Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D17 410990-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 zu Zl. D17 410990-2/2010/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 zu Zl. D17 410990-2/2010/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 zu D17 410990-2/2010/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 zu D17 410990-2/2010/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Antragsteller reiste am 20.08.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX(Zl. D17 410991-3/2011) und den beiden gemeinsamen Kindern XXXX(Zl. D17 410993-3/2011) und XXXX (Zl. D17 410992-3/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 20.08.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst an, dass am 27.05.2009 mehrere Kämpfer in sein Haus eingedrungen seien und ihn mit Waffen bedroht hätten. Sie hätten von ihm verlangt, dass es sie mit Lebensmitteln und Medikamenten versorge, ansonsten würden sie ihn töten. Auch sein Bruder, der mittlerweile in Österreich lebe, hätte diesen Männern früher geholfen. Nachdem er die Situation als ausweglos erkannte habe, sei er mit seiner Familie geflohen und habe Angst um sein Leben.römisch eins.1. Der Antragsteller reiste am 20.08.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX(Zl. D17 410991-3/2011) und den beiden gemeinsamen Kindern XXXX(Zl. D17 410993-3/2011) und römisch 40 (Zl. D17 410992-3/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 20.08.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst an, dass am 27.05.2009 mehrere Kämpfer in sein Haus eingedrungen seien und ihn mit Waffen bedroht hätten. Sie hätten von ihm verlangt, dass es sie mit Lebensmitteln und Medikamenten versorge, ansonsten würden sie ihn töten. Auch sein Bruder, der mittlerweile in Österreich lebe, hätte diesen Männern früher geholfen. Nachdem er die Situation als ausweglos erkannte habe, sei er mit seiner Familie geflohen und habe Angst um sein Leben.
Am 23.11.2009 wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die Eltern seiner Frau und sein Bruder seien in Österreich, weshalb auch er nach Österreich gewollt habe, zudem bekomme man hier Asyl.
Er habe seit dem Jahr 2002 beim Innenministerium als Wachmann in der Wachabteilung der Miliz gearbeitet.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Antragsteller aus, dass am 27.05.2009 mehrere maskierte Männer die Tür seines Hauses, in dem er und seine Familie geschlafen hätten, eingetreten, ihn bedroht und mit Füßen getreten hätten. Seiner Frau habe man befohlen, still zu sein, widrigenfalls sie erschossen werde. Den Eindringlingen sei bekannt gewesen, dass er bei der Miliz arbeite und hätten ihn diese nach seiner Waffe und seinem Dienstausweis gefragt. Die Kämpfer hätten ihm mitgeteilt, dass sein Bruder ihnen mit Lebensmitteln und Medikamenten geholfen habe und hätten dies nunmehr auch vom Antragsteller verlangt. Er habe diesen Männern seine Telefonnummer und jene seiner Ehefrau geben müssen und eine Liste mit zu besorgenden Dingen sowie US$ 500 erhalten. Bis zum 12.07.2009 habe er wie aufgetragen fünf Lieferungen für die Kämpfer gemacht. Ihm sei seine Ermordung für den Fall, nicht zu kooperieren, angedroht worden und dass man ihn finden werde, sollte er seine Arbeit quittieren. Am 11.07.2009 habe er einen Waffentransport nach XXXX durchführen sollen und sich dafür entschieden, seine Vorgesetzten von den Geschehnissen in Kenntnis zu setzen, was er via Telefon auch getan habe. Auf dem Weg zu seinen Vorgesetzten nach XXXX, wohin er die Waffen bringen habe wollen, wurde er von Verkehrspolizisten angehalten. Normalerweise habe er dort mit seinem Dienstausweis passieren können, doch sei ihm an diesem Tag gesagt worden, dass die Hunde angeschlagen hätten und bei ihm Sprengstoff vermutet werde. Er habe den Polizisten dann gleich seine Vorgeschichte und den Umstand erzählt, dass er Waffen im Auto habe. Ihm seien Handschellen angelegt und er an einen unbekannten Ort in einen Keller zum Verhör gebracht worden. Dort sei er bis zum 20.07.2009 festgehalten, jede Nacht von mehreren russisch- und tschetschenisch sprechenden Männern verhört, mit Elektroschocks gefoltert und ihm mitgeteilt worden, dass sein Vorgesetzter seine Behauptungen nicht bestätigt habe. Er sei nach Intervention eines Verwandten in hoher Position bei den tschetschenischen Behörden, der mittlerweile in Moskau arbeite, am 20.07.2009 freigelassen worden. Man habe für seine Freilassung US$ 10.000 bezahlen müssen und hätten sie dafür das Haus verkaufen müssen. Dieser Verwandte habe ihm gesagt, dass er nur vorübergehend freigelassen werde. Nach seiner Ausreise seien drei Mal Organe der staatlichen Behörden bei seinem Vater gewesen und hätten seinen Vater nach ihm gefragt und ihm Beteiligung am Terrorismus, illegalen Waffentransport und Banditentum sowie Unterstützung der Widerstandskämpfer vorgeworfen. Er fürchte seine Ermordung durch Widerstandskämpfer und die gegen ihn von Seiten des Staates erhobenen Anschuldigungen.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Antragsteller aus, dass am 27.05.2009 mehrere maskierte Männer die Tür seines Hauses, in dem er und seine Familie geschlafen hätten, eingetreten, ihn bedroht und mit Füßen getreten hätten. Seiner Frau habe man befohlen, still zu sein, widrigenfalls sie erschossen werde. Den Eindringlingen sei bekannt gewesen, dass er bei der Miliz arbeite und hätten ihn diese nach seiner Waffe und seinem Dienstausweis gefragt. Die Kämpfer hätten ihm mitgeteilt, dass sein Bruder ihnen mit Lebensmitteln und Medikamenten geholfen habe und hätten dies nunmehr auch vom Antragsteller verlangt. Er habe diesen Männern seine Telefonnummer und jene seiner Ehefrau geben müssen und eine Liste mit zu besorgenden Dingen sowie US$ 500 erhalten. Bis zum 12.07.2009 habe er wie aufgetragen fünf Lieferungen für die Kämpfer gemacht. Ihm sei seine Ermordung für den Fall, nicht zu kooperieren, angedroht worden und dass man ihn finden werde, sollte er seine Arbeit quittieren. Am 11.07.2009 habe er einen Waffentransport nach römisch 40 durchführen sollen und sich dafür entschieden, seine Vorgesetzten von den Geschehnissen in Kenntnis zu setzen, was er via Telefon auch getan habe. Auf dem Weg zu seinen Vorgesetzten nach römisch 40 , wohin er die Waffen bringen habe wollen, wurde er von Verkehrspolizisten angehalten. Normalerweise habe er dort mit seinem Dienstausweis passieren können, doch sei ihm an diesem Tag gesagt worden, dass die Hunde angeschlagen hätten und bei ihm Sprengstoff vermutet werde. Er habe den Polizisten dann gleich seine Vorgeschichte und den Umstand erzählt, dass er Waffen im Auto habe. Ihm seien Handschellen angelegt und er an einen unbekannten Ort in einen Keller zum Verhör gebracht worden. Dort sei er bis zum 20.07.2009 festgehalten, jede Nacht von mehreren russisch- und tschetschenisch sprechenden Männern verhört, mit Elektroschocks gefoltert und ihm mitgeteilt worden, dass sein Vorgesetzter seine Behauptungen nicht bestätigt habe. Er sei nach Intervention eines Verwandten in hoher Position bei den tschetschenischen Behörden, der mittlerweile in Moskau arbeite, am 20.07.2009 freigelassen worden. Man habe für seine Freilassung US$ 10.000 bezahlen müssen und hätten sie dafür das Haus verkaufen müssen. Dieser Verwandte habe ihm gesagt, dass er nur vorübergehend freigelassen werde. Nach seiner Ausreise seien drei Mal Organe der staatlichen Behörden bei seinem Vater gewesen und hätten seinen Vater nach ihm gefragt und ihm Beteiligung am Terrorismus, illegalen Waffentransport und Banditentum sowie Unterstützung der Widerstandskämpfer vorgeworfen. Er fürchte seine Ermordung durch Widerstandskämpfer und die gegen ihn von Seiten des Staates erhobenen Anschuldigungen.
In den Jahren 2000 und 2001 sei er zudem im Rahmen von Säuberungsaktionen mitgenommen worden.
Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl: 09 10.030-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin - unter näherer Darstellung der beweiswürdigenden Überlegungen - aus, dass das Fluchtvorbringen des Antragstellers aufgrund zahlreicher Widersprüche - insbesondere auch im Vergleich zu den Angaben seiner Ehefrau -, Ungereimtheiten und Steigerungen nicht glaubwürdig sei und nicht der Wahrheit entsprechen könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei, um mit der Familie der Ehegattin des Antragstellers in Österreich leben zu können.Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl: 09 10.030-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin - unter näherer Darstellung der beweiswürdigenden Überlegungen - aus, dass das Fluchtvorbringen des Antragstellers aufgrund zahlreicher Widersprüche - insbesondere auch im Vergleich zu den Angaben seiner Ehefrau -, Ungereimtheiten und Steigerungen nicht glaubwürdig sei und nicht der Wahrheit entsprechen könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei, um mit der Familie der Ehegattin des Antragstellers in Österreich leben zu können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 04.01.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und ergänzend ausführte, dass er für die tschetschenische Unabhängigkeit gekämpft habe und daher von den Kämpfern zur erneuten Unterstützung aufgefordert worden sei.
Mit Schreiben der damaligen Vertreterin des Antragstellers vom 22.02.2010 wurde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben und mitgeteilt, dass in der Beschwerde irrtümlich behauptet worden sei, dass der Antragsteller 2004 gekämpft habe. Die Ausführungen in der Beschwerde seien unzutreffend und würden auf einem Missverständnis beruhen.
Am 04.03.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Antragsteller, seine Ehefrau sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. In dieser Verhandlung machte der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:
Wie in dem Schreiben vom 22.02.2010 richtig ausgeführt, sei er niemals als Unterstützer der Widerstandskämpfer in den Wald gegangen. Vielmehr sei er dorthin gebracht und belogen worden. Das Ganze sei gesetzwidrig gewesen. Im Oktober oder November 2004 sei er wie immer zur Arbeit (Wachdienst in XXXX für Objektschutz) gegangen. Er sei mit anderen Wachmännern in einer Reihe gestanden, als plötzlich ein Auto mit Leuten des Innenministeriums gekommen sei, die einige von ihnen ausgewählt hätten, darunter auch ihn. Sie hätten sie in einem Bus in den Wald gebracht. Dort seien Männer des MWD und des Omon gewesen. Man habe sie dann in verschiedene Richtungen geschickt, um nach Widerstandskämpfern zu suchen und sozusagen Säuberungen durchzuführen. Danach habe man sie in dem Bus wieder zur Arbeit gebracht. Dieses Erlebnis sei für ihn jedoch kein Ausreisegrund gewesen, er habe dies einfach nur erzählen wollen.Wie in dem Schreiben vom 22.02.2010 richtig ausgeführt, sei er niemals als Unterstützer der Widerstandskämpfer in den Wald gegangen. Vielmehr sei er dorthin gebracht und belogen worden. Das Ganze sei gesetzwidrig gewesen. Im Oktober oder November 2004 sei er wie immer zur Arbeit (Wachdienst in römisch 40 für Objektschutz) gegangen. Er sei mit anderen Wachmännern in einer Reihe gestanden, als plötzlich ein Auto mit Leuten des Innenministeriums gekommen sei, die einige von ihnen ausgewählt hätten, darunter auch ihn. Sie hätten sie in einem Bus in den Wald gebracht. Dort seien Männer des MWD und des Omon gewesen. Man habe sie dann in verschiedene Richtungen geschickt, um nach Widerstandskämpfern zu suchen und sozusagen Säuberungen durchzuführen. Danach habe man sie in dem Bus wieder zur Arbeit gebracht. Dieses Erlebnis sei für ihn jedoch kein Ausreisegrund gewesen, er habe dies einfach nur erzählen wollen.
Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau in ihrer Einvernahme am 23.11.2009 angegeben habe, dass gegen den Antragsteller, als er bei dem Kontrollposten angehalten worden sei, auch Anzeige erstattet worden wäre, er eine solche Anzeige hingegen nie erwähnt habe, führte der Antragsteller aus, er habe das sehr wohl damals beim Bundesasylamt vorgebracht.
Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau angegeben habe, niemand aus ihrer oder der Familie des Antragstellers habe je der Widerstandsbewegung angehört, der Antragsteller jedoch ausgeführt habe, sein Vater habe im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft, führte der Antragsteller aus, dass sein Vater im Jahr 2000 bzw. doch im Jahr 1994 mitgekämpft habe. Auch sein Bruder sei Widerstandskämpfer gewesen. Auf Vorhalt, dass der Antragsteller bisher immer ausdrücklich verneint habe, dass sein Bruder Widerstandskämpfer sei und dies nunmehr zum ersten Mal vorbringe, führte der Antragsteller aus, dass sein Bruder eigentlich doch nicht gekämpft, die Rebellen nur irgendwie unterstützt habe. Weder sein Vater noch er selbst hätten jedoch Probleme wegen der Widerstandstätigkeit seines Vaters gehabt, da davon niemand gewusst habe. Auch wegen seines Bruders habe er niemals Probleme gehabt.
Auf Vorhalt, dass weder seine Frau noch er in der Erstbefragung eine Verhaftung oder Anhaltung des Antragstellers geltend gemacht, sondern dies erstmalig in der Einvernahme am 23.11.2009 ausgeführt worden sei, führte der Antragsteller aus, dass man ihn nicht danach gefragt habe.
Wenn ihm vom Bundesasylamt vorgeworfen werde, er habe über seinen Verwandten, der über seine Freilassung verhandelt habe, keine konkreten Angaben gemacht, so müsse er ausführen, dass er dazu auch keine Angaben machen wolle. Wenn er ihn beschreiben solle, so habe dieser graue Haare und einen Schnurrbart, eine mittelstarke Statur und sei etwa 52 bis 53 Jahre alt.
Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau den Widerstandskämpfer, der damals bei ihnen eingedrungen sein soll, gänzlich anders beschrieben habe - Bart, keine Wunde - der Antragsteller jedoch von einer sehr auffälligen Wunde aber von keinem Bart gesprochen habe, führte der Antragsteller aus, dass man ihn nur nach besonderen Kennzeichen gefragt habe. Dieser Mann habe eine große Brandnarbe an der rechten Schläfe gehabt. Auf Vorhalt, dass der Antragsteller vor dem Bundesasylamt von einer Wunde an der rechten Schläfe gesprochen habe, heute jedoch von einer Brandnarbe spreche, machte der Antragsteller geltend, dass er auch beim Bundesasylamt von einer Narbe gesprochen habe, er habe damit eine Narbe von einer Splitterverletzung gemeint. Auf weiteren Vorhalt, woher er wissen wolle, dass die Narbe von einer Splitterverletzung stamme, führte der Antragsteller aus, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass dieser Mann eine Narbe gehabt habe, die vermutlich von einer Splitterverletzung oder einer Verbrennung herrühre.
Auf Vorhalt, dass seine Frau und er auch widersprüchliche Angaben bezüglich des Zeitpunktes des Eindringens der Widerstandskämpfer in das Haus gemacht hätten - seine Frau habe davon gesprochen, dass es 2-3 Stunden danach hell geworden sei, er hingegen, dass die Widerstandskämpfer noch vor Mitternacht das Haus wieder verlassen hätten -, führte der Antragsteller aus, dass seine Frau nur gesessen sei und geweint habe.
Auf Vorhalt, dass seine Frau und er gänzlich widersprüchliche Angaben bezüglich des Freundes, welchen er am 11.07.2009 verständigt habe, gemacht hätten - seine Frau habe gesagt, dass der Antragsteller, als er am 11.07.2009 nach Hause gekommen sei, sofort in den Rucksäcken nachgeschaut und dann seinen Freund angerufen habe, welcher circa eine Stunde später gekommen sei, er habe hingegen gesagt, dass sein Freund circa 10 bis 15 Minuten nach seiner Rückkehr gekommen sei -, führte der Antragsteller aus, dass er die Rucksäcke geholt und dann seinen Freund angerufen habe, welcher circa 10 bis 15 Minuten danach mit dem Auto gekommen sei. Genau könne er das aber nicht mehr sagen.
Auf Vorhalt, dass seine Frau und er gänzlich widersprüchliche Angaben über die Verkaufssumme des Hauses in Tschetschenien gemacht hätten - seine Frau habe von US$ 3.000 gesprochen, er hingegen von US$ 30.000 -, führte der Antragsteller lediglich aus, dass seine Angaben und somit die US$ 30.000 der Wahrheit entsprechen würden.
Auf Nachfrage, wann er seiner Frau von der Anhaltung bei den Kontrollposten im Jahr 2009, bei welcher ihm vorgeworfen worden sei, einen Waffentransport durchzuführen, erzählt habe, führte der Antragsteller aus, dass die Eindringlinge, also die tschetschenischen Rebellen, seine Frau angerufen hätten und ihr von der Anhaltung (12.07. bis 20.07.2009) erzählt hätten bzw. gesagt hätten, er habe sie verraten. Seine Frau habe ihm das nach der Freilassung erzählt. Auf Vorhalt, dass seine Frau hingegen heute ausgeführt habe, dass ihr Ehemann ihr nach seiner Freilassung am 20.07.2009 von der Anhaltung erzählt habe - sie habe sich am 20.07.2009 bei dem Freund ihres Mannes in XXXX mit den Kindern aufgehalten als um etwa 09.00 oder 10.00 Uhr morgens ihr Mann mit seinem Vater gekommen sei und ihr, zwar nicht gleich jedoch nach einiger Zeit, von der Anhaltung erzählt habe -, führte der Antragsteller lediglich aus, dass seine Aussage der Wahrheit entspreche.Auf Nachfrage, wann er seiner Frau von der Anhaltung bei den Kontrollposten im Jahr 2009, bei welcher ihm vorgeworfen worden sei, einen Waffentransport durchzuführen, erzählt habe, führte der Antragsteller aus, dass die Eindringlinge, also die tschetschenischen Rebellen, seine Frau angerufen hätten und ihr von der Anhaltung (12.07. bis 20.07.2009) erzählt hätten bzw. gesagt hätten, er habe sie verraten. Seine Frau habe ihm das nach der Freilassung erzählt. Auf Vorhalt, dass seine Frau hingegen heute ausgeführt habe, dass ihr Ehemann ihr nach seiner Freilassung am 20.07.2009 von der Anhaltung erzählt habe - sie habe sich am 20.07.2009 bei dem Freund ihres Mannes in römisch 40 mit den Kindern aufgehalten als um etwa 09.00 oder 10.00 Uhr morgens ihr Mann mit seinem Vater gekommen sei und ihr, zwar nicht gleich jedoch nach einiger Zeit, von der Anhaltung erzählt habe -, führte der Antragsteller lediglich aus, dass seine Aussage der Wahrheit entspreche.
Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Antragsteller zunächst auf die Geschäfte mit den Widerstandskämpfern eingelassen habe, dies dann aber später doch zur Anzeige bringen habe wollen und zudem nicht glaubwürdig sei, dass er die Kontrollposten bis zum 12.07.2009 immer normal passieren habe können, jedoch just an dem Tag an dem er Waffen transportiere, aufgehalten werde, führte der Antragsteller lediglich aus, dass er auch nicht gedacht habe, dass ihm so etwas je passiere, aber man werde halt gezwungen. Seine Familie sei in Gefahr.
Im Falle der Rückkehr fürchte er sich vor den Widerstandskämpfern, dem Militär und dem MWD.
Mit Erkenntnis vom 23.03.2010, Zl. D8 410990-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass aufgrund der Steigerungen und der gravierenden und nicht miteinander zu vereinbarenden Widersprüche in den Angaben des Antragstellers und zu jenen seiner Ehefrau, nicht von einem glaubwürdigen Fluchtvorbringen des Antragstellers gesprochen werden könne. So sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Antragsteller in seiner Erstbefragung eine mehrtägige Anhaltung und massive Folterungen mit keinem Wort erwähnt und auch seine Frau diesbezüglich keine Angaben gemacht habe. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller diesen relevanten Teil seiner Fluchtgeschichte erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2009 geltend gemacht habe, könne nur geschlossen werden, dass es sich bei diesem gesteigerten Vorbringen, um ein fiktives handle. Die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, man habe ihn nicht danach gefragt, sei weder schlüssig noch eine Erklärung für das gesteigerte Vorbringen des Antragstellers. Weiters hat der Antragsteller steigernd vorgebracht, sein Bruder sei ebenfalls Widerstandskämpfer gewesen, obwohl er diesbezüglich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eingehend befragt worden sei, um auf Vorhalt dieser Steigerung zurückzurudern und eine aktive Beteiligung seines Bruders am tschetschenischen Widerstand nunmehr doch zu verneinen. Beim Asylgerichtshof habe sich der Verdacht weiter verstärkt, dass sich der Antragsteller und seine Ehefrau lediglich eine Rahmengeschichte zurechtgelegt hätten, die in den Grundzügen übereingestimmt habe, bei genauem Nachfragen und im Detail jedoch eklatante Widersprüche zu Tage gebracht habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Antragsteller und seine Frau in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht hätten, offensichtlich um sich nicht weiter in Widersprüche zu verstricken. Würde es sich jedoch um tatsächlich Erlebtes handeln, so könne vom Antragsteller und seiner Frau erwartet werden, dass diese übereinstimmende und detailgetreue Wiedergaben der Fluchtgeschichte bieten könnten. In der Beschwerdeverhandlung sei es zudem zu gravierenden Widersprüchen zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau gekommen - Aussehen des eindringenden Widerstandskämpfers, Zeitpunkt des Eindringens, Zeitpunkt des Ankommens des zu Rate gezogenen Freundes, Umstände und Zeitpunkt darüber, wie der Ehefrau des Antragstellers dessen Anhaltung bekannt geworden sein soll, Verkaufserlös des Hauses, Anzeigeerstattung gegen den Antragsteller -, die weder der Antragsteller noch seine Ehefrau nach Vorhalt plausibel aufklären hätten können, sondern sich vielmehr in weitere Widersprüche verstrickt hätten. Auch seien die Angaben des Antragstellers nicht plausibel nachvollziehbar. So sei nicht erklärlich, weshalb die Hunde des Kontrollpostens beim Antragsteller wegen Sprengstoff anschlagen hätten sollen, obwohl dieser lediglich Waffen mitgeführt habe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weswegen tschetschenische Widerstandskämpfer gerade den Mitarbeiter eines Wachdienstes zu Unterstützungsleistungen zwingen sollten, da diesen doch bewusst sein müsste, dass sie sich damit bewusst in Gefahr begeben und riskiert hätten, von den tschetschenischen Behörden ins Visier genommen zu werden. Auch das Verhalten des Antragstellers selbst sei nicht nachvollziehbar. So sei nicht verständlich, weswegen dieser zunächst auf die Forderungen der Widerstandskämpfer eingegangen sei, um dann doch den staatlichen Behörden Meldung erstatten zu wollen. Auf diesbezüglichen Vorhalt habe der Antragsteller keine plausible Erklärung bieten können. Auch die problemlose legale Ausreise aus der Russischen Föderation deute nicht darauf hin, dass der Antragsteller und seine Familie einem besonderen Interesse der Behörden ausgesetzt seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Frau wegen des Aufenthaltes der Schwiegereltern nach Österreich gekommen seien.Mit Erkenntnis vom 23.03.2010, Zl. D8 410990-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass aufgrund der Steigerungen und der gravierenden und nicht miteinander zu vereinbarenden Widersprüche in den Angaben des Antragstellers und zu jenen seiner Ehefrau, nicht von einem glaubwürdigen Fluchtvorbringen des Antragstellers gesprochen werden könne. So sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Antragsteller in seiner Erstbefragung eine mehrtägige Anhaltung und massive Folterungen mit keinem Wort erwähnt und auch seine Frau diesbezüglich keine Angaben gemacht habe. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller diesen relevanten Teil seiner Fluchtgeschichte erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2009 geltend gemacht habe, könne nur geschlossen werden, dass es sich bei diesem gesteigerten Vorbringen, um ein fiktives handle. Die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, man habe ihn nicht danach gefragt, sei weder schlüssig noch eine Erklärung für das gesteigerte Vorbringen des Antragstellers. Weiters hat der Antragsteller steigernd vorgebracht, sein Bruder sei ebenfalls Widerstandskämpfer gewesen, obwohl er diesbezüglich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eingehend befragt worden sei, um auf Vorhalt dieser Steigerung zurückzurudern und eine aktive Beteiligung seines Bruders am tschetschenischen Widerstand nunmehr doch zu verneinen. Beim Asylgerichtshof habe sich der Verdacht weiter verstärkt, dass sich der Antragsteller und seine Ehefrau lediglich eine Rahmengeschichte zurechtgelegt hätten, die in den Grundzügen übereingestimmt habe, bei genauem Nachfragen und im Detail jedoch eklatante Widersprüche zu Tage gebracht habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Antragsteller und seine Frau in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht hätten, offensichtlich um sich nicht weiter in Widersprüche zu verstricken. Würde es sich jedoch um tatsächlich Erlebtes handeln, so könne vom Antragsteller und seiner Frau erwartet werden, dass diese übereinstimmende und detailgetreue Wiedergaben der Fluchtgeschichte bieten könnten. In der Beschwerdeverhandlung sei es zudem zu gravierenden Widersprüchen zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau gekommen - Aussehen des eindringenden Widerstandskämpfers, Zeitpunkt des Eindringens, Zeitpunkt des Ankommens des zu Rate gezogenen Freundes, Umstände und Zeitpunkt darüber, wie der Ehefrau des Antragstellers dessen Anhaltung bekannt geworden sein soll, Verkaufserlös des Hauses, Anzeigeerstattung gegen den Antragsteller -, die weder der Antragsteller noch seine Ehefrau nach Vorhalt plausibel aufklären hätten können, sondern sich vielmehr in weitere Widersprüche verstrickt hätten. Auch seien die Angaben des Antragstellers nicht plausibel nachvollziehbar. So sei nicht erklärlich, weshalb die Hunde des Kontrollpostens beim Antragsteller wegen Sprengstoff anschlagen hätten sollen, obwohl dieser lediglich Waffen mitgeführt habe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weswegen tschetschenische Widerstandskämpfer gerade den Mitarbeiter eines Wachdienstes zu Unterstützungsleistungen zwingen sollten, da diesen doch bewusst sein müsste, dass sie sich damit bewusst in Gefahr begeben und riskiert hätten, von den tschetschenischen Behörden ins Visier genommen zu werden. Auch das Verhalten des Antragstellers selbst sei nicht nachvollziehbar. So sei nicht verständlich, weswegen dieser zunächst auf die Forderungen der Widerstandskämpfer eingegangen sei, um dann doch den staatlichen Behörden Meldung erstatten zu wollen. Auf diesbezüglichen Vorhalt habe der Antragsteller keine plausible Erklärung bieten können. Auch die problemlose legale Ausreise aus der Russischen Föderation deute nicht darauf hin, dass der Antragsteller und seine Familie einem besonderen Interesse der Behörden ausgesetzt seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Frau wegen des Aufenthaltes der Schwiegereltern nach Österreich gekommen seien.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010 wurde dem Antragsteller am 25.03.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.2. Am 14.05.2010 stellte der Antragsteller einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er Freiheitskämpfer mir Lebensmitteln und Medizin versorgt und diesen auch Waffen geliefert habe. Er habe seinen Vorgesetzten darüber informiert, dass er aussteigen wolle, da er psychisch schon unter Druck gestanden sei und diese Waffenlieferungen nicht tätigen habe wollen. Dadurch habe er in Tschetschenien jedoch Probleme bekommen. Er stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, da er regelmäßig mit seinen Eltern in Tschetschenien telefoniere, das letzte Mal am 13.05.2010, und ihm diese erzählt hätten, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Auch seine Nachbarn könnten bestätigen, dass er nach wie vor gesucht werde und könnten ihm diese diesbezüglich auch eine Bestätigung ausstellen. Im Falle der Rückkehr könne er seitens der Behörde festgenommen und umgebracht werden. Auch drohe ihm eine Verfolgung durch Personen aus dem Untergrund. Diese glauben, dass er die Freiheitskämpfer verraten habe, da es auch Tote gegeben habe.römisch eins.2. Am 14.05.2010 stellte der Antragsteller einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er Freiheitskämpfer mir Lebensmitteln und Medizin versorgt und diesen auch Waffen geliefert habe. Er habe seinen Vorgesetzten darüber informiert, dass er aussteigen wolle, da er psychisch schon unter Druck gestanden sei und diese Waffenlieferungen nicht tätigen habe wollen. Dadurch habe er in Tschetschenien jedoch Probleme bekommen. Er stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, da er regelmäßig mit seinen Eltern in Tschetschenien telefoniere, das letzte Mal am 13.05.2010, und ihm diese erzählt hätten, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Auch seine Nachbarn könnten bestätigen, dass er nach wie vor gesucht werde und könnten ihm diese diesbezüglich auch eine Bestätigung ausstellen. Im Falle der Rückkehr könne er seitens der Behörde festgenommen und umgebracht werden. Auch drohe ihm eine Verfolgung durch Personen aus dem Untergrund. Diese glauben, dass er die Freiheitskämpfer verraten habe, da es auch Tote gegeben habe.
Ihm sei von der Behörde mitgeteilt worden, dass er, sollte er nicht freiwillig ausreisen, abgeschoben werde. Deswegen habe er seine Unterkunft verlassen und lebe jetzt bei Bekannten. Wo seine Frau und seine Kinder genau seien, wisse er nicht, diese wären auch bei Bekannten untergebracht.
Am 27.05.2010 wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Seine Fluchtgründe seien im Wesentlichen die gleichen wie in seinem Erstverfahren. Er habe dort jedoch gewisse Details unerwähnt gelassen, da er gedacht habe, dies könne ihm oder anderen schaden. Als er damals von dem Kontrollposten angehalten und festgenommen worden sei, habe er die Adresse, an welche er die Waffen bringen hätte sollen, aufgeschrieben gehabt und sei ihm diese Aufzeichnung von den Kontrollposten abgenommen worden. Deswegen hätten diese gewusst, wohin er die Waffen hätte bringen sollen. Vor drei Wochen habe er erfahren, dass man drei Leute aufgrund dessen, dass man über ihn deren Adresse in Erfahrung bringen habe können, umgebracht worden seien. Diejenigen, denen er die Waffen hätte bringen sollen, würden nunmehr davon ausgehen, dass er ein Verräter sei und würden diese ihn im Falle der Rückkehr umbringen.
Am 07.10.2010 wurde der Antragsteller neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die Gründe, die ihn zur Stellung seines gegenständlichen Asylantrages bewogen hätten, seien im Wesentlichen die gleichen, wie im ersten Asylverfahren. An diesen habe sich eigentlich nichts geändert. Neu hinzugekommen sei, dass einer seiner Nachbarn, der Mitarbeiter des russischen Innenministeriums sei, im betrunkenen Zustand seinen Freunden erzählt habe, dass er - der Antragsteller - am Stützpunkt in XXXX inhaftiert und misshandelt bzw. gefoltert worden sei. Weiters habe er erzählt, dass es darüber ein Video gebe, welches dies belegen bzw. beweisen solle. Diese Freunde hätten dann seinen Eltern von diesem Video erzählt. Seinem Nachbarn selbst sei dieses Video vorgespielt worden, da die Russen ihn gefragt hätten, ob er eine Aufnahme von seinem Nachbarn, dem Antragsteller, sehen wolle. Aufgrund dieses Videos wisse er nunmehr, dass er in XXXX inhaftiert gewesen sei, weswegen er einerseits einen neuen Asylantrag gestellt habe. Andererseits wisse er von seinen Eltern nunmehr, mit denen er etwa alle zwei Wochen telefoniere, dass alle ein bis zwei Monate Leute des Geheimdienstes in XXXX zu seinen Eltern kommen und sich nach dem Antragsteller erkundigen würden. Dies deswegen, da man ihn eben damals mit Waffen erwischt habe und man ihm deswegen nach wie vor vorwerfe, er sei Terrorist oder Wahhabit, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Zudem sei ihm bei seiner damaligen Festnahme am 12.07.2009 der Zettel mit der Adresse, zu welcher er die Waffen hätte bringen sollen, abgenommen worden. Die Leute die ihn damals verhaftet hätten, seien dann zu dieser Adresse gefahren und hätten dort auch zwei Rebellen erschossen. Ende April, Anfang Mai 2010 seien Rebellen und die Familien der verstorbenen Widerstandskämpfer dann zu seinen Eltern gekommen und hätten diesen vorgehalten, dass er die Schuld an diesen Vorfällen trage. Sie hätten seiner Familie und ihm die Blutrache angedroht. Er kenne jedoch weder die Namen der verstorbenen Rebellen noch jene derer Familien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm einerseits Gefahr von diesen Familien und andererseits vom Innenministerium.Die Gründe, die ihn zur Stellung seines gegenständlichen Asylantrages bewogen hätten, seien im Wesentlichen die gleichen, wie im ersten Asylverfahren. An diesen habe sich eigentlich nichts geändert. Neu hinzugekommen sei, dass einer seiner Nachbarn, der Mitarbeiter des russischen Innenministeriums sei, im betrunkenen Zustand seinen Freunden erzählt habe, dass er - der Antragsteller - am Stützpunkt in römisch 40 inhaftiert und misshandelt bzw. gefoltert worden sei. Weiters habe er erzählt, dass es darüber ein Video gebe, welches dies belegen bzw. beweisen solle. Diese Freunde hätten dann seinen Eltern von diesem Video erzählt. Seinem Nachbarn selbst sei dieses Video vorgespielt worden, da die Russen ihn gefragt hätten, ob er eine Aufnahme von seinem Nachbarn, dem Antragsteller, sehen wolle. Aufgrund dieses Videos wisse er nunmehr, dass er in römisch 40 inhaftiert gewesen sei, weswegen er einerseits einen neuen Asylantrag gestellt habe. Andererseits wisse er von seinen Eltern nunmehr, mit denen er etwa alle zwei Wochen telefoniere, dass alle ein bis zwei Monate Leute des Geheimdienstes in römisch 40 zu seinen Eltern kommen und sich nach dem Antragsteller erkundigen würden. Dies deswegen, da man ihn eben damals mit Waffen erwischt habe und man ihm deswegen nach wie vor vorwerfe, er sei Terrorist oder Wahhabit, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Zudem sei ihm bei seiner damaligen Festnahme am 12.07.2009 der Zettel mit der Adresse, zu welcher er die Waffen hätte bringen sollen, abgenommen worden. Die Leute die ihn damals verhaftet hätten, seien dann zu dieser Adresse gefahren und hätten dort auch zwei Rebellen erschossen. Ende April, Anfang Mai 2010 seien Rebellen und die Familien der verstorbenen Widerstandskämpfer dann zu seinen Eltern gekommen und hätten diesen vorgehalten, dass er die Schuld an diesen Vorfällen trage. Sie hätten seiner Familie und ihm die Blutrache angedroht. Er kenne jedoch weder die Namen der verstorbenen Rebellen noch jene derer Familien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm einerseits Gefahr von diesen Familien und andererseits vom Innenministerium.
Der Antragsteller legte dem Bundesasylamt folgende Unterlagen und Dokumente vor:
Ein als echt klassifizierter Russischer Inlandsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXXvom Innenministerium in XXXX, XXXX;Ein als echt klassifizierter Russischer Inlandsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am XXXXvom Innenministerium in römisch 40 , römisch 40 ;
Russischer Führerschein Nr. XXXX;Russischer Führerschein Nr. römisch 40 ;
Heiratsurkunde Nr. XXXX vom Standesamt XXXX;Heiratsurkunde Nr. römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ;
Dienstausweis Nr. XXXX;Dienstausweis Nr. römisch 40 ;
Dienstausweis Nr. XXXX;Dienstausweis Nr. römisch 40 ;
Ein Schreiben seines Nachbarn aus Tschetschenien in russischer Sprache, in welchem ausgeführt wird, dass man bestätigen könne, dass der Antragsteller Probleme mit den Vertretern von XXXX sowie mit den Rechtsschutzorganen gehabt habe. Er sei am 12.07.2009 von Vertretern der Rechtsschutzorgane festgenommen und erst am 20.07.2009 gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. Es seien mehrmals Mitarbeiter der Rechtsschutzorgane aus XXXX gekommen und hätten nach dem Antragsteller gefragt und auch Kindern Geld für Informationen geboten. Der zuständige Polizist komme einmal pro Woche zu den Eltern des Antragstellers. Für den Antragsteller und seine Familie wäre ein Leben in Tschetschenien nicht sicher.Ein Schreiben seines Nachbarn aus Tschetschenien in russischer Sprache, in welchem ausgeführt wird, dass man bestätigen könne, dass der Antragsteller Probleme mit den Vertretern von römisch 40 sowie mit den Rechtsschutzorganen gehabt habe. Er sei am 12.07.2009 von Vertretern der Rechtsschutzorgane festgenommen und erst am 20.07.2009 gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. Es seien mehrmals Mitarbeiter der Rechtsschutzorgane aus römisch 40 gekommen und hätten nach dem Antragsteller gefragt und auch Kindern Geld für Informationen geboten. Der zuständige Polizist komme einmal pro Woche zu den Eltern des Antragstellers. Für den Antragsteller und seine Familie wäre ein Leben in Tschetschenien nicht sicher.
Mit Bescheid vom 25.11.2010, Zahl: 10 04.124-BAE, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Antragsteller zur Begründung seines zweiten Asylantrages lediglich ein Bedrohungs- und Verfolgungsszenario geltend gemacht habe, welches zur Gänze auf sein bisheriges, als vollkommen unglaubwürdig befundenes Vorbringen aufbaue und daher ebenfalls nicht glaubwürdig sei. Die vom Antragsteller nunmehr vorgebrachte Blutrache stelle somit lediglich eine Steigerung und Modifizierung eines bereits als unglaubwürdig festgestellten Vorbringens dar. Zudem seien die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers äußerst unplausibel und widersprüchlich gewesen. Hinsichtlich der in Vorlage gebrachten "Verfolgungsbestätigung" der Nachbarn des Antragstellers sei auszuführen, dass die von ihm behauptete Verfolgung bereits als unglaubwürdig gewertet worden sei und die nunmehr vorgebrachte "(Privat)Bestätigung" nicht geeignet sein könne, eine anderslautende Entscheidung zu begründen bzw. herbeizuführen. Auch stelle es kein Problem dar, solche "Bestätigungen" von Freunden und Verwandten zu erhalten und werde dieses Schreiben vom Bundesasylamt lediglich als Gefälligkeitsschreiben gewertet. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe, sei dem Antragsteller weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der Antragsteller verfüge in Österreich zwar über zum Teil zum dauerhaften Aufenthalt berechtigte "Verwandte" (Schwiegereltern, drei Schwager, Bruder), doch wohne er mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt und bestehe zu diesen auch kein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die Mitglieder seiner Kernfamilie seien hingegen - ebenso wie er selbst - von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung des Antragstellers keinen Eingriff in dessen Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Integrationstatbestände seien im Fall des Antragstellers nicht zu finden, weswegen dessen Ausweisung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.Mit Bescheid vom 25.11.2010, Zahl: 10 04.124-BAE, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Antragsteller zur Begründung seines zweiten Asylantrages lediglich ein Bedrohungs- und Verfolgungsszenario geltend gemacht habe, welches zur Gänze auf sein bisheriges, als vollkommen unglaubwürdig befundenes Vorbringen aufbaue und daher ebenfalls nicht glaubwürdig sei. Die vom Antragsteller nunmehr vorgebrachte Blutrache stelle somit lediglich eine Steigerung und Modifizierung eines bereits als unglaubwürdig festgestellten Vorbringens dar. Zudem seien die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers äußerst unplausibel und widersprüchlich gewesen. Hinsichtlich der in Vorlage gebrachten "Verfolgungsbestätigung" der Nachbarn des Antragstellers sei auszuführen, dass die von ihm behauptete Verfolgung bereits als unglaubwürdig gewertet worden sei und die nunmehr vorgebrachte "(Privat)Bestätigung" nicht geeignet sein könne, eine anderslautende Entscheidung zu begründen bzw. herbeizuführen. Auch stelle es kein Problem dar, solche "Bestätigungen" von Freunden und Verwandten zu erhalten und werde dieses Schreiben vom Bundesasylamt lediglich als Gefälligkeitsschreiben gewertet. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe, sei dem Antragsteller weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der Antragsteller verfüge in Österreich zwar über zum Teil zum dauerhaften Aufenthalt berechtigte "Verwandte" (Schwiegereltern, drei Schwager, Bruder), doch wohne er mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt und bestehe zu diesen auch kein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die Mitglieder seiner Kernfamilie seien hingegen - ebenso wie er selbst - von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung des Antragstellers keinen Eingriff in dessen Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Integrationstatbestände seien im Fall des Antragstellers nicht zu finden, weswegen dessen Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 10.12.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Im angefochtenen Bescheid werde ihm vorgeworfen, dass er keine neuen Tatsachen vorgebracht habe. Zur von ihm neu vorgebrachten Blutrache habe das Bundesasylamt lediglich ausgeführt, dass diese eine Steigerung bzw. Ausschmückung seines Asylgrundes darstelle. Diese Feststellung sei jedoch unrichtig. Weiters habe das Bundesasylamt keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der von ihm angeführten Bedrohung getroffen. Das Bundesasylamt treffe zwar umfangreiche Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat, es werde im Einzelnen jedoch nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen. Es hätte Recherchen betreffend der Blutrache geben müssen. Auch hätte der psychische Zustand des Antragstellers nach seinen Folterungen erhoben werden müssen. Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, da der den Bescheid ausfertigende Organwalter nicht mit dem einvernehmenden Organwalter ident sei.
In dieser Beschwerde stellte der Antragsteller den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.
Mit Beschluss vom 23.12.2010, Zl. D17 410990-2/2010/2Z, bestellte der Asylgerichtshof einen Rechtsberater im zweiten Verfahren des Antragstellers.
Mit Erkenntnis vom 04.03.2011, Zl. D17 410990-2/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 04.03.2011, Zl. D17 410990-2/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit - unter Hinweis auf die Vorlage eines unbedenklichen Dokuments (Russischer Inlandspass) - fest. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.
Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:
"Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation in Tschetschenien an, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S 12 - 19 des o.a. Bescheides). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden."Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation in Tschetschenien an, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S 12 - 19 des o.a. Bescheides). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seines (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses und seines russischen Führerscheins sowie seiner Heiratsurkunde. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 25.11.2010, Zahl: 10 04.124-BAE, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid substantiiert bekämpfen, noch seine vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Ausreisegründe in glaubwürdiger Weise ergänzen bzw. konkretisieren.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
2.2. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 25.11.2010 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylantrages präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation einerseits auf sein im ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig befundenes Fluchtvorbringen aufbaut und diesbezüglich lediglich eine Steigerung darstellt, weswegen es bereits auf dieser Grundlage als in keiner Weise der Wahrheit entsprechend gewertet werden muss. Andererseits kann diesem neuen Vorbringen aufgrund der widersprüchlichen, oberflächlichen, unplausiblen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers aber auch an sich keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes vertritt - ebenso wie das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im o. a. Bescheid - die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Verfolgungsgefahren in keiner Weise der Wahrheit entsprechen. Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man sich Folgendes vor Augen führt:
Der Beschwerdeführer hat seinen gegenständlichen zweiten Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sich an seinen Fluchtgründen im Vergleich zu seinem ersten Asylverfahren nichts Wesentliches geändert habe, doch könne er nunmehr konkretere Angaben machen, welche ihm in seinem ersten Asylverfahren noch nicht bekannt gewesen seien bzw. welche er aus Angst nicht habe nennen wollen. So wisse er nunmehr, dass er im Juli 2009 in XXXX festgehalten worden sei. Weiters hätten ihm seine Eltern, mit denen er in regelmäßigem telefonischen Kontakt stehe, mitgeteilt, dass sich monatlich Personen des Geheimdienstes aus XXXX bei seinen Eltern nach dem Beschwerdeführer erkundigen würden und er nach wie vor einer behördlichen Verfolgung wegen der ihm unterstellten Unterstützung der Widerstandskämpfer ausgesetzt sei. Weiters könne er jetzt vorbringen, dass man ihm bei seiner Festnahme am 12.07.2009 den Zettel mit der Adresse, an welche er die Waffen hätte liefern sollen, abgenommen habe und Angehörige der Miliz dorthin gefahren seien und Widerstandskämpfer erschossen hätten. Seine Eltern hätten ihm nunmehr mitgeteilt, dass Ende April, Anfang Mai 2010 die Familien dieser getöteten Rebellen bzw. auch deren Kameraden, der Familie des Beschwerdeführers und insbesondere ihm gegenüber die Blutrache ausgesprochen hätten.Der Beschwerdeführer hat seinen gegenständlichen zweiten Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sich an seinen Fluchtgründen im Vergleich zu seinem ersten Asylverfahren nichts Wesentliches geändert habe, doch könne er nunmehr konkretere Angaben machen, welche ihm in seinem ersten Asylverfahren noch nicht bekannt gewesen seien bzw. welche er aus Angst nicht habe nennen wollen. So wisse er nunmehr, dass er im Juli 2009 in römisch 40 festgehalten worden sei. Weiters hätten ihm seine Eltern, mit denen er in regelmäßigem telefonischen Kontakt stehe, mitgeteilt, dass sich monatlich Personen des Geheimdienstes aus römisch 40 bei seinen Eltern nach dem Beschwerdeführer erkundigen würden und er nach wie vor einer behördlichen Verfolgung wegen der ihm unterstellten Unterstützung der Widerstandskämpfer ausgesetzt sei. Weiters könne er jetzt vorbringen, dass man ihm bei seiner Festnahme am 12.07.2009 den Zettel mit der Adresse, an welche er die Waffen hätte liefern sollen, abgenommen habe und Angehörige der Miliz dorthin gefahren seien und Widerstandskämpfer erschossen hätten. Seine Eltern hätten ihm nunmehr mitgeteilt, dass Ende April, Anfang Mai 2010 die Familien dieser getöteten Rebellen bzw. auch deren Kameraden, der Familie des Beschwerdeführers und insbesondere ihm gegenüber die Blutrache ausgesprochen hätten.
Den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführer muss jedoch zunächst entgegen gehalten werden, dass dieses den neuen Angaben des Beschwerdeführers zugrundeliegende Vorbringen (insbesondere im Hinblick auf die ihm angeblich drohende Verfolgungsgefahr durch die tschetschenischen Behörden), in seinem ersten Asylverfahren - insbesondere aufgrund der zahlreichen Widersprüche zu den Angaben seiner Ehefrau -, nach umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden für absolut unglaubwürdig befunden wurde und deren beider Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden (vgl. die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010, Zlen. D8 410990-1/2010/6E und D8 410991-1/2010/6E). Mit seinem vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer seine rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens aufrecht gehalten und darüber hinaus neue Fluchtgründe vorgebracht, die nahezu ausschließlich auf dem im ersten Verfahren geltend gemachten und als rechtskräftig (negativ) entschiedenen Fluchtvorbringen aufbauen. Bereits im Hinblick darauf, dass diese im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Nachfluchtgründe auf dem als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen des ersten Asylantrages aufbauen, kann aus Sicht des zuständigen Senates geschlossen werden, dass diese ebenfalls in keiner Weise der Wahrheit entsprechen. Aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren (insbesondere im Hinblick auf Spruchpunkt I.) keine Gründe vorgebracht, die zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren führen könnten. Vielmehr kann aus Sicht des erkennende Senates die neuerliche Geltendmachung dieses Vorbringens durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren nur dahingehend gewertet werden, dass dieser, durch die Stellung seines zweiten Asylantrages, seinen Angaben offensichtlich erneut einen asylrelevanten Charakter verleihen wollte.Den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführer muss jedoch zunächst entgegen gehalten werden, dass dieses den neuen Angaben des Beschwerdeführers zugrundeliegende Vorbringen (insbesondere im Hinblick auf die ihm angeblich drohende Verfolgungsgefahr durch die tschetschenischen Behörden), in seinem ersten Asylverfahren - insbesondere aufgrund der zahlreichen Widersprüche zu den Angaben seiner Ehefrau -, nach umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden für absolut unglaubwürdig befunden wurde und deren beider Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden vergleiche die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010, Zlen. D8 410990-1/2010/6E und D8 410991-1/2010/6E). Mit seinem vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer seine rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens aufrecht gehalten und darüber hinaus neue Fluchtgründe vorgebracht, die nahezu ausschließlich auf dem im ersten Verfahren geltend gemachten und als rechtskräftig (negativ) entschiedenen Fluchtvorbringen aufbauen. Bereits im Hinblick darauf, dass diese im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Nachfluchtgründe auf dem als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen des ersten Asylantrages aufbauen, kann aus Sicht des zuständigen Senates geschlossen werden, dass diese ebenfalls in keiner Weise der Wahrheit entsprechen. Aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren (insbesondere im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins.) keine Gründe vorgebracht, die zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren führen könnten. Vielmehr kann aus Sicht des erkennende Senates die neuerliche Geltendmachung dieses Vorbringens durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren nur dahingehend gewertet werden, dass dieser, durch die Stellung seines zweiten Asylantrages, seinen Angaben offensichtlich erneut einen asylrelevanten Charakter verleihen wollte.
Unabhängig davon, dass diese vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten neuen Fluchtgründe schon deshalb nicht der Wahrheit entsprechen können, da es diesen - mangels Glaubwürdigkeit des Grundvorbringens - an jeglicher Grundlage fehlt, muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass dieses neue Vorbringen auch für sich betrachtet in keiner Weise als glaubwürdig gewertet werden kann. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zunächst einmal entgegen zu halten, dass dessen Angaben im Rahmen seiner Ersteinvernahme beim erkennenden Senat den Eindruck erweckt haben, der Beschwerdeführer hat lediglich zur Vereitelung seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens einen zweiten Asylantrag gestellt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht, dass ihm, von der Behörde mitgeteilt worden sei, dass ihm - sollte er nicht freiwillig ausreisen - eine Abschiebung drohe (vgl. AS 27 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Es wurde mir von der Behörde gesagt, dass, wenn ich nicht freiwillig ausreise, ich abgeschoben werde. Deshalb habe ich auch meine Unterkunft verlassen."). Unbeschadet dessen ist beim zuständigen Senat des Asylgerichtshofes darüber hinaus aber der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer hat sich erst im Laufe dieses zweiten Verfahrens seine Nachfluchtgründe nahezu zu Recht gelegt. So hat der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme am 14.05.2010 zwar bereits davon gesprochen, dass in Tschetschenien - einerseits seitens der Behörden und andererseits seitens von Personen im Untergrund - nach wie vor nach ihm gesucht werde, doch wirken diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund deren Oberflächlichkeit lediglich als in den Raum gestellte Behauptungen denen es an jeglicher Grundlage fehlt. Zwar muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zugestanden werden, dass Asylwerbern im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht die Gelegenheit geboten wird, ihre Fluchtgründe in ihrer Gesamtheit zu präsentieren, doch erwecken die vom Beschwerdeführer in seinen einzelnen Einvernahmen immer weiter gesteigerten Angaben in keiner Weise den Anschein, dass der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme am 14.05.2010 lediglich aufgrund der mangelnden Rahmenbedingungen nur oberflächliche Teilbereiche seiner Nachfluchtgründe ausgeführt hat, sondern dieser erst im Verlauf seines Verfahrens diese Eckpfeiler seines neuen Vorbringens ausgebaut hat. So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.05.2010 lediglich davon gesprochen, dass ihm bei seiner Festnahme am 12.07.2009 der Zettel mit der Adresse, an welche er die Waffen hätte bringen sollen, abgenommen worden sei und daraufhin drei Rebellen umgebracht worden seien. Ihm werde nunmehr vorgeworfen, dass er ein Verräter sei (vgl. AS 83 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). In dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise - so wie in seiner Einvernahme am 07.10.2010 - geltend gemacht, dass seiner Familie gegenüber die Blutrache ausgesprochen worden sei (obwohl dies angeblich bereits Ende April oder Anfang Mai 2010 der Fall gewesen sein soll und er mit seinen Eltern etwa alle zwei Wochen telefoniere), er nach wie vor einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt sei und Leute des Geheimdienstes in XXXX sich monatlich bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigen würden, oder ein Video über seine Festnahme samt Foltermaßnahmen existiere, das einem seiner Nachbarn vorgespielt worden sein soll. Wie bereits ausgeführt erwecken die Angaben des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren insgesamt den Eindruck, er hat seine Nachfluchtgründe von Einvernahme zu Einvernahme weiter ausgeschmückt, um damit den Status des Asylberechtigten um jeden Preis zu erlangen. Dieser Eindruck wird insbesondere auch dadurch verstärkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Ersteinvernahme - wie bereits ausgeführt - nach Ansicht des erkennenden Senates durchaus den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer hat lediglich zur Vereitelung seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens einen zweiten Asylantrag gestellt.Unabhängig davon, dass diese vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten neuen Fluchtgründe schon deshalb nicht der Wahrheit entsprechen können, da es diesen - mangels Glaubwürdigkeit des Grundvorbringens - an jeglicher Grundlage fehlt, muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass dieses neue Vorbringen auch für sich betrachtet in keiner Weise als glaubwürdig gewertet werden kann. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zunächst einmal entgegen zu halten, dass dessen Angaben im Rahmen seiner Ersteinvernahme beim erkennenden Senat den Eindruck erweckt haben, der Beschwerdeführer hat lediglich zur Vereitelung seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens einen zweiten Asylantrag gestellt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht, dass ihm, von der Behörde mitgeteilt worden sei, dass ihm - sollte er nicht freiwillig ausreisen - eine Abschiebung drohe vergleiche AS 27 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Es wurde mir von der Behörde gesagt, dass, wenn ich nicht freiwillig ausreise, ich abgeschoben werde. Deshalb habe ich auch meine Unterkunft verlassen."). Unbeschadet dessen ist beim zuständigen Senat des Asylgerichtshofes darüber hinaus aber der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer hat sich erst im Laufe dieses zweiten Verfahrens seine Nachfluchtgründe nahezu zu Recht gelegt. So hat der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme am 14.05.2010 zwar bereits davon gesprochen, dass in Tschetschenien - einerseits seitens der Behörden und andererseits seitens von Personen im Untergrund - nach wie vor nach ihm gesucht werde, doch wirken diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund deren Oberflächlichkeit lediglich als in den Raum gestellte Behauptungen denen es an jeglicher Grundlage fehlt. Zwar muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zugestanden werden, dass Asylwerbern im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht die Gelegenheit geboten wird, ihre Fluchtgründe in ihrer Gesamtheit zu präsentieren, doch erwecken die vom Beschwerdeführer in seinen einzelnen Einvernahmen immer weiter gesteigerten Angaben in keiner Weise den Anschein, dass der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme am 14.05.2010 lediglich aufgrund der mangelnden Rahmenbedingungen nur oberflächliche Teilbereiche seiner Nachfluchtgründe ausgeführt hat, sondern dieser erst im Verlauf seines Verfahrens diese Eckpfeiler seines neuen Vorbringens ausgebaut hat. So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.05.2010 lediglich davon gesprochen, dass ihm bei seiner Festnahme am 12.07.2009 der Zettel mit der Adresse, an welche er die Waffen hätte bringen sollen, abgenommen worden sei und daraufhin drei Rebellen umgebracht worden seien. Ihm werde nunmehr vorgeworfen, dass er ein Verräter sei vergleiche AS 83 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). In dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise - so wie in seiner Einvernahme am 07.10.2010 - geltend gemacht, dass seiner Familie gegenüber die Blutrache ausgesprochen worden sei (obwohl dies angeblich bereits Ende April oder Anfang Mai 2010 der Fall gewesen sein soll und er mit seinen Eltern etwa alle zwei Wochen telefoniere), er nach wie vor einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt sei und Leute des Geheimdienstes in römisch 40 sich monatlich bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigen würden, oder ein Video über seine Festnahme samt Foltermaßnahmen existiere, das einem seiner Nachbarn vorgespielt worden sein soll. Wie bereits ausgeführt erwecken die Angaben des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren insgesamt den Eindruck, er hat seine Nachfluchtgründe von Einvernahme zu Einvernahme weiter ausgeschmückt, um damit den Status des Asylberechtigten um jeden Preis zu erlangen. Dieser Eindruck wird insbesondere auch dadurch verstärkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Ersteinvernahme - wie bereits ausgeführt - nach Ansicht des erkennenden Senates durchaus den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer hat lediglich zur Vereitelung seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens einen zweiten Asylantrag gestellt.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine neuen Fluchtgründe über die einzelnen Einvernahmen immer weiter gesteigert hat, haben aber auch deren Ausführungen innerhalb seiner Einvernahme am 07.10.2010 (in welcher er am ausführlichsten über seine neuen Fluchtgründe referiert hat) nicht dazu beitragen können, dessen Nachfluchtgründe als glaubwürdig zu beurteilen. So hat der Beschwerdeführer zunächst einmal ausgeführt, dass einem Nachbarn, welcher im Innenministerium arbeite, von dessen russischen Kollegen ein Video der Festnahme und Folterungen des Beschwerdeführers vorgespielt worden sei und der Beschwerdeführer daher nunmehr wisse, dass er in XXXX festgehalten worden sei. Bereits diese Angaben des Beschwerdeführers entbehren jedoch jeglicher Glaubwürdigkeit. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist es in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen dem Nachbarn des Beschwerdeführers von seinen russischen Kollegen überhaupt ein solches Video vorgespielt werden sollte. Ein solches Verhalten der russischen Kollegen entbehrt aus Sicht des zuständigen Senates jeglichem Zweck, sondern birgt dieses für die russischen Kollegen vielmehr die Gefahr, dass der Nachbar des Beschwerdeführers gegen diese russischen Kollegen Anzeige erstattet oder dieses Video in erpresserischer Absicht gegen sie verwendet. Auch kann darin keine Einschüchterungsmaßnahme gegen den Nachbarn des Beschwerdeführers erkannt werden, da diesem als Mitarbeiter des Innenministeriums wohl keine Gefahren von seinen Kollegen drohen würden. Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Plausibilität und Nachvollziehbarkeit entbehrt und der zuständige Senat in keiner Weise von dem tatsächlichen Bestehen dieses Videos ausgeht, muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass sich aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers, für diesen nichts gewinnen lässt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer nunmehr bekannt geworden sein soll, dass er im Juli 2009 in XXXX festgehalten worden sei, ist diese Neuerung einerseits nicht dazu geeignet, eine inhaltliche Änderung des bereits im Erstverfahren rechtskräftig negativ entschiedenen Vorbringens aufzuzeigen, und ist die vom Beschwerdeführer nunmehr in den Raum gestellte Existenz eines Videos andererseits in keiner Weise geeignet, die ihm im Rahmen seines Erstverfahrens massiv unterlaufenen Widersprüche innerhalb seines eigenen Vorbringens aber insbesondere im Hinblick auf jenes seiner Ehefrau aufzuklären oder zu relativieren. Mit anderen Worten ist dieses angebliche Video nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu rehabilitieren und über die Widersprüche im Erstverfahren - die zur entschiedenen Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens geführt haben - hinwegzusehen.Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine neuen Fluchtgründe über die einzelnen Einvernahmen immer weiter gesteigert hat, haben aber auch deren Ausführungen innerhalb seiner Einvernahme am 07.10.2010 (in welcher er am ausführlichsten über seine neuen Fluchtgründe referiert hat) nicht dazu beitragen können, dessen Nachfluchtgründe als glaubwürdig zu beurteilen. So hat der Beschwerdeführer zunächst einmal ausgeführt, dass einem Nachbarn, welcher im Innenministerium arbeite, von dessen russischen Kollegen ein Video der Festnahme und Folterungen des Beschwerdeführers vorgespielt worden sei und der Beschwerdeführer daher nunmehr wisse, dass er in römisch 40 festgehalten worden sei. Bereits diese Angaben des Beschwerdeführers entbehren jedoch jeglicher Glaubwürdigkeit. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist es in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen dem Nachbarn des Beschwerdeführers von seinen russischen Kollegen überhaupt ein solches Video vorgespielt werden sollte. Ein solches Verhalten der russischen Kollegen entbehrt aus Sicht des zuständigen Senates jeglichem Zweck, sondern birgt dieses für die russischen Kollegen vielmehr die Gefahr, dass der Nachbar des Beschwerdeführers gegen diese russischen Kollegen Anzeige erstattet oder dieses Video in erpresserischer Absicht gegen sie verwendet. Auch kann darin keine Einschüchterungsmaßnahme gegen den Nachbarn des Beschwerdeführers erkannt werden, da diesem als Mitarbeiter des Innenministeriums wohl keine Gefahren von seinen Kollegen drohen würden. Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Plausibilität und Nachvollziehbarkeit entbehrt und der zuständige Senat in keiner Weise von dem tatsächlichen Bestehen dieses Videos ausgeht, muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass sich aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers, für diesen nichts gewinnen lässt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer nunmehr bekannt geworden sein soll, dass er im Juli 2009 in römisch 40 festgehalten worden sei, ist diese Neuerung einerseits nicht dazu geeignet, eine inhaltliche Änderung des bereits im Erstverfahren rechtskräftig negativ entschiedenen Vorbringens aufzuzeigen, und ist die vom Beschwerdeführer nunmehr in den Raum gestellte Existenz eines Videos andererseits in keiner Weise geeignet, die ihm im Rahmen seines Erstverfahrens massiv unterlaufenen Widersprüche innerhalb seines eigenen Vorbringens aber insbesondere im Hinblick auf jenes seiner Ehefrau aufzuklären oder zu relativieren. Mit anderen Worten ist dieses angebliche Video nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu rehabilitieren und über die Widersprüche im Erstverfahren - die zur entschiedenen Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens geführt haben - hinwegzusehen.
Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist es weiters nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch die Mitarbeiter des Geheimdienstes in XXXX ausgesetzt sein soll. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zunächst einmal entgegen zu halten, dass dieser weder in seiner Ersteinvernahme am 14.05.2010 noch in seiner Einvernahme am 27.05.2010 die ihn angeblich verfolgenden Staatsorgane näher bezeichnet hat. In der Ersteinvernahme hat der Beschwerdeführer lediglich von einer Verfolgung durch "die Behörden" gesprochen. In seiner Einvernahme am 27.05.2010 hat er sogar überhaupt keine behördliche Verfolgung geltend gemacht, sondern lediglich die gegen ihn bestehende Verfolgung durch die Familien der getöteten Rebellen vorgebracht. Erst in seiner dritten Einvernahme am 07.10.2010 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei den staatlichen Verfolgern um Mitglieder des Geheimdienstes in XXXX handeln soll. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erwecken daher neuerlich lediglich den Eindruck, der Beschwerdeführer versucht mit massiven Steigerungen seines Vorbringens, seiner Fluchtgeschichte einen asylrelevanten Charakter verleihen.Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist es weiters nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch die Mitarbeiter des Geheimdienstes in römisch 40 ausgesetzt sein soll. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zunächst einmal entgegen zu halten, dass dieser weder in seiner Ersteinvernahme am 14.05.2010 noch in seiner Einvernahme am 27.05.2010 die ihn angeblich verfolgenden Staatsorgane näher bezeichnet hat. In der Ersteinvernahme hat der Beschwerdeführer lediglich von einer Verfolgung durch "die Behörden" gesprochen. In seiner Einvernahme am 27.05.2010 hat er sogar überhaupt keine behördliche Verfolgung geltend gemacht, sondern lediglich die gegen ihn bestehende Verfolgung durch die Familien der getöteten Rebellen vorgebracht. Erst in seiner dritten Einvernahme am 07.10.2010 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei den staatlichen Verfolgern um Mitglieder des Geheimdienstes in römisch 40 handeln soll. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erwecken daher neuerlich lediglich den Eindruck, der Beschwerdeführer versucht mit massiven Steigerungen seines Vorbringens, seiner Fluchtgeschichte einen asylrelevanten Charakter verleihen.
Insbesondere muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber auch entgegen gehalten werden, dass dieser bereits im Rahmen seines Erstverfahrens in seiner Einvernahme am 23.11.2009 geltend gemacht hat, dass ihm sein Vater erzählt habe, dass nach seiner Ausreise bereits drei Mal Personen einer staatlichen Behörde gekommen wären, um sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen (vgl. AS 85 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes hinsichtlich des Erstverfahrens des Beschwerdeführers). Das nunmehr neuerlich vorgebrachte monatliche Nachschauhalten durch staatliche Organe, stellt daher im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens kein neues Sachverhaltselement dar. Vielmehr ist auch dieser Teilaspekt des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers bereits in seinem ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig gewertet worden - nicht zuletzt deswegen, da dem Grundvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden konnte - und daher von der Rechtskraft des Erstverfahrens mit umfasst. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr anzugeben vermag, es handle sich um Mitarbeiter des Geheimdienstes in XXXX, stellt in diesem Zusammenhang kein ausreichendes Vorbringen dar, um zu einer inhaltlichen Änderung des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens zu führen. Zudem haben die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auch den Eindruck erweckt, er hat sich erst im Laufe seiner Einvernahme am 07.10.2010 zu Recht gelegt, dass diese Leute aus XXXX stammen würden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer ausgeführt: "Wer konkret es war, weiß ich nicht. Sie waren sicher vom Geheimdienst in XXXX bzw. wurden zumindest von diesem geschickt. Sie haben unter anderem auch zu meinem Vater gesagt, dass sie aus XXXX kommen würden." Die diesbezüglichen Steigerungen im Vorbringen des Beschwerdeführers lassen diese "neuen" Angaben des Beschwerdeführers daher nicht als glaubwürdig erscheinen und sind auch insgesamt - unabhängig davon, dass diese Aspekte seines Vorbringens im Grunde genommen keine "neuen" Angaben darstellen - in keiner Weise dazu geeignet, von einem glaubwürdigen Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers auszugehen.Insbesondere muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber auch entgegen gehalten werden, dass dieser bereits im Rahmen seines Erstverfahrens in seiner Einvernahme am 23.11.2009 geltend gemacht hat, dass ihm sein Vater erzählt habe, dass nach seiner Ausreise bereits drei Mal Personen einer staatlichen Behörde gekommen wären, um sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen vergleiche AS 85 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes hinsichtlich des Erstverfahrens des Beschwerdeführers). Das nunmehr neuerlich vorgebrachte monatliche Nachschauhalten durch staatliche Organe, stellt daher im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens kein neues Sachverhaltselement dar. Vielmehr ist auch dieser Teilaspekt des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers bereits in seinem ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig gewertet worden - nicht zuletzt deswegen, da dem Grundvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden konnte - und daher von der Rechtskraft des Erstverfahrens mit umfasst. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr anzugeben vermag, es handle sich um Mitarbeiter des Geheimdienstes in römisch 40 , stellt in diesem Zusammenhang kein ausreichendes Vorbringen dar, um zu einer inhaltlichen Änderung des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens zu führen. Zudem haben die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auch den Eindruck erweckt, er hat sich erst im Laufe seiner Einvernahme am 07.10.2010 zu Recht gelegt, dass diese Leute aus römisch 40 stammen würden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer ausgeführt: "Wer konkret es war, weiß ich nicht. Sie waren sicher vom Geheimdienst in römisch 40 bzw. wurden zumindest von diesem geschickt. Sie haben unter anderem auch zu meinem Vater gesagt, dass sie aus römisch 40 kommen würden." Die diesbezüglichen Steigerungen im Vorbringen des Beschwerdeführers lassen diese "neuen" Angaben des Beschwerdeführers daher nicht als glaubwürdig erscheinen und sind auch insgesamt - unabhängig davon, dass diese Aspekte seines Vorbringens im Grunde genommen keine "neuen" Angaben darstellen - in keiner Weise dazu geeignet, von einem glaubwürdigen Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein Schreiben seiner Nachbarn in Tschetschenien in Vorlage gebracht hat, in welchem "bestätigt" wird, dass der Beschwerdeführer im Juli 2009 festgenommen worden sei und er seither Probleme mit den Rechtsschutzorganen bzw. Vertretern des XXXX habe, ist auszuführen, dass diesem "Bestätigungsschreiben" vom erkennenden Senat keinerlei Beweiskraft beigemessen werden kann. Wie bereits das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, stellt es aus Sicht des erkennenden Senates für Asylwerber im Allgemeinen oftmals kein Problem dar, von Verwandten oder Bekannten aus dem Herkunftsstaat "Bestätigungen" ausgestellt zu erhalten, mit welchen das behauptete Verfolgungsszenario aus Gefälligkeit "bescheinigt" werden soll. Auch die in dem vorgelegten Schreiben enthaltenen Ausführungen, lassen in keiner Weise einen Rückschluss auf die Echtheit dieser Behauptungen oder die Glaubwürdigkeit der behaupteten Beobachtungen durch die Nachbarn zu. Zudem ist auch diese "Bestätigung" nicht dazu geeignet, die dem Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren zahlreich unterlaufenen Widersprüche - sowohl innerhalb seines eigenen Vorbringens als auch im Vergleich zu den Angaben seiner Ehefrau - zu relativieren. Mit anderen Worten ist die im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellte Unglaubwürdigkeit der von ihm vorgebrachten Verfolgungsgefahr aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Oberflächlichkeiten derart offensichtlich gewesen, dass das nunmehr vorgelegte Schreiben der Nachbarn des Beschwerdeführers keinesfalls dazu geeignet ist, nunmehr doch von der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgefahr auszugehen. Vielmehr kann das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte "Bestätigungsschreiben" aus Sicht des zuständigen Senates - ebenso wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt - lediglich als reines Gefälligkeitsschreiben seiner Nachbarn gewertet werden, dem jedoch keinerlei Beweiskraft oder Indizwirkung zugesprochen werden kann.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein Schreiben seiner Nachbarn in Tschetschenien in Vorlage gebracht hat, in welchem "bestätigt" wird, dass der Beschwerdeführer im Juli 2009 festgenommen worden sei und er seither Probleme mit den Rechtsschutzorganen bzw. Vertretern des römisch 40 habe, ist auszuführen, dass diesem "Bestätigungsschreiben" vom erkennenden Senat keinerlei Beweiskraft beigemessen werden kann. Wie bereits das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, stellt es aus Sicht des erkennenden Senates für Asylwerber im Allgemeinen oftmals kein Problem dar, von Verwandten oder Bekannten aus dem Herkunftsstaat "Bestätigungen" ausgestellt zu erhalten, mit welchen das behauptete Verfolgungsszenario aus Gefälligkeit "bescheinigt" werden soll. Auch die in dem vorgelegten Schreiben enthaltenen Ausführungen, lassen in keiner Weise einen Rückschluss auf die Echtheit dieser Behauptungen oder die Glaubwürdigkeit der behaupteten Beobachtungen durch die Nachbarn zu. Zudem ist auch diese "Bestätigung" nicht dazu geeignet, die dem Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren zahlreich unterlaufenen Widersprüche - sowohl innerhalb seines eigenen Vorbringens als auch im Vergleich zu den Angaben seiner Ehefrau - zu relativieren. Mit anderen Worten ist die im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellte Unglaubwürdigkeit der von ihm vorgebrachten Verfolgungsgefahr aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Oberflächlichkeiten derart offensichtlich gewesen, dass das nunmehr vorgelegte Schreiben der Nachbarn des Beschwerdeführers keinesfalls dazu geeignet ist, nunmehr doch von der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgefahr auszugehen. Vielmehr kann das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte "Bestätigungsschreiben" aus Sicht des zuständigen Senates - ebenso wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt - lediglich als reines Gefälligkeitsschreiben seiner Nachbarn gewertet werden, dem jedoch keinerlei Beweiskraft oder Indizwirkung zugesprochen werden kann.
Der Beschwerdeführer hat in seinem gegenständlichen Asylverfahren weiters geltend gemacht, dass ihm in Tschetschenien die Blutrache drohe, da aufgrund des ihm im Zuge seiner Festnahme am 12.07.2009 von der Miliz abgenommen Zettels mit der Lieferadresse, die ihn erpressenden Widerstandskämpfer ausfindig gemacht werden konnten und zwei (bzw. drei) dieser daraufhin getötet worden seien. Auch diesem vom Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren Nachfluchtgrund ist jedoch jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Dies einerseits deswegen, da dem Beschwerdeführer - so wie bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens - auch hinsichtlich dieses Teilaspektes seines Fluchtvorbringens neuerlich Widersprüche unterlaufen sind. So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.05.2010 ausgeführt, dass er vor drei Wochen erfahren habe, dass wegen der ihm abgenommenen Adresse, drei Leute umgebracht worden seien (vgl. AS 83 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Vor drei Wochen habe ich erfahren, dass man drei Leute wegen meiner Adresse, welche ich in der Tasche gehabt habe, umgebracht hat."). In weiterer Folge dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer dann plötzlich von zwei Kämpfern gesprochen (vgl. AS 85 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: Frage: "Sie haben erwähnt, dass aufgrund der bei Ihnen gefundenen Adresse drei Personen getötet worden sind. Wer sind diese Personen?" Antwort: "Ich habe kurz mit meinem Vater telefoniert, er konnte aber die Namen nicht nennen. Es waren zwei Kämpfer."). Auch in seiner Einvernahme am 07.10.2010 hat der Beschwerdeführer dann immer nur noch von zwei getöteten Rebellen gesprochen (vgl. AS 207 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Weiters hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.05.2010 ausgeführt, dass die ihn erpressenden Widerstandskämpfer nunmehr glauben würden, er habe sie verraten (vgl. AS 83 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Diejenigen, denen ich diese Waffen liefern hätte sollen, denken nun, dass ich ein Verräter sei und sie würden mich umbringen, falls ich ihnen in die Hände fallen sollte."). Ganz eindeutig hat der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme daher ausgeführt, dass ihm eine Gefahr von den übrigen Widerstandskämpfern drohen würde. In seiner Einvernahme am 07.10.2010 hat der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, dass er einer Verfolgung durch die Familien der verstorbenen Rebellen ausgesetzt sei (vgl. AS 207 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Es wurden damals auch zwei Rebellen erschossen. Anschließend wurde von den Familien dieser Rebellen meiner Familie vorgehalten, dass ich Schuld daran hätte."). In weiterer Folge der Einvernahme hat der Beschwerdeführer hingegen neuerlich vorgebracht, dass Rebellen zu seinem Vater gekommen wären und den Beschwerdeführer für den Tod ihrer Kameraden verantwortlich gemacht hätten (vgl. AS 207 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Die Rebellen kamen zu meinem Vater und sagten, dass sie wegen mir gestorben wären bzw. sterben hätten müssen."). Auf Vorhalt dieser mehrfachen Widersprüche, hat der Beschwerdeführer dann versucht, seine unterschiedlichen Angaben damit aufzuklären, dass sowohl die Rebellen als auch die Familien der getöteten Kämpfer zu seinen Eltern nach Hause gekommen seien (vgl. As 207 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Dieser Aufklärungsversuch des Beschwerdeführer können vom erkennenden Senat angesichts der diesbezüglich vermehrt aufgetretenen Widersprüche jedoch lediglich als in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, mit welcher der Beschwerdeführer den Versuch angestellt hat, die ihm unterlaufenen Widersprüche zu relativieren.Der Beschwerdeführer hat in seinem gegenständlichen Asylverfahren weiters geltend gemacht, dass ihm in Tschetschenien die Blutrache drohe, da aufgrund des ihm im Zuge seiner Festnahme am 12.07.2009 von der Miliz abgenommen Zettels mit der Lieferadresse, die ihn erpressenden Widerstandskämpfer ausfindig gemacht werden konnten und zwei (bzw. drei) dieser daraufhin getötet worden seien. Auch diesem vom Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren Nachfluchtgrund ist jedoch jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Dies einerseits deswegen, da dem Beschwerdeführer - so wie bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens - auch hinsichtlich dieses Teilaspektes seines Fluchtvorbringens neuerlich Widersprüche unterlaufen sind. So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.05.2010 ausgeführt, dass er vor drei Wochen erfahren habe, dass wegen der ihm abgenommenen Adresse, drei Leute umgebracht worden seien vergleiche AS 83 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Vor drei Wochen habe ich erfahren, dass man drei Leute wegen meiner Adresse, welche ich in der Tasche gehabt habe, umgebracht hat."). In weiterer Folge dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer dann plötzlich von zwei Kämpfern gesprochen vergleiche AS 85 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: Frage: "Sie haben erwähnt, dass aufgrund der bei Ihnen gefundenen Adresse drei Personen getötet worden sind. Wer sind diese Personen?" Antwort: "Ich habe kurz mit meinem Vater telefoniert, er konnte aber die Namen nicht nennen. Es waren zwei Kämpfer."). Auch in seiner Einvernahme am 07.10.2010 hat der Beschwerdeführer dann immer nur noch von zwei getöteten Rebellen gesprochen vergleiche AS 207 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Weiters hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.05.2010 ausgeführt, dass die ihn erpressenden Widerstandskämpfer nunmehr glauben würden, er habe sie verraten vergleiche AS 83 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Diejenigen, denen ich diese Waffen liefern hätte sollen, denken nun, dass ich ein Verräter sei und sie würden mich umbringen, falls ich ihnen in die Hände fallen sollte."). Ganz eindeutig hat der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme daher ausgeführt, dass ihm eine Gefahr von den übrigen Widerstandskämpfern drohen würde. In seiner Einvernahme am 07.10.2010 hat der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, dass er einer Verfolgung durch die Familien der verstorbenen Rebellen ausgesetzt sei vergleiche AS 207 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Es wurden damals auch zwei Rebellen erschossen. Anschließend wurde von den Familien dieser Rebellen meiner Familie vorgehalten, dass ich Schuld daran hätte."). In weiterer Folge der Einvernahme hat der Beschwerdeführer hingegen neuerlich vorgebracht, dass Rebellen zu seinem Vater gekommen wären und den Beschwerdeführer für den Tod ihrer Kameraden verantwortlich gemacht hätten vergleiche AS 207 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Die Rebellen kamen zu meinem Vater und sagten, dass sie wegen mir gestorben wären bzw. sterben hätten müssen."). Auf Vorhalt dieser mehrfachen Widersprüche, hat der Beschwerdeführer dann versucht, seine unterschiedlichen Angaben damit aufzuklären, dass sowohl die Rebellen als auch die Familien der getöteten Kämpfer zu seinen Eltern nach Hause gekommen seien vergleiche As 207 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Dieser Aufklärungsversuch des Beschwerdeführer können vom erkennenden Senat angesichts der diesbezüglich vermehrt aufgetretenen Widersprüche jedoch lediglich als in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, mit welcher der Beschwerdeführer den Versuch angestellt hat, die ihm unterlaufenen Widersprüche zu relativieren.
Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang aber auch entgegen zu halten, dass seine diesbezüglichen Angaben neuerlich vollkommen unplausibel sind. So hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die ihn am 12.07.2009 verhaftenden Milizionäre bereits am selben Tag die ihn erpressenden Widerstandskämpfer aufgesucht und im dabei entstehenden Kampf zwei (bzw. drei) dieser Rebellen erschossen hätten. Sein Vater sei jedoch erst Ende April, Anfang Mai 2010 von deren Familien und/oder Kollegen aufgesucht worden, um gegen den Beschwerdeführer die Blutrache auszusprechen. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes entbehrt die zwischen diesen Ereignissen liegende Zeitspanne von knapp zehn Monaten jedoch jeglicher Glaubwürdigkeit und stellt es sich als vollkommen unplausibel dar, dass die überlebenden Rebellen bzw. die Familien der verstorbenen Kämpfer nicht umgehend oder zumindest in naher Zeitfolge die Blutrache ausgesprochen haben. Insbesondere für die übrigen Widerstandskämpfer hätte es kein gröberes Problem dargestellt, die Person des Beschwerdeführers als "Verräter" der Adresse zu identifizieren, da man diesem zur Lieferung der Waffen die Adresse bekannt gegeben hatte und es daher naheliegend gewesen wäre, dass die Milizionäre über den Beschwerdeführer an diese Adresse gelangt waren. Mit anderen Worten stellt es sich für den zuständigen Senat nicht glaubwürdig dar, dass es knappe zehn Monate gedauert haben soll, bis sich die Familien der verstorbenen Rebellen bzw. deren Kameraden an die Familie des Beschwerdeführers gewendet haben sollen, um gegen diesen die Blutrache auszusprechen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, Blutrache verjähre bei ihnen nicht (vgl. AS 209 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) ist auf jeden Fall nicht geeignet plausibel aufzuklären, warum die Suche nach seiner Person durch die Rebellen bzw. die Familien der verstorbenen Kämpfer knappe zehn Monate gedauert haben soll. Im Ergebnis wird dadurch wiederum evident, dass sämtliche geschilderten Geschehnisse nicht den Tatsachen entsprechen können und erscheint es auch völlig lebensfremd, warum der Beschwerdeführer überhaupt einen Zettel mit der Lieferadresse für die Waffen an die Rebellen bei sich trägt.Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang aber auch entgegen zu halten, dass seine diesbezüglichen Angaben neuerlich vollkommen unplausibel sind. So hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die ihn am 12.07.2009 verhaftenden Milizionäre bereits am selben Tag die ihn erpressenden Widerstandskämpfer aufgesucht und im dabei entstehenden Kampf zwei (bzw. drei) dieser Rebellen erschossen hätten. Sein Vater sei jedoch erst Ende April, Anfang Mai 2010 von deren Familien und/oder Kollegen aufgesucht worden, um gegen den Beschwerdeführer die Blutrache auszusprechen. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes entbehrt die zwischen diesen Ereignissen liegende Zeitspanne von knapp zehn Monaten jedoch jeglicher Glaubwürdigkeit und stellt es sich als vollkommen unplausibel dar, dass die überlebenden Rebellen bzw. die Familien der verstorbenen Kämpfer nicht umgehend oder zumindest in naher Zeitfolge die Blutrache ausgesprochen haben. Insbesondere für die übrigen Widerstandskämpfer hätte es kein gröberes Problem dargestellt, die Person des Beschwerdeführers als "Verräter" der Adresse zu identifizieren, da man diesem zur Lieferung der Waffen die Adresse bekannt gegeben hatte und es daher naheliegend gewesen wäre, dass die Milizionäre über den Beschwerdeführer an diese Adresse gelangt waren. Mit anderen Worten stellt es sich für den zuständigen Senat nicht glaubwürdig dar, dass es knappe zehn Monate gedauert haben soll, bis sich die Familien der verstorbenen Rebellen bzw. deren Kameraden an die Familie des Beschwerdeführers gewendet haben sollen, um gegen diesen die Blutrache auszusprechen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, Blutrache verjähre bei ihnen nicht vergleiche AS 209 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) ist auf jeden Fall nicht geeignet plausibel aufzuklären, warum die Suche nach seiner Person durch die Rebellen bzw. die Familien der verstorbenen Kämpfer knappe zehn Monate gedauert haben soll. Im Ergebnis wird dadurch wiederum evident, dass sämtliche geschilderten Geschehnisse nicht den Tatsachen entsprechen können und erscheint es auch völlig lebensfremd, warum der Beschwerdeführer überhaupt einen Zettel mit der Lieferadresse für die Waffen an die Rebellen bei sich trägt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass der o. a. Bescheid nichtig sei, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt hat, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass dies zwar auf die Einvernahme am 27.05.2010 zutreffen mag, bei jener Einvernahme am 07.10.2010, in welcher der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Nachfluchtgründen befragt worden ist und in welcher er diese auch ausführlich dargestellt hat und welche daher die wesentliche Grundlage für die Beurteilung seines neuen Vorbringens darstellt, ist jedoch der einvernehmende Organwalter XXXX zugleich auch der den Bescheid genehmigende Organwalter gewesen. Der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers, der Bescheid wäre mit Nichtigkeit belastet, entspricht daher ganz offensichtlich nicht den Tatsachen. Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass ein solcher Verstoß gegen die Unmittelbarkeit im Verfahren eines Asylwerbers bereits an sich keine Nichtigkeit des Verfahrens bedeuten, sondern lediglich einen Verfahrensmangel darstellen würde.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass der o. a. Bescheid nichtig sei, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt hat, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass dies zwar auf die Einvernahme am 27.05.2010 zutreffen mag, bei jener Einvernahme am 07.10.2010, in welcher der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Nachfluchtgründen befragt worden ist und in welcher er diese auch ausführlich dargestellt hat und welche daher die wesentliche Grundlage für die Beurteilung seines neuen Vorbringens darstellt, ist jedoch der einvernehmende Organwalter römisch 40 zugleich auch der den Bescheid genehmigende Organwalter gewesen. Der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers, der Bescheid wäre mit Nichtigkeit belastet, entspricht daher ganz offensichtlich nicht den Tatsachen. Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass ein solcher Verstoß gegen die Unmittelbarkeit im Verfahren eines Asylwerbers bereits an sich keine Nichtigkeit des Verfahrens bedeuten, sondern lediglich einen Verfahrensmangel darstellen würde.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer auch mit den in seinem zweiten Asylantrag geltend gemachten Bedrohungsbefürchtungen in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Asylantragstellung neuerlich versucht hat, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und einer Ausweisung entgegen zu wirken. Der Beschwerdeführer hat somit auch mit seinen nunmehr geltend gemachten Nachfluchtgründen eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert."
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Antragsteller über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person verfüge, welche mit ihm in einem besonderen Verwandtschafts- bzw. Naheverhältnis stehe. Auch die Anträge seiner Familienangehörigen seien mit Erkenntnissen des Gerichtshofes vom selben Tage abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes bestätigt worden. Zudem wies der Asylgerichtshof auf die nunmehr zweimalige Asylantragstellung und die erst kurze Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - hin, innerhalb welcher nicht von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Antragsteller über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person verfüge, welche mit ihm in einem besonderen Verwandtschafts- bzw. Naheverhältnis stehe. Auch die Anträge seiner Familienangehörigen seien mit Erkenntnissen des Gerichtshofes vom selben Tage abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes bestätigt worden. Zudem wies der Asylgerichtshof auf die nunmehr zweimalige Asylantragstellung und die erst kurze Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - hin, innerhalb welcher nicht von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 wurde dem Antragsteller am 08.03.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.3. Mit Schriftsatz vom 11.08.2011 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Ihm seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit seines Vorbringens beweisen und hätten diese daher zu einer seinen Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 11.08.2011 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Ihm seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.03.2011 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit seines Vorbringens beweisen und hätten diese daher zu einer seinen Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.
Ihm seien am 22.08.2011 (gemeint wohl: 02.08.2011) zwei Vorladungen zugekommen, aus denen hervorgehe, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gesetzt werden würden. Im Falle einer Abschiebung würden dem Antragsteller Misshandlungen, Folter - wenn nicht sogar der Tod - drohen.
Laut vorgelegten Vorladungen (im Original) wurde der Antragsteller am 18.01.2011 und am 16.06.2011 in der Eigenschaft als Beschuldigter (§§ 222 und § 208 StGB der Russischen Föderation) vor das Stadtgericht von XXXX vorgeladen.Laut vorgelegten Vorladungen (im Original) wurde der Antragsteller am 18.01.2011 und am 16.06.2011 in der Eigenschaft als Beschuldigter (Paragraphen 222 und Paragraph 208, StGB der Russischen Föderation) vor das Stadtgericht von römisch 40 vorgeladen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 04.03.2011 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller mit 22.08.2011 (gemeint wohl: 02.08.2011) das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 11.08.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller mit 22.08.2011 (gemeint wohl: 02.08.2011) das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 11.08.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - Ladungen des Stadtgerichtes von XXXX vor. Aus diesen Ladungen geht hervor, dass der Antragsteller wegen illegalem Waffenbesitz und der Organisation oder Teilnahme einer gesetzwidrigen bewaffneten Formation angeklagt und für den 18.01.2011 und für den 16.06.2011, jeweils um 10:00 Uhr, geladen worden sein soll. Diese beiden Ladungen würden darlegen, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gesetzt werden würden. Die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsbehauptung sei im Vorverfahren vom Asylgerichtshof hingegen verneint worden.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - Ladungen des Stadtgerichtes von römisch 40 vor. Aus diesen Ladungen geht hervor, dass der Antragsteller wegen illegalem Waffenbesitz und der Organisation oder Teilnahme einer gesetzwidrigen bewaffneten Formation angeklagt und für den 18.01.2011 und für den 16.06.2011, jeweils um 10:00 Uhr, geladen worden sein soll. Diese beiden Ladungen würden darlegen, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gesetzt werden würden. Die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsbehauptung sei im Vorverfahren vom Asylgerichtshof hingegen verneint worden.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe der nunmehr zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylanträge des Antragstellers nicht auf. Bereits in seinem ersten Asylverfahren wurde das Fluchtvorbringen des Antragstellers - nach einer ausführlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den Asylgerichtshof am 04.03.2010 - als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Das am 23.03.2010 erlassene abweisliche Erkenntnis ist am 25.03.2010 in Rechtskraft erwachsen. Auch einem zweiten Asylantrag blieb der Erfolg versagt. Im rechtskräftigen abgeschlossenen zweiten Asylverfahren (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde), wurde vielmehr - wie oben dargestellt - die völlige Unglaubwürdigkeit des im Rahmen des zweiten Asylantrages gestellten neuen Vorbringens, das im Übrigen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen im ersten Asylverfahren aufbaut - hinreichend dargelegt.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe der nunmehr zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylanträge des Antragstellers nicht auf. Bereits in seinem ersten Asylverfahren wurde das Fluchtvorbringen des Antragstellers - nach einer ausführlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den Asylgerichtshof am 04.03.2010 - als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Das am 23.03.2010 erlassene abweisliche Erkenntnis ist am 25.03.2010 in Rechtskraft erwachsen. Auch einem zweiten Asylantrag blieb der Erfolg versagt. Im rechtskräftigen abgeschlossenen zweiten Asylverfahren (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde), wurde vielmehr - wie oben dargestellt - die völlige Unglaubwürdigkeit des im Rahmen des zweiten Asylantrages gestellten neuen Vorbringens, das im Übrigen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen im ersten Asylverfahren aufbaut - hinreichend dargelegt.
Der Antragsteller hat sein Fluchtvorbringen während zwei Asylverfahren, die beide rechtskräftig negativ beendet worden sind, stetig gesteigert. Zudem haben er und seine Ehefrau sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt, weshalb unzweifelhaft von der Unglaubwürdigkeit seiner Verfolgungsbehauptung auszugehen war.
Der Antragsteller nannte als Ausgangspunkt für seine Probleme mit den staatlichen Behörden eine Kontrolle durch die Verkehrspolizei im Juli 2009, als er einen Waffentransport nach XXXX durchführen hätte sollen, wobei der Antragsteller dieses Vorbringen in der Erstbefragung - ebenso wie seine Ehefrau - völlig unerwähnt gelassen hat.Der Antragsteller nannte als Ausgangspunkt für seine Probleme mit den staatlichen Behörden eine Kontrolle durch die Verkehrspolizei im Juli 2009, als er einen Waffentransport nach römisch 40 durchführen hätte sollen, wobei der Antragsteller dieses Vorbringen in der Erstbefragung - ebenso wie seine Ehefrau - völlig unerwähnt gelassen hat.
Er erklärte vor dem Bundesasylamt am 23.11.2009, dass nach seiner Ausreise drei Mal Organe der staatlichen Behörden bei seinem Vater gewesen wären. Diese hätten nach dem Antragsteller gefragt und ihm Beteiligung an Terrorismus, illegalen Waffentransport und Banditentum sowie Unterstützung der Widerstandskämpfer vorgeworfen. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.03.2010 erklärte der Antragsteller, dass er sich im Fall einer Rückkehr vor dem Militär und dem MWD (Ministerium für innere Angelegenheiten) fürchte.
Am 14.05.2010 stellte der Antragsteller einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und erklärte, dass er den neuen Antrag stelle, da er regelmäßig mit seinen Eltern in Tschetschenien telefoniere - das letzte Mal am 13.05.2010 - und ihm diese erzählt hätten, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Auch die Nachbarn könnten diese Suche bestätigen. Am 07.10.2010 ergänzte der Antragsteller, dass er mit seinen Eltern etwa alle zwei Wochen telefoniere. Alle ein bis zwei Monate würden Leute des Geheimdienstes in XXXX zu seinen Eltern kommen und sich nach dem Antragsteller erkundigen. Aufgrund der Waffenlieferung, bei der er erwischt worden sei, werde ihm vorgeworfen, Terrorist oder Wahabit zu sein. In einem vorgelegten Schreiben des Nachbarn wird ausgeführt, dass mehrmals Mitarbeiter der Rechtsschutzorgane aus XXXX gekommen seien und nach dem Antragsteller gefragt hätten. Der zuständige Polizist komme einmal pro Woche zu den Eltern des Antragstellers.Am 14.05.2010 stellte der Antragsteller einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und erklärte, dass er den neuen Antrag stelle, da er regelmäßig mit seinen Eltern in Tschetschenien telefoniere - das letzte Mal am 13.05.2010 - und ihm diese erzählt hätten, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Auch die Nachbarn könnten diese Suche bestätigen. Am 07.10.2010 ergänzte der Antragsteller, dass er mit seinen Eltern etwa alle zwei Wochen telefoniere. Alle ein bis zwei Monate würden Leute des Geheimdienstes in römisch 40 zu seinen Eltern kommen und sich nach dem Antragsteller erkundigen. Aufgrund der Waffenlieferung, bei der er erwischt worden sei, werde ihm vorgeworfen, Terrorist oder Wahabit zu sein. In einem vorgelegten Schreiben des Nachbarn wird ausgeführt, dass mehrmals Mitarbeiter der Rechtsschutzorgane aus römisch 40 gekommen seien und nach dem Antragsteller gefragt hätten. Der zuständige Polizist komme einmal pro Woche zu den Eltern des Antragstellers.
Bei dieser intensiven Suche nach dem Antragsteller sogar durch den Geheimdienst musste es als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass der Antragsteller nunmehr - mehr als eineinhalb Jahre nach dieser Suche durch den Geheimdienst und die Polizei - durch das Stadtgericht von XXXX eine Ladung erhält, um als Beschuldigter zu erscheinen.Bei dieser intensiven Suche nach dem Antragsteller sogar durch den Geheimdienst musste es als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass der Antragsteller nunmehr - mehr als eineinhalb Jahre nach dieser Suche durch den Geheimdienst und die Polizei - durch das Stadtgericht von römisch 40 eine Ladung erhält, um als Beschuldigter zu erscheinen.
Zumal der Antragsteller bereits im Juli 2009 von den staatlichen Behörden in Zusammenhang mit der Waffenlieferung belangt worden sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar, warum er erst im Jänner 2011 eine Ladung im Hinblick auf sein ihm vorgeworfenes Fehlverhalten bekommen soll, noch dazu wo der Geheimdienst und die Polizei ständig bei seinen Eltern vorstellig gewesen sein sollen.
Aus dem im zweiten Asylverfahren vorgelegten Schreiben des Nachbarn gehen wöchentliche Besuche der Polizei hervor und war dieser sohin hinreichend bekannt, dass sich der Antragsteller bereits seit eineinhalb Jahren nicht mehr an seiner Adresse aufgehalten hat. Dass das Stadtgericht von XXXX eineinhalb Jahre nach intensiver Suche nach dem Antragsteller diesen als Beschuldigten vorlädt, entbehrt bei dieser Sachlage jeglicher Logik.Aus dem im zweiten Asylverfahren vorgelegten Schreiben des Nachbarn gehen wöchentliche Besuche der Polizei hervor und war dieser sohin hinreichend bekannt, dass sich der Antragsteller bereits seit eineinhalb Jahren nicht mehr an seiner Adresse aufgehalten hat. Dass das Stadtgericht von römisch 40 eineinhalb Jahre nach intensiver Suche nach dem Antragsteller diesen als Beschuldigten vorlädt, entbehrt bei dieser Sachlage jeglicher Logik.
Die gewählte Vorgehensweise - den Antragsteller als Beschuldigten zu laden - ist auch dahingehend in keiner Weise nachvollziehbar, da der Antragsteller wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen bzw. der Beteiligung an einer solchen, also einer Verletzung wesentlicher innerer Sicherheitsinteressen, offiziell angeklagt worden sein soll, andererseits mit ihm per Ladung verkehrt wird, wo aufgrund der ständigen Besuche des Geheimdienstes und der Polizei klar war, dass sein Aufenthalt unbekannt ist.
Zumal eine Anklage wegen eines gegen die innere staatliche Sicherheit gerichteten Verbrechens vorliegt, ist völlig unglaubwürdig, dass einem zum ersten Verhandlungstermin nicht erschienenen Angeklagten lediglich eine zweite Ladung zu einem zweiten Termin nach Ablauf mehrerer Monate zugestellt worden sein soll.
Zumal auch der Geheimdienst intensives Interesse am Antragsteller gezeigt haben soll, ist im Übrigen logisch nicht nachvollziehbar, weshalb in der Folge Vorladungen durch das Gericht - also einer anderen staatlichen Behörde - erfolgt sein sollen, zumal eine solche Vorgehensweise die Ermittlungstätigkeit des Geheimdienstes beeinträchtigt.
Zu den im Original übermittelten Ladungen ist im Übrigen kritisch zu bemerken, weshalb diese nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt worden sind. Die erste Ladung ist mit 13.01.2011 datiert. Wieso der Antragsteller, der laut eigenen Angaben ca. alle zwei Wochen mit seinen Eltern in Kontakt steht, die Ladung aus Jänner 2011 erst im August 2011 vorlegt, ist für den erkennenden Senat nicht erklärbar, zumal der Antragstellter im zweiten Asylverfahren problemlos ein "Bestätigungsschreiben" seines Nachbarn übermittelt bekommen hat.
Die übermittelten Originalladungen sind im Übrigen schlecht kopierte Vordrucke, die nicht einmal mit dem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen sind. Auch handelt es sich bei den Ladungen offensichtlich um zwei Teile einer händisch auseinandergerissenen A4-Seite (Postkartenformat). Aufgrund der Kopierspuren auf den Ladungen bzw. den Rissspuren ist für den erkennenden Senat auch hinreichend erkennbar, dass die beiden Ladungen von derselben A4-Seite stammen, womit die äußere Erscheinung der vorgelegten Ladungen berechtigte Zweifel an deren Echtheit bzw. Richtigkeit entstehen lassen, zumal die eine Ladung aus Jänner 2011 und die zweite Ladung aus Juni 2011 stammen soll.
Zumal der Antragsteller quer durch beide Asylverfahren behauptet hat, Kontakte zu staatlichen Behörden zu haben, geht der erkennende Senat im Hinblick auf den angebrachten Stempel auf den Ladungen - "Stadtgericht von XXXX" - davon aus, dass es sich bei den Schreiben um Gefälligkeitsschreiben handelt, die keine tauglichen Beweismittel darstellen.
Schließlich weist der erkennende Senat noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass im Wiederaufnahmeantrag die Ladungen ausdrücklich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfolgungsbehauptung des Antragstellers genannt werden. Über das Vorbringen des Antragstellers wurde jedoch bereits in zwei Asylverfahren umfassend und abschließend dargelegt, dass den Verfolgungsbehauptungen des Antragstellers jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht der Asylgerichtshof weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Antragstellers aus den bereits im Erkenntnis vom 04.03.2011 dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus der erforderlichen Glaubwürdigkeit gänzlich entbehrt.
Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 04.03.2011, D17 410990-2/2010/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
18.10.2011