Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D17 410992-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 zu Zl. D17 410992-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 zu Zl. D17 410992-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 zu D17 410992-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 zu D17 410992-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die minderjährige Antragstellerin reiste am 20.08.2009 gemeinsam mit ihren Eltern XXXX (Zl. D17 410990-3/2011) und XXXX (Zl. D17 410991-3/2011) sowie ihrem Bruder XXXX (Zl. D17 410993-3/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde die Mutter der minderjährigen Antragstellerin am 20.08.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 23.11.2009 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich der Fluchtgründe der minderjährigen Antragstellerin gab deren Mutter an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern mit ihren Eltern mitgeflohen wären.römisch eins.1. Die minderjährige Antragstellerin reiste am 20.08.2009 gemeinsam mit ihren Eltern römisch 40 (Zl. D17 410990-3/2011) und römisch 40 (Zl. D17 410991-3/2011) sowie ihrem Bruder römisch 40 (Zl. D17 410993-3/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde die Mutter der minderjährigen Antragstellerin am 20.08.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 23.11.2009 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich der Fluchtgründe der minderjährigen Antragstellerin gab deren Mutter an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern mit ihren Eltern mitgeflohen wären.
Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl: 09 10.032-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der minderjährigen Antragstellerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl: 09 10.032-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der minderjährigen Antragstellerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Antragstellerin vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 04.01.2010 fristgerecht eine Beschwerde.
Am 04.03.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Eltern der minderjährigen Antragstellerin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben.
Mit Erkenntnis vom 23.03.2010, Zl. D8 410992-1/2010/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der minderjährigen Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde der Mutter der minderjährigen Antragstellerin als deren gesetzliche Vertreterin am 25.03.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Mit Erkenntnis vom 23.03.2010, Zl. D8 410992-1/2010/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der minderjährigen Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde der Mutter der minderjährigen Antragstellerin als deren gesetzliche Vertreterin am 25.03.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.2. Am 17.05.2010 stellte die minderjährige Antragstellerin vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde ihre Mutter am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 27.05.2010 sowie am 11.11.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich der Gründe für die zweite Asylantragstellung der minderjährigen Antragstellerin machte deren Mutter lediglich geltend, dass die Familie aufgrund der Verfolgungsgefahr ihres Ehemannes nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne und für die Kinder die gleichen Gründe gelten würden.römisch eins.2. Am 17.05.2010 stellte die minderjährige Antragstellerin vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde ihre Mutter am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 27.05.2010 sowie am 11.11.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich der Gründe für die zweite Asylantragstellung der minderjährigen Antragstellerin machte deren Mutter lediglich geltend, dass die Familie aufgrund der Verfolgungsgefahr ihres Ehemannes nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne und für die Kinder die gleichen Gründe gelten würden.
Die minderjährige Antragstellerin legte dem Bundesasylamt vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin ihre als echt klassifizierte russische Geburtsurkunde XXXX, vor.Die minderjährige Antragstellerin legte dem Bundesasylamt vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin ihre als echt klassifizierte russische Geburtsurkunde römisch 40 , vor.
Mit Bescheid vom 25.11.2010, Zahl: 10 04.232-BAE, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der minderjährigen Antragstellerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der minderjährigen Antragstellerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die gesetzliche Vertretung für die minderjährige Antragstellerin zur Begründung ihres zweiten Asylantrages keine neuen Tatsachen bzw. Ausreisegründe vorgebracht habe, die nicht schon anlässlich ihres Erstverfahrens vorgelegen seien. Ihr erstes Asylverfahren sei jedoch bereits rechtskräftig abgeschlossen. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe, sei der minderjährigen Antragstellerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern der minderjährigen Antragstellerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da die minderjährige Antragstellerin gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 25.11.2010, Zahl: 10 04.232-BAE, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der minderjährigen Antragstellerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der minderjährigen Antragstellerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die gesetzliche Vertretung für die minderjährige Antragstellerin zur Begründung ihres zweiten Asylantrages keine neuen Tatsachen bzw. Ausreisegründe vorgebracht habe, die nicht schon anlässlich ihres Erstverfahrens vorgelegen seien. Ihr erstes Asylverfahren sei jedoch bereits rechtskräftig abgeschlossen. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe, sei der minderjährigen Antragstellerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern der minderjährigen Antragstellerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da die minderjährige Antragstellerin gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Antragstellerin am 10.12.2010 vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie neuerlich auf die Fluchtgründe ihrer Eltern verwies und zudem den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters stellte.
Mit Beschluss vom 23.12.2010, Zl. D17 410992-2/2010/2Z, bestellte der Asylgerichtshof einen Rechtsberater im zweiten Verfahren des minderjährigen Antragstellers.
Mit Erkenntnis vom 04.03.2011, Zl. D17 410992-2/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der minderjährigen Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 04.03.2011, Zl. D17 410992-2/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der minderjährigen Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Dieses Erkenntnis wurde den Eltern der minderjährigen Beschwerdefürherin als deren gesetzliche Vertreter am 25.03.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.3. Mit Schriftsatz vom 11.08.2011 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Ihrem Vater seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit des Vorbringens ihres Vaters beweisen und hätten diese daher zu einer seinen Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 11.08.2011 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Ihrem Vater seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit des Vorbringens ihres Vaters beweisen und hätten diese daher zu einer seinen Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.
Dem Vater seien am 22.08.2011 (gemeint wohl: 02.08.2011) zwei Vorladungen zugekommen, aus denen hervorgehe, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt werden würden. Im Falle einer Abschiebung würden dem Vater der Antragstellerin Misshandlungen, Folter - wenn nicht sogar der Tod - drohen.
Laut vorgelegten Vorladungen (im Original) wurde der Vater am 18.01.2011 und am 16.06.2011 in der Eigenschaft als Beschuldigter (§§ 222 und § 208 StGB der Russischen Föderation) vor das Stadtgericht von XXXX vorgeladen.Laut vorgelegten Vorladungen (im Original) wurde der Vater am 18.01.2011 und am 16.06.2011 in der Eigenschaft als Beschuldigter (Paragraphen 222 und Paragraph 208, StGB der Russischen Föderation) vor das Stadtgericht von römisch 40 vorgeladen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 04.03.2011 über den Antrag auf internationalen Schutz stand der Antragstellerin jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Ausgehend von der Behauptung, dass dem Vater der Antragstellerin mit 22.08.2011 (gemeint wohl: 02.08.2011) das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 11.08.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass dem Vater der Antragstellerin mit 22.08.2011 (gemeint wohl: 02.08.2011) das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 11.08.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Vorauszuschicken ist, dass sich die Antragstellerin vollinhaltlich auf die Fluchtgründe ihres Vaters berufen hat und die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ausschließlich im Zusammenhang mit den Fluchtgründen ihres Vaters stehen.
Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel ihres Vaters, die von ihr ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte sie - wie bereits oben dargestellt wurde - Ladungen des Stadtgerichtes von XXXX vor. Aus diesen Ladungen geht hervor, dass der Vater der Antragstellerin wegen illegalem Waffenbesitz und der Organisation oder Teilnahme einer gesetzwidrigen bewaffneten Formation angeklagt und für den 18.01.2011 und für den 16.06.2011, jeweils um 10:00 Uhr, geladen worden sein soll. Diese beiden Ladungen würden darlegen, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen gegen den Vater der Antragstellerin gesetzt werden würden. Die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptung ihres Vaters sei im Vorverfahren vom Asylgerichtshof hingegen verneint worden.Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel ihres Vaters, die von ihr ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte sie - wie bereits oben dargestellt wurde - Ladungen des Stadtgerichtes von römisch 40 vor. Aus diesen Ladungen geht hervor, dass der Vater der Antragstellerin wegen illegalem Waffenbesitz und der Organisation oder Teilnahme einer gesetzwidrigen bewaffneten Formation angeklagt und für den 18.01.2011 und für den 16.06.2011, jeweils um 10:00 Uhr, geladen worden sein soll. Diese beiden Ladungen würden darlegen, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen gegen den Vater der Antragstellerin gesetzt werden würden. Die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptung ihres Vaters sei im Vorverfahren vom Asylgerichtshof hingegen verneint worden.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe der nunmehr zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylanträge der Antragstellerin und insbesondere ihres Vaters nicht auf. Bereits im ersten Asylverfahren wurde das Fluchtvorbringen des Vaters, auf welches sich auch die Antragstellerin bezogen hat - nach einer ausführlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den Asylgerichtshof am 04.03.2010 -, als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Die am 23.03.2010 erlassenen abweislichen Erkenntnisse zur Antragstellerin und ihrem Vater sind am 25.03.2010 in Rechtskraft erwachsen. Auch einem zweiten Asylantrag blieb der Erfolg versagt. Im rechtskräftigen abgeschlossenen zweiten Asylverfahren (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde), wurde vielmehr - wie oben dargestellt - die völlige Unglaubwürdigkeit des im Rahmen des zweiten Asylantrages gestellten neuen Vorbringens, das im Übrigen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen im ersten Asylverfahren aufbaut - hinreichend dargelegt.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe der nunmehr zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylanträge der Antragstellerin und insbesondere ihres Vaters nicht auf. Bereits im ersten Asylverfahren wurde das Fluchtvorbringen des Vaters, auf welches sich auch die Antragstellerin bezogen hat - nach einer ausführlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den Asylgerichtshof am 04.03.2010 -, als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Die am 23.03.2010 erlassenen abweislichen Erkenntnisse zur Antragstellerin und ihrem Vater sind am 25.03.2010 in Rechtskraft erwachsen. Auch einem zweiten Asylantrag blieb der Erfolg versagt. Im rechtskräftigen abgeschlossenen zweiten Asylverfahren (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde), wurde vielmehr - wie oben dargestellt - die völlige Unglaubwürdigkeit des im Rahmen des zweiten Asylantrages gestellten neuen Vorbringens, das im Übrigen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen im ersten Asylverfahren aufbaut - hinreichend dargelegt.
Der Vater der Antragstellerin hat sein Fluchtvorbringen während zwei Asylverfahren, die beide rechtskräftig negativ beendet worden sind, stetig gesteigert. Zudem haben sich die Eltern der Antragstellerin in zahlreiche Widersprüche verstrickt, weshalb unzweifelhaft von der Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung auszugehen war.
Der Vater der Antragstellerin nannte als Ausgangspunkt für seine Probleme mit den staatlichen Behörden eine Kontrolle durch die Verkehrspolizei im Juli 2009, als er einen Waffentransport nach XXXX durchführen hätte sollen, wobei die Eltern dieses Vorbringen in der Erstbefragung völlig unerwähnt gelassen haben.Der Vater der Antragstellerin nannte als Ausgangspunkt für seine Probleme mit den staatlichen Behörden eine Kontrolle durch die Verkehrspolizei im Juli 2009, als er einen Waffentransport nach römisch 40 durchführen hätte sollen, wobei die Eltern dieses Vorbringen in der Erstbefragung völlig unerwähnt gelassen haben.
Er erklärte vor dem Bundesasylamt am 23.11.2009, dass nach seiner Ausreise drei Mal Organe der staatlichen Behörden bei dessen Vater gewesen wären. Diese hätten nach dem Vater der Antragstellerin gefragt und ihm Beteiligung an Terrorismus, illegalen Waffentransport und Banditentum sowie Unterstützung der Widerstandskämpfer vorgeworfen. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.03.2010 erklärte der Vater der Antragstellerin, dass er sich im Fall einer Rückkehr vor dem Militär und dem MWD (Ministerium für innere Angelegenheiten) fürchte.
Am 14.05.2010 stellte der Vater - wie im Übrigen auch die Antragstellerin selbst - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und erklärte der Vater, dass er den neuen Antrag stelle, da er regelmäßig mit dessen Eltern in Tschetschenien telefoniere - das letzte Mal am 13.05.2010 - und ihm diese erzählt hätten, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Auch die Nachbarn könnten diese Suche bestätigen. Am 07.10.2010 ergänzte der Vater der Antragstellerin, dass er mit dessen Eltern etwa alle zwei Wochen telefoniere. Alle ein bis zwei Monate würden Leute des Geheimdienstes in XXXX zu dessen Eltern kommen und sich nach dem Vater der Antragstellerin erkundigen. Aufgrund der Waffenlieferung, bei der er erwischt worden sei, werde ihm vorgeworfen, Terrorist oder Wahabit zu sein. In einem vorgelegten Schreiben des Nachbarn wird ausgeführt, dass mehrmals Mitarbeiter der Rechtsschutzorgane aus XXXX gekommen seien und nach dem Vater der Antragstellerin gefragt hätten. Der zuständige Polizist komme einmal pro Woche zu dessen Eltern.Am 14.05.2010 stellte der Vater - wie im Übrigen auch die Antragstellerin selbst - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und erklärte der Vater, dass er den neuen Antrag stelle, da er regelmäßig mit dessen Eltern in Tschetschenien telefoniere - das letzte Mal am 13.05.2010 - und ihm diese erzählt hätten, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Auch die Nachbarn könnten diese Suche bestätigen. Am 07.10.2010 ergänzte der Vater der Antragstellerin, dass er mit dessen Eltern etwa alle zwei Wochen telefoniere. Alle ein bis zwei Monate würden Leute des Geheimdienstes in römisch 40 zu dessen Eltern kommen und sich nach dem Vater der Antragstellerin erkundigen. Aufgrund der Waffenlieferung, bei der er erwischt worden sei, werde ihm vorgeworfen, Terrorist oder Wahabit zu sein. In einem vorgelegten Schreiben des Nachbarn wird ausgeführt, dass mehrmals Mitarbeiter der Rechtsschutzorgane aus römisch 40 gekommen seien und nach dem Vater der Antragstellerin gefragt hätten. Der zuständige Polizist komme einmal pro Woche zu dessen Eltern.
Bei dieser intensiven Suche nach dem Vater der Antragstellerin sogar durch den Geheimdienst musste es als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass der Vater nunmehr - mehr als eineinhalb Jahre nach dieser Suche durch den Geheimdienst und die Polizei - durch das Stadtgericht von XXXX eine Ladung erhält, um als Beschuldigter zu erscheinen.Bei dieser intensiven Suche nach dem Vater der Antragstellerin sogar durch den Geheimdienst musste es als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass der Vater nunmehr - mehr als eineinhalb Jahre nach dieser Suche durch den Geheimdienst und die Polizei - durch das Stadtgericht von römisch 40 eine Ladung erhält, um als Beschuldigter zu erscheinen.
Zumal der Vater der Antragstellerin bereits im Juli 2009 von den staatlichen Behörden in Zusammenhang mit der Waffenlieferung belangt worden sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar, warum er erst im Jänner 2011 eine Ladung im Hinblick auf sein ihm vorgeworfenes Fehlverhalten bekommen soll, noch dazu wo Geheimdienst und Polizei ständig bei dessen Eltern vorstellig gewesen sein sollen.
Aus dem im zweiten Asylverfahren vorgelegten Schreiben des Nachbarn gehen wöchentliche Besuche der Polizei hervor und war dieser sohin hinreichend bekannt, dass sich der Vater der Antragstellerin bereits seit eineinhalb Jahren nicht mehr an seiner Adresse aufgehalten hat. Dass das Stadtgericht von XXXX eineinhalb Jahre nach intensiver Suche nach dem Vater diesen als Beschuldigten vorlädt, entbehrt bei dieser Sachlage jeglicher Logik.Aus dem im zweiten Asylverfahren vorgelegten Schreiben des Nachbarn gehen wöchentliche Besuche der Polizei hervor und war dieser sohin hinreichend bekannt, dass sich der Vater der Antragstellerin bereits seit eineinhalb Jahren nicht mehr an seiner Adresse aufgehalten hat. Dass das Stadtgericht von römisch 40 eineinhalb Jahre nach intensiver Suche nach dem Vater diesen als Beschuldigten vorlädt, entbehrt bei dieser Sachlage jeglicher Logik.
Die gewählte Vorgehensweise - den Vater als Beschuldigten zu laden - ist auch dahingehend in keiner Weise nachvollziehbar, da der Vater wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen bzw. der Beteiligung an einer solchen, also einer Verletzung wesentlicher innerer Sicherheitsinteressen, offiziell angeklagt worden sein soll, andererseits mit ihm per Ladung verkehrt wird, wo aufgrund der ständigen Besuche des Geheimdienstes und der Polizei klar war, dass sein Aufenthalt unbekannt ist.
Zumal eine Anklage wegen eines gegen die innere staatliche Sicherheit gerichteten Verbrechens vorliegt, ist völlig unglaubwürdig, dass einem zum ersten Verhandlungstermin nicht erschienenen Angeklagten lediglich eine zweite Ladung zu einem zweiten Termin nach Ablauf mehrerer Monate zugestellt worden sein soll.
Zumal auch der Geheimdienst intensives Interesse am Vater der Antragstellerin gezeigt haben soll, ist im Übrigen logisch nicht nachvollziehbar, weshalb in der Folge Vorladungen durch das Gericht - also einer anderen staatlichen Behörde - erfolgt sein sollen, zumal eine solche Vorgehensweise die Ermittlungstätigkeit des Geheimdienstes beeinträchtigt.
Zu den im Original übermittelten Ladungen ist im Übrigen kritisch zu bemerken, weshalb diese nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt worden sind. Die erste Ladung ist mit 13.01.2011 datiert. Wieso der Vater der Antragstellerin, der laut eigenen Angaben ca. alle zwei Wochen mit dessen Eltern in Kontakt steht, die Ladung aus Jänner 2011 erst im August 2011 vorlegt, ist für den erkennenden Senat nicht erklärbar, zumal der Vater im zweiten Asylverfahren problemlos ein "Bestätigungsschreiben" seines Nachbarn übermittelt bekommen hat.
Die übermittelten Originalladungen sind im Übrigen schlecht kopierte Vordrucke, die nicht einmal mit dem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen sind. Auch handelt es sich bei den Ladungen offensichtlich um zwei Teile einer händisch auseinandergerissenen A4-Seite (Postkartenformat). Aufgrund der Kopierspuren auf den Ladungen bzw. den Rissspuren ist für den erkennenden Senat auch hinreichend erkennbar, dass die beiden Ladungen von derselben A4-Seite stammen, womit die äußere Erscheinung der vorgelegten Ladungen berechtigte Zweifel an deren Echtheit bzw. Richtigkeit entstehen lassen, zumal die eine Ladung aus Jänner 2011 und die zweite Ladung aus Juni 2011 stammen soll.
Zumal der Vater der Antragstellerin quer durch beide Asylverfahren behauptet hat, Kontakte zu staatlichen Behörden zu haben, geht der erkennende Senat im Hinblick auf den angebrachten Stempel auf den Ladungen - "Stadtgericht von XXXX" - davon aus, dass es sich bei den Schreiben um Gefälligkeitsschreiben handelt, die keine tauglichen Beweismittel darstellen.
Schließlich weist der erkennende Senat noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass im Wiederaufnahmeantrag die Ladungen ausdrücklich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfolgungsbehauptung des Vaters der Antragstellerin genannt werden. Über das Vorbringen des Vaters - wie im Übrigen auch über jenes der Antragstellerin, dass sich auf das Vorbringen ihres Vaters bezieht - wurde jedoch bereits in zwei Asylverfahren umfassend und abschließend dargelegt, dass den Verfolgungsbehauptungen des Vaters jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht das Gericht weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Vaters der Antragstellerin, auf die sie sich ebenfalls bezieht - aus den bereits im Erkenntnis vom 04.03.2011 dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus der erforderlichen Glaubwürdigkeit gänzlich entbehrt.
Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren der Antragstellerin abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren der Antragstellerin abzuweisen.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 04.03.2011, D17 410992-2/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
familiäre Situation, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
18.10.2011