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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
VeranstaltungsG Tir 2003 §16 Abs1;Rechtssatz
Ob die vom Veranstalter bzw. dessen Geschäftsführer gemäß § 16 Abs. 1 Tir VeranstG bestellte Aufsichtsperson eigenberechtigt, geeignet, verlässlich oder/und mit dem Betrieb vertraut ist, hat im Anwendungsbereich des Tir VeranstG die zuständige Behörde gegenüber dem Veranstalter, insbes. bei dem Verdacht der Verletzung der im § 16 Tir VeranstG normierten Verpflichtungen im Rahmen des hiefür vorgesehenen Verwaltungsstrafverfahrens zu prüfen. (Hier: Der als Aufsichtsperson und Kutscher im Unternehmen seines Bruders beschäftigte Beschwerdeführer konnte daher im Recht auf Zulassung als Aufsichtsperson im Sinne des § 16 Abs. 1 Tir VeranstG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Tir VeranstG nicht verletzt werden, weil ihm ein solches subjektives öffentliches Recht durch dieses Gesetz nicht gewährt ist.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050192.X02Im RIS seit
14.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008