Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D9 402941-1/2008/6E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D9 411329-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2008, FZ. 08 10.182-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. September 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2008, FZ. 08 10.182-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. September 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und ihr Vater brachte unter Vorlage einer Geburtsurkunde am 17. Oktober 2008 einen Antrag auf "Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG" für die Beschwerdeführerin ein.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ihr Vater brachte unter Vorlage einer Geburtsurkunde am 17. Oktober 2008 einen Antrag auf "Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG" für die Beschwerdeführerin ein.
Am 10. November 2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, wobei diese angab, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2008, Zl. 08 10.182-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2008, Zl. 08 10.182-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen der Mutter der Beschwerdeführerin mit 13. November 2008 zugestellten Bescheid wurde am 20. November 2008 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
Am 1. September 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern der Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht.
In Rahmen der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.
2. Der Vater der Beschwerdeführerin (D9 309151) reiste bereits am 21. November 2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Vater der Beschwerdeführerin an, insbesondere wegen der Aktivitäten seines getöteten Cousins Probleme mit den Russen und Angst um sein Leben zu haben.
Am 30. November 2006 wurde der Vater der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich im Zulassungsverfahren einvernommen und bekräftigte seinen Wunsch nach einem Verbleib in Österreich.
Am 21. Dezember 2006 wurde der Vater der Beschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei gab dieser an, dass sein Leben in Polen in Gefahr sei, zumal Mitarbeiter Kadyrows sich dort ungehindert bewegen könnten. Er habe infolge seiner Unterstützungsleistungen im Krieg Angst vor einer Festnahme oder seiner Ermordung durch Mitarbeiter Kadyrows.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 2007, Zl. 06 12.610-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vom 21. November 2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 2007, Zl. 06 12.610-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vom 21. November 2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 9 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Februar 2007, Zl. 309.151-C1/3E-III/09/07, gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben, der Antrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Februar 2007, Zl. 309.151-C1/3E-III/09/07, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben, der Antrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Am 16. April 2007 unterzog sich der Vater der Beschwerdeführerin einer medizinischen Untersuchung, in welcher er ausführte, dass er als XXXX am Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen sei, auf Grund dessen er Angst vor einer Verhaftung habe. Er sei am Auge verletzt und überfallen worden.Am 16. April 2007 unterzog sich der Vater der Beschwerdeführerin einer medizinischen Untersuchung, in welcher er ausführte, dass er als römisch 40 am Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen sei, auf Grund dessen er Angst vor einer Verhaftung habe. Er sei am Auge verletzt und überfallen worden.
Am 4. Juli 2007 wurde der Vater der Beschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser an, einen Aufenthalt in Österreich vorzuziehen und aus Sicherheitsgründen nicht nach Polen reisen zu wollen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2007, Zl. 06 12.610-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vom 21. November 2006 erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2007, Zl. 06 12.610-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vom 21. November 2006 erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 9 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juli 2007, Zl. 309.151-3/2E-XIII/66/07, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juli 2007, Zl. 309.151-3/2E-XIII/66/07, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Anlässlich der am 25. Oktober 2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, abgehaltenen Einvernahme gab der Vater der Beschwerdeführerin zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst an, dass er XXXX unterstützt habe. Er sei im Jahr 2003 in eine Schießerei geraten, wobei er vermute, dass die Schüsse gezielt auf ihn abgegeben worden seien, und habe eine Verletzung erlitten, die in Dagestan behandelt worden sei. Danach sei er nach Baku geflohen und nicht mehr wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Nachgefragt gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass er von den Russen und Kadyrow wegen seiner Unterstützungsleistungen für die Gardeleute verfolgt werde. Im Herkunftsstaat werde nach wie vor nach ihm gefragt.Anlässlich der am 25. Oktober 2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, abgehaltenen Einvernahme gab der Vater der Beschwerdeführerin zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst an, dass er römisch 40 unterstützt habe. Er sei im Jahr 2003 in eine Schießerei geraten, wobei er vermute, dass die Schüsse gezielt auf ihn abgegeben worden seien, und habe eine Verletzung erlitten, die in Dagestan behandelt worden sei. Danach sei er nach Baku geflohen und nicht mehr wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Nachgefragt gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass er von den Russen und Kadyrow wegen seiner Unterstützungsleistungen für die Gardeleute verfolgt werde. Im Herkunftsstaat werde nach wie vor nach ihm gefragt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2007, Zl. 06 12.610-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vom 21. November 2006 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2007, Zl. 06 12.610-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vom 21. November 2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Ausreisegründen konstruiert gewirkt hätten. Der Vater der Beschwerdeführerin habe zudem gelegentlich der Untersuchung beim beigezogenen Arzt andere Angaben gemacht. Im Fall des Vaters der Beschwerdeführerin müsse angenommen werden, dass er mit unwahren Angaben eine Asylgewährung erreichen habe wollen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe den Anschein erweckt, seine tatsächlichen Ausreisemotive zu verheimlichen. Außergewöhnliche Umstände, wie etwa eine lebensgefährliche Erkrankung, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegen stünden, seien nicht hervorgekommen und werde durch eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auch das Recht des Beschwerdeführers auf ein geschütztes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht verletzt.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Ausreisegründen konstruiert gewirkt hätten. Der Vater der Beschwerdeführerin habe zudem gelegentlich der Untersuchung beim beigezogenen Arzt andere Angaben gemacht. Im Fall des Vaters der Beschwerdeführerin müsse angenommen werden, dass er mit unwahren Angaben eine Asylgewährung erreichen habe wollen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe den Anschein erweckt, seine tatsächlichen Ausreisemotive zu verheimlichen. Außergewöhnliche Umstände, wie etwa eine lebensgefährliche Erkrankung, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegen stünden, seien nicht hervorgekommen und werde durch eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auch das Recht des Beschwerdeführers auf ein geschütztes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht verletzt.
Gegen diesen dem Vater der Beschwerdeführerin mit 2. November 2007 zugestellten Bescheid wurde am 13. November 2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. In seiner Beschwerde führt der Vater der Beschwerdeführerin aus, dass er bisher aus Angst und Scham seine Fluchtgründe nur unvollständig geschildert habe. Die Anwesenheit russischstämmiger Dolmetscher in den Einvernahmen trotz seiner Bitte um einen tschetschenischsprachigen Dolmetscher habe ihn daran gehindert, umfassende Angaben zu machen. Er sei im Jahr 2002 im Zuge einer Hausdurchsuchung geschlagen worden und habe sich danach den Widerstandskämpfern angeschlossen. Diese Einheit sei für XXXX verantwortlich gewesen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe der Einheit etwas mehr als ein Jahr angehört und könne dies mittels eines in Kopie vorgelegten Fotos, welches XXXX, unter denen sich der Vater der Beschwerdeführerin befinde, beweisen. Nachdem es ihm sein Gesundheitszustand nicht mehr erlaubt habe, weiter für XXXX tätig zu sein, sei er bei verschiedenen Bekannten aufhältig gewesen. Während einer Autofahrt sei er unter Beschuss geraten. Nach Zitierung von Auszügen aus Länderberichten schloss der Vater der Beschwerdeführerin das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Seine Rückkehr sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar, seine Ausweisung unzulässig.Gegen diesen dem Vater der Beschwerdeführerin mit 2. November 2007 zugestellten Bescheid wurde am 13. November 2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. In seiner Beschwerde führt der Vater der Beschwerdeführerin aus, dass er bisher aus Angst und Scham seine Fluchtgründe nur unvollständig geschildert habe. Die Anwesenheit russischstämmiger Dolmetscher in den Einvernahmen trotz seiner Bitte um einen tschetschenischsprachigen Dolmetscher habe ihn daran gehindert, umfassende Angaben zu machen. Er sei im Jahr 2002 im Zuge einer Hausdurchsuchung geschlagen worden und habe sich danach den Widerstandskämpfern angeschlossen. Diese Einheit sei für römisch 40 verantwortlich gewesen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe der Einheit etwas mehr als ein Jahr angehört und könne dies mittels eines in Kopie vorgelegten Fotos, welches römisch 40 , unter denen sich der Vater der Beschwerdeführerin befinde, beweisen. Nachdem es ihm sein Gesundheitszustand nicht mehr erlaubt habe, weiter für römisch 40 tätig zu sein, sei er bei verschiedenen Bekannten aufhältig gewesen. Während einer Autofahrt sei er unter Beschuss geraten. Nach Zitierung von Auszügen aus Länderberichten schloss der Vater der Beschwerdeführerin das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Seine Rückkehr sei nicht mit Artikel 3, EMRK vereinbar, seine Ausweisung unzulässig.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Asylgerichtshofes folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX in Österreich geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und führt den im Spruch genannten Namen.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 in Österreich geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und führt den im Spruch genannten Namen.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Geburt am XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Eltern der Beschwerdeführerin (D9 309149 und D9 309151) reisten bereits im November 2006 nach Österreich; die beiden minderjährigen Schwestern der Beschwerdeführerin (D9 313374 und D9 411329) wurden ebenfalls in Österreich geboren. Alle Familienmitglieder der Beschwerdeführerin brachten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Geburt am römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Eltern der Beschwerdeführerin (D9 309149 und D9 309151) reisten bereits im November 2006 nach Österreich; die beiden minderjährigen Schwestern der Beschwerdeführerin (D9 313374 und D9 411329) wurden ebenfalls in Österreich geboren. Alle Familienmitglieder der Beschwerdeführerin brachten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere in das aufgenommene Einvernahmeprotokoll sowie der ergänzenden Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 1. September 2011.
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der bereits vor dem Bundesasylamt erfolgten Vorlage einer Geburtsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt XXXX, und sind im Laufe des gesamten Verfahrens auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die von den Eltern der Beschwerdeführerin diesbezüglich gemachten Angaben falsch wären.Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der bereits vor dem Bundesasylamt erfolgten Vorlage einer Geburtsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 , und sind im Laufe des gesamten Verfahrens auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die von den Eltern der Beschwerdeführerin diesbezüglich gemachten Angaben falsch wären.
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17. Oktober 2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17. Oktober 2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 9 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist u.a. § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist u.a. Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. 3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. 3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
2. 4. Im konkreten Fall sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt.
Wie festgestellt, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt und in einem festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, und hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
20.10.2011