TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/6 A5 417933-1/2011

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §61 Abs1
AVG §38
AVG §73 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A5 417.933-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 03.10.2008 gestellten Antrag, Zl. 08 09.584-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 03.10.2008 gestellten Antrag, Zl. 08 09.584-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom 21.02.2011 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben.Der Beschwerde vom 21.02.2011 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattgegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Schwester der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, somalische Staatsangehörige (AIS-Zahl 07 09.758), reiste am 18.10.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, wobei sie damals angab, am 25.10.1991 geboren worden zu sein.römisch eins.1. Die Schwester der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , somalische Staatsangehörige (AIS-Zahl 07 09.758), reiste am 18.10.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, wobei sie damals angab, am 25.10.1991 geboren worden zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 07 09.758-BAT, wurde dieser gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 07 09.758-BAT, wurde dieser gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I.2. Am 03.10.2008 langten beim Bundesasylamt die Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz der angeblich minderjährigen Beschwerdeführerin, deren Mutter XXXX, sowie dreier in Somalia lebenden Geschwister (XXXX) gemäß §§ 34, 35 AsylG 2005 ein, die von der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba übermittelt wurden. In einem Begleitschreiben regte die zuständige Botschaftsrätin die Durchführung von DNA-Tests zur eindeutigen Feststellung der Verwandtschaftsverhältnisse an, zumal es zu unterschiedlichen Angaben in den Geburtsjahren gekommen sei.römisch eins.2. Am 03.10.2008 langten beim Bundesasylamt die Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz der angeblich minderjährigen Beschwerdeführerin, deren Mutter römisch 40 , sowie dreier in Somalia lebenden Geschwister (römisch 40 ) gemäß Paragraphen 34, 35, AsylG 2005 ein, die von der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba übermittelt wurden. In einem Begleitschreiben regte die zuständige Botschaftsrätin die Durchführung von DNA-Tests zur eindeutigen Feststellung der Verwandtschaftsverhältnisse an, zumal es zu unterschiedlichen Angaben in den Geburtsjahren gekommen sei.

I.3. In weiterer Folge wurde die in Österreich lebende Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, zwecks Aufklärung der Widersprüche am 13.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei wurde die Schwester der Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Geschwister sowie deren Geburtsdaten anzuführen, wobei die von ihr angegebenen Geburtsjahre ihrer vier Geschwister jeweils um ein Jahr von jenen in den Anträgen im Familienverfahren abwichen. Zu der Frage seitens des Bundesasylamtes, weshalb nur für vier der acht in Somalia lebenden Geschwister Anträge gestellt worden seien, führte diese an, dass vier ihrer Geschwister bei Ausbruch des Krieges bei ihrer Tante gewesen seien und geflüchtet wären, wobei sie nicht wisse, wo sich diese aufhielten.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die in Österreich lebende Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , zwecks Aufklärung der Widersprüche am 13.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei wurde die Schwester der Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Geschwister sowie deren Geburtsdaten anzuführen, wobei die von ihr angegebenen Geburtsjahre ihrer vier Geschwister jeweils um ein Jahr von jenen in den Anträgen im Familienverfahren abwichen. Zu der Frage seitens des Bundesasylamtes, weshalb nur für vier der acht in Somalia lebenden Geschwister Anträge gestellt worden seien, führte diese an, dass vier ihrer Geschwister bei Ausbruch des Krieges bei ihrer Tante gewesen seien und geflüchtet wären, wobei sie nicht wisse, wo sich diese aufhielten.

I.4. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung von DNA-Analysen und langte hiezu am 24.03.2009 das Gutachten vom 18.03.2009 des beigezogenen Sachverständigen des XXXX ein. Darin kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Mutterschaft der XXXX zu der Beschwerdeführerin und deren Geschwistern, XXXX als "praktisch erwiesen" gilt.römisch eins.4. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung von DNA-Analysen und langte hiezu am 24.03.2009 das Gutachten vom 18.03.2009 des beigezogenen Sachverständigen des römisch 40 ein. Darin kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Mutterschaft der römisch 40 zu der Beschwerdeführerin und deren Geschwistern, römisch 40 als "praktisch erwiesen" gilt.

Aufgrund dieses Ergebnisses wurden der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sowie zwei weiteren Geschwistern - nicht jedoch dem Bruder XXXX, dessen Foto im Antragsformular einem Mann jenseits der Volljährigkeitsgrenze zeigen würde - ein Visum "D" mit der Gültigkeitsdauer von vier Monaten ausgestellt.Aufgrund dieses Ergebnisses wurden der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sowie zwei weiteren Geschwistern - nicht jedoch dem Bruder römisch 40 , dessen Foto im Antragsformular einem Mann jenseits der Volljährigkeitsgrenze zeigen würde - ein Visum "D" mit der Gültigkeitsdauer von vier Monaten ausgestellt.

I.5. Am 27.05.2009 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und den zwei Schwestern XXXX sowie XXXX per Flugzeug über Kairo kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.römisch eins.5. Am 27.05.2009 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und den zwei Schwestern römisch 40 sowie römisch 40 per Flugzeug über Kairo kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.

Sodann wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 01.06.2009 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu den Gründen ihrer Antragstellung zu Protokoll gab, dass sie die gleichen Fluchtgründe wie ihre in Österreich lebende Tochter XXXX habe, die anerkannter Flüchtling sei, weshalb sie denselben Schutz wie ihre Tochter beantrage. Für ihre unmündigen Kinder XXXX sowie XXXX würden dieselben Fluchtgründe gelten. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe.Sodann wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 01.06.2009 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu den Gründen ihrer Antragstellung zu Protokoll gab, dass sie die gleichen Fluchtgründe wie ihre in Österreich lebende Tochter römisch 40 habe, die anerkannter Flüchtling sei, weshalb sie denselben Schutz wie ihre Tochter beantrage. Für ihre unmündigen Kinder römisch 40 sowie römisch 40 würden dieselben Fluchtgründe gelten. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe.

I.6. In weiterer Folge wurden am 24.06.2009 Untersuchungen zur Altersfeststellung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester XXXX eingeleitet. Nachdem diese am 20.07.2009 beim Chefarzt der BPD XXXX einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden waren, fanden am 17.08.2009 MRT-Untersuchungen im Institut für bildgebende Diagnostik statt. Sodann wurde XXXX mit der Überbegutachtung betraut, der in seinen Gutachten vom 16.10.2009 zum Ergebnis gelangt, dass XXXX mit Datum der MRT-Aufnahmen vom 17.08.2009 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das 19. Lebensjahr nicht, jedoch das angegebenerömisch eins.6. In weiterer Folge wurden am 24.06.2009 Untersuchungen zur Altersfeststellung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester römisch 40 eingeleitet. Nachdem diese am 20.07.2009 beim Chefarzt der BPD römisch 40 einer körperlichen Untersuchung unterzogen worden waren, fanden am 17.08.2009 MRT-Untersuchungen im Institut für bildgebende Diagnostik statt. Sodann wurde römisch 40 mit der Überbegutachtung betraut, der in seinen Gutachten vom 16.10.2009 zum Ergebnis gelangt, dass römisch 40 mit Datum der MRT-Aufnahmen vom 17.08.2009 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das 19. Lebensjahr nicht, jedoch das angegebene

16. Lebensjahr jedenfalls überschritten habe. Sie sei bereits mindestens 18 Jahre alt. Bei der Beschwerdeführerin kam der Gutachter zu dem Schluss, dass diese mit absoluter Sicherheit weder das 18. noch das 19. Lebensjahr erreicht habe. Das von ihr angegebene 12. Lebensjahr habe sie überschritten und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit um das 15.-17. Lebensjahr einzuordnen.

I.7. Am 20.11.2009 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ergänzende Einvernahmen der Beschwerdeführerin, deren Mutter sowie der Schwester XXXX und der asylberechtigen XXXX durch, in deren Rahmen ihr die Ergebnisse der Altersfeststellungsgutachten zur Kenntnis gebracht wurden und bei XXXX die Volljährigkeit festgestellt wurde. Hiezu führte XXXX aus, dass ihre Mutter (XXXX) ihr gesagt hätte, dass sie 1993 geboren sei. Auf Frage die seitens des Bundesasylamtes führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, nie Zwillinge auf die Welt gebracht zu haben. Sie könne weder lesen noch schreiben, weshalb sie die exakten Geburtsdaten ihrer Kinder nicht nennen könne. Sie wisse auch hinsichtlich ihrer Tochter XXXX nur, dass diese nun bereits 18 Jahre alt sei. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, wie es möglich sein könne, dass XXXX in ihrem Verfahren angegeben habe, dass ihre Mutter (XXXX) ihr den "25.10.1991" als Geburtsdatum genannt hätte, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass XXXX bei einer anderen Familie aufgewachsen wäre, die ihr wahrscheinlich das Geburtsdatum genannt hätte. XXXX habe drei Jahre bei dieser Familie gelebt und dort gearbeitet. Die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, bestätigte dies und gab hiezu an, dass sie im Alter von zwölf Jahren bei einer Familie gearbeitet habe und bei dieser aufgewachsen sei. Diese Familie habe ihr richtiges Alter festgesetzt, während ihre Mutter (XXXX) die Jahreszahl gewusst habe. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, seitens des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, dass ihr bereits abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen würde, da ihr Bescheid durch falsches Zeugnis bzw. wissentlicher Falschaussage vor österreichischen Behörden herbeigeführt worden sei.römisch eins.7. Am 20.11.2009 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ergänzende Einvernahmen der Beschwerdeführerin, deren Mutter sowie der Schwester römisch 40 und der asylberechtigen römisch 40 durch, in deren Rahmen ihr die Ergebnisse der Altersfeststellungsgutachten zur Kenntnis gebracht wurden und bei römisch 40 die Volljährigkeit festgestellt wurde. Hiezu führte römisch 40 aus, dass ihre Mutter (römisch 40 ) ihr gesagt hätte, dass sie 1993 geboren sei. Auf Frage die seitens des Bundesasylamtes führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, nie Zwillinge auf die Welt gebracht zu haben. Sie könne weder lesen noch schreiben, weshalb sie die exakten Geburtsdaten ihrer Kinder nicht nennen könne. Sie wisse auch hinsichtlich ihrer Tochter römisch 40 nur, dass diese nun bereits 18 Jahre alt sei. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, wie es möglich sein könne, dass römisch 40 in ihrem Verfahren angegeben habe, dass ihre Mutter (römisch 40 ) ihr den "25.10.1991" als Geburtsdatum genannt hätte, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass römisch 40 bei einer anderen Familie aufgewachsen wäre, die ihr wahrscheinlich das Geburtsdatum genannt hätte. römisch 40 habe drei Jahre bei dieser Familie gelebt und dort gearbeitet. Die Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , bestätigte dies und gab hiezu an, dass sie im Alter von zwölf Jahren bei einer Familie gearbeitet habe und bei dieser aufgewachsen sei. Diese Familie habe ihr richtiges Alter festgesetzt, während ihre Mutter (römisch 40 ) die Jahreszahl gewusst habe. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , seitens des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, dass ihr bereits abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen würde, da ihr Bescheid durch falsches Zeugnis bzw. wissentlicher Falschaussage vor österreichischen Behörden herbeigeführt worden sei.

I.8. Mit Aktenvermerk vom 20.11.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, laut Gutachten im August 2009 definitiv 18 Jahre alt gewesen sei. Da die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, behaupte, am 25.10.1991 geboren worden und die älteste Tochter der Familie zu sein, müsse diese deutlich älter sein und habe diese daher in ihrem Verfahren wissentlich falsche Angaben in Bezug auf ihre Identität bzw. die Identität ihrer Familienangehörigen getätigt.römisch eins.8. Mit Aktenvermerk vom 20.11.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , laut Gutachten im August 2009 definitiv 18 Jahre alt gewesen sei. Da die Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , behaupte, am 25.10.1991 geboren worden und die älteste Tochter der Familie zu sein, müsse diese deutlich älter sein und habe diese daher in ihrem Verfahren wissentlich falsche Angaben in Bezug auf ihre Identität bzw. die Identität ihrer Familienangehörigen getätigt.

Aus diesem Grunde sei das Verfahren der in Österreich lebenden Bezugsperson, XXXX, gemäß § 69 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen worden, da die damalige Entscheidung durch falsches Zeugnis herbeigeführt worden sei. Das Verfahren der Beschwerdeführerin, deren Mutter und der beiden Schwestern würde mit heutigem Tag gemäß § 38 AVG ausgesetzt, zumal eine Entscheidung in den Asylfällen von einer Vorfrage abhinge.Aus diesem Grunde sei das Verfahren der in Österreich lebenden Bezugsperson, römisch 40 , gemäß Paragraph 69, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen worden, da die damalige Entscheidung durch falsches Zeugnis herbeigeführt worden sei. Das Verfahren der Beschwerdeführerin, deren Mutter und der beiden Schwestern würde mit heutigem Tag gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt, zumal eine Entscheidung in den Asylfällen von einer Vorfrage abhinge.

I.9. In weiterer Folge leitete das Bundesasylamt Untersuchungen zur Alterfeststellung der Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, ein, wobei diese mit Schriftsatz vom 01.03.2010 ihre Schwangerschaft bekannt gab. Nachdem die Schwester der Beschwerdeführerin am 05.11.2010 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, wurde sie einem Handwurzelröntgen, einem zahnärztlichen Panoramaröntgen sowie einem MRT-Röntgen unterzogen. Darauf sowie auf eine körperliche Untersuchung vom 16.12.2009 gestützt, erstellte der beigezogene Sachverständige XXXX sein Gutachten vom 23.02.2011, in welchem er zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, mit Datum der radiologischen Aufnahmen vom 28.12.2010 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um das 22. Lebensjahr innerhalb der Altersspanne zwischen 21 und 23 einzuordnen sei.römisch eins.9. In weiterer Folge leitete das Bundesasylamt Untersuchungen zur Alterfeststellung der Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ein, wobei diese mit Schriftsatz vom 01.03.2010 ihre Schwangerschaft bekannt gab. Nachdem die Schwester der Beschwerdeführerin am 05.11.2010 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, wurde sie einem Handwurzelröntgen, einem zahnärztlichen Panoramaröntgen sowie einem MRT-Röntgen unterzogen. Darauf sowie auf eine körperliche Untersuchung vom 16.12.2009 gestützt, erstellte der beigezogene Sachverständige römisch 40 sein Gutachten vom 23.02.2011, in welchem er zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , mit Datum der radiologischen Aufnahmen vom 28.12.2010 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um das 22. Lebensjahr innerhalb der Altersspanne zwischen 21 und 23 einzuordnen sei.

I.10. Mit Schriftsatz vom 21.01.2011 erhob der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin, deren Mutter XXXX und den beiden Schwestern - XXXX und XXXX - Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt. Darin wies dieser darauf hin, dass das Bundesasylamt über die Anträge der Familie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 6-monatigen Frist entschieden habe. Es sei auch keine Verzögerung ersichtlich, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 21.01.2011 erhob der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin, deren Mutter römisch 40 und den beiden Schwestern - römisch 40 und römisch 40 - Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt. Darin wies dieser darauf hin, dass das Bundesasylamt über die Anträge der Familie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 6-monatigen Frist entschieden habe. Es sei auch keine Verzögerung ersichtlich, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.

I.11. In weiterer Folge forderte der Asylgerichtshof mit Schriftsatz vom 24.02.2011 das Bundesasylamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme hinsichtlich der Frage auf, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege. Gleichzeitig wurde das Bundesasylamt aufgefordert, die bezughabenden Verwaltungsakten vorzulegen.römisch eins.11. In weiterer Folge forderte der Asylgerichtshof mit Schriftsatz vom 24.02.2011 das Bundesasylamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme hinsichtlich der Frage auf, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege. Gleichzeitig wurde das Bundesasylamt aufgefordert, die bezughabenden Verwaltungsakten vorzulegen.

I.12. Mit Schriftsatz vom 08.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt eine fünfseitige Sachverhaltsdarstellung und hielt darin zusammengefasst fest, dass die Verzögerung der Verfahrensabschlüsse definitiv nicht im Verschulden der Behörde liege, sondern allein in der Sphäre der Fremden, die durch Täuschung der Behörde eine Asylgewährung zu erschleichen versuchten. Die Behörde sei in keiner Phase des Verfahrens säumig gewesen, sondern habe alle erforderlichen Verfahrenshandlungen unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub gesetzt, weshalb beantragt würde, die Devolutionsanträge abzuweisen.römisch eins.12. Mit Schriftsatz vom 08.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt eine fünfseitige Sachverhaltsdarstellung und hielt darin zusammengefasst fest, dass die Verzögerung der Verfahrensabschlüsse definitiv nicht im Verschulden der Behörde liege, sondern allein in der Sphäre der Fremden, die durch Täuschung der Behörde eine Asylgewährung zu erschleichen versuchten. Die Behörde sei in keiner Phase des Verfahrens säumig gewesen, sondern habe alle erforderlichen Verfahrenshandlungen unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub gesetzt, weshalb beantragt würde, die Devolutionsanträge abzuweisen.

I.13. Am 03.05.2011 langten schließlich die bezughabenden Verwaltungsakten beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.13. Am 03.05.2011 langten schließlich die bezughabenden Verwaltungsakten beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt:

Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Da § 61 Absatz 1 Ziffer 2 AsyG als Spezialnorm die näheren Determinanten (Frist, Einbringungsmodus, Verschuldensfrage) nicht festlegt, findet hinsichtlich dieser die Generalnorm des § 73 AVG Anwendung.Da Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 AsyG als Spezialnorm die näheren Determinanten (Frist, Einbringungsmodus, Verschuldensfrage) nicht festlegt, findet hinsichtlich dieser die Generalnorm des Paragraph 73, AVG Anwendung.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutions-antrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungs-senat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutions-antrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungs-senat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2008 im Wege ihrer Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesasylamt bislang nicht entschieden hat. Es ist unstrittig, dass das Bundesasylamt seiner Pflicht, binnen sechs Monaten über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden, nicht nachgekommen ist, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als zulässig erweist.

Nunmehr ist zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesaylamtes zurückzuführen ist. Dies ist aus nachfolgenden Erwägungen zu bejahen:

Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat das Bundesasylamt die Verfahren der Beschwerdeführerin, deren Mutter und der beiden Schwestern mit Aktenvermerk vom 20.11.2009 gemäß § 38 AVG ausgesetzt und gleichzeitig das bereits rechtskräftige Asylverfahren der Schwester XXXX als deren Bezugsperson gemäß § 69 AVG aufgrund falschen Zeugnisses von Amts wegen "wieder aufgenommen".Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat das Bundesasylamt die Verfahren der Beschwerdeführerin, deren Mutter und der beiden Schwestern mit Aktenvermerk vom 20.11.2009 gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt und gleichzeitig das bereits rechtskräftige Asylverfahren der Schwester römisch 40 als deren Bezugsperson gemäß Paragraph 69, AVG aufgrund falschen Zeugnisses von Amts wegen "wieder aufgenommen".

Nach dem Gesetzeswortlaut des hier relevanten zweiten Satzes des § 38 AVG, kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Wurde ein Verwaltungsverfahren von der angerufenen Behörde wegen einer auftretenden Vorfrage nach § 38 AVG rechtskräftig unterbrochen, kann bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde, in deren Verfahren die Beantwortung dieser Frage die Hauptfrage darstellt, eine Säumnis der Behörde nicht eintreten (vgl. VwGH 30.3.2004, 2002/06/0156; 21.9.2007, 2007/05/0145; VfSlg. 17.333/2004). Wenn eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage keinen formellen Aussetzungsbescheid erlässt, sondern das Verfahren "faktisch" aussetzt, wird der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen, sodass objektive Säumnis eintreten kann, gegen die ein Devolutionsantrag zulässig ist. Allerdings gehen sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass bei berechtigter Aussetzung ein überwiegendes Verschulden der Behörde zu verneinen und der Devolutionsantrag daher abzuweisen ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2009] Zu § 73 Rz 74 mwN).Nach dem Gesetzeswortlaut des hier relevanten zweiten Satzes des Paragraph 38, AVG, kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Wurde ein Verwaltungsverfahren von der angerufenen Behörde wegen einer auftretenden Vorfrage nach Paragraph 38, AVG rechtskräftig unterbrochen, kann bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde, in deren Verfahren die Beantwortung dieser Frage die Hauptfrage darstellt, eine Säumnis der Behörde nicht eintreten vergleiche VwGH 30.3.2004, 2002/06/0156; 21.9.2007, 2007/05/0145; VfSlg. 17.333 aus 2004,). Wenn eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage keinen formellen Aussetzungsbescheid erlässt, sondern das Verfahren "faktisch" aussetzt, wird der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen, sodass objektive Säumnis eintreten kann, gegen die ein Devolutionsantrag zulässig ist. Allerdings gehen sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass bei berechtigter Aussetzung ein überwiegendes Verschulden der Behörde zu verneinen und der Devolutionsantrag daher abzuweisen ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2009] Zu Paragraph 73, Rz 74 mwN).

Im gegenständlichen Fall hätte das Bundesasylamt jedoch das vorliegende Verfahren auch "faktisch" nicht aussetzen dürfen:

Vorfrage in diesem Sinne bzw. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mutter der Beschwerdeführerin, die in ihrem Antrag Asyl im Rahmen des Familienverfahrens begehrt, ist nämlich die Asylgewährung deren Tochter XXXX. Deren Verfahren wiederum ist bereits rechtskräftig positiv entschieden. Zum Zeitpunkt der "Aussetzung" der Verfahren der nachgereisten Familienangehörigen war das Verfahren der Bezugsperson XXXX beim Bundesasylamt - wie in § 38 zweiter Satz AVG gefordert - weder anhängig, noch wurde es gleichzeitig anhängig gemacht. Dabei ist zu beachten, dass das Bundesasylamt weder durch das "In-Kenntnissetzen" der XXXX über eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme während der Einvernahme vom 20.11.2009, noch durch die formlos mittels Aktenvermerks erfolgte "Wiederaufnahme von Amts wegen" eine wirksame Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 69 AVG vorgenommen hat. Die Verfügung der Wiederaufnahme hat nämlich in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu ergehen, welcher den Verfahrensparteien zuzustellen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2009] Zu § 69 Rz 76), was im gegenständliche Fall jedoch nicht geschehen ist.Vorfrage in diesem Sinne bzw. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mutter der Beschwerdeführerin, die in ihrem Antrag Asyl im Rahmen des Familienverfahrens begehrt, ist nämlich die Asylgewährung deren Tochter römisch 40 . Deren Verfahren wiederum ist bereits rechtskräftig positiv entschieden. Zum Zeitpunkt der "Aussetzung" der Verfahren der nachgereisten Familienangehörigen war das Verfahren der Bezugsperson römisch 40 beim Bundesasylamt - wie in Paragraph 38, zweiter Satz AVG gefordert - weder anhängig, noch wurde es gleichzeitig anhängig gemacht. Dabei ist zu beachten, dass das Bundesasylamt weder durch das "In-Kenntnissetzen" der römisch 40 über eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme während der Einvernahme vom 20.11.2009, noch durch die formlos mittels Aktenvermerks erfolgte "Wiederaufnahme von Amts wegen" eine wirksame Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß Paragraph 69, AVG vorgenommen hat. Die Verfügung der Wiederaufnahme hat nämlich in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu ergehen, welcher den Verfahrensparteien zuzustellen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2009] Zu Paragraph 69, Rz 76), was im gegenständliche Fall jedoch nicht geschehen ist.

Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sonderbestimmungen des Familienverfahrens ist, dass es sich gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 bei der Mutter der Beschwerdeführerin (XXXX) um eine Familienangehörige der in Österreich lebenden Bezugsperson, XXXX, handeln muss - wobei hier nur die erste Variante, nämlich Elternteil eines minderjährigen Kindes, in Betracht kommt. Es ist jedenfalls durch die Einholung der DNA-Tests erwiesen, dass es sich bei der Mutter der Beschwerdeführerin auch um die Mutter der XXXX handelt. Die Beurteilung, ob diese zum Zeitpunkt der Antragstellung der anderen Familienmitglieder auch minderjährig war, stellt eine Rechtsfrage - jedoch keine Vorfrage gemäß § 38 AVG - dar. Aus § 38 AVG folgt nämlich e contrario, dass keine Vorfrage iSd § 38 AVG vorliegen kann, wenn die betreffende Rechtsfrage auch nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde (eines Gerichtes) fällt, also von keiner Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] Zu § 38 Rz 6). Die Frage der Minderjährigkeit der Bezugsperson ist daher von der Behörde eigenständig zu beurteilen.Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sonderbestimmungen des Familienverfahrens ist, dass es sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 bei der Mutter der Beschwerdeführerin (römisch 40 ) um eine Familienangehörige der in Österreich lebenden Bezugsperson, römisch 40 , handeln muss - wobei hier nur die erste Variante, nämlich Elternteil eines minderjährigen Kindes, in Betracht kommt. Es ist jedenfalls durch die Einholung der DNA-Tests erwiesen, dass es sich bei der Mutter der Beschwerdeführerin auch um die Mutter der römisch 40 handelt. Die Beurteilung, ob diese zum Zeitpunkt der Antragstellung der anderen Familienmitglieder auch minderjährig war, stellt eine Rechtsfrage - jedoch keine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG - dar. Aus Paragraph 38, AVG folgt nämlich e contrario, dass keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG vorliegen kann, wenn die betreffende Rechtsfrage auch nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde (eines Gerichtes) fällt, also von keiner Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] Zu Paragraph 38, Rz 6). Die Frage der Minderjährigkeit der Bezugsperson ist daher von der Behörde eigenständig zu beurteilen.

In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht berechtigt war, sodass ihr ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung anzulasten ist.In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde zur Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht berechtigt war, sodass ihr ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung anzulasten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Devolution, Minderjährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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