Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 414.318-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010, Zahl: 08 08.369-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010, Zahl: 08 08.369-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2008 als damals Minderjähriger am Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 11.09.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu den Daten seiner nächsten Angehörigen führte er aus, sein Vater XXXX sei ca. 42 Jahre alt und seine Mutter XXXX sei ca. 38 Jahre alt. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder namens XXXX, ca. 22 Jahre alt, und eine Schwester namens XXXX, ca. 23 Jahre alt. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland nannte er: XXXX.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2008 als damals Minderjähriger am Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 11.09.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu den Daten seiner nächsten Angehörigen führte er aus, sein Vater römisch 40 sei ca. 42 Jahre alt und seine Mutter römisch 40 sei ca. 38 Jahre alt. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder namens römisch 40 , ca. 22 Jahre alt, und eine Schwester namens römisch 40 , ca. 23 Jahre alt. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland nannte er: römisch 40 .
Der Beschwerdeführer sei Ende Juli 2008 von Delhi nach Dubai geflogen. Nach einigen Tagen Aufenthalt sei er weiter in ein afrikanisches Land geflogen. Von dort sei er direkt zum hiesigen Flughafen [Wien Schwechat] geflogen, wo er am 09.09.2008 um ca. 14:00 Uhr eingetroffen sei. Die Fluglinie könne er nicht nennen. Auch zu den Aufenthaltsorten könne er nichts angeben. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Reise durch einen Schlepper organisiert. Die Kosten der Reise habe der Vater übernommen.
Befragt nach seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor:
"Mein Motorrad wurde vor der Schule gestohlen. Die Diebe wurden von der Polizei festgenommen. Die Polizei hat mich verdächtigt, mit diesen Leuten zusammen zu arbeiten. Ich wurde von der Polizei gesucht. Aus Angst vor einer Festnahme hat mein Vater meine Flucht organisiert. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen."
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von der Polizei festgenommen zu werden.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.09.2008, die in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers stattfand, wiederholte der Beschwerdeführer zu Beginn die Daten seiner nächsten Angehörigen sowie die Wohnadresse im Heimatland und gab weiter an, er habe von 1995 bis 25.07.2008 in XXXX die Grundschule besucht. Er spreche Punjabi und Hindi. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, der nunmehrigen Einvernahme zu folgen.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.09.2008, die in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers stattfand, wiederholte der Beschwerdeführer zu Beginn die Daten seiner nächsten Angehörigen sowie die Wohnadresse im Heimatland und gab weiter an, er habe von 1995 bis 25.07.2008 in römisch 40 die Grundschule besucht. Er spreche Punjabi und Hindi. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, der nunmehrigen Einvernahme zu folgen.
Über Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, er habe seit seiner Geburt in XXXX im Elternhaus gelebt. Der Vater habe den Lebensunterhalt der Familie dadurch bestritten, dass er Landwirt gewesen sei. Bis vor fünf Jahren sei der Vater beim Militär gewesen. Der Beschwerdeführer sei zuletzt am 25.07.2008 im Elternhaus gewesen. Befragt, wann er Indien endgültig verlassen habe, führte er aus: "Dann war ich 10 Tage in XXXX und von dort fuhr ich nach Delhi, wo ich 15 Tage aufhältig war und von Delhi bin ich nach Dubai geflogen, 10-12 Tage war ich in Dubai, und dann sind wir in ein Land geflogen, wo schwarze Leute waren, und von dort hierher." Er sei in Besitz eines indischen Reisepasses gewesen. Es gebe so "Citizen Travel" in XXXX und die würden Pässe ausstellen lassen. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei vor zwei Jahren vom Passamt XXXX ausgestellt worden. Er sei unter Verwendung dieses Reisepasses legal am Flughafen Delhi ausgereist. Der Pass sei anschließend beim Schlepper verblieben. Wie viel für die Reise bezahlt worden sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, weil der Vater die Ausreise bezahlt habe. Wie er das finanziert habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Vielleicht habe der Vater einen Kredit aufgenommen.Über Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, er habe seit seiner Geburt in römisch 40 im Elternhaus gelebt. Der Vater habe den Lebensunterhalt der Familie dadurch bestritten, dass er Landwirt gewesen sei. Bis vor fünf Jahren sei der Vater beim Militär gewesen. Der Beschwerdeführer sei zuletzt am 25.07.2008 im Elternhaus gewesen. Befragt, wann er Indien endgültig verlassen habe, führte er aus: "Dann war ich 10 Tage in römisch 40 und von dort fuhr ich nach Delhi, wo ich 15 Tage aufhältig war und von Delhi bin ich nach Dubai geflogen, 10-12 Tage war ich in Dubai, und dann sind wir in ein Land geflogen, wo schwarze Leute waren, und von dort hierher." Er sei in Besitz eines indischen Reisepasses gewesen. Es gebe so "Citizen Travel" in römisch 40 und die würden Pässe ausstellen lassen. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei vor zwei Jahren vom Passamt römisch 40 ausgestellt worden. Er sei unter Verwendung dieses Reisepasses legal am Flughafen Delhi ausgereist. Der Pass sei anschließend beim Schlepper verblieben. Wie viel für die Reise bezahlt worden sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, weil der Vater die Ausreise bezahlt habe. Wie er das finanziert habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Vielleicht habe der Vater einen Kredit aufgenommen.
Auf die Frage, aus welchem Grund er nunmehr einen Asylantrag in Österreich stelle, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich bin am 25.07.2008 in der Früh in die Schule gegangen und habe mein Motorrad in der Früh in der Schule eingeparkt, und nach der Schule wie ich raus kam, war das Motorrad verschwunden. Ich habe das Motorrad gesucht, aber nicht gefunden. Ich bin nach Hause gegangen und habe meinem Vater erzählt, dass das Motorrad verschwunden ist. Der Vater hat gesagt, suchen wir das an diesem Tag, ansonsten machen wir morgen bei der Polizei eine Anzeige. Nachher ging ich zu meinem Onkel namens XXXX. Ich bin oft mit dem Sohn des Onkels zusammen. Ich war dort und dann einige Stunden, später habe ich vom Onkel einen Anruf bekommen. Ich bin dann nach Hause gefahren und mein Vater hat dann gesagt, dass die Polizei dagewesen wäre und dass die Polizei drei Kriminelle mit dem Motorrad verhaftet hätte, die angeblich Diebstähle und Raubüberfälle durchgeführt hätten, und dass ich mit denen zusammenarbeite. Und meine Eltern haben gesagt, dass das nicht stimmt und dass mein Motorrad gestohlen worden wäre. Die haben dann gesagt, das stimmt nicht, und hat die Polizei gesagt, dass sie mich haben wollen und ich werde dann zugeben, dass ich mit den Leuten zusammenarbeite. Mein Vater hat dann den Schlepper angerufen und mich mit dem Schlepper mitgeschickt und bin ich dann nach XXXX gefahren."Auf die Frage, aus welchem Grund er nunmehr einen Asylantrag in Österreich stelle, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich bin am 25.07.2008 in der Früh in die Schule gegangen und habe mein Motorrad in der Früh in der Schule eingeparkt, und nach der Schule wie ich raus kam, war das Motorrad verschwunden. Ich habe das Motorrad gesucht, aber nicht gefunden. Ich bin nach Hause gegangen und habe meinem Vater erzählt, dass das Motorrad verschwunden ist. Der Vater hat gesagt, suchen wir das an diesem Tag, ansonsten machen wir morgen bei der Polizei eine Anzeige. Nachher ging ich zu meinem Onkel namens römisch 40 . Ich bin oft mit dem Sohn des Onkels zusammen. Ich war dort und dann einige Stunden, später habe ich vom Onkel einen Anruf bekommen. Ich bin dann nach Hause gefahren und mein Vater hat dann gesagt, dass die Polizei dagewesen wäre und dass die Polizei drei Kriminelle mit dem Motorrad verhaftet hätte, die angeblich Diebstähle und Raubüberfälle durchgeführt hätten, und dass ich mit denen zusammenarbeite. Und meine Eltern haben gesagt, dass das nicht stimmt und dass mein Motorrad gestohlen worden wäre. Die haben dann gesagt, das stimmt nicht, und hat die Polizei gesagt, dass sie mich haben wollen und ich werde dann zugeben, dass ich mit den Leuten zusammenarbeite. Mein Vater hat dann den Schlepper angerufen und mich mit dem Schlepper mitgeschickt und bin ich dann nach römisch 40 gefahren."
Der Beschwerdeführer habe deshalb erfahren, dass die Polizei beim Vater gewesen sei, weil die Eltern den Onkel angerufen hätten und gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer nach Hause kommen solle. Befragt, wann genau das Motorrad gestohlen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer: "In der Früh desselben Tages habe ich das Motorrad vor der Schule hingestellt. Um 12:00 Uhr war die Schule zu Ende und dann habe ich bemerkt, dass das Motorrad gestohlen ist. Und dann bin ich nach Hause gegangen, habe das dem Vater erzählt und dann bin ich zum Onkel gegangen."
Nachgefragt, von wie vielen Personen das Motorrad gestohlen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, drei Leute seien verhaftet worden.
Weiter erklärte er: "Die Polizei hat gesagt, meine Eltern sollen mich zur Polizei bringen, ansonsten nehmen die jemand anderen mit. Wissen Sie eh, dass die Polizei dort schlägt so lange bis einer alles zugibt."
Der Beschwerdeführer habe die Personen, die verhaftet worden seien, nicht persönlich gekannt. Sie seien in XXXX verhaftet worden. Sie seien mit dem Motorrad des Beschwerdeführers unterwegs gewesen, als sie festgenommen worden seien. Sie seien von der Polizei im Zusammenhang mit Diebstählen gesucht worden. Das Motorrad sei auf den Beschwerdeführer zugelassen gewesen. Auf die Frage, was die Polizei nun konkret vom Beschwerdeführer wolle, antwortete er: "Die Polizei behauptet, dass ich mit den Burschen zusammen bin und die hätten mich geschlagen, bis ich das zugebe." Nachgefragt, warum das die Polizei behaupten solle, gestand der Beschwerdeführer ein, er wisse auch nicht, warum die Polizei das sage. Die Polizei habe gar nicht vom Diebstahl des Motorrades gesprochen; sie habe gesagt, der Beschwerdeführer gehöre dazu.Der Beschwerdeführer habe die Personen, die verhaftet worden seien, nicht persönlich gekannt. Sie seien in römisch 40 verhaftet worden. Sie seien mit dem Motorrad des Beschwerdeführers unterwegs gewesen, als sie festgenommen worden seien. Sie seien von der Polizei im Zusammenhang mit Diebstählen gesucht worden. Das Motorrad sei auf den Beschwerdeführer zugelassen gewesen. Auf die Frage, was die Polizei nun konkret vom Beschwerdeführer wolle, antwortete er: "Die Polizei behauptet, dass ich mit den Burschen zusammen bin und die hätten mich geschlagen, bis ich das zugebe." Nachgefragt, warum das die Polizei behaupten solle, gestand der Beschwerdeführer ein, er wisse auch nicht, warum die Polizei das sage. Die Polizei habe gar nicht vom Diebstahl des Motorrades gesprochen; sie habe gesagt, der Beschwerdeführer gehöre dazu.
Vorgehalten, dass er der Polizei doch erklären hätte können, dass das Motorrad gestohlen worden sei und so das Problem lösen hätte können, meinte der Beschwerdeführer, dass habe sein Vater ohnehin gemacht, aber die Polizei habe ihm nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer sei zuvor nicht durch Kleinkriminalität aufgefallen. Er habe alle Gründe für die Asylantragstellung genannt.
Vorgehalten, warum die Polizei bei einem derartigen Vorwurf nicht zu Hause auf den Beschwerdeführer gewartet habe, wenn immerhin die anderen Personen verhaftet worden seien, meinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht warum. Die Polizei habe den Eltern gesagt, dass der Beschwerdeführer bis morgen zur Polizei kommen solle. Befragt, aus welchem Grund er nach dem Anruf des Vaters beim Onkel nach Hause gegangen sei, wiederholte der Beschwerdeführer, der Vater habe gesagt, dass er nach Hause kommen solle. Vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater den Beschwerdeführer nach Hause gerufen habe, wenn er doch angeblich zu Hause von der Polizei gesucht worden sei, gab der Beschwerdeführer abermals an, der Vater habe ihn angerufen, damit er nach Hause komme und er sei dann nach Hause gegangen.
Befragt nach den Namen der drei verhafteten Personen erklärte der Beschwerdeführer, die wisse er nicht. Er habe die drei niemals gesehen und wisse gar nicht, wer sie seien. Nachgefragt, ob das Motorrad zum Zeitpunkt des Diebstahls abgesperrt gewesen sei, bejahte er das. Es sei mit einem Schlüssel abgesperrt gewesen. Der Lenker sei in eine bestimmte Stellung gebracht worden und dann sei abgesperrt worden. Vorgehalten, dass man dann ohnehin feststellen hätte können, dass das Schloss mit Gewalt geöffnet worden sei, was somit ein Hinweis auf einen Diebstahl gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Das weiß ich nicht, wie die das gemacht haben."
Er habe somit alle Gründe für seine Asylantragstellung genannt. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass die Polizei ihn festnehme und ihn schlage. Die Polizei sage, dass er auch mit denen zusammen sei. Nachgefragt, wie sie das behaupten könne, wenn der Beschwerdeführer diese drei Personen nicht einmal kenne, antwortete er: "Die Eltern sind ja auch nicht mehr zu Hause, weil alle Angst vor der Polizei haben." Die Frage wurde wiederholt und der Beschwerdeführer gab abermals an: "Na wegen dem Motorrad sagen sie das."
Der Beschwerdeführer wolle Asyl hier in Österreich. Es gebe keine Beziehungen, die ihn ans Bundesgebiet binden würden.
Am 29.06.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Befragung des Beschwerdeführers statt. Zu Beginn gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und seien diese auch rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Der Beschwerdeführer wolle nur ergänzen, dass er jetzt nicht mehr wisse, wo seine Eltern seien. Er habe nur Kontakt zu seinem Cousin. Er habe "danach" keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt. Befragt, was er mit "danach" meine, erklärte der Beschwerdeführer, nachdem er nach Österreich gekommen sei, habe er noch eineinhalb Monate Kontakt zu den Eltern gehabt und dann nicht mehr. Befragt, aus welchem Grund der Kontakt abgerissen sei, meinte er: "Nach diesem Vorfall, den ich bereits angegeben habe, das war der Vorfall mit dem Motorrad, sind die Eltern wohin weggegangen." Er könne keine Dokumente in Vorlage bringen. In der Folge gab der Beschwerdeführer abermals seine Daten und die seiner Eltern bekannt.
Nachgefragt, aus welchem Grund der Beschwerdeführer Indien verlassen habe, gab er an: "Mein Motorrad wurde gestohlen und die Leute wurden mit Waffen erwischt und das waren Kriminelle und die Polizei behauptet, dass ich mit denen zusammenarbeite." Auf die Frage, wann das Motorrad gestohlen worden sei, antwortete er: "Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. 2008 war das, aber den Monat weiß ich nicht mehr." Das Motorrad sei vor der Schule gestohlen worden. Vom Fabrikat her sei es eine "Hero Honda" gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach Schulschluss bemerkt, dass das Motorrad gestohlen worden sei. Zur Uhrzeit befragt gab er an, das sei um 13:30 Uhr gewesen. Das Motorrad sei vor der Schule "XXXX" gestohlen worden. Er sei 10 Jahre lang in diese Schule gegangen. Die Schule habe sich in XXXX, ca. 3km entfernt vom Elternhaus befunden. Zur Adresse der Schule meinte er: "Neben dem Sikh Tempel dort. Der Sikh Tempel heißt auch XXXX." Nachgefragt in welcher Straße sich somit diese Schule befinde, antwortete er: "Mein Haus in XXXX befindet sich in XXXX, aber wo sich die Schule befindet, das weiß ich nicht mehr."Nachgefragt, aus welchem Grund der Beschwerdeführer Indien verlassen habe, gab er an: "Mein Motorrad wurde gestohlen und die Leute wurden mit Waffen erwischt und das waren Kriminelle und die Polizei behauptet, dass ich mit denen zusammenarbeite." Auf die Frage, wann das Motorrad gestohlen worden sei, antwortete er: "Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. 2008 war das, aber den Monat weiß ich nicht mehr." Das Motorrad sei vor der Schule gestohlen worden. Vom Fabrikat her sei es eine "Hero Honda" gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach Schulschluss bemerkt, dass das Motorrad gestohlen worden sei. Zur Uhrzeit befragt gab er an, das sei um 13:30 Uhr gewesen. Das Motorrad sei vor der Schule "XXXX" gestohlen worden. Er sei 10 Jahre lang in diese Schule gegangen. Die Schule habe sich in römisch 40 , ca. 3km entfernt vom Elternhaus befunden. Zur Adresse der Schule meinte er: "Neben dem Sikh Tempel dort. Der Sikh Tempel heißt auch römisch 40 ." Nachgefragt in welcher Straße sich somit diese Schule befinde, antwortete er: "Mein Haus in römisch 40 befindet sich in römisch 40 , aber wo sich die Schule befindet, das weiß ich nicht mehr."
Befragt, wer konkret das Motorrad gestohlen habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Kriminelle." Es seien drei Kriminelle gewesen. Die Namen kenne er nicht. Er sei mit diesen drei Personen nicht bekannt gewesen. Ob es Sikh oder Hindus gewesen seien, könne er nicht sagen. Befragt, woher er dann wisse, dass es drei Personen gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei habe das gesagt.
Nachgefragt, ob das Motorrad versperrt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Der Motor war ausgeschaltet, Schlüssel heraußen, aber die Lenkradsperre war aber nicht aktiviert." Befragt, wie die drei Personen dann das Motorrad in Betrieb setzen hätten können, erklärte er, vielleicht hätten sie das Kabel kurzgeschlossen. Auf die Frage, was nun in diesem Zusammenhang das Problem des Beschwerdeführers sei, erklärte er: "Die Polizei glaubt, dass ich mit diesen Leuten zusammen bin."
Warum das die Polizei glaube, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Polizei sei konkret auf seine Person gekommen, weil er der Besitzer des Motorrades gewesen sei und sie geglaubt hätten, dass er etwas mit der Sache zu tun gehabt habe. Befragt, was mit diesen drei Personen passiert sei, gab der Beschwerdeführer an: "Die haben jemanden zusammengeschlagen und einen Raubüberfall durchgeführt und wurden von der Polizei verhaftet und hatten Waffen bei sich." Sie seien in der Nähe von XXXX verhaftet worden; wo genau, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, wann - nachdem das Motorrad von den drei Personen gestohlen worden sei - diese drei Personen verhaftet worden seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Die Polizei war am nächsten Tag nach dem Diebstahl schon bei uns zu Hause. (...) Um 11:00 oder 12:00 Uhr, mittags herum." Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Feld arbeiten gewesen, als die Polizei gekommen sei. Befragt, welchesWarum das die Polizei glaube, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Polizei sei konkret auf seine Person gekommen, weil er der Besitzer des Motorrades gewesen sei und sie geglaubt hätten, dass er etwas mit der Sache zu tun gehabt habe. Befragt, was mit diesen drei Personen passiert sei, gab der Beschwerdeführer an: "Die haben jemanden zusammengeschlagen und einen Raubüberfall durchgeführt und wurden von der Polizei verhaftet und hatten Waffen bei sich." Sie seien in der Nähe von römisch 40 verhaftet worden; wo genau, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, wann - nachdem das Motorrad von den drei Personen gestohlen worden sei - diese drei Personen verhaftet worden seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Die Polizei war am nächsten Tag nach dem Diebstahl schon bei uns zu Hause. (...) Um 11:00 oder 12:00 Uhr, mittags herum." Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Feld arbeiten gewesen, als die Polizei gekommen sei. Befragt, welches
Feld das gewesen sei, meinte er: "Auf unseren gepachteten Gründen."
Nachgefragt, was dann weiter geschehen sei, gab er an: "Die Polizei sagte meinen Eltern, dass ich mich bei der Polizei stellen sollte, da mein Motorrad bei den festgenommenen ist und ich mit Kriminellen zusammenarbeite. Als ich dann nach Hause zurückgekehrt bin, haben meine Eltern mir das erzählt. Meine Eltern sagten mir dann, dass ich zu meiner Tante fahren soll und nicht zu Hause bleiben soll und danach organisierten meine Eltern meine Ausreise."
Der Beschwerdeführer sei dann zu seiner Tante namens XXXX ins Dorf XXXX gefahren. Der Gatte der Tante heiße XXXX.Der Beschwerdeführer sei dann zu seiner Tante namens römisch 40 ins Dorf römisch 40 gefahren. Der Gatte der Tante heiße römisch 40 .
Befragt, wann nach dem Diebstahl er zur Tante gefahren sei, antwortete er: "Am nächsten Tag, nachdem die Polizei gekommen ist, als ich dann nach Hause kam, bin ich am Abend dann zu meiner Tante hingefahren." Bei der Tante sei er zwei Tage aufhältig gewesen. Die Eltern hätten dann mit einem Schlepper geredet und der Beschwerdeführer sei dann mit einem Schlepper nach XXXX und dann gleich weiter nach Delhi gefahren. In Delhi habe sich der Beschwerdeführer ca. 3 Tage aufgehalten. In XXXX sei er nur zwei bis drei Stunden gewesen; dann seien sie nach Delhi weitergereist. Er habe somit alle Gründe für die Asylantragstellung genannt.Befragt, wann nach dem Diebstahl er zur Tante gefahren sei, antwortete er: "Am nächsten Tag, nachdem die Polizei gekommen ist, als ich dann nach Hause kam, bin ich am Abend dann zu meiner Tante hingefahren." Bei der Tante sei er zwei Tage aufhältig gewesen. Die Eltern hätten dann mit einem Schlepper geredet und der Beschwerdeführer sei dann mit einem Schlepper nach römisch 40 und dann gleich weiter nach Delhi gefahren. In Delhi habe sich der Beschwerdeführer ca. 3 Tage aufgehalten. In römisch 40 sei er nur zwei bis drei Stunden gewesen; dann seien sie nach Delhi weitergereist. Er habe somit alle Gründe für die Asylantragstellung genannt.
Über Nachfrage gab er Beschwerdeführer an, er sei in Indien nicht vorbestraft. Es habe seine Person betreffend auch nicht ein Gerichtsverfahren gegeben. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte der Beschwerdeführer, dass die Polizei ihm wegen dem Motorrad Schwierigkeiten machen werde.
Befragt, welche Beziehungen den Beschwerdeführer an Österreich binden würden, antwortete er: "Keine." Er bestreite seinen Lebensunterhalt dadurch, dass er als Zusteller von Zeitungen und Pizzas arbeite. Er habe allerdings keine Arbeitserlaubnis.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht. Dazu erklärte er: "Das mag schon stimmen, aber ich habe ja Probleme mit der Polizei. Außerdem weiß ich nicht, wo ich hingehen soll, da ich keinen Kontakt mehr habe." Der Beschwerdeführer befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.07.2010, Zahl: 08 08.369-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.07.2010, Zahl: 08 08.369-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aus:
Soweit der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen ausgeführt habe, dass er Indien verlassen habe, da er aufgrund eines von Kriminellen gestohlenen Motorrades nunmehr Probleme mit der Polizei habe, so sei diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2008 Folgendes ausgeführt habe: Sein Motorrad sei am 25.07.2008 vor seiner Schule gestohlen worden, und zwar sei um 12:00 Uhr die Schule zu Ende gewesen und habe er dann bemerkt, dass das Motorrad gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer sei danach nach Hause gegangen und habe das seinem Vater erzählt und sei danach zu seinem Onkel XXXX gegangen. Danach, nachdem der Beschwerdeführer um 13:30 Uhr zu seinem Onkel gegangen sei, sei um 15:30 Uhr (desselben Tages) die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe den Eltern des Beschwerdeführers gesagt, dass diese ihn zur Polizei bringen sollten. Anlässlich dieser Niederschrift habe der Beschwerdeführer weiters ausgeführt, dass das Motorrad mit einem Schlüssel abgesperrt gewesen sei und zwar sei der Lenker diesbezüglich in eine bestimmte Stellung gebracht worden. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese drei Personen (Kriminelle) in XXXX verhaftet worden seien.Soweit der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen ausgeführt habe, dass er Indien verlassen habe, da er aufgrund eines von Kriminellen gestohlenen Motorrades nunmehr Probleme mit der Polizei habe, so sei diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2008 Folgendes ausgeführt habe: Sein Motorrad sei am 25.07.2008 vor seiner Schule gestohlen worden, und zwar sei um 12:00 Uhr die Schule zu Ende gewesen und habe er dann bemerkt, dass das Motorrad gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer sei danach nach Hause gegangen und habe das seinem Vater erzählt und sei danach zu seinem Onkel römisch 40 gegangen. Danach, nachdem der Beschwerdeführer um 13:30 Uhr zu seinem Onkel gegangen sei, sei um 15:30 Uhr (desselben Tages) die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe den Eltern des Beschwerdeführers gesagt, dass diese ihn zur Polizei bringen sollten. Anlässlich dieser Niederschrift habe der Beschwerdeführer weiters ausgeführt, dass das Motorrad mit einem Schlüssel abgesperrt gewesen sei und zwar sei der Lenker diesbezüglich in eine bestimmte Stellung gebracht worden. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese drei Personen (Kriminelle) in römisch 40 verhaftet worden seien.
In massivem Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.06.2010 Folgendes ausgeführt: Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wann sein Motorrad gestohlen worden sei, das sei 2008 gewesen, das Monat diesbezüglich wisse er aber nicht mehr. Um 13:30 Uhr habe er bemerkt, dass das Motorrad gestohlen worden sei. Zum Zeitpunkt des Diebstahl sei die Lenkradsperre beim Motorrad nicht aktiviert gewesen wäre. Die drei Personen seien in der Nähe von XXXX verhaftet worden. Die Polizei sei am Tag nach dem Diebstahl um 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auf seinem gepachteten Feld arbeiten gewesen.In massivem Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.06.2010 Folgendes ausgeführt: Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wann sein Motorrad gestohlen worden sei, das sei 2008 gewesen, das Monat diesbezüglich wisse er aber nicht mehr. Um 13:30 Uhr habe er bemerkt, dass das Motorrad gestohlen worden sei. Zum Zeitpunkt des Diebstahl sei die Lenkradsperre beim Motorrad nicht aktiviert gewesen wäre. Die drei Personen seien in der Nähe von römisch 40 verhaftet worden. Die Polizei sei am Tag nach dem Diebstahl um 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auf seinem gepachteten Feld arbeiten gewesen.
Es könne somit aufgrund dieser Fülle an widersprüchlichen Darstellungen nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen tatsächlich erlebt habe und er somit sein diesbezügliches Vorbringen habe glaubhaft machen können.
In diesem Zusammenhang sei weiters anzuführen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben betreffend seinen Fluchtweg innerhalb Indiens getätigt habe. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2008 habe er ausgeführt, dass er bis 25.07.2008 in seinem Elternhaus in XXXX aufhältig gewesen sei; dann sei er 10 Tage in XXXX aufhältig gewesen und sei von dort dann nach Delhi gefahren, wo er weitere 15 Tage aufhältig gewesen sei. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.06.2010 ausgeführt, dass er am nächsten Tag, nachdem die Polizei gekommen sei, ins Dorf XXXX zu seiner Tante namens XXXX gefahren sei, wo er 2 Tage aufhältig gewesen sei. Danach sei er über XXXX nach Delhi gefahren, wo er 3 Tage aufhältig gewesen sei.In diesem Zusammenhang sei weiters anzuführen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben betreffend seinen Fluchtweg innerhalb Indiens getätigt habe. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.09.2008 habe er ausgeführt, dass er bis 25.07.2008 in seinem Elternhaus in römisch 40 aufhältig gewesen sei; dann sei er 10 Tage in römisch 40 aufhältig gewesen und sei von dort dann nach Delhi gefahren, wo er weitere 15 Tage aufhältig gewesen sei. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.06.2010 ausgeführt, dass er am nächsten Tag, nachdem die Polizei gekommen sei, ins Dorf römisch 40 zu seiner Tante namens römisch 40 gefahren sei, wo er 2 Tage aufhältig gewesen sei. Danach sei er über römisch 40 nach Delhi gefahren, wo er 3 Tage aufhältig gewesen sei.
Die erkennende Behörde werde auch aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben in ihrer Feststellung betreffend die Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers bestärkt.
In einer Gesamtbetrachtung gelange die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in diesen Punkten keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnte. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein bloßes Konstrukt handle und er nicht die wahren Beweggründe für diese Asylantragstellung dargelegt habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus:Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus:
Grundsätzliches Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei, dass der Asylwerber glaubhaft mache, in seiner Heimat einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen ausgesetzt zu sein bzw. im Falle der Rückkehr in seiner Heimat eine solche befürchten zu müssen. Wie oben dargelegt worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Gründe für die Asylantragstellung glaubhaft zu machen.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest: Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Asylgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne. Ebenso wenig könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden. Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, führe nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest: Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Asylgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne. Ebenso wenig könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden. Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, führe nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger enger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise
und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251, uva).und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251, uva).
Es sei die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten, zu verhindern (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Dem Beschwerdeführer habe daher bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein könne. Beriefe sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider.
Im Rahmen einer Abwägung sei im gegenständlichen Fall zunächst festzuhalten, dass das Gewicht des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich dadurch gemindert sei, dass sich dieser Aufenthalt auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag gestützt habe. Sonstige wesentliche oder längjährige integrative Bindungen in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Somit stehe den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber.
Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 13.07.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und im Wesentlichen angeführt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum Justiz- und Exekutivsystem getroffen, die Einvernahmen des Beschwerdeführers sei sehr allgemein gehalten gewesen und es sei nicht auf den umstand eingegangen worden, dass die Sicherheitsbehörden bzw. die Polizei in weiten Teilen Indiens der Korruption unterliegen würden.
Dem Beschwerdeführer hätte die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, durch Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. durch Beiziehung eines Vertrauensanwaltes in Indien zu untermauern, dass seine Angaben richtig seien. Die Behörde sei nicht auf den Umstand eingegangen, dass offenkundig seit dem Vorfall mit dem Motorrad und der falschen Verdächtigung durch die Polizei auch die weiteren Familienmitglieder nicht mehr an der ursprünglichen Heimatadresse wohnen würden. Es sei nicht hinterfragt worden, warum es zu den massiven Drohungen von Seiten der Polizei gekommen sei.
Zwar habe sich eine Behörde von sogenannter Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit sowie Kostenersparnis leiten zu lassen, dennoch habe sie den zugrundeliegenden Sachverhalt zu erforschen. Betreffend der vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche wurde festgehalten, die Behörde habe es unterlassen, entsprechende Widersprüche aufzuklären bzw. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Schon das Bundesasylamt hielt in seiner schlüssigen Beweiswürdigung gut nachvollziehbar und völlig zutreffend fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft war, zumal er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht gleichlautend schildern konnte. So berief er sich in den Einvernahmen vom 16.09.2008 und 29.06.2010 zwar auf ein und dieselbe Rahmengeschichte, führte die behaupteten Ereignisse jedoch in wesentlichen Punkten widersprüchlich aus.
Wie schon das Bundesasylamt aufzeigte, erklärte der Beschwerdeführer ursprünglich am 16.09.2008, sein Motorrad sei am 25.07.2008 vor seiner Schule gestohlen worden, was er um 12:00 Uhr nach Schulschluss bemerkt habe. Am selben Tag um 15:30 Uhr sei die Polizei zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und habe den Beschwerdeführer verdächtigt, mit den drei Kriminellen, die das Motorrad gestohlen hätten, zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt gerade bei seinem Onkel XXXX gewesen.Wie schon das Bundesasylamt aufzeigte, erklärte der Beschwerdeführer ursprünglich am 16.09.2008, sein Motorrad sei am 25.07.2008 vor seiner Schule gestohlen worden, was er um 12:00 Uhr nach Schulschluss bemerkt habe. Am selben Tag um 15:30 Uhr sei die Polizei zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und habe den Beschwerdeführer verdächtigt, mit den drei Kriminellen, die das Motorrad gestohlen hätten, zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt gerade bei seinem Onkel römisch 40 gewesen.
Im völligen Widerspruch dazu schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 29.06.2010, dass sein Motorrad im Jahr 2008 gestohlen worden sei, wobei er dazu keine näheren Angaben mehr machen konnte, also nicht einmal den Monat des behaupteten Vorfalls wusste. Den Diebstahl habe der Beschwerdeführer um 13:30 Uhr bemerkt. Am darauffolgenden Tag sei die Polizei zwischen 11:00 und 12:00 Uhr zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, wobei sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt am Feld aufgehalten und gearbeitet habe.
Aus den widersprüchlichen Darstellungen des Beschwerdeführers ist somit klar ersichtlich, dass er die behaupteten Ereignisse nicht aus seiner eigenen Erinnerung abgerufen hat, zumal seine Schilderungen weder in zeitlicher Hinsicht noch inhaltlich miteinander in Einklang zu bringen sind. Es ist davon auszugehen, dass er vor der Behörde eine Geschichte vortrug, die er in Wahrheit selbst so nicht erlebt hat, andernfalls hätte er gleichlautend angegeben, wann die Polizei gekommen sei und wo er sich zu dem Zeitpunkt gerade befunden habe. Hierbei handelt es sich auch keineswegs um nebensächliche Details und darf von tatsächlich betroffenen Personen erwartet werden, dass sie sich Abfolge und nähere Umstände zu ihrem Vorbringen merken und gleichlautend darlegen können, was dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen ist.
Da dem Vorbringen zum angeblichen Diebstahl des Motorrades aufgrund der eben dargelegten Ungereimtheiten kein Glauben zu schenken ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich jemals Probleme mit der Polizei gehabt habe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge mit seinem eigenen Reisepass ungehindert und legal am Flughafen Delhi aus Indien ausreisen konnte, weist darauf hin, dass er in Wahrheit niemals behördlich gesucht wurde. Von daher ist es jedenfalls auch nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers seitens der Polizei Repressionen zu befürchten habe, wenn dies schon für den Beschwerdeführer selbst dezidiert zu verneinen ist.
Richtig wies bereits das Bundesasylamt abschließend darauf hin, dass auch die Angaben zum weiteren chronologischen Ablauf der Ausreise des Beschwerdeführers nicht gleichlautend waren. So meinte der Beschwerdeführer am 16.09.2008 noch, dass er direkt nach dem 25.07.2008 für 10 Tage in XXXX gewesen sei und von dort aus nach Delhi gefahren sei, wo er sich weitere 15 Tage aufgehalten habe. In der Einvernahme vom 29.06.2010 hingegen erklärte der Beschwerdeführer, er sei zuerst von seinem Heimatdorf ins Dorf XXXX zu seiner Tante gefahren und dort 2 Tage geblieben und in weiterer Folge über XXXX nach Delhi gefahren, wo er sich nur 3 Tage aufgehalten habe. Im Übrigen sei es in XXXX nur zu einem Aufenthalt von wenigen Stunden gekommen. Die groben Widersprüche zu den zeitlichen Angaben betreffend die Ausreise machen einmal mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer vor den Asylbehörden nicht bei der Wahrheit blieb.Richtig wies bereits das Bundesasylamt abschließend darauf hin, dass auch die Angaben zum weiteren chronologischen Ablauf der Ausreise des Beschwerdeführers nicht gleichlautend waren. So meinte der Beschwerdeführer am 16.09.2008 noch, dass er direkt nach dem 25.07.2008 für 10 Tage in römisch 40 gewesen sei und von dort aus nach Delhi gefahren sei, wo er sich weitere 15 Tage aufgehalten habe. In der Einvernahme vom 29.06.2010 hingegen erklärte der Beschwerdeführer, er sei zuerst von seinem Heimatdorf ins Dorf römisch 40 zu seiner Tante gefahren und dort 2 Tage geblieben und in weiterer Folge über römisch 40 nach Delhi gefahren, wo er sich nur 3 Tage aufgehalten habe. Im Übrigen sei es in römisch 40 nur zu einem Aufenthalt von wenigen Stunden gekommen. Die groben Widersprüche zu den zeitlichen Angaben betreffend die Ausreise machen einmal mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer vor den Asylbehörden nicht bei der Wahrheit blieb.
Insgesamt betrachtet lässt die widersprüchliche Vorbringenserstattung des Beschwerdeführers, zu der auch in der Beschwerde keine tauglichen Erklärungsversuche geliefert wurden, einzig und allein den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit in seiner Heimat niemals ernsthaft bedroht wurde.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sowohl bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch ausführlich vor dem Bundesasylamt im Rahmen von zwei Einvernahmen am 16.09.2008 und am 29.06.2010 Gelegenheit hatte, sein Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen sehr wohl Fragen gestellt wurden, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken. Die Rüge, das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen, geht somit ins Leere. Insbesondere kann nicht erkannt werden, dass die in vielen Punkten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers weitere Ermittlungspflichten - etwa Recherchen im Heimatland - auslösen hätten können, wie in der Beschwerde behauptet wurde. Es liegt nämlich am Beschwerdeführer, von sich aus ein konkretes, schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen.
Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde.Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Der Beschwerdeführer, ein junger Mann um die Zwanzig, ist laut eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig, was sich auch daraus erkennen lässt, dass er im Bundesgebiet (illegal) als Zeitungs- und Pizzazusteller arbeitet. Er verfügt zudem seinen eigenen Aussagen zufolge über Schulbildung, ist in Indien aufgewachsen, hat sein bisheriges Leben dort verbracht, spricht die in seinem Heimatland verbreitete Sprache und es darf davon ausgegangen werden, dass er in der Heimat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da zumindest seine Eltern, Geschwister und verschiedene Verwandte wie beispielsweise Onkeln, Tanten und sein Cousin, mit dem er nach eigenen Angaben noch in Kontakt steht, nach wie vor in Indien aufhältig sind, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in die Heimat völlig auf sich allein gestellt und geriete in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer, ein junger Mann um die Zwanzig, ist laut eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig, was sich auch daraus erkennen lässt, dass er im Bundesgebiet (illegal) als Zeitungs- und Pizzazusteller arbeitet. Er verfügt zudem seinen eigenen Aussagen zufolge über Schulbildung, ist in Indien aufgewachsen, hat sein bisheriges Leben dort verbracht, spricht die in seinem Heimatland verbreitete Sprache und es darf davon ausgegangen werden, dass er in der Heimat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da zumindest seine Eltern, Geschwister und verschiedene Verwandte wie beispielsweise Onkeln, Tanten und sein Cousin, mit dem er nach eigenen Angaben noch in Kontakt steht, nach wie vor in Indien aufhältig sind, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in die Heimat völlig auf sich allein gestellt und geriete in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in Indien nicht den Tatsachen entspricht und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.
Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er sich erst seit Juli 2008 in Österreich aufhält, weder Deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner dauerhaften legalen Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der etwa drei Jahre umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er sich erst seit Juli 2008 in Österreich aufhält, weder Deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner dauerhaften legalen Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der etwa drei Jahre umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, real risk, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
02.12.2011