RS Vwgh 2005/9/20 2005/05/0192

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Veröffentlicht am 20.09.2005
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L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VeranstaltungsG Tir 2003 §16 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 2003 §2 Abs4 lita;
VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs1 litb;
VeranstaltungsG Tir 2003 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ob die vom Veranstalter bzw. dessen Geschäftsführer gemäß § 16 Abs. 1 Tir VeranstG bestellte Aufsichtsperson eigenberechtigt, geeignet, verlässlich oder/und mit dem Betrieb vertraut ist, hat im Anwendungsbereich des Tir VeranstG die zuständige Behörde gegenüber dem Veranstalter, insbes. bei dem Verdacht der Verletzung der im § 16 Tir VeranstG normierten Verpflichtungen im Rahmen des hiefür vorgesehenen Verwaltungsstrafverfahrens zu prüfen. (Hier: Der als Aufsichtsperson und Kutscher im Unternehmen seines Bruders beschäftigte Beschwerdeführer konnte daher im Recht auf Zulassung als Aufsichtsperson im Sinne des § 16 Abs. 1 Tir VeranstG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Tir VeranstG nicht verletzt werden, weil ihm ein solches subjektives öffentliches Recht durch dieses Gesetz nicht gewährt ist.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050192.X02

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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