Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E18 407.078-1/2009-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2009, Zl. 08 06.018-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2009, Zl. 08 06.018-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine aserbaidschanische StA., brachte am 11.7.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten am selben Tag erstbefragt (AS 13f) und von einem Organwalter des BAA am 21.7.2008 (AS 31f), am 24.9.2008 (AS 91f) sowie am 14.5.2009 (AS 191 f) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine aserbaidschanische StA., brachte am 11.7.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten am selben Tag erstbefragt (AS 13f) und von einem Organwalter des BAA am 21.7.2008 (AS 31f), am 24.9.2008 (AS 91f) sowie am 14.5.2009 (AS 191 f) niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie zwar in Armenien/Karabach geboren sei, aber seit ihrem 5. Lebensjahr illegal in Russland gelebt habe. Sie habe weder einen armenischen noch einen russischen Pass besessen. Am 28.3.2008 sei sie von 3 unterstandslosen Russen vergewaltigt worden. Deswegen sei sie nach Österreich gekommen.
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.5.2009, FZ: 08 06.018-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan, das von der Regierung der international nicht anerkannten Republik Berg-Karabach kontrollierte Territorium nicht zuerkannt. (Spruchpunkt II.). Weiters wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z.2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan und zwar in die international nicht anerkannte Republik Berg-Karabach ausgewiesen.römisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.5.2009, FZ: 08 06.018-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan, das von der Regierung der international nicht anerkannten Republik Berg-Karabach kontrollierte Territorium nicht zuerkannt. (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan und zwar in die international nicht anerkannte Republik Berg-Karabach ausgewiesen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt der BF in Berg-Karabach gewesen sei, da sie laut eigenen Angaben in Russland illegal gelebt habe. Laut vorliegendem Dokumentationsmaterial besitze die BF weder die armenische noch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Dass die BF Berg-Karabach im 5. Lebensjahr mit ihrer Mutter wegen des Krieges verlassen habe, sei glaubhaft. Das restliche Vorbringen, welches sich auf die russische Föderation bezieht, sei für das Verfahren asylrechtlich nicht relevant, da die BF die russische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Die Existenzgrundlage der BF sei gesichert, da sie eine junge gesunde Frau sei, die immer in der Lage war, für sich und ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Eine Einreise der BF nach Armenien oder Berg-Karabach sei ohne weiteres möglich.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.6.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.6.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde neben allgemeinen und rechtlichen Ausführungen vorgebracht, dass die BF eine Jesidin aus Berg-Karabach sei und der angefochtene Bescheid überhaupt keine Feststellungen zur Situation allein stehender Frauen in Berg-Karabach enthalte. Obwohl in der Anfragebeantwortung vom 3.12.2008 diesbezüglich und auch zur Frage nach einem Sozialsystem keine Antworten gegeben werden konnten, gehe die belangte Behörde von einer gesicherten Existenzgrundlage der BF bei ihrer Rückkehr aus und begründe dies damit, dass die BF eine junge, gesunde Frau sei, die immer ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dabei sei auch die fortgeschrittene Schwangerschaft der BF außer Acht gelassen worden. Es liege daher kein ordentliches Ermittlungsverfahren vor. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die BF seit 16 Jahren nicht mehr in ihrer Heimat gewesen sei und dort über kein familiäres Umfeld mehr verfüge. Sie spreche auch kaum armenisch und könne nur unter größten Schwierigkeiten lesen und schreiben. Da die BF in Österreich mit ihrem Mann lebe, würde auch in ihr Familienleben unzulässigerweise eingegriffen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:
Die BF wurde insgesamt 4 Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie übereinstimmend an, dass sie Berg-Karabach mit 5 Jahren verlassen habe, Jesidin sei, nicht bzw. kaum lesen und schreiben könne, niemanden in Berg-Karabach habe, keine Schul- und Berufsausbildung habe sowie, dass sie schwanger sei. Weiters gab die BF an, dass ihren Lebensunterhalt in Russland ihre Mutter bis zu deren Verschwinden im Jahr 2006 bestritten habe. Sie habe dann kostenlos gewohnt und geringfügige Einkünfte aus gelegentlichen Putzarbeiten bezogen. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 3.12.2008 zur Rückkehrsituation von Frauen nach Berg-Karabach wurde ausgeführt, dass die Region seit 1992 von Armenien besetzt sei und es keine Informationen zur Situation allein stehender Frauen in Berg-Karabach gäbe. Die Frage nach dem Bestehen von Frauenhäusern oder sonstigen Einrichtungen in Berg-Karabach wurde lediglich hinsichtlich Aserbaidschan allgemein und nur für Frauen als Verbrechensopfer, kinderlose und schutzbedürftige Personen beantwortet. Die Frage nach einem Sozialhilfesystem in Berg-Karabach konnte ebenfalls nicht beantwortet werden.
Die BF gab weiters an, von 1993 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2008 illegal in der Russischen Föderation gelebt zu haben und glaublich von Moskau aus legal mit einem Pass ausgereist zu sein. Eine entsprechende Anfrage an die ÖB Moskau wurde von der Staatendokumentation mit dem Hinweis, dass es derzeit keinen Vertrauensanwalt bei der ÖB Moskau gäbe, nicht beantwortet.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
III.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch drei.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.3. Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).römisch drei.3. Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."
III.4. Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch drei.4. Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.5. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.römisch drei.5. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.
Das Bundesasylamt ist verpflichtet den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn die Beschwerdeinstanz, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
III.6. Dem angefochtenen Bescheid ist keine Begründung zu entnehmen, warum das BAA zwar Aserbaidschan als Herkunftsstaat der BF ansieht, ihre Ausweisung aber in die international nicht anerkannte Republik Berg-Karabach, welche offiziell noch immer aserbaidschanisches Territorium ist, verfügt. Das BAA hat es auch verabsäumt, sich mit der individuellen Situation der BF und ihres Kindes im Fall einer Rückkehr nach Berg-Karabach bzw. Aserbaidschan auseinander zu setzen. Betreffend Berg-Karabach wurde im angefochtenen Bescheid lediglich eine Anfragebeantwortung vom 3.12.2008 wieder gegeben, aus der hervorgeht, dass es keine Informationen über die Situation allein stehender Frauen in Berg-Karabach gibt. Ebenso wenig konnte die Frage nach Frauenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen in Berg-Karabach beantwortet werden. Die diesbezügliche Antwort bezieht sich vielmehr auf Aserbaidschan generell und betrifft Frauen ohne Kind und spricht noch allgemein von schutzbedürftigen Personen, wobei allerdings offen bleibt, ob die BF und ihr Kind darunter fallen würden. Die Frage nach einem Sozialhilfesystem in Berg-Karabach konnte ebenfalls nicht beantwortet werden. Bei der Beurteilung der Rückkehrsituation wird auch darauf einzugehen sein, dass die BF Berg-Karabach bereits 1993 verlassen und dort keine familiären oder sonstige Anknüpfungspunkte mehr hat. Weiters wird sich das BAA mit der Frage einer Unterkunfts- und Arbeitsmöglichkeit auseinanderzusetzen haben, wobei auch das niedrige Bildungsniveau der BF zu berücksichtigen ist. Weiters wird in einem neuerlichen Bescheid auch zu begründen sein, warum das BAA davon ausgeht, dass das Familienleben der BF mit ihrem nunmehrigen Gatten sowohl in Armenien als auch in Berg-Karabach aufrechterhalten werden kann.römisch drei.6. Dem angefochtenen Bescheid ist keine Begründung zu entnehmen, warum das BAA zwar Aserbaidschan als Herkunftsstaat der BF ansieht, ihre Ausweisung aber in die international nicht anerkannte Republik Berg-Karabach, welche offiziell noch immer aserbaidschanisches Territorium ist, verfügt. Das BAA hat es auch verabsäumt, sich mit der individuellen Situation der BF und ihres Kindes im Fall einer Rückkehr nach Berg-Karabach bzw. Aserbaidschan auseinander zu setzen. Betreffend Berg-Karabach wurde im angefochtenen Bescheid lediglich eine Anfragebeantwortung vom 3.12.2008 wieder gegeben, aus der hervorgeht, dass es keine Informationen über die Situation allein stehender Frauen in Berg-Karabach gibt. Ebenso wenig konnte die Frage nach Frauenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen in Berg-Karabach beantwortet werden. Die diesbezügliche Antwort bezieht sich vielmehr auf Aserbaidschan generell und betrifft Frauen ohne Kind und spricht noch allgemein von schutzbedürftigen Personen, wobei allerdings offen bleibt, ob die BF und ihr Kind darunter fallen würden. Die Frage nach einem Sozialhilfesystem in Berg-Karabach konnte ebenfalls nicht beantwortet werden. Bei der Beurteilung der Rückkehrsituation wird auch darauf einzugehen sein, dass die BF Berg-Karabach bereits 1993 verlassen und dort keine familiären oder sonstige Anknüpfungspunkte mehr hat. Weiters wird sich das BAA mit der Frage einer Unterkunfts- und Arbeitsmöglichkeit auseinanderzusetzen haben, wobei auch das niedrige Bildungsniveau der BF zu berücksichtigen ist. Weiters wird in einem neuerlichen Bescheid auch zu begründen sein, warum das BAA davon ausgeht, dass das Familienleben der BF mit ihrem nunmehrigen Gatten sowohl in Armenien als auch in Berg-Karabach aufrechterhalten werden kann.
In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
III.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
10.11.2011