweis auf ihre Epilepsieerkrankung ein ärztliches Attest vor, wonach bestätigt wird, "dass Obgenannte auf Grund einer neurologischen und psychiatrischen Erkrankung derzeit nicht reisefähig ist." Bei der Erstbefragung sei ein Fehler unterlaufen und werde ihr Ehegatte nicht von Kadirovsky sondern von FSB-Mitarbeitern verfolgt; inwieweit diese Verbindung zu Kadyrov haben, wisse sie nicht. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer und seien nach wie vor aktuell. Als ihr Ehegatte das letzte Mal mit seinem Vater gesprochen hätte, sei ihm mitgeteilt worden, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Neue Fluchtgründe habe sie nicht.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13. August 2011, Zl. 11 08.377-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin vom 4. August 2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Antragstellerin gleichzeitig gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13. August 2011, Zl. 11 08.377-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin vom 4. August 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Antragstellerin gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde angeführt, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen der Antragstellerin kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergebe und sie im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Im Erstverfahren sei auch bereits über ihren Gesundheitszustand rechtskräftig abgesprochen und festgestellt worden, dass Epilepsie in der Russischen Föderation behandelbar sei. Das vorgelegte ärztliche Attest sei als Gefälligkeitsattest zu werten, da die Antragstellerin auf Nachfrage keinerlei Beschwerden angegeben und keine Befunde neueren Datums in Vorlage gebracht hätte.

Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich die Antragstellerin zusammen mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet aufhalte, dessen Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden sei und dessen Aufenthalt ebenfalls nur ein vorübergehender sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Art. 8 EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich die Antragstellerin zusammen mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet aufhalte, dessen Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden sei und dessen Aufenthalt ebenfalls nur ein vorübergehender sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.

Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 18. August 2011 rechtswirksam zugestellt und erhob diese dagegen am 25. August 2011 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. September 2011, D9 419298-2/2011/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass im nun zu behandelnden Antrag auf internationalen Schutz vom 4. August 2011 seitens der Antragstellerin kein neues Vorbringen erstattet worden sei, über welches nicht bereits mit dem der Antragstellerin am 27. Juli 2011 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stelle sich nämlich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Der belangten Behörde sei zuzugestehen, dass sie sich mit der Relevanz der bei der Antragstellerin bestehenden Epilepsieerkrankung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten auseinandersetzt und letztendlich darauf hinweist, dass bereits im Erstverfahren auch über ihren Gesundheitszustand rechtskräftig abgesprochen und festgestellt worden sei, dass Epilepsie in der Russischen Föderation behandelbar ist. Das Bundesasylamt habe die Antragstellerin zwar in den niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich des Gesundheitszustandes befragt, jedoch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das vorgelegte ärztliche Attest in keiner Weise hinsichtlich eines allenfalls geänderten Gesundheitszustandes mitberücksichtigt. Die in der Beweiswürdigung angestellte Wertung, wonach dies ein "Gefälligkeitsattest" darstelle, sei mangels notwendiger medizinischer Fachkenntnisse der zuständigen Organwalterin in Zusammenhalt mit der Offizialmaxime nicht aufrecht zu erhalten. Die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, stelle gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2005, eine ärztliche Vorbehaltstätigkeit dar. Jeder/Jede zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt/Ärztin sei befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998). Ärztliche Zeugnisse dürfen nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden (§ 55 ÄrzteG 1998). Ohne näherer Auseinandersetzung mutmaße somit die belangte Behörde, dass der attestierende Arzt der Antragstellerin gegen die ärztlichen Berufspflichten verstoßen habe, ein Vergehen, welches - bei Zutreffen - seiner Natur nach sowohl durch die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch durch den zuständigen Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer näher zu beurteilen wäre. Der vorliegende Sachverhalt habe sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. September 2011, D9 419298-2/2011/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass im nun zu behandelnden Antrag auf internationalen Schutz vom 4. August 2011 seitens der Antragstellerin kein neues Vorbringen erstattet worden sei, über welches nicht bereits mit dem der Antragstellerin am 27. Juli 2011 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stelle sich nämlich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Der belangten Behörde sei zuzugestehen, dass sie sich mit der Relevanz der bei der Antragstellerin bestehenden Epilepsieerkrankung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten auseinandersetzt und letztendlich darauf hinweist, dass bereits im Erstverfahren auch über ihren Gesundheitszustand rechtskräftig abgesprochen und festgestellt worden sei, dass Epilepsie in der Russischen Föderation behandelbar ist. Das Bundesasylamt habe die Antragstellerin zwar in den niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich des Gesundheitszustandes befragt, jedoch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das vorgelegte ärztliche Attest in keiner Weise hinsichtlich eines allenfalls geänderten Gesundheitszustandes mitberücksichtigt. Die in der Beweiswürdigung angestellte Wertung, wonach dies ein "Gefälligkeitsattest" darstelle, sei mangels notwendiger medizinischer Fachkenntnisse der zuständigen Organwalterin in Zusammenhalt mit der Offizialmaxime nicht aufrecht zu erhalten. Die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, stelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,, eine ärztliche Vorbehaltstätigkeit dar. Jeder/Jede zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt/Ärztin sei befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998). Ärztliche Zeugnisse dürfen nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden (Paragraph 55, ÄrzteG 1998). Ohne näherer Auseinandersetzung mutmaße somit die belangte Behörde, dass der attestierende Arzt der Antragstellerin gegen die ärztlichen Berufspflichten verstoßen habe, ein Vergehen, welches - bei Zutreffen - seiner Natur nach sowohl durch die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch durch den zuständigen Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer näher zu beurteilen wäre. Der vorliegende Sachverhalt habe sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.

3. Mit Schriftsatz vom 26. August 2011, eingelangt bei der erstinstanzlichen Behörde am selben Tag, stellte die Antragstellerin sowie ihr Ehegatte (D9 419297) verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Mit 18. August 2011 habe der Ehegatte der Antragstellerin für das Verfahren relevante Beweismittel - Schreiben des Innenministeriums - erhalten, aus denen seine Glaubwürdigkeit hervorgehe. Es sei dem Ehegatten der Antragstellerin nicht möglich gewesen, diese Beweismittel früher zu erlangen. Zwar hätte er diese Unterlagen frühzeitig angefordert, diese jedoch erst mit Telefax vom 18. August 2011 übermittelt bekommen.

Der Gesundheitszustand der Antragstellerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden; es werde nämlich durch ein ärztliches Attest vom 5. August 2011 bestätigt, dass die Antragstellerin auf Grund einer neurologischen und psychiatrischen Erkrankung nicht reisefähig sei.

Dem Antrag angeschlossen sind in Kopie zwei in russischer Sprache abgefasste Schriftstücke, Ladungen, datiert mit XXXX.Dem Antrag angeschlossen sind in Kopie zwei in russischer Sprache abgefasste Schriftstücke, Ladungen, datiert mit römisch 40 .

Die Vorlage des Wiederaufnahmeantrages durch die belangte Behörde vom 1. September 2011 langte beim Asylgerichtshof am 2. September 2011 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren der Antragstellerin aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren der Antragstellerin aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).

Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, mit dem das erste Asylverfahren der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde der Antragstellerin am 27. Juli 2011 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber der Antragstellerin erlassen. Die nunmehr in Kopie vorgelegten Schriftstücke sind vor Erlassung des genannten Erkenntnisses ausgestellt.

Jedoch handelt es sich bei den vorgelegten Ladungskopien tschetschenischer Behörden jedoch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Diese beziehen sich nämlich auf eben jenen Sachverhalt, der bereits Gegenstand dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt und über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ausgehen will (im Antrag selbst wird lediglich ausgeführt, dass der Antragstellerin bzw. ihrem Ehegatten die Beweismittel am 18. August 2011 zugegangen sein sollen, ohne zum Beweis dessen irgendwelche Beweismittel wie etwa Briefumschlag, etc. in Vorlage zu bringen), so muss von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgegangen werden, welches den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht genüge tut. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass die Antragstellerin und ihr Ehegatte weder im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren noch im fortzusetzenden Verfahren betreffend der Folgeanträge gegenständliche Schriftstücke erwähnten, obgleich sie in ihren Wiederaufnahmeanträgen ausführten, bereits früher von diesen Beweismitteln in Kenntnis gewesen zu sein. Vielmehr gab der Ehegatte der Antragstellerin stets dezidiert an, dass sich die Miliz bei seinem im Herkunftsstaat verbliebenen Vater erkundigt hätte; dies habe der Ehegatte der Antragstellerin in Telefonaten mit seinem Vater erfahren. Nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Senates würde es den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen, den außer Landes befindlichen Sohn über die Existenz dieser Schriftstücke zu informieren, welcher in weiterer Folge sein Vorbringen dahingehend - selbst ohne Vorlage derselben - zu stärken versuchen würde. Zeitlich auffallend mit der negativen Entscheidung seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich der Folgeanträge der Antragstellerin und ihres Ehegatten (Zustellung an die Antragstellerin und ihren Ehegatten am 18. August 2011) in Zusammenhang steht die behauptete Übermittlung der nunmehr in Kopie vorgelegten Schriftstücke (ebenfalls am 18. August 2011). Der Antragstellerin und ihrem Ehegatten ist es mit der Vorlage dieser beiden Ladungen jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ausgehen will (im Antrag selbst wird lediglich ausgeführt, dass der Antragstellerin bzw. ihrem Ehegatten die Beweismittel am 18. August 2011 zugegangen sein sollen, ohne zum Beweis dessen irgendwelche Beweismittel wie etwa Briefumschlag, etc. in Vorlage zu bringen), so muss von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgegangen werden, welches den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht genüge tut. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass die Antragstellerin und ihr Ehegatte weder im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren noch im fortzusetzenden Verfahren betreffend der Folgeanträge gegenständliche Schriftstücke erwähnten, obgleich sie in ihren Wiederaufnahmeanträgen ausführten, bereits früher von diesen Beweismitteln in Kenntnis gewesen zu sein. Vielmehr gab der Ehegatte der Antragstellerin stets dezidiert an, dass sich die Miliz bei seinem im Herkunftsstaat verbliebenen Vater erkundigt hätte; dies habe der Ehegatte der Antragstellerin in Telefonaten mit seinem Vater erfahren. Nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Senates würde es den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen, den außer Landes befindlichen Sohn über die Existenz dieser Schriftstücke zu informieren, welcher in weiterer Folge sein Vorbringen dahingehend - selbst ohne Vorlage derselben - zu stärken versuchen würde. Zeitlich auffallend mit der negativen Entscheidung seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich der Folgeanträge der Antragstellerin und ihres Ehegatten (Zustellung an die Antragstellerin und ihren Ehegatten am 18. August 2011) in Zusammenhang steht die behauptete Übermittlung der nunmehr in Kopie vorgelegten Schriftstücke (ebenfalls am 18. August 2011). Der Antragstellerin und ihrem Ehegatten ist es mit der Vorlage dieser beiden Ladungen jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Im Hinblick auf das betreffend die Antragstellerin vorgelegte ärztliches Zeugnis vom 5. August 2011, welches bereits im Zuge des Folgeverfahrens vorgelegt wurde, ist unter Hinweis auf die vorangegangene zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG festzuhalten, dieses nicht geeignet ist, einer Wiederaufnahme stattzugeben.Im Hinblick auf das betreffend die Antragstellerin vorgelegte ärztliches Zeugnis vom 5. August 2011, welches bereits im Zuge des Folgeverfahrens vorgelegt wurde, ist unter Hinweis auf die vorangegangene zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG festzuhalten, dieses nicht geeignet ist, einer Wiederaufnahme stattzugeben.

So ist darauf zu verweisen, dass dieses Beweismittel erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens hervorgekommen ist, jedoch nicht bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden war. Vielmehr ist dieses im Zuge des fortzusetzenden Folgeverfahrens durch das Bundesasylamt zu berücksichtigen.

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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