TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/4 D17 410991-3/2011

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Veröffentlicht am 04.10.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D17 410991-3/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 zu Zl. D17 410991-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 zu Zl. D17 410991-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 zu D17 410991-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 zu D17 410991-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Antragstellerin reiste am 20.08.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Zl. D17 410990-3/2011) und den beiden gemeinsamen Kindern XXXX (Zl. D17 410993-3/2011) und XXXX (Zl. D17 410992-3/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 20.08.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst an, dass Ende Mai 2009 mehrere maskierte Kämpfer zu ihnen nach Hause gekommen seien und von ihrem Ehemann verlangt hätten, dass er ihnen helfe und ihre Bedürfnisse decke, widrigenfalls sie selbst und die Kinder getötet würden. Aus Angst um ihr Leben habe die Familie beschlossen, die Heimat zu verlassen.römisch eins.1. Die Antragstellerin reiste am 20.08.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Zl. D17 410990-3/2011) und den beiden gemeinsamen Kindern römisch 40 (Zl. D17 410993-3/2011) und römisch 40 (Zl. D17 410992-3/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 20.08.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst an, dass Ende Mai 2009 mehrere maskierte Kämpfer zu ihnen nach Hause gekommen seien und von ihrem Ehemann verlangt hätten, dass er ihnen helfe und ihre Bedürfnisse decke, widrigenfalls sie selbst und die Kinder getötet würden. Aus Angst um ihr Leben habe die Familie beschlossen, die Heimat zu verlassen.

Am 23.11.2009 wurde die Antragstellerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie hätten nach Österreich gewollt, da sich hier ihre Eltern und ihre Brüder aufhalten würden. Am 27.05.2009 seien in der Nacht fünf bis sechs Maskierte in ihr Haus eingedrungen, als sie schon geschlafen hätten, und hätten die Antragstellerin und ihren Mann, von Beruf Wachmann bei der Miliz, mit automatischen Waffen bedroht. Diese Männer hätten die Dienstwaffen ihres Mannes aus dem Safe verlangt und die Antragstellerin aufgefordert, die weinenden Kinder zu beruhigen, da sie ansonsten erschossen würden. Bei den Eindringlingen hätte es sich um Widerstandskämpfer gehandelt, die nach ihrem Schwager, dem Bruder ihres Mannes, der den Kämpfern früher geholfen hätte, gefragt hätten. Die Kämpfer hätten von ihrem Mann Unterstützung verlangt und ihm angekündigt, seine Familie und ihn selbst zu töten, sollte er den Aufforderungen nicht nachkommen. Ihr Mann habe sich mit der Zusammenarbeit einverstanden erklärt, habe eine Liste mit zu besorgenden Sachen sowie US$ 500 erhalten und hätten die Männer daraufhin das Haus verlassen. Ihr Ehegatte hätte den Widerstandskämpfern fünf Mal geholfen; das Ehepaar hätte nicht gewusst, wie es "diese Sache beenden" sollte. Nachdem ihr Mann am 11.07.2009 aufgefordert worden sei, Waffen für die Kämpfer nach Grosny zu transportieren und mit diesen Waffen auch nach Hause gekommen sei, habe ihr Mann einen Freund um Hilfe gerufen und beschlossen, seine Vorgesetzten einzuweihen. Der herbeigerufene Freund habe die Antragstellerin und die Kinder zu sich mitgenommen. Am nächsten Morgen sei ihr Ehemann dann in die Arbeit aufgebrochen und habe sie ab diesem Zeitpunkt den Kontakt zu ihrem Ehemann verloren gehabt. Erst später habe sie erfahren, dass ihr Ehemann unterwegs bei einem Posten wegen der Waffen festgenommen worden sei. Über Intervention eines Verwandten ihres Mannes mit hoher Position sei seine Freilassung gegen eine Lösegeldzahlung von US$ 10.000 am 20.07.2009 erreicht worden. Nachdem der Verwandte ihren Mann zu dem Freund, bei dem die Familie aufhältig gewesen sei, gebracht habe, hätten sie sich sofort zur Ausreise entschlossen. Nachgefragt, von wem ihr Mann festgenommen worden sei, führte die Antragstellerin aus, dass es keine Widerstandskämpfer gewesen seien. Von diesen habe sie einen Anruf erhalten, dass ihr Mann "sie alle" verraten habe und sie daher erschossen würden. Über Nachfrage gab sie an, dass gegen ihren Mann der Verdacht bestehe, dass er mit den Widerstandskämpfern zusammengearbeitet habe und sei Anzeige gegen ihn erstattet worden. Die Antragstellerin selbst sei in Gefahr, da ihr Mann Probleme habe.

Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl: 09 10.031-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Antragstellerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich die Antragstellerin ausschließlich auf die behauptete Verfolgung ihres Ehemannes gestützt und keine eigenen Ausreisegründe bzw. eine persönliche Verfolgung vorgebracht habe. Die von ihrem Ehemann behauptete Verfolgung sei jedoch als unglaubwürdig beurteilt worden, weswegen auch im Fall der Antragstellerin nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne.Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl: 09 10.031-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Antragstellerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich die Antragstellerin ausschließlich auf die behauptete Verfolgung ihres Ehemannes gestützt und keine eigenen Ausreisegründe bzw. eine persönliche Verfolgung vorgebracht habe. Die von ihrem Ehemann behauptete Verfolgung sei jedoch als unglaubwürdig beurteilt worden, weswegen auch im Fall der Antragstellerin nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 04.01.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes verwies, welcher darin ergänzend ausführte, dass er für die tschetschenische Unabhängigkeit gekämpft habe und daher von den Kämpfern zur erneuten Unterstützung aufgefordert worden sei.

Mit Schreiben der damaligen Vertreterin der Antragstellerin vom 22.02.2010 wurde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben und mitgeteilt, dass in der Beschwerde irrtümlich behauptet worden sei, dass der Ehemann der Antragstellerin 2004 gekämpft habe. Die Ausführungen in der Beschwerde seien unzutreffend und würden auf einem Missverständnis beruhen.

Am 04.03.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Antragstellerin, ihr Ehemann sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. In dieser Verhandlung machte die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie wisse nicht genau, was in der Beschwerde drinnen stehe, glaube aber, dass dort ausgeführt werde, dass ihr Mann gekämpft habe. Dies stimme jedoch nicht. Weder ihr Mann noch sonst irgendwer aus ihrer oder seiner Familie hätten je gekämpft oder einer Rebellengruppe angehört. Sie habe niemals Probleme wegen ihrer Familie oder jener ihres Mannes gehabt, doch sei ihr Mann von Widerstandskämpfern bedroht worden. Sie sei geflohen, weil einmal Widerstandskämpfer in ihr Haus eingedrungen seien, die gedroht hätten, ihnen etwas anzutun, wenn ihr Ehemann diese nicht unterstützen sollte. Zudem sei ihr Ehemann von der Miliz angehalten worden. Von dieser Anhaltung habe sie erst nach dessen Freilassung erfahren. Dies sei am 20.07.2009 gewesen. Damals habe sie sich mit den Kindern bei einem Freund ihres Mannes in XXXX aufgehalten, als um 09.00 oder 10.00 Uhr morgens ihr Mann mit seinem Vater und einem Verwandten hereingekommen sei. Er habe ihr nicht gleich alles erzählt, aber nach einiger Zeit doch von der Anhaltung berichtet.Sie wisse nicht genau, was in der Beschwerde drinnen stehe, glaube aber, dass dort ausgeführt werde, dass ihr Mann gekämpft habe. Dies stimme jedoch nicht. Weder ihr Mann noch sonst irgendwer aus ihrer oder seiner Familie hätten je gekämpft oder einer Rebellengruppe angehört. Sie habe niemals Probleme wegen ihrer Familie oder jener ihres Mannes gehabt, doch sei ihr Mann von Widerstandskämpfern bedroht worden. Sie sei geflohen, weil einmal Widerstandskämpfer in ihr Haus eingedrungen seien, die gedroht hätten, ihnen etwas anzutun, wenn ihr Ehemann diese nicht unterstützen sollte. Zudem sei ihr Ehemann von der Miliz angehalten worden. Von dieser Anhaltung habe sie erst nach dessen Freilassung erfahren. Dies sei am 20.07.2009 gewesen. Damals habe sie sich mit den Kindern bei einem Freund ihres Mannes in römisch 40 aufgehalten, als um 09.00 oder 10.00 Uhr morgens ihr Mann mit seinem Vater und einem Verwandten hereingekommen sei. Er habe ihr nicht gleich alles erzählt, aber nach einiger Zeit doch von der Anhaltung berichtet.

Auf Vorhalt, dass die Antragstellerin in ihrer Einvernahme am 23.11.2009 angegeben habe, dass gegen ihren Mann, als er bei einem Kontrollposten angehalten worden sei, Anzeige erstattet worden sei, ihr Ehemann hingegen niemals von einer Anzeige gesprochen habe, führte die Antragstellerin aus, dass der Verwandte ihres Mannes, der ihn aus der Inhaftierung rausgeholt habe, gesagt habe, "dass da irgendwelche Paragraphen wären". Das habe ihr aber nur ihr Mann erzählt. Dieser Verwandte habe einen hohen Posten in Tschetschenien gehabt und sei nunmehr in Moskau. Man habe ihr gesagt, dass sie über diesen sonst nichts erzählen dürfe. Den Namen dieses Mannes wolle sie nicht sagen. Dieser sei zwischen 45 und 50 Jahre alt, habe schwarze kurze Haare, einen Schnurrbart und keine Brille. Außer dem Vorfall, bei welchem die Widerstandskämpfer bei ihnen zu Hause eingedrungen seien und der Anhaltung ihres Ehemannes, habe es nie irgendwelche Vorfälle gegeben.

Auf Vorhalt, dass die Antragstellerin in ihrer Erstbefragung mit keinem Wort eine Anhaltung ihres Mannes erwähnt habe, sondern dies erst in der Einvernahme am 23.11.2009 erwähnt habe, schwieg die Antragstellerin.

Auf Vorhalt, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann den bei ihnen eingedrungenen Widerstandskämpfer gänzlich unterschiedlich beschrieben hätten - sie habe diesen mit Bart aber ohne Wunde beschrieben, er habe von einer Wunde aber keinem Bart gesprochen -, führte die Antragstellerin aus, dass sie den Widerstandskämpfer nicht in der Nähe gesehen habe, da sie in einem anderen Zimmer gewesen sei, da diese zu ihr gesagt hätten, dass sie die Kinder beruhigen solle. Als ihr Mann gestoßen worden sei, sei er sogar ins Schlafzimmer "hineingeflogen".

Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann und sie widersprüchliche Angaben bezüglich des Zeitpunktes des Eindringens der Widerstandskämpfer in das Haus gemacht hätten - die Antragstellerin habe davon gesprochen, dass es 2-3 Stunden danach hell geworden sei, ihr Ehemann hingegen, dass die Widerstandskämpfer noch vor Mitternacht das Haus wieder verlassen hätten -, führte die Antragstellerin aus, dass sie bereits vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass sie es nicht wisse.

Auf Vorhalt, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann gänzlich widersprüchliche Angaben bezüglich des Freundes, welchen sie am 11.07.2009 verständigt hätten, gemacht hätten - die Antragstellerin habe gesagt, dass ihr Ehemann als er am 11.07.2009 nach Hause gekommen sei, sofort in den Rucksäcken nachgeschaut und dann seinen Freund angerufen habe, welcher circa eine Stunde später gekommen sei, ihr Ehemann habe hingegen gesagt, dass sein Freund circa 10 bis 15 Minuten nach seiner Rückkehr gekommen sei -, führte die Antragstellerin aus, dass sie damals gesagt habe, dass sie es nicht genau wisse, und auch angegeben habe, dass es bis zu einer Stunde gedauert habe.

Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann und sie gänzlich widersprüchliche Angaben über die Verkaufssumme des Hauses in Tschetschenien gemacht hätten - die Antragstellerin habe von US$ 3.000 gesprochen, ihr Ehemann hingegen von US$ 30.000 -, führte die Antragstellerin aus, dass sie bereits erklärt habe, dass sie die 3.000 mit den 30.000 verwechselt habe.

Im Falle der Rückkehr fürchte sie sich vor der Regierung und den Widerstandskämpfern.

Mit Erkenntnis vom 23.03.2010, Zl. D8 410991-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass aufgrund der Steigerungen und der gravierenden und nicht miteinander zu vereinbarenden Widersprüche in den Angaben der Antragstellerin und zu jenen ihres Ehemannes, nicht von einem glaubwürdigen Fluchtvorbringen der Antragstellerin und ihrem Ehemann gesprochen werden könne. So sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Ehemann der Antragstellerin in seiner Erstbefragung eine mehrtägige Anhaltung und massive Folterungen mit keinem Wort erwähnt und auch die Antragstellerin diesbezüglich keine Angaben gemacht habe. Aus dem Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin diesen relevanten Teil seiner Fluchtgeschichte erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2009 geltend gemacht habe, könne nur geschlossen werden, dass es sich bei diesem gesteigerten Vorbringen, um ein fiktives handle. Die diesbezügliche Behauptung des Ehemannes der Antragstellerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, man habe ihn nicht danach gefragt, sei weder schlüssig noch eine Erklärung für das gesteigerte Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin. Beim Asylgerichtshof habe sich der Verdacht weiter verstärkt, dass sich die Antragstellerin und ihr Ehemann lediglich eine Rahmengeschichte zurechtgelegt hätten, die in den Grundzügen übereingestimmt habe, bei genauem Nachfragen und im Detail jedoch eklatante Widersprüche zu Tage gebracht habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht hätten, offensichtlich um sich nicht weiter in Widersprüche zu verstricken. Würde es sich jedoch um tatsächlich Erlebtes handeln, so könne von der Antragstellerin und ihrem Ehemann erwartet werden, dass diese übereinstimmende und detailgetreue Wiedergaben der Fluchtgeschichte bieten könnten. In der Beschwerdeverhandlung sei es zudem zu gravierenden Widersprüchen zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann gekommen - Aussehen des eindringenden Widerstandskämpfers, Zeitpunkt des Eindringens, Zeitpunkt des Ankommens des zu Rate gezogenen Freundes, Umstände und Zeitpunkt darüber, wie der Antragstellerin die Anhaltung ihres Ehemannes bekannt geworden sein soll, Verkaufserlös des Hauses, Anzeigeerstattung gegen den Ehemann der Antragstellerin -, die weder die Antragstellerin noch ihr Ehemann nach Vorhalt plausibel aufklären hätten können, sondern sich vielmehr in weitere Widersprüche verstrickt hätten. Auch seien die Angaben des Ehemannes der Antragstellerin nicht plausibel nachvollziehbar. So sei nicht erklärlich, weshalb die Hunde des Kontrollpostens beim Ehemann der Antragstellerin wegen Sprengstoff anschlagen hätten sollen, obwohl dieser lediglich Waffen mitgeführt habe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weswegen tschetschenische Widerstandskämpfer gerade den Mitarbeiter eines Wachdienstes zu Unterstützungsleistungen zwingen sollten, da diesen doch bewusst sein müsste, dass sie sich damit bewusst in Gefahr begeben und riskiert hätten, von den tschetschenischen Behörden ins Visier genommen zu werden. Auch das Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin, selbst sei nicht nachvollziehbar. So sei nicht verständlich, weswegen dieser zunächst auf die Forderungen der Widerstandskämpfer eingegangen sei, um dann doch den staatlichen Behörden Meldung erstatten zu wollen. Auf diesbezüglichen Vorhalt habe der Ehemann der Antragstellerin keine plausible Erklärung bieten können. Auch die problemlose legale Ausreise aus der Russischen Föderation deute nicht darauf hin, dass die Antragstellerin und ihre Familie einem besonderen Interesse der Behörden ausgesetzt seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann wegen des Aufenthaltes der Eltern der Antragstellerin nach Österreich gekommen seien.Mit Erkenntnis vom 23.03.2010, Zl. D8 410991-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass aufgrund der Steigerungen und der gravierenden und nicht miteinander zu vereinbarenden Widersprüche in den Angaben der Antragstellerin und zu jenen ihres Ehemannes, nicht von einem glaubwürdigen Fluchtvorbringen der Antragstellerin und ihrem Ehemann gesprochen werden könne. So sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Ehemann der Antragstellerin in seiner Erstbefragung eine mehrtägige Anhaltung und massive Folterungen mit keinem Wort erwähnt und auch die Antragstellerin diesbezüglich keine Angaben gemacht habe. Aus dem Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin diesen relevanten Teil seiner Fluchtgeschichte erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2009 geltend gemacht habe, könne nur geschlossen werden, dass es sich bei diesem gesteigerten Vorbringen, um ein fiktives handle. Die diesbezügliche Behauptung des Ehemannes der Antragstellerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, man habe ihn nicht danach gefragt, sei weder schlüssig noch eine Erklärung für das gesteigerte Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin. Beim Asylgerichtshof habe sich der Verdacht weiter verstärkt, dass sich die Antragstellerin und ihr Ehemann lediglich eine Rahmengeschichte zurechtgelegt hätten, die in den Grundzügen übereingestimmt habe, bei genauem Nachfragen und im Detail jedoch eklatante Widersprüche zu Tage gebracht habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht hätten, offensichtlich um sich nicht weiter in Widersprüche zu verstricken. Würde es sich jedoch um tatsächlich Erlebtes handeln, so könne von der Antragstellerin und ihrem Ehemann erwartet werden, dass diese übereinstimmende und detailgetreue Wiedergaben der Fluchtgeschichte bieten könnten. In der Beschwerdeverhandlung sei es zudem zu gravierenden Widersprüchen zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann gekommen - Aussehen des eindringenden Widerstandskämpfers, Zeitpunkt des Eindringens, Zeitpunkt des Ankommens des zu Rate gezogenen Freundes, Umstände und Zeitpunkt darüber, wie der Antragstellerin die Anhaltung ihres Ehemannes bekannt geworden sein soll, Verkaufserlös des Hauses, Anzeigeerstattung gegen den Ehemann der Antragstellerin -, die weder die Antragstellerin noch ihr Ehemann nach Vorhalt plausibel aufklären hätten können, sondern sich vielmehr in weitere Widersprüche verstrickt hätten. Auch seien die Angaben des Ehemannes der Antragstellerin nicht plausibel nachvollziehbar. So sei nicht erklärlich, weshalb die Hunde des Kontrollpostens beim Ehemann der Antragstellerin wegen Sprengstoff anschlagen hätten sollen, obwohl dieser lediglich Waffen mitgeführt habe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weswegen tschetschenische Widerstandskämpfer gerade den Mitarbeiter eines Wachdienstes zu Unterstützungsleistungen zwingen sollten, da diesen doch bewusst sein müsste, dass sie sich damit bewusst in Gefahr begeben und riskiert hätten, von den tschetschenischen Behörden ins Visier genommen zu werden. Auch das Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin, selbst sei nicht nachvollziehbar. So sei nicht verständlich, weswegen dieser zunächst auf die Forderungen der Widerstandskämpfer eingegangen sei, um dann doch den staatlichen Behörden Meldung erstatten zu wollen. Auf diesbezüglichen Vorhalt habe der Ehemann der Antragstellerin keine plausible Erklärung bieten können. Auch die problemlose legale Ausreise aus der Russischen Föderation deute nicht darauf hin, dass die Antragstellerin und ihre Familie einem besonderen Interesse der Behörden ausgesetzt seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann wegen des Aufenthaltes der Eltern der Antragstellerin nach Österreich gekommen seien.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010 wurde der Antragstellerin am 25.03.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.2. Am 17.05.2010 stellte die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sie neuerlich einen Asylantrag stelle, da es neue Gründe gebe. Sie wisse aber nicht genau welche, da ihr Ehemann ihr das nicht erzählen wolle, damit sie sich nicht aufrege. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass sie umgebracht und bedroht würden. Sie würden von der Regierung und von der anderen Seite bedroht.römisch eins.2. Am 17.05.2010 stellte die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sie neuerlich einen Asylantrag stelle, da es neue Gründe gebe. Sie wisse aber nicht genau welche, da ihr Ehemann ihr das nicht erzählen wolle, damit sie sich nicht aufrege. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass sie umgebracht und bedroht würden. Sie würden von der Regierung und von der anderen Seite bedroht.

Am 27.05.2010 und am 11.11.2010 wurde die Antragstellerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie habe neuerlich einen Asylantrag gestellt, da die Gefahr in Tschetschenien für sie zu groß sei. Es würden nach wie vor die gleichen Gefahren in Tschetschenien bestehen, die sie bereits in ihrem ersten Asylverfahren geltend gemacht hätten. Der Ausgangspunkt für diese Gefahr sei ihr Mann. Sie habe diesen auch schon öfters über die Gründe ihrer neuen Asylantragstellung angesprochen, doch sage dieser immer nur, dass es für sie besser sei, nicht zu viel darüber zu wissen. Sie könne nur soviel sagen, dass ihr Ehemann in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt sei, die die gesamte Familie betreffe. Ihr Ehemann sei einerseits einer Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt, andererseits einer durch Widerstandskämpfer. Ob es neu hervorgekommene Gründe oder Sachverhalte gebe, wisse sie nicht, da müsse man ihren Ehemann fragen. Im Falle der Rückkehr wäre ihr Leben in Gefahr.

Die Antragstellerin legte dem Bundesasylamt folgende Unterlagen und Dokumente vor:

Ein als echt klassifizierter russischer Inlandsreisepass Nr. XXXX;Ein als echt klassifizierter russischer Inlandsreisepass Nr. römisch 40 ;

Heiratsurkunde Nr. XXXX;Heiratsurkunde Nr. römisch 40 ;

Mit Bescheid vom 25.11.2010, Zahl: 10 04.218-BAE, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Antragstellerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Antragstellerin zur Begründung ihres zweiten Asylantrages lediglich ein Bedrohungs- und Verfolgungsszenario geltend gemacht habe, welches zur Gänze auf ihr bisheriges, als vollkommen unglaubwürdig befundenes Vorbringen aufbaue und daher ebenfalls nicht glaubwürdig sei. Die Antragstellerin berufe sich nur neuerlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes, eigene Fluchtgründe habe sie erneut nicht vorgebracht. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe, sei der Antragstellerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern der Antragstellerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Die Antragstellerin verfüge in Österreich zwar über zum dauerhaften Aufenthalt berechtigte Verwandte (Eltern, Brüder), doch wohne sie mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt und bestehe zu diesen auch kein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die Mitglieder ihrer Kernfamilie seien hingegen - ebenso wie sie selbst - von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung der Antragstellerin keinen Eingriff in deren Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Integrationstatbestände seien im Fall der Antragstellerin nicht zu finden, weswegen deren Ausweisung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.Mit Bescheid vom 25.11.2010, Zahl: 10 04.218-BAE, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Antragstellerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Antragstellerin zur Begründung ihres zweiten Asylantrages lediglich ein Bedrohungs- und Verfolgungsszenario geltend gemacht habe, welches zur Gänze auf ihr bisheriges, als vollkommen unglaubwürdig befundenes Vorbringen aufbaue und daher ebenfalls nicht glaubwürdig sei. Die Antragstellerin berufe sich nur neuerlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes, eigene Fluchtgründe habe sie erneut nicht vorgebracht. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe, sei der Antragstellerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern der Antragstellerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Die Antragstellerin verfüge in Österreich zwar über zum dauerhaften Aufenthalt berechtigte Verwandte (Eltern, Brüder), doch wohne sie mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt und bestehe zu diesen auch kein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die Mitglieder ihrer Kernfamilie seien hingegen - ebenso wie sie selbst - von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung der Antragstellerin keinen Eingriff in deren Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Integrationstatbestände seien im Fall der Antragstellerin nicht zu finden, weswegen deren Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 10.12.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes verwies.

Mit Beschluss vom 23.12.2010, Zl. D17 410991-2/2010/2Z, bestellte der Asylgerichtshof einen Rechtsberater im zweiten Verfahren der Antragstellerin.

Mit Erkenntnis vom 04.03.2011, Zl. D17 410991-2/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 04.03.2011, Zl. D17 410991-2/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit - unter Hinweis auf die Vorlage eines unbedenklichen Dokuments (Russischer Inlandspass) - fest. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.

Begründend wurde ausgeführt, dass auch die zweite Asylantragstellung der Antragstellerin nicht dazu geeignet gewesen sei, eine Änderung ihres rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen, da sich die Antragstellerin in ihrem zweiten Verfahren neuerlich lediglich auf die angebliche Verfolgung ihres Ehemannes bezogen habe. Die Antragstellerin habe in ihrem zweiten Asylverfahren keinerlei neue Fluchtgründe geltend gemacht. Die Antragstellerin habe im zweiten Asylverfahren ausgeführt, dass es neue Gründe gebe, ihr Ehemann ihr diese jedoch bislang verschwiegen habe, damit sie sich nicht aufrege. Der Asylgerichtshof kam demnach zum Schluss, dass das Vorbringen der Antragstellerin im zweiten Asylverfahren in Summe auf jenes reduziert werden habe können, welches sie bereits in ihrem ersten Asylverfahren geltend gemacht habe.

Unter Hinweis auf das bereits abgeschlossene Asylverfahren hielt der Asylgerichtshof dem Vorbringen der Antragstellerin im zweiten Verfahren entgegen, dass über dieses Vorbringen (insbesondere im Hinblick auf die angeblich ihr und ihrer Familie drohende Verfolgungsgefahr durch die tschetschenischen Behörden), in ihrem ersten Asylverfahren - insbesondere aufgrund der zahlreichen Widersprüche zu den Angaben ihres Ehemannes -, nach umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden für unglaubwürdig befunden worden sei und deren beider Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien (vgl. die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010, Zlen. D8 410991-1/2010/6E und D8 410990-1/2010/6E). Mit dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz habe die Antragstellerin ihre rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens aufrecht gehalten und darüber hinaus zwar auf neue Fluchtgründe hingewiesen, diese jedoch nicht geltend machen können. Im Vergleich zu den Angaben ihres Ehemannes habe sich jedoch gezeigt, dass diese von diesem vorgebrachten Nachfluchtgründe nahezu ausschließlich auf dem im ersten Verfahren geltend gemachten und als rechtskräftig (negativ) entschiedenen Fluchtvorbringen aufbauen würden. Bereits im Hinblick darauf, dass diese vom Ehemann der Antragstellerin in dessen zweiten Asylverfahren geltend gemachten Nachfluchtgründe auf dem als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen des ersten Asylantrages aufbauen würden, habe der Asylgerichtshof darauf geschlossen, dass diese neuen Gründe ebenfalls in keiner Weise der Wahrheit entsprechen könnten. Die Antragstellerin und auch ihr Ehemann hätten im zweiten Verfahren (insbesondere im Hinblick auf Spruchpunkt I.) keine Gründe vorgebracht, die zu einem anderen Ergebnis als in den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrenen führen hätten können. Im Übrigen wurde vollinhaltlich auf die entsprechenden, beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Ehemannes der Antragstellerin vom 04.03.2011, Zl. D17 410990-2/2010/4E, verwiesen und diese vollinhaltlich wiedergegeben. Mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Ehemannes der Antragstellerin, auf die sie sich im zweiten Verfahren - ebenso wie in ihrem Erstverfahren - ausschließlich bezogen habe, habe aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes keine asylrelevante Gefährdung der Antragstellerin erkannt werden können.Unter Hinweis auf das bereits abgeschlossene Asylverfahren hielt der Asylgerichtshof dem Vorbringen der Antragstellerin im zweiten Verfahren entgegen, dass über dieses Vorbringen (insbesondere im Hinblick auf die angeblich ihr und ihrer Familie drohende Verfolgungsgefahr durch die tschetschenischen Behörden), in ihrem ersten Asylverfahren - insbesondere aufgrund der zahlreichen Widersprüche zu den Angaben ihres Ehemannes -, nach umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden für unglaubwürdig befunden worden sei und deren beider Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien vergleiche die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010, Zlen. D8 410991-1/2010/6E und D8 410990-1/2010/6E). Mit dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz habe die Antragstellerin ihre rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens aufrecht gehalten und darüber hinaus zwar auf neue Fluchtgründe hingewiesen, diese jedoch nicht geltend machen können. Im Vergleich zu den Angaben ihres Ehemannes habe sich jedoch gezeigt, dass diese von diesem vorgebrachten Nachfluchtgründe nahezu ausschließlich auf dem im ersten Verfahren geltend gemachten und als rechtskräftig (negativ) entschiedenen Fluchtvorbringen aufbauen würden. Bereits im Hinblick darauf, dass diese vom Ehemann der Antragstellerin in dessen zweiten Asylverfahren geltend gemachten Nachfluchtgründe auf dem als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen des ersten Asylantrages aufbauen würden, habe der Asylgerichtshof darauf geschlossen, dass diese neuen Gründe ebenfalls in keiner Weise der Wahrheit entsprechen könnten. Die Antragstellerin und auch ihr Ehemann hätten im zweiten Verfahren (insbesondere im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins.) keine Gründe vorgebracht, die zu einem anderen Ergebnis als in den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrenen führen hätten können. Im Übrigen wurde vollinhaltlich auf die entsprechenden, beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Ehemannes der Antragstellerin vom 04.03.2011, Zl. D17 410990-2/2010/4E, verwiesen und diese vollinhaltlich wiedergegeben. Mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Ehemannes der Antragstellerin, auf die sie sich im zweiten Verfahren - ebenso wie in ihrem Erstverfahren - ausschließlich bezogen habe, habe aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes keine asylrelevante Gefährdung der Antragstellerin erkannt werden können.

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Antragstellerin über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person verfüge, welche mit ihr in einem besonderen Verwandtschafts- bzw. Naheverhältnis stehe. Auch die Anträge ihrer Familienangehörigen seien mit Erkenntnissen des Gerichtshofes vom selben Tage abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes bestätigt worden. Zudem wies der Asylgerichtshof auf die nunmehr zweimalige Asylantragstellung und die erst kurze Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - hin, innerhalb welcher nicht von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Antragstellerin über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person verfüge, welche mit ihr in einem besonderen Verwandtschafts- bzw. Naheverhältnis stehe. Auch die Anträge ihrer Familienangehörigen seien mit Erkenntnissen des Gerichtshofes vom selben Tage abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes bestätigt worden. Zudem wies der Asylgerichtshof auf die nunmehr zweimalige Asylantragstellung und die erst kurze Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - hin, innerhalb welcher nicht von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 wurde der Antragstellerin am 08.03.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.3. Mit Schriftsatz vom 11.08.2011 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Ihrem Ehemann seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit seines Vorbringens - und damit auch des Vorbringens der Antragstellerin - beweisen und hätten diese daher zu einer seinen Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 11.08.2011 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Ihrem Ehemann seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit seines Vorbringens - und damit auch des Vorbringens der Antragstellerin - beweisen und hätten diese daher zu einer seinen Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.

Ihrem Ehemann seien am 22.08.2011 (gemeint wohl: 02.08.2011) zwei Vorladungen zugekommen, aus denen hervorgehe, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt werden würden. Im Falle einer Abschiebung würden dem Ehemann der Antragstellerin Misshandlungen, Folter - wenn nicht sogar der Tod - drohen.

Laut vorgelegten Vorladungen (im Original) wurde der Ehemann der Antragstellerin am 18.01.2011 und am 16.06.2011 in der Eigenschaft als Beschuldigter (§§ 222 und § 208 StGB der Russischen Föderation) vor das Stadtgericht von XXXX vorgeladen.Laut vorgelegten Vorladungen (im Original) wurde der Ehemann der Antragstellerin am 18.01.2011 und am 16.06.2011 in der Eigenschaft als Beschuldigter (Paragraphen 222 und Paragraph 208, StGB der Russischen Föderation) vor das Stadtgericht von römisch 40 vorgeladen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 04.03.2011 über den Antrag auf internationalen Schutz stand der Antragstellerin jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Ausgehend von der Behauptung, dass dem Ehemann der Antragstellerin mit 22.08.2011 (gemeint wohl: 02.08.2011) das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 11.08.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass dem Ehemann der Antragstellerin mit 22.08.2011 (gemeint wohl: 02.08.2011) das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 11.08.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:

Vorauszuschicken ist, dass sich die Antragstellerin vollinhaltlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes berufen hat und die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ausschließlich im Zusammenhang mit den Fluchtgründen ihres Ehemannes stehen.

Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel ihres Ehemannes, die von ihr ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte sie - wie bereits oben dargestellt wurde - Ladungen des Stadtgerichtes von XXXX vor. Aus diesen Ladungen geht hervor, dass der Ehemann der Antragstellerin wegen illegalem Waffenbesitz und der Organisation oder Teilnahme einer gesetzwidrigen bewaffneten Formation angeklagt und für den 18.01.2011 und für den 16.06.2011, jeweils um 10:00 Uhr, geladen worden sein soll. Diese beiden Ladungen würden darlegen, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen gegen den Ehemann der Antragstellerin gesetzt werden würden. Die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptung ihres Ehemannes sei im Vorverfahren vom Asylgerichtshof hingegen verneint worden.Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel ihres Ehemannes, die von ihr ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte sie - wie bereits oben dargestellt wurde - Ladungen des Stadtgerichtes von römisch 40 vor. Aus diesen Ladungen geht hervor, dass der Ehemann der Antragstellerin wegen illegalem Waffenbesitz und der Organisation oder Teilnahme einer gesetzwidrigen bewaffneten Formation angeklagt und für den 18.01.2011 und für den 16.06.2011, jeweils um 10:00 Uhr, geladen worden sein soll. Diese beiden Ladungen würden darlegen, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen gegen den Ehemann der Antragstellerin gesetzt werden würden. Die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptung ihres Ehemannes sei im Vorverfahren vom Asylgerichtshof hingegen verneint worden.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe der nunmehr zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylanträge der Antragstellerin und insbesondere ihres Ehemannes nicht auf. Bereits im ersten Asylverfahren wurde das Fluchtvorbringen des Ehemannes, auf welches sich auch die Antragstellerin bezogen hat - nach einer ausführlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den Asylgerichtshof am 04.03.2010 -, als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Die am 23.03.2010 erlassenen abweislichen Erkenntnisse zur Antragstellerin und ihrem Ehemann sind am 25.03.2010 in Rechtskraft erwachsen. Auch einem zweiten Asylantrag blieb der Erfolg versagt. Im rechtskräftigen abgeschlossenen zweiten Asylverfahren (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde), wurde vielmehr - wie oben dargestellt - die völlige Unglaubwürdigkeit des im Rahmen des zweiten Asylantrages gestellten neuen Vorbringens, das im Übrigen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen im ersten Asylverfahren aufbaut - hinreichend dargelegt.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe der nunmehr zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylanträge der Antragstellerin und insbesondere ihres Ehemannes nicht auf. Bereits im ersten Asylverfahren wurde das Fluchtvorbringen des Ehemannes, auf welches sich auch die Antragstellerin bezogen hat - nach einer ausführlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den Asylgerichtshof am 04.03.2010 -, als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Die am 23.03.2010 erlassenen abweislichen Erkenntnisse zur Antragstellerin und ihrem Ehemann sind am 25.03.2010 in Rechtskraft erwachsen. Auch einem zweiten Asylantrag blieb der Erfolg versagt. Im rechtskräftigen abgeschlossenen zweiten Asylverfahren (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde), wurde vielmehr - wie oben dargestellt - die völlige Unglaubwürdigkeit des im Rahmen des zweiten Asylantrages gestellten neuen Vorbringens, das im Übrigen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen im ersten Asylverfahren aufbaut - hinreichend dargelegt.

Der Ehemann der Antragstellerin hat sein Fluchtvorbringen während zwei Asylverfahren, die beide rechtskräftig negativ beendet worden sind, stetig gesteigert. Zudem haben die Antragstellerin und ihr Ehemann sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt, weshalb unzweifelhaft von der Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung auszugehen war.

Der Ehemann der Antragstellerin nannte als Ausgangspunkt für seine Probleme mit den staatlichen Behörden eine Kontrolle durch die Verkehrspolizei im Juli 2009, als er einen Waffentransport nach Grosny durchführen hätte sollen, wobei der Ehemann dieses Vorbringen in der Erstbefragung - ebenso wie die Antragstellerin - völlig unerwähnt gelassen hat.

Er erklärte vor dem Bundesasylamt am 23.11.2009, dass nach seiner Ausreise drei Mal Organe der staatlichen Behörden bei dessen Vater gewesen wären. Diese hätten nach dem Ehemann der Antragstellerin gefragt und ihm Beteiligung an Terrorismus, illegalen Waffentransport und Banditentum sowie Unterstützung der Widerstandskämpfer vorgeworfen. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.03.2010 erklärte der Ehemann der Antragstellerin, dass er sich im Fall einer Rückkehr vor dem Militär und dem MWD (Ministerium für innere Angelegenheiten) fürchte.

Am 14.05.2010 stellte der Ehemann der Antragstellerin - wie im Übrigen auch Antragstellerin selbst - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und erklärte der Ehemann, dass er den neuen Antrag stelle, da er regelmäßig mit dessen Eltern in Tschetschenien telefoniere - das letzte Mal am 13.05.2010 - und ihm diese erzählt hätten, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Auch die Nachbarn könnten diese Suche bestätigen. Am 07.10.2010 ergänzte der Ehemann der Antragstellerin, dass er mit dessen Eltern etwa alle zwei Wochen telefoniere. Alle ein bis zwei Monate würden Leute des Geheimdienstes in XXXX zu dessen Eltern kommen und sich nach dem Ehemann der Antragstellerin erkundigen. Aufgrund der Waffenlieferung, bei der er erwischt worden sei, werde ihm vorgeworfen, Terrorist oder Wahabit zu sein. In einem vorgelegten Schreiben des Nachbarn wird ausgeführt, dass mehrmals Mitarbeiter der Rechtsschutzorgane aus XXXX gekommen seien und nach dem Ehemann der Antragstellerin gefragt hätten. Der zuständige Polizist komme einmal pro Woche zu dessen Eltern.Am 14.05.2010 stellte der Ehemann der Antragstellerin - wie im Übrigen auch Antragstellerin selbst - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und erklärte der Ehemann, dass er den neuen Antrag stelle, da er regelmäßig mit dessen Eltern in Tschetschenien telefoniere - das letzte Mal am 13.05.2010 - und ihm diese erzählt hätten, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Auch die Nachbarn könnten diese Suche bestätigen. Am 07.10.2010 ergänzte der Ehemann der Antragstellerin, dass er mit dessen Eltern etwa alle zwei Wochen telefoniere. Alle ein bis zwei Monate würden Leute des Geheimdienstes in römisch 40 zu dessen Eltern kommen und sich nach dem Ehemann der Antragstellerin erkundigen. Aufgrund der Waffenlieferung, bei der er erwischt worden sei, werde ihm vorgeworfen, Terrorist oder Wahabit zu sein. In einem vorgelegten Schreiben des Nachbarn wird ausgeführt, dass mehrmals Mitarbeiter der Rechtsschutzorgane aus römisch 40 gekommen seien und nach dem Ehemann der Antragstellerin gefragt hätten. Der zuständige Polizist komme einmal pro Woche zu dessen Eltern.

Bei dieser intensiven Suche nach dem Ehemann der Antragstellerin sogar durch den Geheimdienst musste es als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass der Ehemann nunmehr - mehr als eineinhalb Jahre nach dieser Suche durch den Geheimdienst und die Polizei - durch das Stadtgericht von XXXX eine Ladung erhält, um als Beschuldigter zu erscheinen.Bei dieser intensiven Suche nach dem Ehemann der Antragstellerin sogar durch den Geheimdienst musste es als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass der Ehemann nunmehr - mehr als eineinhalb Jahre nach dieser Suche durch den Geheimdienst und die Polizei - durch das Stadtgericht von römisch 40 eine Ladung erhält, um als Beschuldigter zu erscheinen.

Zumal der Ehemann der Antragstellerin bereits im Juli 2009 von den staatlichen Behörden in Zusammenhang mit der Waffenlieferung belangt worden sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar, warum er erst im Jänner 2011 eine Ladung im Hinblick auf sein ihm vorgeworfenes Fehlverhalten bekommen soll, noch dazu wo Geheimdienst und Polizei ständig bei dessen Eltern vorstellig gewesen sein sollen.

Aus dem im zweiten Asylverfahren vorgelegten Schreiben des Nachbarn gehen wöchentliche Besuche der Polizei hervor und war dieser sohin hinreichend bekannt, dass sich der Ehemann der Antragstellerin bereits seit eineinhalb Jahren nicht mehr an seiner Adresse aufgehalten hat. Dass das Stadtgericht von XXXX eineinhalb Jahre nach intensiver Suche nach dem Ehemann diesen als Beschuldigten vorlädt, entbehrt bei dieser Sachlage jeglicher Logik.Aus dem im zweiten Asylverfahren vorgelegten Schreiben des Nachbarn gehen wöchentliche Besuche der Polizei hervor und war dieser sohin hinreichend bekannt, dass sich der Ehemann der Antragstellerin bereits seit eineinhalb Jahren nicht mehr an seiner Adresse aufgehalten hat. Dass das Stadtgericht von römisch 40 eineinhalb Jahre nach intensiver Suche nach dem Ehemann diesen als Beschuldigten vorlädt, entbehrt bei dieser Sachlage jeglicher Logik.

Die gewählte Vorgehensweise - den Ehemann als Beschuldigten zu laden - ist auch dahingehend in keiner Weise nachvollziehbar, da der Ehemann wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen bzw. der Beteiligung an einer solchen, also einer Verletzung wesentlicher innerer Sicherheitsinteressen, offiziell angeklagt worden sein soll, andererseits mit ihm per Ladung verkehrt wird, wo aufgrund der ständigen Besuche des Geheimdienstes und der Polizei klar war, dass sein Aufenthalt unbekannt ist.

Zumal eine Anklage wegen eines gegen die innere staatliche Sicherheit gerichteten Verbrechens vorliegt, ist völlig unglaubwürdig, dass einem zum ersten Verhandlungstermin nicht erschienenen Angeklagten lediglich eine zweite Ladung zu einem zweiten Termin nach Ablauf mehrerer Monate zugestellt worden sein soll.

Zumal auch der Geheimdienst intensives Interesse am Ehemann der Antragstellerin gezeigt haben soll, ist im Übrigen logisch nicht nachvollziehbar, weshalb in der Folge Vorladungen durch das Gericht - also einer anderen staatlichen Behörde - erfolgt sein sollen, zumal eine solche Vorgehensweise die Ermittlungstätigkeit des Geheimdienstes beeinträchtigt.

Zu den im Original übermittelten Ladungen ist im Übrigen kritisch zu bemerken, weshalb diese nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt worden sind. Die erste Ladung ist mit 13.01.2011 datiert. Wieso der Ehemann der Antragstellerin, der laut eigenen Angaben ca. alle zwei Wochen mit dessen Eltern in Kontakt steht, die Ladung aus Jänner 2011 erst im August 2011 vorlegt, ist für den erkennenden Senat nicht erklärbar, zumal der Ehemann im zweiten Asylverfahren problemlos ein "Bestätigungsschreiben" seines Nachbarn übermittelt bekommen hat.

Die übermittelten Originalladungen sind im Übrigen schlecht kopierte Vordrucke, die nicht einmal mit dem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen sind. Auch handelt es sich bei den Ladungen offensichtlich um zwei Teile einer händisch auseinandergerissenen A4-Seite (Postkartenformat). Aufgrund der Kopierspuren auf den Ladungen bzw. den Rissspuren ist für den erkennenden Senat auch hinreichend erkennbar, dass die beiden Ladungen von derselben A4-Seite stammen, womit die äußere Erscheinung der vorgelegten Ladungen berechtigte Zweifel an deren Echtheit bzw. Richtigkeit entstehen lassen, zumal die eine Ladung aus Jänner 2011 und die zweite Ladung aus Juni 2011 stammen soll.

Zumal der Ehemann der Antragstellerin quer durch beide Asylverfahren behauptet hat, Kontakte zu staatlichen Behörden zu haben, geht der erkennende Senat im Hinblick auf den angebrachten Stempel auf den Ladungen - "Stadtgericht von XXXX" - davon aus, dass es sich bei den Schreiben um Gefälligkeitsschreiben handelt, die keine tauglichen Beweismittel darstellen.

Schließlich weist der erkennende Senat noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass im Wiederaufnahmeantrag die Ladungen ausdrücklich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfolgungsbehauptung des Ehemannes der Antragstellerin genannt werden. Über das Vorbringen des Ehemannes - wie im Übrigen auch über jenes der Antragstellerin, dass sich auf das Vorbringen ihres Ehemannes bezieht - wurde jedoch bereits in zwei Asylverfahren umfassend und abschließend dargelegt, dass den Verfolgungsbehauptungen des Ehemannes jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht der Asylgerichtshof weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Ehemannes der Antragstellerin, auf die sie sich ebenfalls bezieht - aus den bereits im Erkenntnis vom 04.03.2011 dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus der erforderlichen Glaubwürdigkeit gänzlich entbehrt.

Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren der Antragstellerin abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren der Antragstellerin abzuweisen.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 04.03.2011, D17 410991-2/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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