Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 404.596-1/2009/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, FZ. 09 00.988-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, FZ. 09 00.988-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte am 26.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:
Ein ihm unbekannter Mann habe im Jahr 2007 ein Motorrad zur Reparatur gebracht, das, wie es sich im Nachhinein herausgestellt habe, Diebesgut gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen und in weiterer Folge zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Da sein Großvater verstorben sei, habe er kurzfristig aus dem Gefängnis entkommen können, um an dessen Begräbnis teilzunehmen. Von dort aus habe der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen. Der Beschwerdeführer habe im Dezember 2008 seine Heimat von XXXX über XXXX in Richtung Russland mit einem Personenzug verlassen. Ab XXXX sei er in Begleitung eines Schleppers und fünf weiterer Personen gewesen. Der Beschwerdeführer sei schließlich am 24.01.2009 in Wien angekommen. Die Schlepperkosten hätten 110.000 RMB betragen, diese Summe habe er durch ein Privatdarlehen aufgebracht. Der Beschwerdeführer habe den Schlepper in einem Hotel in XXXX getroffen. Im Zuge der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater XXXX heiße und im Dorf XXXX wohne. Der Beschwerdeführer habe von 1991 bis 1997 in XXXX die Grundschule besucht. Er sei von 2000 bis 2004 in XXXX Kraftfahrzeugmechaniker gewesen, seit 2005 sei er selbstständiger KFZ - Mechaniker, und habe diese Tätigkeit bis zum Jahre 2007 ausgeübt. Seine letzte Wohnadresse sei die Adresse des Vaters gewesen.Ein ihm unbekannter Mann habe im Jahr 2007 ein Motorrad zur Reparatur gebracht, das, wie es sich im Nachhinein herausgestellt habe, Diebesgut gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen und in weiterer Folge zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Da sein Großvater verstorben sei, habe er kurzfristig aus dem Gefängnis entkommen können, um an dessen Begräbnis teilzunehmen. Von dort aus habe der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen. Der Beschwerdeführer habe im Dezember 2008 seine Heimat von römisch 40 über römisch 40 in Richtung Russland mit einem Personenzug verlassen. Ab römisch 40 sei er in Begleitung eines Schleppers und fünf weiterer Personen gewesen. Der Beschwerdeführer sei schließlich am 24.01.2009 in Wien angekommen. Die Schlepperkosten hätten 110.000 RMB betragen, diese Summe habe er durch ein Privatdarlehen aufgebracht. Der Beschwerdeführer habe den Schlepper in einem Hotel in römisch 40 getroffen. Im Zuge der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater römisch 40 heiße und im Dorf römisch 40 wohne. Der Beschwerdeführer habe von 1991 bis 1997 in römisch 40 die Grundschule besucht. Er sei von 2000 bis 2004 in römisch 40 Kraftfahrzeugmechaniker gewesen, seit 2005 sei er selbstständiger KFZ - Mechaniker, und habe diese Tätigkeit bis zum Jahre 2007 ausgeübt. Seine letzte Wohnadresse sei die Adresse des Vaters gewesen.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.01.2009 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei gesund. Er spreche nicht Deutsch. Er habe von 1990 bis 1997 die Grundschule und Hauptschule besucht. Vom Jahre 2000 bis zum Jahre 2004 habe er eine Lehre zum KFZ - Mechaniker gemacht. Sein Vater heiße XXXX und sei ca. 50 Jahre alt, seine Mutter kenne er nicht. Er habe keine Geschwister. Seine Eltern hätten sich getrennt als er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei. Das habe er von seinem Großvater erfahren, dessen Name laute XXXX, dieser sei verstorben und sein Tod sei der Grund, dass er hier sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat zu drei Jahren Haft verurteilt worden, er sei im Gefängnis gewesen. Es sei ihm gestattet worden, am Begräbnis des Großvaters teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe das ausgenützt und sei geflüchtet. Die gerichtliche Verurteilung sei am XXXX erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im September 2007 verhaftet worden, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Er sei bis zur Verhandlung in Polizeigewahrsam gewesen. Am 27.11.2008 habe er dann das Gefängnis verlassen dürfen. Der Großvater sei am XXXX verstorben. Das Begräbnis sei erst am XXXX gewesen. Einen Tag vor dem Begräbnis habe der Beschwerdeführer das Gefängnis verlassen können. Die Beisetzung sei bei ihnen zu Hause in aller Regel nach zwei Tagen vorbei. Der Beschwerdeführer habe eine eigene kleine Werkstatt gehabt, diese habe sich in XXXX befunden. Am 28.12.2008 habe der Beschwerdeführer seine Heimat von XXXX aus verlassen. Er sei in einem Gütercontainer gereist. Er habe sich seit seiner Entlassung aus der Haft einen Monat lang in XXXX aufgehalten, bei einem Freund mit dem Namen XXXX. Die Adresse seines Freundes wolle er nicht angeben, er wolle nicht, dass diesem etwas zustoße. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers laute XXXX. Sein Vater habe keine Geschwister, der Beschwerdeführer wisse nicht, was sein Vater beruflich mache. Er habe es auch nicht gewusst, bevor er die Heimat verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Großvater aufgewachsen, die zuvor angegebene Adresse sei die seines Großvaters. Seine Großmutter sei schon seit mehreren Jahren tot. Ihr Name laute XXXX. Die Schlepperkosten hätten 110.000 RMB betragen. Das Geld habe der erwähnte Freund für ihn aufgetrieben. Während er bei ihm gewohnt habe, sei dieser in sein Heimatdorf gereist und habe dort für den Beschwerdeführer Geld gesammelt. Der Beschwerdeführer habe in dem Dorf mehrere Verwandte und Freunde, er habe seinem Freund eine Liste seiner Verwandten geschrieben und dieser sei von einem Haus zum Anderen gegangen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer die Heimat verlassen wolle und nach Europa reisen wolle und habe dafür Geld erbeten. Der Beschwerdeführer habe viele Cousins, ungefähr 200. Diese wohnten alle überwiegend in der Gegend, aus der der Beschwerdeführer komme. Für die Reise nach Europa habeDer Beschwerdeführer sei gesund. Er spreche nicht Deutsch. Er habe von 1990 bis 1997 die Grundschule und Hauptschule besucht. Vom Jahre 2000 bis zum Jahre 2004 habe er eine Lehre zum KFZ - Mechaniker gemacht. Sein Vater heiße römisch 40 und sei ca. 50 Jahre alt, seine Mutter kenne er nicht. Er habe keine Geschwister. Seine Eltern hätten sich getrennt als er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei. Das habe er von seinem Großvater erfahren, dessen Name laute römisch 40 , dieser sei verstorben und sein Tod sei der Grund, dass er hier sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat zu drei Jahren Haft verurteilt worden, er sei im Gefängnis gewesen. Es sei ihm gestattet worden, am Begräbnis des Großvaters teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe das ausgenützt und sei geflüchtet. Die gerichtliche Verurteilung sei am römisch 40 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im September 2007 verhaftet worden, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Er sei bis zur Verhandlung in Polizeigewahrsam gewesen. Am 27.11.2008 habe er dann das Gefängnis verlassen dürfen. Der Großvater sei am römisch 40 verstorben. Das Begräbnis sei erst am römisch 40 gewesen. Einen Tag vor dem Begräbnis habe der Beschwerdeführer das Gefängnis verlassen können. Die Beisetzung sei bei ihnen zu Hause in aller Regel nach zwei Tagen vorbei. Der Beschwerdeführer habe eine eigene kleine Werkstatt gehabt, diese habe sich in römisch 40 befunden. Am 28.12.2008 habe der Beschwerdeführer seine Heimat von römisch 40 aus verlassen. Er sei in einem Gütercontainer gereist. Er habe sich seit seiner Entlassung aus der Haft einen Monat lang in römisch 40 aufgehalten, bei einem Freund mit dem Namen römisch 40 . Die Adresse seines Freundes wolle er nicht angeben, er wolle nicht, dass diesem etwas zustoße. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers laute römisch 40 . Sein Vater habe keine Geschwister, der Beschwerdeführer wisse nicht, was sein Vater beruflich mache. Er habe es auch nicht gewusst, bevor er die Heimat verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Großvater aufgewachsen, die zuvor angegebene Adresse sei die seines Großvaters. Seine Großmutter sei schon seit mehreren Jahren tot. Ihr Name laute römisch 40 . Die Schlepperkosten hätten 110.000 RMB betragen. Das Geld habe der erwähnte Freund für ihn aufgetrieben. Während er bei ihm gewohnt habe, sei dieser in sein Heimatdorf gereist und habe dort für den Beschwerdeführer Geld gesammelt. Der Beschwerdeführer habe in dem Dorf mehrere Verwandte und Freunde, er habe seinem Freund eine Liste seiner Verwandten geschrieben und dieser sei von einem Haus zum Anderen gegangen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer die Heimat verlassen wolle und nach Europa reisen wolle und habe dafür Geld erbeten. Der Beschwerdeführer habe viele Cousins, ungefähr 200. Diese wohnten alle überwiegend in der Gegend, aus der der Beschwerdeführer komme. Für die Reise nach Europa habe
XXXX 30.000 RMB gegeben, XXXX 10.000 RMB, XXXX, ebenfalls 10.000,römisch 40 30.000 RMB gegeben, römisch 40 10.000 RMB, römisch 40 , ebenfalls 10.000,
XXXX 20.000, XXXX habe auch 20.000 gegeben und XXXX 10.000 RMB. Den Rest habe der Beschwerdeführer selber gehabt. Es habe sich um keine besonders großen Beträge gehandelt, das sei für ihre Gegend dort nicht viel. Das Geld müsse er zurückzahlen. Wenn es möglich sei, werde er im Ausland Geld verdienen, um das Geld zurück zu zahlen. Nachgefragt gab er an, dass er XXXX die Liste gegeben habe, der habe dann die Leute aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe mit dem Handy kurz mit den Leuten Rücksprache gehalten und dann hätten sie ihm das Geld gegeben. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er sich bei seinem Freund XXXX aufgehalten. Er besitze keinen Reisepass. Zu Hause gebe es einen amtlichen Personalausweis und das Familienmelderegister. Er habe keinen Führerschein gehabt. Nachgefragt, ob ein Automechaniker keinen Führerschein habe, führte er dann aus, nur den Führerschein für Motorräder. Über Vorhalt, dass das auch ein Führerschein sei, gab er an, er habe nicht einmal den. Der Beschwerdeführer habe die letzen drei Jahre an der angegebenen Adresse beim Großvater gelebt, nach der Beisetzung habe er bei seinem Freund XXXX gelebt. Er sei im Gefängnis XXXX gewesen. Ein Beamter habe ihn zum Begräbnis begleitet. Bei ihnen werde bei den Begräbnissen von den engsten Angehörigen eine ganze Nacht lang Papiergeld verbrannt, das habe symbolischen Charakter, das sei kein echtes Papiergeld und er habe die ganze Nacht lang das Papiergeld verbrannt und es habe sich ergeben, dass der Beamte auf einmal nicht mehr da gewesen sei und so habe der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen. Er sei in seinem Heimatland weder vorbestraft noch sei er inhaftiert gewesen noch habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Über Vorhalt, dass er doch gesagt habe, dass er im Gefängnis gesessen wäre, führte er aus, ja, er sei doch vorbestraft. Befragt nach aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen gab er an, dass, soweit er wüsste, keine solchen bestünden. Über nochmaligen Vorhalt, dass er angegeben habe, dass er im Zuge eines Hafturlaubes geflohen sei, führte er aus, ja, er werde doch gesucht. Er sei politisch nicht tätig gewesen. Wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er habe keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er sei damals unschuldig verurteilt worden. Er sei wegen einer Tat verurteilt worden, die er nicht begangen habe. Natürlich habe er dann nicht mehr ins Gefängnis zurückgehen wollen und er müsste jetzt wahrscheinlich noch länger ins Gefängnis, weil er sich unerlaubt entfernt hätte und er geflüchtet sei. Er sei beschuldigt worden, dass er ein Motorrad gestohlen hätte, das stimme aber nicht. Ein ihm unbekannter Mann habe bei ihm ein gestohlenes Motorrad untergestellt. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, der Dieb zu sein, weil das Motorrad bei ihm gefunden worden sei. Er sei sofort abgeführt worden und am nächsten Tag eingesperrt worden. Das sei alles, was er zu sagen habe. Das Motorrad sei bei ihm im September 2007 eingestellt worden, den genauen Tag wisse er nicht mehr. Die Polizei sei zwei oder drei Stunden, nachdem der Mann das Motorrad bei ihm abgestellt habe, gekommen. Danach gefragt, warum er einem Fremden gestatte, das Motorrad bei ihm abzustellen, gab er an, das sei völlig normal und es sei immer wieder vorgekommen, dass die Leute, ohne viel zu sagen, ihre Motorräder bei ihm abgestellt hätten. Er habe sich darüber nicht gewundert. Der Beschwerdeführer hätte ein Sicherheitsschloss installieren sollen. Er habe das nicht schriftlich festgehalten oder den Namen des Auftraggebers notiert. Er habe keine Ahnung gehabt, wie der geheißen habe. Über Vorhalt gab er an, dass es kein Problem sei, das Motorrad dem Richtigen zu übergeben, wenn jemand komme, dann merke er sich das, da gebe es keinen Irrtum. Befragt, warum er der Polizei nicht vorgeschlagen habe zu warten, bis sich der rechtmäßige Eigentümer wieder zeige, gab der Beschwerdeführer an, das habe er gemacht, aber die Polizei sei zielstrebig zum Motorrad gegangen, hätte ihn nicht zu Wort kommen lassen, habe ihm die Handschellen angelegt und ihn abgeführt. Befragt nach der Gerichtsverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei so gut wie überhaupt nicht zu Wort gekommen. Es sei außerdem keine richtige Verhandlung gewesen, das sei alles offenbar ausgemacht gewesen. Es sei ihm nur vorgelesen worden, dass er schuldig sei und das sei es dann auch schon gewesen. Befragt nach einem Rechtsbeistand bei der Verhandlung führte er aus, dass er keinen gehabt habe, sein Großvater habe berufen, aber das habe nichts genützt. Das Urteil habe auf drei Jahre Gefängnis gelautet. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, er arbeite nicht und er besuche auch keine Schule.römisch 40 20.000, römisch 40 habe auch 20.000 gegeben und römisch 40 10.000 RMB. Den Rest habe der Beschwerdeführer selber gehabt. Es habe sich um keine besonders großen Beträge gehandelt, das sei für ihre Gegend dort nicht viel. Das Geld müsse er zurückzahlen. Wenn es möglich sei, werde er im Ausland Geld verdienen, um das Geld zurück zu zahlen. Nachgefragt gab er an, dass er römisch 40 die Liste gegeben habe, der habe dann die Leute aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe mit dem Handy kurz mit den Leuten Rücksprache gehalten und dann hätten sie ihm das Geld gegeben. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er sich bei seinem Freund römisch 40 aufgehalten. Er besitze keinen Reisepass. Zu Hause gebe es einen amtlichen Personalausweis und das Familienmelderegister. Er habe keinen Führerschein gehabt. Nachgefragt, ob ein Automechaniker keinen Führerschein habe, führte er dann aus, nur den Führerschein für Motorräder. Über Vorhalt, dass das auch ein Führerschein sei, gab er an, er habe nicht einmal den. Der Beschwerdeführer habe die letzen drei Jahre an der angegebenen Adresse beim Großvater gelebt, nach der Beisetzung habe er bei seinem Freund römisch 40 gelebt. Er sei im Gefängnis römisch 40 gewesen. Ein Beamter habe ihn zum Begräbnis begleitet. Bei ihnen werde bei den Begräbnissen von den engsten Angehörigen eine ganze Nacht lang Papiergeld verbrannt, das habe symbolischen Charakter, das sei kein echtes Papiergeld und er habe die ganze Nacht lang das Papiergeld verbrannt und es habe sich ergeben, dass der Beamte auf einmal nicht mehr da gewesen sei und so habe der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen. Er sei in seinem Heimatland weder vorbestraft noch sei er inhaftiert gewesen noch habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Über Vorhalt, dass er doch gesagt habe, dass er im Gefängnis gesessen wäre, führte er aus, ja, er sei doch vorbestraft. Befragt nach aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen gab er an, dass, soweit er wüsste, keine solchen bestünden. Über nochmaligen Vorhalt, dass er angegeben habe, dass er im Zuge eines Hafturlaubes geflohen sei, führte er aus, ja, er werde doch gesucht. Er sei politisch nicht tätig gewesen. Wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er habe keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er sei damals unschuldig verurteilt worden. Er sei wegen einer Tat verurteilt worden, die er nicht begangen habe. Natürlich habe er dann nicht mehr ins Gefängnis zurückgehen wollen und er müsste jetzt wahrscheinlich noch länger ins Gefängnis, weil er sich unerlaubt entfernt hätte und er geflüchtet sei. Er sei beschuldigt worden, dass er ein Motorrad gestohlen hätte, das stimme aber nicht. Ein ihm unbekannter Mann habe bei ihm ein gestohlenes Motorrad untergestellt. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, der Dieb zu sein, weil das Motorrad bei ihm gefunden worden sei. Er sei sofort abgeführt worden und am nächsten Tag eingesperrt worden. Das sei alles, was er zu sagen habe. Das Motorrad sei bei ihm im September 2007 eingestellt worden, den genauen Tag wisse er nicht mehr. Die Polizei sei zwei oder drei Stunden, nachdem der Mann das Motorrad bei ihm abgestellt habe, gekommen. Danach gefragt, warum er einem Fremden gestatte, das Motorrad bei ihm abzustellen, gab er an, das sei völlig normal und es sei immer wieder vorgekommen, dass die Leute, ohne viel zu sagen, ihre Motorräder bei ihm abgestellt hätten. Er habe sich darüber nicht gewundert. Der Beschwerdeführer hätte ein Sicherheitsschloss installieren sollen. Er habe das nicht schriftlich festgehalten oder den Namen des Auftraggebers notiert. Er habe keine Ahnung gehabt, wie der geheißen habe. Über Vorhalt gab er an, dass es kein Problem sei, das Motorrad dem Richtigen zu übergeben, wenn jemand komme, dann merke er sich das, da gebe es keinen Irrtum. Befragt, warum er der Polizei nicht vorgeschlagen habe zu warten, bis sich der rechtmäßige Eigentümer wieder zeige, gab der Beschwerdeführer an, das habe er gemacht, aber die Polizei sei zielstrebig zum Motorrad gegangen, hätte ihn nicht zu Wort kommen lassen, habe ihm die Handschellen angelegt und ihn abgeführt. Befragt nach der Gerichtsverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei so gut wie überhaupt nicht zu Wort gekommen. Es sei außerdem keine richtige Verhandlung gewesen, das sei alles offenbar ausgemacht gewesen. Es sei ihm nur vorgelesen worden, dass er schuldig sei und das sei es dann auch schon gewesen. Befragt nach einem Rechtsbeistand bei der Verhandlung führte er aus, dass er keinen gehabt habe, sein Großvater habe berufen, aber das habe nichts genützt. Das Urteil habe auf drei Jahre Gefängnis gelautet. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, er arbeite nicht und er besuche auch keine Schule.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.01.2009, FZ. 09 00.988-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gem. 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.01.2009, FZ. 09 00.988-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gem. 38 Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben auf Grund der unplausiblen Ausführungen jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrten. Der Beschwerdeführer habe persönlich kaum Auskunft über das Datum der erfolgten Festnahme oder den Tag, wann der Unbekannte beim Beschwerdeführer das Motorrad deponiert hätte, Auskunft geben können, weshalb angenommen werden müsse, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprächen. Seine Ausführungen, dass der Beamte der Haftanstalt, der zu seiner Bewachung während des Hafturlaubes abgestellt gewesen sei, während der Geldverbrennungszeremonie ganz einfach verschwinde, entbehrten jeder Glaubhaftigkeit. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zudem stünden die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen lediglich im Zusammenhang mit der Begehung allgemein strafbarer Handlungen, ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hiebei um die Bestrafung und Verfolgung allgemein strafbarer Delikte handle, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründe entspreche. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven verurteilt bzw. gesucht würde, es gebe auch keinerlei Hinweise auf eine gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessene überhöhte Strafe. Es lägen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts vor, der zur Gewährung von Asyl führen würde. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt auf die bereits unter Spruchpunkt I. geprüfte und verneinte Gefährdungssituation im Sinne des § 50 FPG. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könne weiters nicht festgestellt werden, dass sich aus der allgemeinen Lage in der Volksrepublik China ein relevanter Sachverhalt ergebe. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen Existenz bedrohenden Notlage lägen ebenfalls nicht vor. Betreffend die Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen im Bundesgebiet habe, weshalb ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK zu verneinen gewesen sei. Hinsichtlich des Privatlebens wurde eine Abwägung vorgenommen, die ergab, dass die Ausweisung trotz gewisser privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zur Erreichung des in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass das gesamte Vorbringen weder in sich stimmig noch logisch nachvollziehbar gewesen sei und auch in sich widersprüchlich, es sei die auf Grund der eindeutig konstruierten sowie gelernten Fluchtgeschichte die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben auf Grund der unplausiblen Ausführungen jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrten. Der Beschwerdeführer habe persönlich kaum Auskunft über das Datum der erfolgten Festnahme oder den Tag, wann der Unbekannte beim Beschwerdeführer das Motorrad deponiert hätte, Auskunft geben können, weshalb angenommen werden müsse, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprächen. Seine Ausführungen, dass der Beamte der Haftanstalt, der zu seiner Bewachung während des Hafturlaubes abgestellt gewesen sei, während der Geldverbrennungszeremonie ganz einfach verschwinde, entbehrten jeder Glaubhaftigkeit. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zudem stünden die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen lediglich im Zusammenhang mit der Begehung allgemein strafbarer Handlungen, ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hiebei um die Bestrafung und Verfolgung allgemein strafbarer Delikte handle, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründe entspreche. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven verurteilt bzw. gesucht würde, es gebe auch keinerlei Hinweise auf eine gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessene überhöhte Strafe. Es lägen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts vor, der zur Gewährung von Asyl führen würde. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt auf die bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüfte und verneinte Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könne weiters nicht festgestellt werden, dass sich aus der allgemeinen Lage in der Volksrepublik China ein relevanter Sachverhalt ergebe. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen Existenz bedrohenden Notlage lägen ebenfalls nicht vor. Betreffend die Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen im Bundesgebiet habe, weshalb ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK zu verneinen gewesen sei. Hinsichtlich des Privatlebens wurde eine Abwägung vorgenommen, die ergab, dass die Ausweisung trotz gewisser privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zur Erreichung des in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass das gesamte Vorbringen weder in sich stimmig noch logisch nachvollziehbar gewesen sei und auch in sich widersprüchlich, es sei die auf Grund der eindeutig konstruierten sowie gelernten Fluchtgeschichte die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer werde in China aus politischen und sozialen Gründen verfolgt, weil er zu Unrecht beschuldigt worden sei, ein Motorrad gestohlen zu haben. Er habe in China als selbstständiger Mechaniker gearbeitet, bis zu dem Zeitpunkt, als er verhaftet worden sei, weil er ein gestohlenes Motorrad repariert habe. Er habe nicht gewusst, dass es gestohlen gewesen sei, er habe die Person, die das besagte Motorrad zur Reparatur gebracht habe, nicht gekannt. Er habe seine Unschuld beteuert, er sei dennoch zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Für das Begräbnis seines Großvaters habe er einen Freigang bekommen. Diesen habe er genutzt, um die Flucht anzutreten. Die gegenwärtige Situation in China sei von sozialer Ungerechtigkeit geprägt. Die Behörde bewerte das Vorbringen als nicht glaubwürdig, da sie in der Tatsache, dass sein Freund Geld für sich bei Verwandten und Bekannten gesammelt habe, um seine Flucht zu finanzieren, einen Widerspruch erkenne. Diesen Widerspruch könne die Behörde aber nicht erklären oder darlegen. Weiters sei die Argumentation der Behörde nicht nachvollziehbar, warum es im Widerspruch zu seinem Vorbringen stehen solle, dass er nach der Flucht bei seinem Freund untergekommen sei. Im Gegenteil stelle dies einen integralen Bestandteil seiner Flucht dar, nämlich der Sachverhalt, dass eine Flucht alleine kaum durchführbar sei, sondern immer nur in Zusammenarbeit mit couragierten Menschen. Weiters sei die Argumentation der Behörde falsch, wonach er sich das Datum seiner Verhaftung oder des Tages, an welchem das besagte Motorrad deponiert worden sei, merken hätte müssen, weil dies einschneidende Ereignisse seien. Es sei richtig, dass es sich bei dem Ereignis seiner Verhaftung um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe, Tatsache aber sei, dass Daten abstrakte Vorstellungen von Zeit seien, die sich gerade in solch einschneidenden Momenten nicht ins Gedächtnis einprägten. Die Annahme der Behörde, die chinesischen Behörden hätten kein großes Interesse an seiner behördlichen Verfolgung, weil der Beschwerdeführer dem zur Bewachung abgestellten Beamten entwischen habe können, sei absurd. Es sei sicher nicht im Interesse der Justizanstalt, ihn entkommen zu lassen. Er habe lediglich einen Moment der Unaufmerksamkeit genutzt und sei geflüchtet. Des Weiteren handle es sich um eine willkürliche Beweiswürdigung bezüglich seiner behaupteten fehlenden Glaubwürdigkeit. Sollte der Beschwerdeführer in seine Heimat abgeschoben werden, würde er Gefahr laufen, verhaftet und unmenschlicher Behandlung und Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es bestünden unzweifelhaft stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Artikel 33 GFK bedroht wäre. Gegen die Abweisung seines Asylantrages sowie gegen seine Abschiebung sei fristgerecht berufen worden, somit sei es unrichtig, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Schon vor diesem Hintergrund erfolge die Ausweisung auf einer rechtswidrigen Grundlage.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. März 2009, Zahl C4 404.596-1/2009/2E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zahl 0900 988-BAT, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. März 2009, Zahl C4 404.596-1/2009/2E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zahl 0900 988-BAT, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Am 20.09.2011 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche
Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen? Bitte erzählen Sie chronologisch und konkret.
BF: Jemand hat mich fälschlich beschuldigt. Ich wurde dann inhaftiert. Dann verstarb mein Großvater. Das ermöglichte mir die Flucht. Mein Vater ist in diesem Jahr auch gestorben. Ich kann nicht mehr nach China zurück.
VR: Ist das alles?
BF: Es ist für mich nicht mehr möglich, nach China zurückzukehren.
VR: Ihre Geschichte ist ein wenig "dürr" ausgefallen.
BF: Soll ich nochmals von der Vergangenheit erzählen.
VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen? Bitte erzählen Sie chronologisch und konkret.
BF: Ich habe damals ein Motorradgeschäft in China betrieben. Ich habe Motorräder repariert. Eines Tages kam ein Mann und er hat sein Motorrad bei mir zur Reparatur abgegeben, das von ihm gestohlen worden war. Die Polizei suchte nach dem gestohlenen Motorrad und wurde bei mir fündig. Ich wurde dann von der Polizei mitgenommen. Die Polizeibeamten haben mich zur Polizei gebracht. Man wollte nicht auf meine Rechtfertigung hören und die Polizei hat mich gefoltert. Es blieb mir nichts anderes übrig, als zu gestehen. Am XXXX wurde ich verurteilt. Ca. 1 Jahr später, das heißt am XXXX, verstarb mein Großvater. Die Dorfkader stellten mir eine Bestätigung aus und verhandelten mit den Justizbeamten, sodass mir Ausgang gewährt wurde, um am Begräbnis meines Großvaters teilnehmen zu können. In der Nacht der Totenwache gelang es mir mit Hilfe meiner Verwandten zu fliehen. Ich bin dann zu einem Freund nach XXXX geflüchtet. Ich blieb dort ca. drei Monate. Ich fand dort einen Schlepper. Ich kam dann über sehr viele Umwege nach Österreich.BF: Ich habe damals ein Motorradgeschäft in China betrieben. Ich habe Motorräder repariert. Eines Tages kam ein Mann und er hat sein Motorrad bei mir zur Reparatur abgegeben, das von ihm gestohlen worden war. Die Polizei suchte nach dem gestohlenen Motorrad und wurde bei mir fündig. Ich wurde dann von der Polizei mitgenommen. Die Polizeibeamten haben mich zur Polizei gebracht. Man wollte nicht auf meine Rechtfertigung hören und die Polizei hat mich gefoltert. Es blieb mir nichts anderes übrig, als zu gestehen. Am römisch 40 wurde ich verurteilt. Ca. 1 Jahr später, das heißt am römisch 40 , verstarb mein Großvater. Die Dorfkader stellten mir eine Bestätigung aus und verhandelten mit den Justizbeamten, sodass mir Ausgang gewährt wurde, um am Begräbnis meines Großvaters teilnehmen zu können. In der Nacht der Totenwache gelang es mir mit Hilfe meiner Verwandten zu fliehen. Ich bin dann zu einem Freund nach römisch 40 geflüchtet. Ich blieb dort ca. drei Monate. Ich fand dort einen Schlepper. Ich kam dann über sehr viele Umwege nach Österreich.
VR: Ist das jetzt alles?
BF: Ja.
VR: Wo haben Sie in China gearbeitet?
BF: Nur in meinem eigenen Geschäft, sonst nicht.
VR: Von wann bis wann haben Sie das Geschäft geführt?
BF: Von Ende 2004 bis 2007.
VR: Was haben Sie zuvor gemacht?
BF: Von 2000 bis 2004 war ich Lehrling in der XXXX.BF: Von 2000 bis 2004 war ich Lehrling in der römisch 40 .
VR: Bei wem waren Sie in der Lehre? Wer war Ihr Dienstgeber?
BF: Das war ein Inhaber eines Motorradgeschäftes namens XXXX.BF: Das war ein Inhaber eines Motorradgeschäftes namens römisch 40 .
VR: Wie war es Ihnen möglich, nach der Lehre gleich ein eigenes Motorradgeschäft aufzumachen?
BF: In China ist das ganz einfach: Wenn man Kenntnis bei Motorrädern hat, dann kann man so ein Geschäft aufmachen.
VR: Hatten Sie selbst auch ein Motorrad?
BF: Ja, ein altes Motorrad.
VR: Haben Sie einen Führerschein?
BF: Nein.
VR: Sind Sie ohne Führerschein gefahren?
BF: Ja.
VR: Geht das so einfach in China?
BF: Es ist des Öfteren der Fall.
VR: Sie haben ein Motorradgeschäft und besitzen nicht einmal einen Führerschein?
BF: Das stimmt. Ich habe auch keine Konzession für das Geschäft gehabt.
VR: Bei wem haben Sie in China gelebt?
BF: Ich habe mit meinem Großvater gelebt.
VR: Wo hat Ihr Vater gelebt?
BF: Ich weiß nicht, wo mein Vater die ganze Zeit gesteckt hat. Er ist nicht einmal zum Begräbnis meines Großvaters gekommen.
VR: Was hat Ihr Vater sonst gemacht? Warum haben Sie nicht mit Ihrem Vater zusammen gelebt?
BF: Mein Vater hat sich mit meiner Mutter nicht verstanden. Sie haben sich getrennt.
VR: Was war mit Ihrem Vater? Hat er ab diesem Zeitpunkt gar nichts mehr mit Ihnen zu tun gehabt?
BF: Er ist in einer Ziegelfabrik beschäftigt bzw. er jobbt ab und zu dort.
VR: Wo wohnt er?
BF: Er hat keinen festen Wohnsitz.
VR: Wann ist die Polizei zu Ihnen gekommen?
BF: Im Nov. 2007.
VR: Wie viele Polizisten sind damals gekommen?
BF: Es ist nur ein Polizeiauto gekommen, es sind 3-4 Polizisten gekommen.
VR: Warum sagen Sie 3-4 Polizisten? Wissen Sie das nicht genau?
BF: Ich weiß nicht, wie ich Ihnen das erzählen soll. Ich kann mich an den Vorfall nicht mehr so genau erinnern.
VR: Kann man das vergessen, wenn die Polizei einmal zu einem kommt und einem festnimmt?
BF: Ja. Ich habe sogar das Datum meiner Asylantragstellung vergessen.
VR: Wohin wurden Sie von der Polizei gebracht?
BF: Zum Polizeiwachzimmer.
VR: An welcher Adresse?
BF: Wachzimmer in der XXXX.BF: Wachzimmer in der römisch 40 .
VR: Wie lange sind Sie dort geblieben?
BF: Nur einige Tage.
VR: Wo waren Sie dann?
BF: Ich wurde dann gezwungen durch Folter zu einem Geständnis. Ich wurde dann vor das Gericht gebracht. Ich wurde dann verurteilt.
VR: Was heißt dann? Sie sind festgenommen und waren einige Tage im Wachzimmer. Wann wurden Sie verurteilt-? Waren Sie noch im Wachzimmer oder woanders?
BF: Ich war in der Arrestierungsanstalt. Am XXXX wurde ich zu einer Haftstrafe verurteilt.BF: Ich war in der Arrestierungsanstalt. Am römisch 40 wurde ich zu einer Haftstrafe verurteilt.
VR: Was meinen Sie mit dieser Arrestierungsanstalt? Das Wachzimmer vorher oder etwas Anderes?
BF: Die Inhaftierungsanstalt war nach dem Wachzimmer.
VR: Wo war diese? Wie heißt diese? Seit wann waren Sie dort?
BF: Die 1. Inhaftierungsanstalt in der XXXX.BF: Die 1. Inhaftierungsanstalt in der römisch 40 .
VR: Wo waren Sie nach Ihrer Verurteilung?
BF: Das 1. Gefängnis in XXXX.BF: Das 1. Gefängnis in römisch 40 .
VR: Was ist XXXX?
BF: Ein Ort in der Provinz Fujian.
VR: Wie konnten Sie einfach beim Begräbnis fliehen? Hat es eine Überwachung gegeben? Wie war das?
BF: Es gab eine Überwachung.
VR: Welche? Was war?
BF: Wie soll ich das erzählen?
VR: Sie sollen es erzählen, wie es war.
BF: Das war in der Nacht der Totenwache. Es sind sehr viele Verwandte und Freunde gekommen. Ein daoistischer Priester hat die Totenzeremonie abgehalten. Ich habe dann die Gelegenheit genutzt, wie sie dann gegessen haben, um zu fliehen. Meine Verwandten haben mich dabei geschützt.
VR: Wer hat gegessen?
BF: Als die zwei Justizbeamten gegessen haben.
VR: Es waren 2 Justizwachebeamte bei Ihnen?
BF: Einer ist Justizwachebeamter, der andere gehört zum Dorfkader.
VR: Warum haben Sie bei Ihrer Ersteinvernahme angegeben, dass Sie bei Ihrem Vater gelebt haben?
BF: Ich glaube, dass ich diese Angabe nicht getätigt habe. Ich habe immer angegeben, dass ich bei meinem Großvater lebte.
VR: Sie gaben beim BAA am 26.01.2009 als Ihre letzte Wohnadresse an, "wie Vater".
BF: Das ist nicht möglich. Als ich 5 Jahre alt war, sind meine Eltern von mir weggegangen. Ich habe immer bei meinen Großeltern gelebt.
VR: Was ist mit Ihrer Mutter?
BF: Meine Eltern haben auch nicht offiziell geheiratet. Sie haben keine Heiratsurkunde.
VR wiederholt die Frage.
BF: Ich habe grundsätzlich keinen Kontakt mit ihr.
VR: Was heißt grundsätzlich?
BF: Ich habe gar keinen Kontakt zu ihr.
VR: Seit wann?
BF: Ich habe meine Mutter, seit ich 5 Jahre alt war, nicht mehr gesehen.
VR: Wie heißt Ihre Mutter?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Wie heißt Ihr Freund, bei welchem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Wie lange haben Sie sich bei diesem aufgehalten?
BF: Ca. 3 Monate.
VR: Woher hatten Sie das Geld für den Schlepper?
BF: Von meinen Freunden und meinem Cousin habe ich das Geld ausgeborgt.
VR: Wie hoch waren die Schlepperkosten?
BF: 110.000 Yuan.
VR: Warum haben Sie beim BAA bei den Namen nach Ihren Eltern noch angegeben: "Meine Mutter kenne ich nicht".
BF: Ich wollte damals nicht von meinem Vater sprechen.
VR: Was soll das heißen?
BF: Ich kenne meine Mutter wirklich nicht. Ich habe meine Mutter seit meinem 5. Lebensjahr nicht mehr gesehen.
VR: Sie haben heute gerade den Namen der Mutter angegeben.
BF: Mein Großvater hat mir früher erzählt, wie sie heißt. Ihr Name ist zu Hause irgendwo aufgeschrieben.
VR: Das erklärt immer noch nicht, warum Sie beim BAA befragt nach den Namen der Eltern angegeben haben: "Meine Mutter kenne ich nicht".
BF: Das ist so: Ich habe nur eine vage Erinnerung an meine Mutter. Ich habe ihren Namen erst heuer beim Begräbnis meines Vaters im Februar auf einer CD gesehen, weil man das Begräbnis gefilmt hat.
VR: Wann ist Ihr Vater verstorben?
BF: Im Feb. 2011.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Mein Cousin hat mich kontaktiert.
VR: Warum haben Sie beim BAA noch angegeben, dass Sie sich bloß 1 Monat bei Ihrem Freund versteckt hielten?
BF: Nur 1 Monat? Das ist unmöglich.
VR: Warum haben Sie beim BAA noch angegeben, dass Ihr Dienstgeber XXXX geheißen habe, wo Sie die Lehre gemacht haben?VR: Warum haben Sie beim BAA noch angegeben, dass Ihr Dienstgeber römisch 40 geheißen habe, wo Sie die Lehre gemacht haben?
BF: Stimmt. Er heißt XXXX.BF: Stimmt. Er heißt römisch 40 .
VR: Heute haben Sie etwas Anderes gesagt.
BF: Er heißt sowohl XXXX als XXXX. Ich war in meinem Dorf auch unter 2-3 Vornamen bekannt.BF: Er heißt sowohl römisch 40 als römisch 40 . Ich war in meinem Dorf auch unter 2-3 Vornamen bekannt.
VR: Was meinen Sie damit?
BF: Es ist bei uns tatsächlich so.
VR: Warum haben Sie beim BAA mit keinem Wort erwähnt, dass man Sie gefoltert und so ein Geständnis aus Ihnen herausgepresst hätte?
BF: Davon habe ich erzählt.
VR: Das ist nicht richtig.
BF: Ich bin sogar aufgestanden und habe ihnen demonstriert.
VR: In Ihrer Beschwerde ist von Folter auch noch keine Rede.
BF: Wann habe ich eine Beschwerde eingebracht.
VR: Nachdem Sie einen negativen Bescheid vom BAA bekommen haben. Deswegen sind wir heute hier.
BF: Das ist das, womit ich meinen Rechtsanwalt beauftragt habe.
VR: Wie heißt die Person, die bei Ihnen zur Reparatur das Motorrad untergestellt hat?
BF: Er war mir auch unbekannt.
VR: Haben Sie nicht einen Reparaturauftrag entgegen genommen?
BF: Ja.
VR: Dann müssen Sie doch den Namen notiert haben.
BF: Es ist bei uns üblich, dass man den Namen bei uns nicht notiert. Er bringt sowieso das Geld, wenn er das Motorrad abholt.
VR: Wenn jemand kein Geld bringt, was machen Sie dann?
BF: Das Motorrad bleibt dann in meinem Geschäft.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nur was man für die Küche braucht. Sonst kann ich kein Deutsch.
VR: Arbeiten Sie etwas?
BF: In Österreich? Als Koch.
VR: Haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung?
BF: Ja.
BF legt Beschäftigungsbewilligungen vor (werden als Beilage 1 in Kopie zum Akt genommen).
BF: Ich habe heuer bereits eine weitere Beschäftigungsbewilligung bekommen. Diese war bis 14.09. gültig. Ich will die Neue verlängern lassen, das liegt derzeit bei der Behörde.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ich habe 2 Landsleute aus der Provinz Fujian als Freunde.
VR: Engagieren Sie sich in irgendeiner Weise sozial? Gehen Sie in Vereine oder in sonstige Organisationen?
BF: Ich gehe manchmal in die Kirche.
Erörtert und zum Akt genommen wird:
o) Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage A)
BF: Das ist unmöglich.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Der Beschwerdeführer stellte am 26.01.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Volksrepublik China halten sich eine Vielzahl von Verwandten auf. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, er hat keinerlei österreichische Freunde, und er weist auch kein soziales Engagement im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt seit 16. August 2010 immer wieder über mehrmonatige Beschäftigungsbewilligungen für die berufliche Tätigkeit als Koch. Im Bundesgebiet besucht der Beschwerdeführer manchmal die Kirche.
Zu China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr
aus.
Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So blieb der Beschwerdeführer schon eingangs seiner Fluchtgeschichte vage, wenn er hier über Aufforderung, diese zu erzählen, bloß mit einigen wenigen Sätzen antwortet, er dann zwar über neuerliche Aufforderung etwas mehr erzählt, doch ist zu erwarten, dass, wenn man tatsächlich Fluchtgründe zu erzählen hat, diese auch über Aufforderung umfassend darlegt. Letztlich ist aber das Vorbringen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich geblieben, sodass sich daran jedenfalls erweist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. So gab der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme am 26.01.2009 noch zu Protokoll, dass er die gleiche Wohnadresse wie sein Vater habe, wogegen er in der Folge beim Bundesasylamt am 28.01.2009 behauptete, dass er schon von Kindheit an bei seinem Großvater gelebt habe. Beim Bundesasylamt betreffend den Vater befragt, was dieser beruflich mache, gab er dort zu Protokoll, dass er das nicht wisse, wogegen er beim Asylgerichtshof angab, dass dieser in einer Ziegelfabrik beschäftigt sei, er dort ab und zu jobbe, sein Vater habe keinen festen Wohnsitz. Beim Bundesasylamt gab er am 28.01.2009 auf die Frage, wie die Namen seiner Eltern lauten unter anderem an, dass er seine Mutter nicht kenne, wogegen er beim Asylgerichtshof den Namen seiner Mutter zu Protokoll gab. Über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof vorerst zu Protokoll, dass sein Großvater ihm früher erzählt habe, wie sie heiße, ihr Name sei zu Hause irgendwo aufgeschrieben, um über nochmaligen Vorhalt, dass das nicht erkläre, warum er beim Bundesasylamt befragt nach den Namen der Eltern angegeben habe, dass er seine Mutter nicht kenne, zu behaupten, dass er ihren Namen erst heuer beim Begräbnis seines Vaters im Februar auf einer CD gesehen habe, weil man das Begräbnis gefilmt habe, tauscht hier also seine Rechtfertigungen aus, wobei auch nicht wirklich nachvollzogen werden kann, wie der Name der Mutter auf eine CD kommen konnte, wo man das Begräbnis des Vaters gefilmt habe. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch zu Protokoll, dass er seine Lehrausbildung bei einem gewissen XXXX erhalten habe, so behauptete er beim Bundesasylamt, dass die Ausbildung von einem gewissen XXXX durchgeführt worden wäre. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach sein Ausbildner mehrere Namen gehabt habe, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer doch den richtigen Namen seines Ausbildners muss angeben können, er also hier wohl nicht verschiedene Namen zu Protokoll geben kann, wenn sein Vorbringen der Wahrheit entspreche. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt und in seiner Beschwerde noch mit keinem Wort an, dass er gefoltert worden sei und man so ein Geständnis aus ihm herausgepresst habe, wogegen er Derartiges beim Asylgerichtshof erstmalig behauptete. Die Rechtfertigung, dass er davon beim Bundesasylamt erzählt habe, und er dies auch demonstriert habe, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, wurde ihm beim Bundesasylamt das Protokoll rückübersetzt, und hat er keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls getätigt. Vielmehr hat er die Frage des Bundesasylamtes, ob der Dolmetsch das rückübersetzt habe, was er gesagt habe, bejaht. Er hatte über Nachfrage auch keinerlei Beanstandungen hinsichtlich der Art der Einvernahme beim Bundesasylamt getätigt. Beim Bundesasylamt sprach er hinsichtlich der behördlichen Überwachung beim Begräbnis nur von einer Person, wogegen er beim Asylgerichtshof angab, dass er von zwei Personen, einem Justizbeamten und einem Dorfkader überwacht worden sei. Schließlich gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt an, dass er sich ca. einen Monat nach seiner Flucht vom Begräbnis bei einem Freund versteckt habe, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass er sich drei Monate bei diesem Freund versteckt habe. Letztlich ist es auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer keinerlei Personaldaten von der Person hatte, die das Motorrad zur Reparatur bei ihm eingestellt hätte.So blieb der Beschwerdeführer schon eingangs seiner Fluchtgeschichte vage, wenn er hier über Aufforderung, diese zu erzählen, bloß mit einigen wenigen Sätzen antwortet, er dann zwar über neuerliche Aufforderung etwas mehr erzählt, doch ist zu erwarten, dass, wenn man tatsächlich Fluchtgründe zu erzählen hat, diese auch über Aufforderung umfassend darlegt. Letztlich ist aber das Vorbringen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich geblieben, sodass sich daran jedenfalls erweist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. So gab der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme am 26.01.2009 noch zu Protokoll, dass er die gleiche Wohnadresse wie sein Vater habe, wogegen er in der Folge beim Bundesasylamt am 28.01.2009 behauptete, dass er schon von Kindheit an bei seinem Großvater gelebt habe. Beim Bundesasylamt betreffend den Vater befragt, was dieser beruflich mache, gab er dort zu Protokoll, dass er das nicht wisse, wogegen er beim Asylgerichtshof angab, dass dieser in einer Ziegelfabrik beschäftigt sei, er dort ab und zu jobbe, sein Vater habe keinen festen Wohnsitz. Beim Bundesasylamt gab er am 28.01.2009 auf die Frage, wie die Namen seiner Eltern lauten unter anderem an, dass er seine Mutter nicht kenne, wogegen er beim Asylgerichtshof den Namen seiner Mutter zu Protokoll gab. Über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof vorerst zu Protokoll, dass sein Großvater ihm früher erzählt habe, wie sie heiße, ihr Name sei zu Hause irgendwo aufgeschrieben, um über nochmaligen Vorhalt, dass das nicht erkläre, warum er beim Bundesasylamt befragt nach den Namen der Eltern angegeben habe, dass er seine Mutter nicht kenne, zu behaupten, dass er ihren Namen erst heuer beim Begräbnis seines Vaters im Februar auf einer CD gesehen habe, weil man das Begräbnis gefilmt habe, tauscht hier also seine Rechtfertigungen aus, wobei auch nicht wirklich nachvollzogen werden kann, wie der Name der Mutter auf eine CD kommen konnte, wo man das Begräbnis des Vaters gefilmt habe. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch zu Protokoll, dass er seine Lehrausbildung bei einem gewissen römisch 40 erhalten habe, so behauptete er beim Bundesasylamt, dass die Ausbildung von einem gewissen römisch 40 durchgeführt worden wäre. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach sein Ausbildner mehrere Namen gehabt habe, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer doch den richtigen Namen seines Ausbildners muss angeben können, er also hier wohl nicht verschiedene Namen zu Protokoll geben kann, wenn sein Vorbringen der Wahrheit entspreche. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt und in seiner Beschwerde noch mit keinem Wort an, dass er gefoltert worden sei und man so ein Geständnis aus ihm herausgepresst habe, wogegen er Derartiges beim Asylgerichtshof erstmalig behauptete. Die Rechtfertigung, dass er davon beim Bundesasylamt erzählt habe, und er dies auch demonstriert habe, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, wurde ihm beim Bundesasylamt das Protokoll rückübersetzt, und hat er keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls getätigt. Vielmehr hat er die Frage des Bundesasylamtes, ob der Dolmetsch das rückübersetzt habe, was er gesagt habe, bejaht. Er hatte über Nachfrage auch keinerlei Beanstandungen hinsichtlich der Art der Einvernahme beim Bundesasylamt getätigt. Beim Bundesasylamt sprach er hinsichtlich der behördlichen Überwachung beim Begräbnis nur von einer Person, wogegen er beim Asylgerichtshof angab, dass er von zwei Personen, einem Justizbeamten und einem Dorfkader überwacht worden sei. Schließlich gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt an, dass er sich ca. einen Monat nach seiner Flucht vom Begräbnis bei einem Freund versteckt habe, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass er sich drei Monate bei diesem Freund versteckt habe. Letztlich ist es auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer keinerlei Personaldaten von der Person hatte, die das Motorrad zur Reparatur bei ihm eingestellt hätte.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, vage und unplausibel, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, sodass auch von daher nicht erkannt werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, sodass auch von daher nicht erkannt werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer hält sich erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, wogegen er sein gesamtes übriges Leben in der Volksrepublik China verbracht hat. Er spricht auch kein Deutsch und liegt dementsprechend auch keine soziale Verfestigung im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer geht zwar seit August 2010 monateweise einer Arbeit als Koch nach, doch ist hiedurch keine derartige Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet bescheinigt, die eine Ausweisung bei einer Abwägung unzulässig machen würde, da wie bereits ausgeführt, schon im Hinblick auf seine rudimentären Deutschkenntnisse eine Verwurzelung im Bundesgebiet keineswegs erkannt werden kann. Die gelegentlichen Besuche der Kirche vermögen eine derartige Aufenthaltsverfestigung ebenfalls nicht zu bescheinigen, weist er doch sonst kein soziales Engagement auf, ist er nicht in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig, die hier eine Aufenthaltsverfestigung nachweisen würden, die auch schon insoferne nur schwer möglich ist, da sich der Beschwerdeführer noch nicht lange Zeit im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt auch im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, wogegen sich nach seinen Abgaben eine Vielzahl von Verwandten in der Volksrepublik China aufhalten. Der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet ist zudem dadurch gemindert, dass sich dieser auf einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
02.12.2011