TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/17 A1 421845-1/2011

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Veröffentlicht am 17.10.2011
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Spruch

A1 421.845-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. von Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, Zahl 11 10.532-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, Zahl 11 10.532-EWEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte erstmals am 13.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer ins Treffen, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil er arm gewesen sei, keine Arbeit gehabt hätte und beabsichtigt hätte, sich im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Weder habe er politische, wirtschaftliche noch religiöse Probleme gehabt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zl. 11 08.262 wurde der Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG 2005 wurde kein subsidiärer Schutz zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus Österreich in den Herkunftsstaat abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 27.08.2011 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zl. 11 08.262 wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 wurde kein subsidiärer Schutz zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus Österreich in den Herkunftsstaat abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 27.08.2011 in Rechtskraft.

Am 13.09.2011 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Die niederschriftliche Erstbefragung erfolgte am 14.09.2011, eine weitere Befragung am 22.09.2011. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Rechte als Berber in Marokko nicht wahrgenommen bzw. respektiert wurden, und dass er den Anführer einer bestimmten Gruppe beschimpft habe und nun von dieser bedroht würde.

Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid, Zl. 11 10.532-EWEST, vom 26.09.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Marokko aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid, Zl. 11 10.532-EWEST, vom 26.09.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Marokko aus.

Der Bescheid wurde am 26.09.2011 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG zugestellt.Der Bescheid wurde am 26.09.2011 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG zugestellt.

Noch vor dieser Zustellung, nämlich am 25.09.2011, wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie bis auf weiteres stationär aufgenommen. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 06.10.2011 wird akute Suizidalität als Aufnahmegrund im geschlossenen Bereich angeführt. Der Beschwerdeführer leide psychopathologisch unter Intrusionen im Sinne von sich aufdrängenden Bildern, Flashbacks und Albträumen sowie einer depressiven Grundstimmung. Es bestehe der hochgradige Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Falle der Abschiebung bzw. Schubhaft ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren suizidalen Handlungen zu rechnen.

Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. In dieser wies der Beschwerdeführer auf seinen kritischen psychischen Zustand hin, welcher für die Überstellung aus der Schubhaft in die XXXX verantwortlich zeichnete.Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. In dieser wies der Beschwerdeführer auf seinen kritischen psychischen Zustand hin, welcher für die Überstellung aus der Schubhaft in die römisch 40 verantwortlich zeichnete.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.

§ 68 Abs. 1 AVG lautet: Asylgerichtshof 09.02.2010 www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet: Asylgerichtshof 09.02.2010 www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Entscheidend für die gegenständliche Behebung ist der Umstand, dass die Einweisung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Bereich der XXXX noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte. Rechtlich gesehen trat dieser Umstand also während des Verfahrens in erster Instanz ein und hätte daher Berücksichtigung in jeglicher Hinsicht finden müssen:Entscheidend für die gegenständliche Behebung ist der Umstand, dass die Einweisung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Bereich der römisch 40 noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte. Rechtlich gesehen trat dieser Umstand also während des Verfahrens in erster Instanz ein und hätte daher Berücksichtigung in jeglicher Hinsicht finden müssen:

Vor dem Hintergrund des sich offensichtlich bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ergeben habenden dramatischen schlechten Gesundheitszustandes ist insofern Sachidentität nicht mehr gegeben, als durch diese Gesundheitsveränderung alleine schon der Problemkreis des subsidiären Schutzes neu zu bewerten ist. Im fortgesetzten Verfahren stellt sich daher im Zusammenhang mit dem Thema des subsidiären Schutzes die Frage, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Das Bundesasylamt hat daher im fortgesetzten Verfahren den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer umfassenden Prüfung zu unterziehen, und auch die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat im Detail zu ermitteln.

Dass letztendlich durch den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch die Problematik des internationalen Schutzes betroffen ist, ergibt sich aus dem Umstand der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, Berber zu sein und hat das Bundesasylamt diesbezüglich, bezogen auf allfällige Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Marokko, zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Falle der Rückkehr schlechtere - GFK-relevante - medizinische Behandlung zu erwarten hat.

Sohin war spruchgemäß der erstinstanzliche Bescheid einer Behebung zuzuführen.

Schlagworte

entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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