TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/3 D9 419297-3/2011

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Veröffentlicht am 03.10.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D9 419297-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über den Antrag des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Antragsteller brachte unter Angabe der im Spruch genannten Personalien am 28. Oktober 2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.römisch eins. 1. Der Antragsteller brachte unter Angabe der im Spruch genannten Personalien am 28. Oktober 2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Im Rahmen der noch am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller im Hinblick auf die Motive seiner Ausreise aus der Russischen Föderation an, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Er sei am 15. Oktober 2010 zusammen mit einem Freund angehalten, festgenommen und mit dem Umbringen bedroht worden. Außerdem habe man ihn sieben Tage lang eingesperrt und dabei geschlagen und gefoltert. Seinen Freund habe man umgebracht. Nachdem er "einige Papiere" unterschrieben habe, sei er wieder freigelassen worden und gleich danach geflüchtet.

Nach erfolgloser Führung von Konsultationsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ("Dublin II-VO") mit den Mitgliedstaaten Slowakische Republik, Ungarn und Polen und niederschriftlicher Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen und ihm am 29. November 2010 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Antragsteller dabei im Wesentlichen an, in seiner Heimat von der Polizei gesucht zu werden, da man ihn beschuldige, Widerstand geleistet zu haben. Ein Freund und er seien am 15. Oktober 2010 festgenommen worden, wobei man seinen Freund in der Folge umgebracht habe. Er hingegen sei von seinen Eltern gesucht und gegen Zahlung eines Lösegeldes von 200.000 Rubel vorläufig freigelassen worden. Zuvor habe er noch Schriftstücke unterzeichnen müssen, dass er angeblich bewaffneten Widerstand gegen die Polizei geleistet habe. Zudem sei er auch Zeuge, dass sein Freund von den Sicherheitsorganen getötet worden sei und werde schon deshalb von der Polizei gesucht.Nach erfolgloser Führung von Konsultationsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates ("Dublin II-VO") mit den Mitgliedstaaten Slowakische Republik, Ungarn und Polen und niederschriftlicher Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen und ihm am 29. November 2010 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Antragsteller dabei im Wesentlichen an, in seiner Heimat von der Polizei gesucht zu werden, da man ihn beschuldige, Widerstand geleistet zu haben. Ein Freund und er seien am 15. Oktober 2010 festgenommen worden, wobei man seinen Freund in der Folge umgebracht habe. Er hingegen sei von seinen Eltern gesucht und gegen Zahlung eines Lösegeldes von 200.000 Rubel vorläufig freigelassen worden. Zuvor habe er noch Schriftstücke unterzeichnen müssen, dass er angeblich bewaffneten Widerstand gegen die Polizei geleistet habe. Zudem sei er auch Zeuge, dass sein Freund von den Sicherheitsorganen getötet worden sei und werde schon deshalb von der Polizei gesucht.

Am 19. Jänner 2011 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, abermals zur Darlegung der für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblichen Gründe einvernommen. Kurz zusammengefasst machte er dabei geltend, aus der in Dagestan gelegenen Ortschaft XXXX zu stammen und der Volksgruppe der Kumyken anzugehören. Zuletzt habe er in der Heimat gemeinsam mit einem Freund ein Geschäft für Bekleidung in der Stadt XXXX geführt. Mit diesem sei er auch am 15. Oktober 2010 gemeinsam mit dem PKW nach XXXX unterwegs gewesen, als sie von der Miliz angehalten und zum Aussteigen aufgefordert worden seien. Sie seien verhört und verdächtigt worden, an einem Attentat gegen Milizbeamte beteiligt gewesen zu sein. Man habe ihn zwingen wollen, ein diesbezügliches Geständnis zu unterschreiben, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei daraufhin sieben Tage lang in einer Zelle festgehalten worden und habe man ihm weder zu essen noch zu trinken gegeben. Am 18. Oktober sei dann ein FSB-Mitarbeiter zu ihm in die Zelle gekommen und habe ihn neuerlich aufgefordert das Geständnis zu unterschreiben, was er schließlich auch getan habe, da er "diese Misshandlungen" nicht mehr ausgehalten habe. Nachdem entfernte Verwandte erfahren hätte, wo er festgehalten werde, seien diese am 21. Oktober gekommen und hätten ihn gegen Zahlung einer Summe von 200.000 Rubel ausgelöst. Am nächsten Tag habe ihn sein Vater abgeholt und sie hätten sich, nachdem er sich ein wenig von den Strapazen erholt hatte, auf die Suche nach seinem Freund gemacht, welcher jedoch unauffindbar geblieben sei. Am 23. Oktober hätten dann dessen Eltern erfahren, dass ihr Sohn erschossen worden sei. Seine Eltern hätten ihm daraufhin dringend geraten, das Land schnellstmöglich zu verlassen. Sein Vater habe ihm nun am Telefon erzählt, dass sich die Miliz bereits nach ihm erkundigt hätte.Am 19. Jänner 2011 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, abermals zur Darlegung der für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblichen Gründe einvernommen. Kurz zusammengefasst machte er dabei geltend, aus der in Dagestan gelegenen Ortschaft römisch 40 zu stammen und der Volksgruppe der Kumyken anzugehören. Zuletzt habe er in der Heimat gemeinsam mit einem Freund ein Geschäft für Bekleidung in der Stadt römisch 40 geführt. Mit diesem sei er auch am 15. Oktober 2010 gemeinsam mit dem PKW nach römisch 40 unterwegs gewesen, als sie von der Miliz angehalten und zum Aussteigen aufgefordert worden seien. Sie seien verhört und verdächtigt worden, an einem Attentat gegen Milizbeamte beteiligt gewesen zu sein. Man habe ihn zwingen wollen, ein diesbezügliches Geständnis zu unterschreiben, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei daraufhin sieben Tage lang in einer Zelle festgehalten worden und habe man ihm weder zu essen noch zu trinken gegeben. Am 18. Oktober sei dann ein FSB-Mitarbeiter zu ihm in die Zelle gekommen und habe ihn neuerlich aufgefordert das Geständnis zu unterschreiben, was er schließlich auch getan habe, da er "diese Misshandlungen" nicht mehr ausgehalten habe. Nachdem entfernte Verwandte erfahren hätte, wo er festgehalten werde, seien diese am 21. Oktober gekommen und hätten ihn gegen Zahlung einer Summe von 200.000 Rubel ausgelöst. Am nächsten Tag habe ihn sein Vater abgeholt und sie hätten sich, nachdem er sich ein wenig von den Strapazen erholt hatte, auf die Suche nach seinem Freund gemacht, welcher jedoch unauffindbar geblieben sei. Am 23. Oktober hätten dann dessen Eltern erfahren, dass ihr Sohn erschossen worden sei. Seine Eltern hätten ihm daraufhin dringend geraten, das Land schnellstmöglich zu verlassen. Sein Vater habe ihm nun am Telefon erzählt, dass sich die Miliz bereits nach ihm erkundigt hätte.

Mit Bescheid vom 26. April 2011, Zl. 10 10.081-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28. Oktober 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid vom 26. April 2011, Zl. 10 10.081-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28. Oktober 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers lediglich als eine allgemein und abstrakt in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden habe können. Der Antragsteller habe sein Vorbringen total vage und auch widersprüchlich dargestellt. Bereits die Behauptung, als Zivilist bei einer einfachen Straßenkontrolle verhaftet, zur Milizstation gebracht sowie dort in weiterer Folge zu einem Geständnis genötigt worden zu sein, bei einem Attentat auf Milizbeamte beteiligt gewesen zu sein, sei völlig unglaubwürdig, zumal der Antragsteller weiters angegeben habe, in weiterer Folge mit Hilfe von Bestechung wieder entlassen worden zu sein, was in Anbetracht eines derart schweren Delikts aber nicht denkbar sei. Nicht nachvollziehbar sei überdies, dass der Antragsteller zu seiner behaupteten siebentägigen Gefangenschaft trotz konkreter Nachfrage keine näheren Details zu nennen im Stande gewesen sei, was angesichts eines derart einschneidenden Erlebnisses jeglicher Lebenserfahrung widerspreche. Auffallend sei weiters gewesen, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, seine geäußerte Befürchtung bzw. damit in Zusammenhang stehende konkreten Umstände bzw. Ereignisse oder Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. allenfalls konkret anzugeben, welchen Verfolgungsgefahren oder Repressionsmaßnahmen er ausgesetzt gewesen sei. An gravierenden Widersprüchen im Vorbringen seien insbesondere anzuführen, dass der Antragsteller zunächst behauptet habe, festgenommen und dabei mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, während er später angegeben habe, dass mit ihm bei der Festnahme nichts gesprochen worden sei. Weiters habe der Antragsteller anfangs noch gemeint, dass er wegen des Leistens von Widerstand festgenommen worden sei, vor der belangten Behörde, Außenstelle Innsbruck, aber dann vorgebracht, dass ihm angelastet worden sei, an einem gegen Milizbeamte gerichteten Attentat beteiligt gewesen zu sein. Weitere Widersprüche hätten sich etwa in Bezug auf das Datum der Entlassung aus der Haft oder die behauptete Zeugenschaft zur Ermordung seines Freundes ergeben. Insgesamt habe der Antragsteller sich bei Kernaussagen seines Fluchtvorbringens widersprochen und sich mit unlogischen Angaben in einen Erklärungs- und Aussagenotstand gebracht, sodass aufgrund der gehäuften Widersprüche und Unplausibilitäten in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen gewesen sei, dass die vorgebrachte Geschichte zwar asylzweckbezogen angelegt, jedoch absolut nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig gewesen sei.

Gegen den dem Antragsteller am 29. April 2011 zugestellten Bescheid wurde am 11. Mai 2011 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde angehalten gewesen wäre durch gezieltes Befragen etwaige Unklarheiten, Missverständnisse und vermeintliche Widersprüche aufzuklären und auf seine individuelle Situation einzugehen. Vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte sei das Vorbringen des Antragstellers absolut plausibel, da die belangte Behörde auch offensichtlich verkenne, dass die Situation in Dagestan nicht mit jener in Westeuropa verglichen werden könne. Im Hinblick auf die vom Antragsteller angegebenen Kopfschmerzen und die damit in Zusammenhang stehende Schlaflosigkeit werde ein medizinisches Sachverständigengutachten beantragt, zumal bekannt sei, dass bei einem Großteil der Personen mit extremen Traumata psychische Erkrankungen auftreten würden. Das Bundesasylamt habe es in diesem Zusammenhang aber unterlassen, mit den ihn behandelnden Ärzten Kontakt aufzunehmen bzw. entsprechende Unterlagen anzufordern sowie allgemein ein ordentliches Ermittlungsverfahren, etwa durch Nachforschungen im Herkunftsstaat des Antragstellers, durchzuführen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, wurde die Beschwerde in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, wurde die Beschwerde in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

In seiner Begründung hielt der erkennende Senat fest, dass die Negativfeststellung hinsichtlich drohender Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung im Herkunftsstaat auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Antragstellers im Rahmen seines Asylverfahrens beruhe und der belangten Behörde dahingehend zu folgen sei, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhalts ausgehe, den der Antragsteller seinem Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde legte. Der Antragsteller vermochte der ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheides im Beschwerdeschriftsatz auch weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen schwerwiegenden Verfahrensmangel zu relevieren. Wenn im Beschwerdeschriftsatz etwa angeführt werde, dass es in der Heimat des Antragstellers entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keineswegs unglaubwürdig sei, als "einfacher Zivilist bei einer Straßenkontrolle verhaftet" zu werden, da die Sicherheitskräfte in Dagestan "nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 (...) gegen junge Männer vor(gegangen)" seien, da man sie beschuldigt habe, "den Kampf der Tschetschenen zu unterstützen" bzw. "selbst Mitglieder in bewaffneten Gruppen zu sein", so sei - unbeschadet der Tatsache, dass die Situation während und kurz nach des zweiten Tschetschenienkrieges mit der heutigen wohl kaum vergleichbar sei - ausdrücklich festzuhalten, dass der Antragsteller im Rahmen von insgesamt drei niederschriftlichen Einvernahmen ein solches Motiv für seine Festnahme, nämlich die Unterstützung von bzw. den Kontakt zu tschetschenischen Rebellen gerade nicht genannt habe, obwohl er mehrfach und dezidiert nach dem (von ihm vermuteten) Grund seiner Verhaftung gefragt worden sei. So gab der Antragsteller beispielsweise am 19. Jänner 2011 explizit an, "einfach angehalten" worden zu sein und in der Folge "einfach ohne einen Grund zu erwähnen" mit Waffengewalt gezwungen worden zu sein, in das Fahrzeug der Sicherheitskräfte zu steigen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 166). Vielmehr noch, bis zum besagten Vorfall habe es auch überhaupt "niemals irgendwelche Übergriffe" auf ihn gegeben und sei nie jemand persönlich an ihn herangetreten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 172). Wenn im Beschwerdeschriftsatz somit nunmehr angedeutet werde, dass der Antragsteller aus politischen Gründen festgenommen worden sei (vgl. etwa Beschwerdeschriftsatz, Seite 3), so findet sich im Vorbringen des Antragstellers selbst kein einziger Hinweis auf ein derartiges Motiv. Auch aus der Behauptung des Antragstellers, er hätte im Rahmen seiner Gefangenschaft ein Geständnis unterschreiben müssen, worin ihm Widerstand gegen die Staatsgewalt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 99) bzw. ein Attentat auf Milizbeamte (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 167) vorgeworfen worden sei, kann - unbeschadet des hier schon vom Bundesasylamt erkannten offenkundigen Widerspruchs dieser ihm angeblich zur Last gelegten Delikte, welcher im Beschwerdeschriftsatz lapidar mit einer Ungenauigkeit des Dolmetschers begründet werde, in diesem Zusammenhang aber außer Betracht bleiben könne - nicht zwingend auf einen politischen Hintergrund geschlossen werden, zumal - wie bereits oben ausgeführt - ein solcher vom Antragsteller nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sei, es jedoch angenommen werden müsse, dass ihm ein solcher von den ihn sieben Tage lang festhaltenden Beamten wohl irgendwann mitgeteilt/vorgeworfen worden wäre. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und daher unglaubwürdig sei, wenn der Antragsteller behauptet, sieben Tage lang ohne Flüssigkeit und Nahrung in einer Zelle eingesperrt gewesen zu sein, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Mensch kaum sieben Tage lang ohne Flüssigkeitszufuhr überleben kann bzw. selbst wenn man eine solche Extremleistung vollbringen würde, danach wohl völlig dehydriert wäre und sich sofort in medizinische Behandlung begeben müsste. Dies hat der Antragsteller allerdings nicht getan, sondern vielmehr behauptet, kaum zwei Tage nach seiner Entlassung nicht nur schon wieder auf den Beinen, sondern bereits auf der Suche nach seinem Freund gewesen zu sein, welcher eine Woche zuvor ebenfalls gemeinsam mit ihm verhaftet worden sei und am Tag darauf gar schon die anstrengende mehrtägige Ausreise aus seinem Herkunftsstaat angetreten zu haben.In seiner Begründung hielt der erkennende Senat fest, dass die Negativfeststellung hinsichtlich drohender Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung im Herkunftsstaat auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Antragstellers im Rahmen seines Asylverfahrens beruhe und der belangten Behörde dahingehend zu folgen sei, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhalts ausgehe, den der Antragsteller seinem Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde legte. Der Antragsteller vermochte der ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheides im Beschwerdeschriftsatz auch weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen schwerwiegenden Verfahrensmangel zu relevieren. Wenn im Beschwerdeschriftsatz etwa angeführt werde, dass es in der Heimat des Antragstellers entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keineswegs unglaubwürdig sei, als "einfacher Zivilist bei einer Straßenkontrolle verhaftet" zu werden, da die Sicherheitskräfte in Dagestan "nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 (...) gegen junge Männer vor(gegangen)" seien, da man sie beschuldigt habe, "den Kampf der Tschetschenen zu unterstützen" bzw. "selbst Mitglieder in bewaffneten Gruppen zu sein", so sei - unbeschadet der Tatsache, dass die Situation während und kurz nach des zweiten Tschetschenienkrieges mit der heutigen wohl kaum vergleichbar sei - ausdrücklich festzuhalten, dass der Antragsteller im Rahmen von insgesamt drei niederschriftlichen Einvernahmen ein solches Motiv für seine Festnahme, nämlich die Unterstützung von bzw. den Kontakt zu tschetschenischen Rebellen gerade nicht genannt habe, obwohl er mehrfach und dezidiert nach dem (von ihm vermuteten) Grund seiner Verhaftung gefragt worden sei. So gab der Antragsteller beispielsweise am 19. Jänner 2011 explizit an, "einfach angehalten" worden zu sein und in der Folge "einfach ohne einen Grund zu erwähnen" mit Waffengewalt gezwungen worden zu sein, in das Fahrzeug der Sicherheitskräfte zu steigen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 166). Vielmehr noch, bis zum besagten Vorfall habe es auch überhaupt "niemals irgendwelche Übergriffe" auf ihn gegeben und sei nie jemand persönlich an ihn herangetreten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 172). Wenn im Beschwerdeschriftsatz somit nunmehr angedeutet werde, dass der Antragsteller aus politischen Gründen festgenommen worden sei vergleiche etwa Beschwerdeschriftsatz, Seite 3), so findet sich im Vorbringen des Antragstellers selbst kein einziger Hinweis auf ein derartiges Motiv. Auch aus der Behauptung des Antragstellers, er hätte im Rahmen seiner Gefangenschaft ein Geständnis unterschreiben müssen, worin ihm Widerstand gegen die Staatsgewalt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 99) bzw. ein Attentat auf Milizbeamte (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 167) vorgeworfen worden sei, kann - unbeschadet des hier schon vom Bundesasylamt erkannten offenkundigen Widerspruchs dieser ihm angeblich zur Last gelegten Delikte, welcher im Beschwerdeschriftsatz lapidar mit einer Ungenauigkeit des Dolmetschers begründet werde, in diesem Zusammenhang aber außer Betracht bleiben könne - nicht zwingend auf einen politischen Hintergrund geschlossen werden, zumal - wie bereits oben ausgeführt - ein solcher vom Antragsteller nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sei, es jedoch angenommen werden müsse, dass ihm ein solcher von den ihn sieben Tage lang festhaltenden Beamten wohl irgendwann mitgeteilt/vorgeworfen worden wäre. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und daher unglaubwürdig sei, wenn der Antragsteller behauptet, sieben Tage lang ohne Flüssigkeit und Nahrung in einer Zelle eingesperrt gewesen zu sein, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Mensch kaum sieben Tage lang ohne Flüssigkeitszufuhr überleben kann bzw. selbst wenn man eine solche Extremleistung vollbringen würde, danach wohl völlig dehydriert wäre und sich sofort in medizinische Behandlung begeben müsste. Dies hat der Antragsteller allerdings nicht getan, sondern vielmehr behauptet, kaum zwei Tage nach seiner Entlassung nicht nur schon wieder auf den Beinen, sondern bereits auf der Suche nach seinem Freund gewesen zu sein, welcher eine Woche zuvor ebenfalls gemeinsam mit ihm verhaftet worden sei und am Tag darauf gar schon die anstrengende mehrtägige Ausreise aus seinem Herkunftsstaat angetreten zu haben.

Insofern der Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz erstmals im gesamten Verfahren vorbringe, vor einiger Zeit gemeinsam mit Freunden "eine Art Petition an die Prokuratur" verfasst zu haben und seitdem "bei den Behörden bekannt" gewesen zu sein (Beschwerdeschriftsatz, Seite 4) sei - unbeschadet der Unbestimmtheit dieser Aussage und des fehlenden inhaltlichen Zusammenhangs mit dem nunmehrigen Verfolgungssachverhalt - auf das in § 40 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, normierte Neuerungsverbot hinzuweisen, wonach diese Angaben bei der Entscheidung des Asylgerichtshofes außer Betracht zu bleiben haben.Insofern der Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz erstmals im gesamten Verfahren vorbringe, vor einiger Zeit gemeinsam mit Freunden "eine Art Petition an die Prokuratur" verfasst zu haben und seitdem "bei den Behörden bekannt" gewesen zu sein (Beschwerdeschriftsatz, Seite 4) sei - unbeschadet der Unbestimmtheit dieser Aussage und des fehlenden inhaltlichen Zusammenhangs mit dem nunmehrigen Verfolgungssachverhalt - auf das in Paragraph 40, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, normierte Neuerungsverbot hinzuweisen, wonach diese Angaben bei der Entscheidung des Asylgerichtshofes außer Betracht zu bleiben haben.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz weiters ausgeführt werde, dass die belangte Behörde die Tätigkeit des Antragstellers bei der Gewerkschaft nicht berücksichtigt und diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen angestellt habe (Beschwerdeschriftsatz, Seite 9), so sei dem entgegenzuhalten, dass der Antragsteller im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 19. Jänner 2011 diesbezüglich befragt wurde und explizit angab, wegen der "Mitgliedschaft in der Gewerkschaft niemals Probleme" in seiner Heimat gehabt zu haben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 172). Wenn das Bundesasylamt daher keine weiteren Ermittlungen mehr in diese Richtung getätigt habe, könne auch angesichts des Grundsatzes der Verfahrensökonomie seitens des Asylgerichtshofes darin kein Verfahrensmangel erkannt werden.

Aber auch aus der Tatsache, dass das Bundesasylamt trotz vorhergehender Einverständniserklärung durch den Antragsteller in weiterer Folge davon Abstand nahm, Ermittlungen in dessen Heimat, allenfalls unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Moskau, zu führen, könne per se kein Verfahrensmangel erblickt werden, wenn die Behörde bereits unter Zugrundelegung der niederschriftlichen Einvernahmen des Antragstellers zum eindeutigen Ergebnis kam, dass dessen Vorbringen unglaubwürdig ist. Dieser Umstand wiederum lasse sich aus der umfassenden Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nach Auffassung des Asylgerichtshofes sehr wohl erkennen.

Keine Veranlassung sah der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dazu, dem Antrag des Antragstellers auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stattzugeben (Beschwerdeschriftsatz, Seite 4). Unter Berücksichtigung des beigelegten ärztlichen Befundes samt Röntgenaufnahmen seines Kopfes, aus welchem weder irgendwelche Auffälligkeiten noch Anzeichen für wie auch immer geartete gesundheitliche Probleme hervorgehen, würde nämlich im Dunkeln bleiben, was sich der Antragsteller durch die Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen erhoffe.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, wurde dem Antragsteller am 28. Juli 2011 zugestellt.

2. Am 4. August 2011 stellte der Antragsteller den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, seit Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes Österreich nicht verlassen zu haben, insbesondere nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgereist zu sein. Trotz des negativen Erkenntnisses könne er nicht in seine Heimat zurückkehren, da ihm dort Lebensgefahr drohe. Zwei Tage zuvor habe er mit seinem Vater telefoniert und habe ihn dieser informiert, dass in der Heimat nach wie vor nach dem Antragsteller gesucht werde. Vorigen Samstag hätten sich Leute letztmalig nach seinem Aufenthalt erkundigt und sei sein Vater bedroht worden. Er habe im Fall seiner Rückkehr Angst, getötet zu werden.

Mit Verfahrensanordnung vom 8. August 2011, dem Antragsteller ausgehändigt am selben Tag, wurde dem Antragsteller seitens der belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung vom 8. August 2011, dem Antragsteller ausgehändigt am selben Tag, wurde dem Antragsteller seitens der belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Zu Beginn einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 10. August 2011 gab der Antragsteller an, umfassende Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Die Einvernahme wurde auch in Anwesenheit eines Rechtsberaters durchgeführt. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer und seien nach wie vor aktuell. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er dort Probleme habe. Er ersucht die Asylbehörden, seinen Antrag nochmals zu prüfen. Er habe vor kurzem mit seinem Vater gesprochen, welcher ihm mitgeteilt hätte, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Außerdem würden in letzter Zeit auch seine Eltern bedroht werden. Die Gründe hiefür seien jene, die er bereits im Erstverfahren genannt habe und werde er vom FSB und von der Polizei gesucht. Jener Freund, mit welchem er gemeinsam festgenommen worden sei, sei im Oktober 2010 getötet worden; auch er rechne im Falle einer Rückkehr mit seinem Tod.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13. August 2011, Zl. 11 08.376-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 4. August 2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Antragsteller gleichzeitig gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13. August 2011, Zl. 11 08.376-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 4. August 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antragsteller gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde angeführt, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen des Antragstellers kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergebe und er im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungshandlung und die Bezugnahme darauf würden sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt darstellen, sondern als Bekräftigung.

Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich der Antragsteller zusammen mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet aufhalte, deren Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden sei und deren Aufenthalt ebenfalls nur ein vorübergehender sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Art. 8 EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich der Antragsteller zusammen mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet aufhalte, deren Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden sei und deren Aufenthalt ebenfalls nur ein vorübergehender sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. August 2011 rechtswirksam zugestellt und erhob dieser dagegen am 25. August 2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. September 2011, D9 419297-2/2011/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass im nun zu behandelnden Antrag auf internationalen Schutz vom 4. August 2011 seitens des Antragstellers kein neues Vorbringen erstattet worden sei, über welches nicht bereits mit dem dem Antragsteller am 28. Juli 2011 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stelle sich nämlich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Aufgrund der Behebung des die Ehegattin des Antragstellers betreffenden (zurückweisenden) Bescheides war jedoch der Beschwerde stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid zu beheben. Diese legte nämlich ihrerseits im Zuge der Folgeantragstellung ein ärztliches Zeugnis vor, welches seitens des Bundesasylamtes im Rahmen ihrer Ermittlungen in Bezug auf die Refoulement-Prüfung negiert wurde.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. September 2011, D9 419297-2/2011/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, stattgegeben. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass im nun zu behandelnden Antrag auf internationalen Schutz vom 4. August 2011 seitens des Antragstellers kein neues Vorbringen erstattet worden sei, über welches nicht bereits mit dem dem Antragsteller am 28. Juli 2011 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stelle sich nämlich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Aufgrund der Behebung des die Ehegattin des Antragstellers betreffenden (zurückweisenden) Bescheides war jedoch der Beschwerde stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid zu beheben. Diese legte nämlich ihrerseits im Zuge der Folgeantragstellung ein ärztliches Zeugnis vor, welches seitens des Bundesasylamtes im Rahmen ihrer Ermittlungen in Bezug auf die Refoulement-Prüfung negiert wurde.

3. Mit Schriftsatz vom 26. August 2011, eingelangt bei der erstinstanzlichen Behörde am selben Tag, stellte der Antragsteller sowie seine Ehegattin (D9 419298) verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Mit 18. August 2011 habe er für das Verfahren relevante Beweismittel - Schreiben des Innenministeriums - erhalten, aus denen seine Glaubwürdigkeit hervorgehe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Beweismittel früher zu erlangen. Zwar hätte er diese Unterlagen frühzeitig angefordert, diese jedoch erst mit Telefax vom 18. August 2011 übermittelt bekommen.

Der Gesundheitszustand der Ehegattin des Antragstellers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden; es werde nämlich durch ein ärztliches Attest vom XXXXbestätigt, dass diese auf Grund einer neurologischen und psychiatrischen Erkrankung nicht reisefähig sei.

Dem Antrag angeschlossen sind in Kopie zwei in russischer Sprache abgefasste Schriftstücke, Ladungen, datiert mit XXXX.Dem Antrag angeschlossen sind in Kopie zwei in russischer Sprache abgefasste Schriftstücke, Ladungen, datiert mit römisch 40 .

Die Vorlage des Wiederaufnahmeantrages durch die belangte Behörde vom 1. September 2011 langte beim Asylgerichtshof am 2. September 2011 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).

Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, mit dem das erste Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde dem Antragsteller am 28. Juli 2011 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber dem Antragsteller erlassen. Die nunmehr in Kopie vorgelegten Schriftstücke sind vor Erlassung des genannten Erkenntnisses ausgestellt.

Jedoch handelt es sich bei den vorgelegten Ladungskopien tschetschenischer Behörden jedoch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Diese beziehen sich nämlich auf eben jenen Sachverhalt, der bereits Gegenstand dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt und über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ausgehen will (im Antrag selbst wird lediglich ausgeführt, dass dem Antragsteller die Beweismittel am 18. August 2011 zugegangen sein sollen, ohne zum Beweis dessen irgendwelche Beweismittel wie etwa Briefumschlag, etc. in Vorlage zu bringen), so muss von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgegangen werden, welches den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht genüge tut. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass der Antragsteller weder im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren noch im fortzusetzenden Verfahren betreffend seines Folgeantrages gegenständliche Schriftstücke erwähnte, obgleich er in seinem Wiederaufnahmeantrag ausführte, bereits früher von diesen Beweismitteln in Kenntnis gewesen zu sein. Vielmehr gab der Antragsteller stets dezidiert an, dass sich die Miliz bei seinem im Herkunftsstaat verbliebenen Vater erkundigt hätte; dies habe der Antragsteller in Telefonaten mit seinem Vater erfahren. Nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Senates würde es den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen, den außer Landes befindlichen Sohn über die Existenz dieser Schriftstücke zu informieren, welcher in weiterer Folge sein Vorbringen dahingehend - selbst ohne Vorlage derselben - zu stärken versuchen würde. Zeitlich auffallend mit der negativen Entscheidung seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich des Folgeantrages des Antragstellers (Zustellung an den Antragsteller am 18. August 2011) in Zusammenhang steht die behauptete Übermittlung der nunmehr in Kopie vorgelegten Schriftstücke (ebenfalls am 18. August 2011). Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser beiden Ladungen jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ausgehen will (im Antrag selbst wird lediglich ausgeführt, dass dem Antragsteller die Beweismittel am 18. August 2011 zugegangen sein sollen, ohne zum Beweis dessen irgendwelche Beweismittel wie etwa Briefumschlag, etc. in Vorlage zu bringen), so muss von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgegangen werden, welches den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht genüge tut. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass der Antragsteller weder im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren noch im fortzusetzenden Verfahren betreffend seines Folgeantrages gegenständliche Schriftstücke erwähnte, obgleich er in seinem Wiederaufnahmeantrag ausführte, bereits früher von diesen Beweismitteln in Kenntnis gewesen zu sein. Vielmehr gab der Antragsteller stets dezidiert an, dass sich die Miliz bei seinem im Herkunftsstaat verbliebenen Vater erkundigt hätte; dies habe der Antragsteller in Telefonaten mit seinem Vater erfahren. Nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Senates würde es den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen, den außer Landes befindlichen Sohn über die Existenz dieser Schriftstücke zu informieren, welcher in weiterer Folge sein Vorbringen dahingehend - selbst ohne Vorlage derselben - zu stärken versuchen würde. Zeitlich auffallend mit der negativen Entscheidung seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich des Folgeantrages des Antragstellers (Zustellung an den Antragsteller am 18. August 2011) in Zusammenhang steht die behauptete Übermittlung der nunmehr in Kopie vorgelegten Schriftstücke (ebenfalls am 18. August 2011). Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser beiden Ladungen jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Im Hinblick auf das betreffend die Ehegattin des Antragstellers vorgelegte ärztliches Zeugnis vom XXXX, welches bereits im Zuge des Folgeverfahrens vorgelegt wurde, ist unter Hinweis auf die vorangegangene zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG festzuhalten, dieses nicht geeignet ist, einer Wiederaufnahme stattzugeben.Im Hinblick auf das betreffend die Ehegattin des Antragstellers vorgelegte ärztliches Zeugnis vom römisch 40 , welches bereits im Zuge des Folgeverfahrens vorgelegt wurde, ist unter Hinweis auf die vorangegangene zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG festzuhalten, dieses nicht geeignet ist, einer Wiederaufnahme stattzugeben.

So ist darauf zu verweisen, dass dieses Beweismittel erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens hervorgekommen ist, jedoch nicht bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden war. Vielmehr ist dieses im Zuge des fortzusetzenden Folgeverfahrens durch das Bundesasylamt zu berücksichtigen.

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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