Norm
AsylG 2005 §66Spruch
E10 265248-3/2011/10Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch DI Gernot Spindler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2011, Zl. 1109.336-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch DI Gernot Spindler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2011, Zl. 1109.336-EAST Ost, beschlossen:
Der Antrag auf Bestellung eines Rechtsberaters wird gem. §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 zurückgewiesenDer Antrag auf Bestellung eines Rechtsberaters wird gem. Paragraphen 66, 75, Absatz 16, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, zurückgewiesen
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Antragsteller reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher gem. §§ 3, 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde. Weiters wurde die Ausweisung in den Herkunftsstaat verfügt.römisch eins. Der Antragsteller reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher gem. Paragraphen 3, 8, AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde. Weiters wurde die Ausweisung in den Herkunftsstaat verfügt.
Der Antragsteller brachte nunmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde vom Bundesasylamt gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde wiederum die Ausweisung in den Herkunftsstaat verfügt. Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller eine Beschwerde ein, welche am 26.9.2011 beim ho. Gericht einlangte und ist seither das Beschwerdeverfahren anhängig.Der Antragsteller brachte nunmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde vom Bundesasylamt gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde wiederum die Ausweisung in den Herkunftsstaat verfügt. Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller eine Beschwerde ein, welche am 26.9.2011 beim ho. Gericht einlangte und ist seither das Beschwerdeverfahren anhängig.
Am 3.10.2011 langte beim ho. Gericht ein "Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters" ein.
II. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:
Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) ...
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVGc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Auch wenn § 68 die Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung eines Rechtsberaters nicht nennt, wird aus systematischen und teleologischen Erwägungen davon auszugehen sein, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG gegenständlicher Beschluss nicht vom Senat, sondern vom Einzelrichter zu fassen ist.Auch wenn Paragraph 68, die Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung eines Rechtsberaters nicht nennt, wird aus systematischen und teleologischen Erwägungen davon auszugehen sein, dass im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG gegenständlicher Beschluss nicht vom Senat, sondern vom Einzelrichter zu fassen ist.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lauten:
§ 66:Paragraph 66 :
"Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof
§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.
(3) ..."
§ 75 Abs. 16:Paragraph 75, Absatz 16 :
"(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.""(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."
Im gegenständlichen Fall war das Beschwerdeverfahren am 30.9.2011 beim ho. Gericht anhängig und wurde der Antrag innerhalb der in § 75 Abs. 16 genannten Frist gestellt, jedoch liegt dem anhängigen Beschwerdeverfahren eine Antrag auf internationalen Schutz, der ein Folgeantrag ist zu Grunde, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.Im gegenständlichen Fall war das Beschwerdeverfahren am 30.9.2011 beim ho. Gericht anhängig und wurde der Antrag innerhalb der in Paragraph 75, Absatz 16, genannten Frist gestellt, jedoch liegt dem anhängigen Beschwerdeverfahren eine Antrag auf internationalen Schutz, der ein Folgeantrag ist zu Grunde, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.
Aufgrund der vom Antragsteller vorgebrachten Kenntnisse der deutschen Sprache konnten entsprechende Übersetzungen der relevanten Teile des gegenständlichen Beschlusses unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
08.11.2011