TE AsylGH Beschluss 2011/10/17 C7 421672-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2011
beobachten
merken

Spruch

C7 421672-1/2011/4Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Senatsvorsitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, FZ. 11 08.968-EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Senatsvorsitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, FZ. 11 08.968-EAST-West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Absatz 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2011 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Er wurde hiezu am 23.08.2011 (As. 71 bis 81 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), am 09.09.2011 (As. 157 bis 169 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und am 12.09.2011 (As. 175 bis 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I). Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt (Spruchteil II). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Pakistan ausgewiesen (Spruchteil III). Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde er in den Herkunftsstaat Pakistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wurde durch Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater beigegeben.Dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wurde durch Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Rechtsberater beigegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall kann unter Einbeziehung der gesamten nunmehr vorliegenden Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorzugehen.

2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

3. Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 war über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall durch die Senatsvorsitzende zu entscheiden.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 war über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall durch die Senatsvorsitzende zu entscheiden.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten