TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/19 D3 318428-1/2008

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Veröffentlicht am 19.10.2011
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Norm

AVG §66 Abs4
AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D3 318428-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2008, Zl. 03 31.057-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2008, Zl. 03 31.057-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2011 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 69 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 10.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 11.10.2003 unter Angabe des Namens XXXX einen Asylantrag. Am 11.12.2003 wurde sie vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei sie zum Fluchtgrund angab, dass sie in XXXX geboren sei und dort nur zwei Jahre die Grundschule besucht habe und sei sie dann wegen des Krieges von ihrer Tante zu Hause unterrichtet worden. Sie habe nie gearbeitet. Im Jahre 2000 habe sie ihrem Mann, mit dem sie nur religiös verheiratet sei, kennengelernt. Dieser sei seit dem 25. April 2003 spurlos verschwunden. Sie sei derzeit im achten Monat schwanger. Ende Juli 2002 sei ihr Bruder von russischen Soldaten verschleppt worden, obwohl er nie an Kampfhandlungen teilgenommen habe und hätten ihn Verwandte freikaufen können. Sie hätten in ständiger Angst gelebt, weil täglich Säuberungsaktionen stattgefunden hätten. Ihre Mutter und ihre Brüder hätten deswegen beschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Sie hätte als Hochschwangere keine Wahl gehabt, als ihre Familie zu begleiten.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 10.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 11.10.2003 unter Angabe des Namens römisch 40 einen Asylantrag. Am 11.12.2003 wurde sie vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei sie zum Fluchtgrund angab, dass sie in römisch 40 geboren sei und dort nur zwei Jahre die Grundschule besucht habe und sei sie dann wegen des Krieges von ihrer Tante zu Hause unterrichtet worden. Sie habe nie gearbeitet. Im Jahre 2000 habe sie ihrem Mann, mit dem sie nur religiös verheiratet sei, kennengelernt. Dieser sei seit dem 25. April 2003 spurlos verschwunden. Sie sei derzeit im achten Monat schwanger. Ende Juli 2002 sei ihr Bruder von russischen Soldaten verschleppt worden, obwohl er nie an Kampfhandlungen teilgenommen habe und hätten ihn Verwandte freikaufen können. Sie hätten in ständiger Angst gelebt, weil täglich Säuberungsaktionen stattgefunden hätten. Ihre Mutter und ihre Brüder hätten deswegen beschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Sie hätte als Hochschwangere keine Wahl gehabt, als ihre Familie zu begleiten.

Genaueres über die Verschleppung ihres Mannes wisse sie nicht. Er sei auf den Markt gegangen, wo es eine Schießerei mit Toten gegeben habe und sei er dann verschleppt worden. Sie habe ihn gesucht, aber nicht finden können, wobei sie auch bei der Polizei und bei russischen Soldaten nachgefragt habe. Zunächst hätten sie gehofft, dass sich die Lage wieder stabilisieren würde, aber als ihr Mann nicht mehr aufgetaucht sei, sei für alle klar gewesen, dass sie selbst etwas für ihre Sicherheit unternehmen müssten. Sie habe persönlich jedoch nie Kontakt zu Soldaten gehabt, fürchte sich aber als alleinstehende Frau vor Übergriffen russischer Soldaten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 03 31.057-BAT, wurde dem Asylantrag vom 11.10.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 stattgegeben und der Antragstellerin in Österreich Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihr gemäß § 12 leg. cit. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin einen unter § 7 Asylgesetz zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würde, sodass dieser der Feststellung des vorliegenden Verfahrens zugrunde gelegt werden könne. Da dem Antrag auf Asylgewährung Rechnung getragen worden sei, könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 03 31.057-BAT, wurde dem Asylantrag vom 11.10.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 stattgegeben und der Antragstellerin in Österreich Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihr gemäß Paragraph 12, leg. cit. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin einen unter Paragraph 7, Asylgesetz zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würde, sodass dieser der Feststellung des vorliegenden Verfahrens zugrunde gelegt werden könne. Da dem Antrag auf Asylgewährung Rechnung getragen worden sei, könne gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine nähere Begründung entfallen.

Die Beschwerdeführerin legte auch einen Führerschein auf den von ihr angegebenen Namen vor, bei dessen Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden konnten.

Nach der Einreise ihres Gatten XXXX (gemeinsam mit dem älteren Sohn XXXX) wurde sie zunächst als Zeugin in dessen Asylverfahren am 9.11.2006 einvernommen, wobei sie eine Hochzeitsfotographie vorlegte und angab, dass dieses Foto bei der traditionellen (religiösen) Hochzeit aufgenommen worden sei. Fast ein Jahr später hätten sie auch standesamtlich geheiratet. Über Vorhalt, dass sie in ihrem Asylverfahren angegeben habe, dass sie nur nach moslemischem Ritus verheiratet wäre und führte sie aus, dass sie nicht gewusst habe, ob noch Papiere (eine Heiratsurkunde) vorhanden seien. Sie habe ihren älteren Sohn in ihrer Einvernahme schon erwähnt, dies sei jedoch nicht protokolliert worden. Sie habe damals ständig in XXXX mit ihrem Mann gelebt, sie seien jedoch auch nach XXXX gefahren und hätten dort den Ehevertrag beim Standesamt unterschrieben. Das letzte halbe Jahr vor dem Verschwinden ihres Mannes sei sie jedoch ständig in XXXX aufhältig gewesen. Ihr Ehemann sei etwa "Mitte oder Ende Frühling" verschwunden. Sie hätte mit ihrem Ehemann nicht in XXXX gewohnt, es sei jedoch möglich, dass sie vor der Entführung in XXXX gewesen sei, da dies nicht weit entfernt sei. Die Schwiegereltern hätten in XXXX gelebt. Sie hätten auch ein Haus in XXXX früher gehabt. Sie wisse jedoch nicht, ob dieses noch existiere und sie selbst sei dort nie gewesen. Über Vorhalt, wenn sie bis zum 1.10.2003 in XXXX gewesen sei und ihr Mann "Ende Frühling" verhaftet worden sei und ca. einen Monat (wie er behauptet habe) angehalten worden sei, dann hätte er nach seiner Freilassung zu ihr nach XXXX kommen können, antwortete sie darauf, dass er sich vielleicht versteckt habe. Über weiteren Vorhalt, dass die Schwiegereltern bereits Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführerin für ihren Gatten Lösegeld bezahlt hätten und somit gewusst hätten, dass er frei und nicht mehr verschwunden sei, gab sie an, dass sie die Gründe, warum diese sie nicht verständigt haben, nicht wisse. Über weiteren Vorhalt, dass der Ehegatte angegeben habe, erst im Juli 2003 festgenommen worden zu sein, brachte sie vor, dass er vieles, insbesondere die Daten, durcheinander bringe. Über Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, dass er mit der Beschwerdeführerin in seinem Elternhaus in XXXX gelebt habe, bestritt die Beschwerdeführerin dies und gab an, dass sie in XXXX gelebt habe. Über Vorhalt, dass sie mit ihrem Gatten und ihren Kindern zu den Schwiegereltern nach XXXX ziehen könne, gab sie an, dass es für Tschetschenen in Russland allgemein schwer sei, zu leben und es fast unmöglich sei, eine Arbeit zu finden. Über Vorhalt, dass das Bundesasylamt zur Auffassung gelangt sei, dass sie bei der Angabe ihrer Asylgründe nicht die Wahrheit gesagt habe und sich die damalige Entscheidung erschlichen habe, was zur Wiederaufnahme ihres eigenen Asylverfahrens führe, beteuerte sie nochmals, dass alles stimmt, was sie gesagt habe.Nach der Einreise ihres Gatten römisch 40 (gemeinsam mit dem älteren Sohn römisch 40 ) wurde sie zunächst als Zeugin in dessen Asylverfahren am 9.11.2006 einvernommen, wobei sie eine Hochzeitsfotographie vorlegte und angab, dass dieses Foto bei der traditionellen (religiösen) Hochzeit aufgenommen worden sei. Fast ein Jahr später hätten sie auch standesamtlich geheiratet. Über Vorhalt, dass sie in ihrem Asylverfahren angegeben habe, dass sie nur nach moslemischem Ritus verheiratet wäre und führte sie aus, dass sie nicht gewusst habe, ob noch Papiere (eine Heiratsurkunde) vorhanden seien. Sie habe ihren älteren Sohn in ihrer Einvernahme schon erwähnt, dies sei jedoch nicht protokolliert worden. Sie habe damals ständig in römisch 40 mit ihrem Mann gelebt, sie seien jedoch auch nach römisch 40 gefahren und hätten dort den Ehevertrag beim Standesamt unterschrieben. Das letzte halbe Jahr vor dem Verschwinden ihres Mannes sei sie jedoch ständig in römisch 40 aufhältig gewesen. Ihr Ehemann sei etwa "Mitte oder Ende Frühling" verschwunden. Sie hätte mit ihrem Ehemann nicht in römisch 40 gewohnt, es sei jedoch möglich, dass sie vor der Entführung in römisch 40 gewesen sei, da dies nicht weit entfernt sei. Die Schwiegereltern hätten in römisch 40 gelebt. Sie hätten auch ein Haus in römisch 40 früher gehabt. Sie wisse jedoch nicht, ob dieses noch existiere und sie selbst sei dort nie gewesen. Über Vorhalt, wenn sie bis zum 1.10.2003 in römisch 40 gewesen sei und ihr Mann "Ende Frühling" verhaftet worden sei und ca. einen Monat (wie er behauptet habe) angehalten worden sei, dann hätte er nach seiner Freilassung zu ihr nach römisch 40 kommen können, antwortete sie darauf, dass er sich vielleicht versteckt habe. Über weiteren Vorhalt, dass die Schwiegereltern bereits Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführerin für ihren Gatten Lösegeld bezahlt hätten und somit gewusst hätten, dass er frei und nicht mehr verschwunden sei, gab sie an, dass sie die Gründe, warum diese sie nicht verständigt haben, nicht wisse. Über weiteren Vorhalt, dass der Ehegatte angegeben habe, erst im Juli 2003 festgenommen worden zu sein, brachte sie vor, dass er vieles, insbesondere die Daten, durcheinander bringe. Über Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, dass er mit der Beschwerdeführerin in seinem Elternhaus in römisch 40 gelebt habe, bestritt die Beschwerdeführerin dies und gab an, dass sie in römisch 40 gelebt habe. Über Vorhalt, dass sie mit ihrem Gatten und ihren Kindern zu den Schwiegereltern nach römisch 40 ziehen könne, gab sie an, dass es für Tschetschenen in Russland allgemein schwer sei, zu leben und es fast unmöglich sei, eine Arbeit zu finden. Über Vorhalt, dass das Bundesasylamt zur Auffassung gelangt sei, dass sie bei der Angabe ihrer Asylgründe nicht die Wahrheit gesagt habe und sich die damalige Entscheidung erschlichen habe, was zur Wiederaufnahme ihres eigenen Asylverfahrens führe, beteuerte sie nochmals, dass alles stimmt, was sie gesagt habe.

Am 19.1.2007 wurde die Beschwerdeführerin wegen Wiederaufnahme ihres Verfahrens einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie vor ihrer Eheschließung XXXX geheißen habe und am Standesamt der Name auf XXXX geändert worden sei. Da sie bei ihrer Ankunft in Österreich nicht gewusst habe, ob ihr Mann noch lebe, habe sie sich nach ihrem Mädchennamen benannt, für sie mache das keinen Unterschied. Sie beteuerte weiters, dass sie bei der Ausreise und ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht gewusst habe, ob ihr Mann lebe oder nicht. Die Schwiegereltern hätten jedoch das Kind zu sich genommen. Über Vorhalt, dass ihr Ehegatte schon 10 Tage nach seiner Entführung mit seinen Verwandten väterlicherseits telefonisch Kontakt aufgenommen hätte und diese die Besorgung des Lösegeldes organisiert hätten, gab sie an, dass in Tschetschenien nur Männer solche Probleme lösen würden, aber die Frauen nicht eingeweiht würden. Sie wisse selbst nicht, wie lange man ihren Mann festgehalten habe, ob und wie viel Lösegeld bezahlt worden sei. Es sei richtig, dass ihr Mann von XXXX bis XXXX in XXXX die Schule besucht habe. Wenn sie auch dort geheiratet habe und der Sohn XXXX dort geboren worden sei, habe sie dort auch nicht lange gelebt.Am 19.1.2007 wurde die Beschwerdeführerin wegen Wiederaufnahme ihres Verfahrens einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie vor ihrer Eheschließung römisch 40 geheißen habe und am Standesamt der Name auf römisch 40 geändert worden sei. Da sie bei ihrer Ankunft in Österreich nicht gewusst habe, ob ihr Mann noch lebe, habe sie sich nach ihrem Mädchennamen benannt, für sie mache das keinen Unterschied. Sie beteuerte weiters, dass sie bei der Ausreise und ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht gewusst habe, ob ihr Mann lebe oder nicht. Die Schwiegereltern hätten jedoch das Kind zu sich genommen. Über Vorhalt, dass ihr Ehegatte schon 10 Tage nach seiner Entführung mit seinen Verwandten väterlicherseits telefonisch Kontakt aufgenommen hätte und diese die Besorgung des Lösegeldes organisiert hätten, gab sie an, dass in Tschetschenien nur Männer solche Probleme lösen würden, aber die Frauen nicht eingeweiht würden. Sie wisse selbst nicht, wie lange man ihren Mann festgehalten habe, ob und wie viel Lösegeld bezahlt worden sei. Es sei richtig, dass ihr Mann von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 die Schule besucht habe. Wenn sie auch dort geheiratet habe und der Sohn römisch 40 dort geboren worden sei, habe sie dort auch nicht lange gelebt.

Am 3.1.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, nochmals ergänzend einvernommen. Über Vorhalt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin "direkt zu Gott" bete, gab sie an, dass sie auch direkt zu Gott bete, aber dass weder sie noch ihr Gatte zu den "XXXX" gehören würden, sondern einfach Moslems seien. Ihre Mutter, ihre Schwester XXXX sowie drei Brüder lebten in Österreich. Sie würden sich ab und zu anrufen und besuchen. Sie habe schon einen Sprachkurs besucht und lerne alleine Deutsch. Sie spreche schon gut deutsch. Besondere Beziehungen zu Österreichern hätten sie jedoch nicht. Sie würden in einer Pension der Diakonie leben. Sie müsse sich um ihre Kinder kümmern.Am 3.1.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, nochmals ergänzend einvernommen. Über Vorhalt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin "direkt zu Gott" bete, gab sie an, dass sie auch direkt zu Gott bete, aber dass weder sie noch ihr Gatte zu den "XXXX" gehören würden, sondern einfach Moslems seien. Ihre Mutter, ihre Schwester römisch 40 sowie drei Brüder lebten in Österreich. Sie würden sich ab und zu anrufen und besuchen. Sie habe schon einen Sprachkurs besucht und lerne alleine Deutsch. Sie spreche schon gut deutsch. Besondere Beziehungen zu Österreichern hätten sie jedoch nicht. Sie würden in einer Pension der Diakonie leben. Sie müsse sich um ihre Kinder kümmern.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2008, Zl. 03 31.057-BAT, wurde unter Spruchteil I. das Verfahren hinsichtlich des mit Bescheid vom 29.11.2004 gewährten Asyls gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wieder aufgenommen und unter Spruchteil II. der Asylantrag vom 11.10.2003 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil III. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben in den wesentlichen Teilen bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Festgestellt wurde weiters, dass die Identität der Antragstellerin nunmehr eindeutig feststehe. Weiters wurden ausführliche länderspezifische Feststellungen getroffen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2008, Zl. 03 31.057-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. das Verfahren hinsichtlich des mit Bescheid vom 29.11.2004 gewährten Asyls gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wieder aufgenommen und unter Spruchteil römisch zwei. der Asylantrag vom 11.10.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben in den wesentlichen Teilen bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Festgestellt wurde weiters, dass die Identität der Antragstellerin nunmehr eindeutig feststehe. Weiters wurden ausführliche länderspezifische Feststellungen getroffen.

Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass die Antragstellerin die Existenz ihres älteren Kindes verschwiegen habe und dass sie weiters nicht angegeben habe, standesamtlich verheiratet zu sein. Es seien auch gravierende Widersprüche zur Aussage ihres Ehegatten aufgetaucht. Dieser hätte nämlich gesagt, dass er von Anfang 2001 bis Ende 2002 in XXXX in seinem früheren Elternhaus mit ihr gewohnt habe, und wären sie anschließend nach XXXX zu seinen Eltern übersiedelt. Sie hätten sich nur eine Woche bei der Schwiegermutter in XXXX aufgehalten. Die Beschwerdeführerin hingegen habe behauptet, dass sie ständig in XXXX gewohnt habe und dass sie überhaupt nicht in XXXX gewesen sei. Sie habe diese Möglichkeit jedoch letztlich auch nicht ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe auch keinen nachvollziehbaren Grund angeben können, warum die Verwandten ihres Mannes sie nicht von der Freilassung wenigstens informiert hätten, zumal nach ihren Angaben er im Frühjahr 2003 gefangen genommen worden sei und etwa einen Monat lang festgehalten worden sei und sie noch bis Oktober 2003 bei ihrer Mutter in XXXX wohnhaft gewesen sei. Ihr Ehemann habe davon gesprochen, dass er erst im Sommer 2003 entführt worden sei und über Vorhalt der Aussage seiner Ehegattin, habe er angegeben, dass er das nicht mehr so genau wisse und in seinem Kopf alles durcheinander sei. Noch dazu hätten ihre Schwiegereltern, als sie erfahren hätten, dass die Antragstellerin wegfahren wolle, gemeint, dass es besser wäre, wenn der älteste Sohn bei ihnen bleiben würde. Da das Duplikat der Heiratsurkunde als auch das Duplikat der Geburtsurkunde des Sohnes XXXX am 12.9.2003 beim Standesamt in XXXX ausgestellt worden sei und auch der Ehemann der Beschwerdeführerin dort gemeldet gewesen sei, sei zu vermuten, dass der Gatte der Antragstellerin, aber auch sie, mit großer Wahrscheinlichkeit im Jahre 2003 überhaupt in XXXX wohnhaft gewesen seien. Weiters habe die Antragstellerin in ihrem eigenen Asylverfahren ihren Mädchennamen angegeben. Über Vorhalt des Umstandes ausgeführt, dass ihr das nicht so wichtig gewesen sei, und sie nicht gewusst habe, ob ihr Ehegatte noch am Leben sei, was keine logische Erklärung dafür sei. Schließlich habe sie sich auch auf ihren Mädchennamen kurz vor der Ausreise noch ihren Führerschein ausstellen lassen. Die Behauptung, dass sie gegenüber dem Herrn Dolmetscher bei ihrer Einvernahme am 11.12.2003 sehr wohl angegeben habe, dass sie ihr damals einziges Kind in der Heimat zurückgelassen habe, sei entgegen zu halten, dass dies als Schutzbehauptung angesehen werden müsse, da alle anderen Verwandten bei der Datenaufnahme festgehalten worden seien. Es liege daher der Schluss nahe, dass sowohl die Existenz ihres Ehegatten, als auch ihres einzigen Sohnes von der Antragstellerin bewusst verschwiegen worden sei. In der Gesamtbetrachtung sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr Ehegatte im fraglichen Zeitraum des Jahres 2003 tatsächlich verschollen gewesen sei.Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass die Antragstellerin die Existenz ihres älteren Kindes verschwiegen habe und dass sie weiters nicht angegeben habe, standesamtlich verheiratet zu sein. Es seien auch gravierende Widersprüche zur Aussage ihres Ehegatten aufgetaucht. Dieser hätte nämlich gesagt, dass er von Anfang 2001 bis Ende 2002 in römisch 40 in seinem früheren Elternhaus mit ihr gewohnt habe, und wären sie anschließend nach römisch 40 zu seinen Eltern übersiedelt. Sie hätten sich nur eine Woche bei der Schwiegermutter in römisch 40 aufgehalten. Die Beschwerdeführerin hingegen habe behauptet, dass sie ständig in römisch 40 gewohnt habe und dass sie überhaupt nicht in römisch 40 gewesen sei. Sie habe diese Möglichkeit jedoch letztlich auch nicht ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe auch keinen nachvollziehbaren Grund angeben können, warum die Verwandten ihres Mannes sie nicht von der Freilassung wenigstens informiert hätten, zumal nach ihren Angaben er im Frühjahr 2003 gefangen genommen worden sei und etwa einen Monat lang festgehalten worden sei und sie noch bis Oktober 2003 bei ihrer Mutter in römisch 40 wohnhaft gewesen sei. Ihr Ehemann habe davon gesprochen, dass er erst im Sommer 2003 entführt worden sei und über Vorhalt der Aussage seiner Ehegattin, habe er angegeben, dass er das nicht mehr so genau wisse und in seinem Kopf alles durcheinander sei. Noch dazu hätten ihre Schwiegereltern, als sie erfahren hätten, dass die Antragstellerin wegfahren wolle, gemeint, dass es besser wäre, wenn der älteste Sohn bei ihnen bleiben würde. Da das Duplikat der Heiratsurkunde als auch das Duplikat der Geburtsurkunde des Sohnes römisch 40 am 12.9.2003 beim Standesamt in römisch 40 ausgestellt worden sei und auch der Ehemann der Beschwerdeführerin dort gemeldet gewesen sei, sei zu vermuten, dass der Gatte der Antragstellerin, aber auch sie, mit großer Wahrscheinlichkeit im Jahre 2003 überhaupt in römisch 40 wohnhaft gewesen seien. Weiters habe die Antragstellerin in ihrem eigenen Asylverfahren ihren Mädchennamen angegeben. Über Vorhalt des Umstandes ausgeführt, dass ihr das nicht so wichtig gewesen sei, und sie nicht gewusst habe, ob ihr Ehegatte noch am Leben sei, was keine logische Erklärung dafür sei. Schließlich habe sie sich auch auf ihren Mädchennamen kurz vor der Ausreise noch ihren Führerschein ausstellen lassen. Die Behauptung, dass sie gegenüber dem Herrn Dolmetscher bei ihrer Einvernahme am 11.12.2003 sehr wohl angegeben habe, dass sie ihr damals einziges Kind in der Heimat zurückgelassen habe, sei entgegen zu halten, dass dies als Schutzbehauptung angesehen werden müsse, da alle anderen Verwandten bei der Datenaufnahme festgehalten worden seien. Es liege daher der Schluss nahe, dass sowohl die Existenz ihres Ehegatten, als auch ihres einzigen Sohnes von der Antragstellerin bewusst verschwiegen worden sei. In der Gesamtbetrachtung sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr Ehegatte im fraglichen Zeitraum des Jahres 2003 tatsächlich verschollen gewesen sei.

Zu Spruchteil I. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass hervorgekommen sei, dass die Angaben der Antragstellerin zu der behaupteten Bedrohungssituation (ebenso wie jene ihres Ehegatten) als unglaubwürdig zu beurteilen seien und beide Antragsteller sich lediglich eine konstruierte Geschichte vorgetragen hätten. Damit stehe fest, dass sie das ihr gewährte Asyl damals erschlichen habe.Zu Spruchteil römisch eins. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass hervorgekommen sei, dass die Angaben der Antragstellerin zu der behaupteten Bedrohungssituation (ebenso wie jene ihres Ehegatten) als unglaubwürdig zu beurteilen seien und beide Antragsteller sich lediglich eine konstruierte Geschichte vorgetragen hätten. Damit stehe fest, dass sie das ihr gewährte Asyl damals erschlichen habe.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin mit ihrem gesamten Vorbringen keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung iSd GFK habe glaubhaft darlegen können.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin mit ihrem gesamten Vorbringen keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung iSd GFK habe glaubhaft darlegen können.

Zu Spruchteil III. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzählen habe können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters vertrete das Bundesasylamt die Auffassung, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig keine Abschiebungshindernisse in die Russische Föderation ergeben würden, weil eine landesweite allgemein extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, seien von der Antragstellerin nicht behauptet worden, sodass die Abschiebung für zulässig zu erklären gewesen sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzählen habe können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters vertrete das Bundesasylamt die Auffassung, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig keine Abschiebungshindernisse in die Russische Föderation ergeben würden, weil eine landesweite allgemein extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, seien von der Antragstellerin nicht behauptet worden, sodass die Abschiebung für zulässig zu erklären gewesen sei.

Zu Spruchteil IV. wurde hervorgestrichen, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehegatten und ihren drei Kindern, welche alle Asylwerber seien, lebe. Weiters seien auch die Mutter, eine Schwester, zwei Brüder und ein Halbbruder in Österreich aufhältig, mit denen sie "normalen Sozialkontakt" halte. Sie würde von der Grundversorgung leben und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und habe auch keine sonstigen Sozialkontakte, die sie an Österreich binden würden. Auch die Schwiegereltern der Brüder ihres Ehegatten würden in Russland, nämlich in XXXX, leben. Nach Abwägung aller Interessen liege das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Vollzug des Fremdenwesens höher als die Interessen der Antragstellerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich.Zu Spruchteil römisch vier. wurde hervorgestrichen, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehegatten und ihren drei Kindern, welche alle Asylwerber seien, lebe. Weiters seien auch die Mutter, eine Schwester, zwei Brüder und ein Halbbruder in Österreich aufhältig, mit denen sie "normalen Sozialkontakt" halte. Sie würde von der Grundversorgung leben und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und habe auch keine sonstigen Sozialkontakte, die sie an Österreich binden würden. Auch die Schwiegereltern der Brüder ihres Ehegatten würden in Russland, nämlich in römisch 40 , leben. Nach Abwägung aller Interessen liege das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Vollzug des Fremdenwesens höher als die Interessen der Antragstellerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Berufung, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist. Sie wies daraufhin, dass sie in den Einvernahmen ihre Fluchtgründe ausführlich detailliert, konkret und nachvollziehbar dargelegt habe. Die vermeintlich widersprüchlichen Angaben zu ihren Ehemann rührten daher, dass er wegen Verschleppung sich in einem so schlechten psychischen Zustand befinde, dass er sich nicht mehr an Daten und Orte erinnern könne, was er auch selbst zugegeben habe. Es werde daher eine neuerliche Einvernahme beantragt, um die Ungereimtheiten zwischen ihrem Vorbringen und dem Vorbringen ihres Ehemannes vollständig aufzuklären. Sie habe weiters ihr Heimatland wegen Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen verlassen und komme ihr schon deswegen die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK zu. Die Feststellungen des Bundesasylamtes seien aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und letztlich verfehlter Rechtsansichten zustande gekommen. Dies gelte auch für die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung und der Ausweisung. Wesentlich zu berücksichtigen sei, dass - wie der EGMR festgestellt habe - im Zielstaat fundamentale Menschenrechte auf schwerwiegende Weise verletzt würden und sie daher bei einer Rückkehr Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.

Mit Schriftsatz vom 17.4.2008 gab die Antragstellerin bekannt, dass sie nunmehr von RA Dr. Peter ZAWODSKY vertreten werde.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 3.10.2011 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu aktuellen Tschetschenienfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der Beschwerdeverhandlung ein. Mit Schreiben vom 29.9.2011 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit, dass kein Vertreter zu der genannten Verhandlung entsandt werde und dass der Sohn XXXX, der im Dezember 2008 mit seinem Vater freiwillig in die Heimat zurückgekehrt sei, Anfang August 2011 von seiner Mutter an der polnisch weißrussischen Grenze abgeholt und nach Österreich gebracht worden sei und dass die (in allen Spruchpunkten negativen) Entscheidungen hinsichtlich des jüngsten Sohnes XXXX sowie XXXX am 29.9.2011 zugestellt worden seien. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.5.2011 wurde die zwischen XXXX (klagende Partei) und XXXX (beklagte Partei) am XXXX vor dem Standesamt der Stadt XXXX geschlossene Ehe aus dem Verschulden des Beklagten mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.6.2011 wurde festgestellt, dass mit der Obsorge der Söhne ausschließlich die Kindesmutter XXXX betraut ist.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 3.10.2011 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu aktuellen Tschetschenienfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der Beschwerdeverhandlung ein. Mit Schreiben vom 29.9.2011 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit, dass kein Vertreter zu der genannten Verhandlung entsandt werde und dass der Sohn römisch 40 , der im Dezember 2008 mit seinem Vater freiwillig in die Heimat zurückgekehrt sei, Anfang August 2011 von seiner Mutter an der polnisch weißrussischen Grenze abgeholt und nach Österreich gebracht worden sei und dass die (in allen Spruchpunkten negativen) Entscheidungen hinsichtlich des jüngsten Sohnes römisch 40 sowie römisch 40 am 29.9.2011 zugestellt worden seien. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.5.2011 wurde die zwischen römisch 40 (klagende Partei) und römisch 40 (beklagte Partei) am römisch 40 vor dem Standesamt der Stadt römisch 40 geschlossene Ehe aus dem Verschulden des Beklagten mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.6.2011 wurde festgestellt, dass mit der Obsorge der Söhne ausschließlich die Kindesmutter römisch 40 betraut ist.

Am Beginn der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie über keine Familienangehörigen mehr im Herkunftsstaat verfüge und dass sie mit ihrem Exmann keinerlei Kontakt mehr habe. Sie habe gehört, dass er nunmehr mit seiner neuen Frau, mit der er nach islamischem Recht verheiratet sei, in XXXX in Sibirien lebe. Sie habe wohl noch Cousins väterlicherseits in XXXX, mit diesen jedoch keinen Kontakt. In Österreich lebe hingegen ihre Mutter, eine Schwester und drei Brüder, welche allesamt anerkannte Flüchtlinge seien sowie ihre Großmutter, die wegen ihrer Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes ebenfalls heute Verhandlung habe. Sie lebe mit ihren vier Söhnen und ihrer Großmutter in einem Haushalt. Manchmal, wenn sie einkaufen gehe, passe die Großmutter auf ihre Kinder auf. Grundsätzlich könne ihre Großmutter sich schon selbst versorgen, aber manchmal brauche sie doch ihre Unterstützung z. B. auch für Arztbesuche und Behördenwege, aber sie wolle nicht gerne zu Ärzten gehen, sondern vertraue mehr auf die traditionelle Medizin. Ihre Mutter, die im 2. Bezirk wohne, rufe sie jeden Tag an und besuche sie ein- bis zweimal in der Woche. Es gehe ihr schlecht, sowohl psychisch als auch organisch. Sie sei sehr nervös und habe Probleme mit dem Herzen. Auch ihre anderen Geschwister würden ihr gelegentlich helfen z.B. die Kinder vom Kindergarten abzuholen.Am Beginn der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie über keine Familienangehörigen mehr im Herkunftsstaat verfüge und dass sie mit ihrem Exmann keinerlei Kontakt mehr habe. Sie habe gehört, dass er nunmehr mit seiner neuen Frau, mit der er nach islamischem Recht verheiratet sei, in römisch 40 in Sibirien lebe. Sie habe wohl noch Cousins väterlicherseits in römisch 40 , mit diesen jedoch keinen Kontakt. In Österreich lebe hingegen ihre Mutter, eine Schwester und drei Brüder, welche allesamt anerkannte Flüchtlinge seien sowie ihre Großmutter, die wegen ihrer Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes ebenfalls heute Verhandlung habe. Sie lebe mit ihren vier Söhnen und ihrer Großmutter in einem Haushalt. Manchmal, wenn sie einkaufen gehe, passe die Großmutter auf ihre Kinder auf. Grundsätzlich könne ihre Großmutter sich schon selbst versorgen, aber manchmal brauche sie doch ihre Unterstützung z. B. auch für Arztbesuche und Behördenwege, aber sie wolle nicht gerne zu Ärzten gehen, sondern vertraue mehr auf die traditionelle Medizin. Ihre Mutter, die im 2. Bezirk wohne, rufe sie jeden Tag an und besuche sie ein- bis zweimal in der Woche. Es gehe ihr schlecht, sowohl psychisch als auch organisch. Sie sei sehr nervös und habe Probleme mit dem Herzen. Auch ihre anderen Geschwister würden ihr gelegentlich helfen z.B. die Kinder vom Kindergarten abzuholen.

Sie sei seit 2003 niemals in die Russische Föderation eingereist. Als sie ihr älteres Kind geholt habe, sei sie jedoch nach Weißrussland gefahren. Nachdem ihr Sohn beim dritten Versuch nicht von Weißrussland nach Polen haben ausreisen könne, habe sie ihn selbst von Weißrussland abgeholt. Die polnischen Behörden hätten nämlich verlangt, dass er von einem Elternteil abgeholt werde. Bis nach Weißrussland habe ihn die Cousine ihrer Mutter begleitet. Zuvor habe sie sich bei der Caritas Rückkehrhilfe erkundigt, ob sie ein Visum für ihren Sohn beantragen könne. Sie habe jedoch die Auskunft erhalten, dass dies noch monatelang dauern könne. Sie habe aber keine Zeit gehabt, und sei daher selbst nach Polen gereist. Außerhalb dieser einmaligen Ein- und Ausreise nach Weißrussland sei sie mit ihrem Flüchtlingspass nirgends hingereist und verweise sie auf den Ein- und Ausreisestempel von Weißrussland vom 31.7.2011. Über Vorhalt des vom Bundesasylamt in Ablichtung vorgelegten russischen Passes gab sie an, dass sie diesen gekauft habe. Sie habe nämlich Geld nach Tschetschenien geschickt und habe den Pass Anfang 2011 über eine Bekannte mit entsprechenden Beziehungen erhalten, ob er echt sei, wisse sie nicht. Ohne einen solchen Pass hätte sie nicht nach Weißrussland fahren können. Die weißrussischen Behörden hätten nämlich einen russischen Pass verlangt. Sie habe den polnischen Grenzbehörden ihren österreichischen Konventionsreisepass gezeigt und den weißrussischen Grenzbehörden ihren russischen Pass.

Sie habe bereits einen Deutschkurs besucht und sich auch selbst Deutsch beigebracht, nunmehr wolle sie einen Berufsorientierungskurs besuchen, aber sie habe wenig Zeit, weil ihr Sohn XXXX, für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei, zusätzliche Therapien z.B. Ergotherapie und Psychotherapie benötige. XXXX gehe in die 1. Klasse, XXXX in die 2. Klasse der Volksschule, XXXX in den Kindergarten und der jüngste Sohn XXXX besuche die Kinderkrippe. Über Einstellungszusagen verfüge sie nicht, sie sei auch nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen und sei auch nicht religiös besonders aktiv. Wenn sie in Österreich bleiben dürfe, möchte sie einen Beruf erlernen und arbeiten. Sie habe in der Zwischenzeit nicht nach islamischem Recht geheiratet und habe auch keine gesundheitlichen Probleme.Sie habe bereits einen Deutschkurs besucht und sich auch selbst Deutsch beigebracht, nunmehr wolle sie einen Berufsorientierungskurs besuchen, aber sie habe wenig Zeit, weil ihr Sohn römisch 40 , für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei, zusätzliche Therapien z.B. Ergotherapie und Psychotherapie benötige. römisch 40 gehe in die 1. Klasse, römisch 40 in die 2. Klasse der Volksschule, römisch 40 in den Kindergarten und der jüngste Sohn römisch 40 besuche die Kinderkrippe. Über Einstellungszusagen verfüge sie nicht, sie sei auch nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen und sei auch nicht religiös besonders aktiv. Wenn sie in Österreich bleiben dürfe, möchte sie einen Beruf erlernen und arbeiten. Sie habe in der Zwischenzeit nicht nach islamischem Recht geheiratet und habe auch keine gesundheitlichen Probleme.

Zu ihrem bisherigen Vorbringen betreffend ihre Asylgründe, habe sie nichts zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Sie habe immer die Wahrheit gesagt. Sie sei Tschetschenin und Moslemin, und zwar Sunnitin, und sei am XXXX in XXXX in Tschetschenien geboren. Dort sei sie auch aufgewachsen und habe nach ihrer Eheschließung im Jahre 2001 zunächst bei der Familie ihres Mannes in XXXX gelebt und sei dann nach XXXX in Sibirien übersiedelt und habe dort bis zur Geburt ihres älteren Sohnes, max. jedoch ein Jahr, dort gelebt, dann seien sie zurückgekehrt und seien auch einige Zeit in XXXX aufhältig gewesen, aber nicht lange. Dann seien sie wieder nach XXXX zurückgekehrt, dort sei sie bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2003 geblieben. Es sei wohl richtig, dass ihr Ehemann bis 2005 in XXXX gemeldet gewesen sei, aber sie hätten dort nur kurz gelebt. Vor der Eheschließung hätte sich ihr Mann jedoch auch länger in XXXX aufgehalten, wo er auch gearbeitet habe. Sie habe nach moslemischem Recht 2001 und nach staatlichem Recht am XXXX geheiratet. Bis zur Ausreise habe sie immer gemeinsam mit ihrem Mann gelebt. Vor ihrer Eheschließung habe ihr Bruder sie unterstützt, nach ihrer Eheschließung ihr nunmehriger Exmann, welcher als Fahrer gearbeitet habe, sie selbst habe nie gearbeitet. Sie habe sich auch nicht politisch betätigt oder den tschetschenischen Widerstand unterstützt. Auch ihr Exmann sei kein aktiver Kämpfer gewesen und - soviel sie wisse - habe er auch den tschetschenischen Widerstand nicht in anderer Weise unterstützt. Auch nähere Verwandte seien keine aktiven Kämpfer gewesen. Ihr Mann sei verschleppt worden und auch ihr Bruder sei mitgenommen worden. Daraufhin hätte ihre Mutter beschlossen, dass sie alle ausreisen sollten. Den Grund, warum ihr Mann verschleppt worden sei, wisse sie nicht. Er sei vom Markt aus nach einer Explosion verhaftet worden und zwar im Frühling (April oder Mai 2003). Wann er wieder freigelassen worden sei, wisse sie nicht. Er habe erst im September/Oktober 2005 mit ihr neuerlich Kontakt aufgenommen. Sie wisse nicht, warum sie ihr Mann nicht unverzüglich von seiner Freilassung informiert habe. Sie habe damals wohl schon Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt, aber es sei damals noch nicht so gewesen, dass sie sich von ihrem Mann habe trennen wollen, aber vielleicht habe ihr Mann mit ihr keinen Kontakt aufnehmen wollen und sie wisse nicht warum. Sie verstehe aber, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sich über diesen Umstand wundere. Nachdem sie ihren Mann wieder getroffen habe, habe er nicht über dieses Thema sprechen wollen. Sie hätten damals überhaupt nicht viel miteinander gesprochen. Nach den Gründen der freiwilligen Rückkehr ihres nunmehrigen Exmannes in die Russische Föderation gefragt, gab sie an, dass seine Mutter ihn ständig gebeten habe, dass er zurückkehren solle. Ob ihr Mann nach seiner Rückkehr Probleme gehabt habe, wisse sie nicht. Er sei zuerst in XXXX gewesen, dann in Tschetschenien und nunmehr in XXXX. Er habe ursprünglich vorgehabt, den älteren Sohn nach XXXX zu holen, aber ihre frühere Schwiegermutter habe dann vorgeschlagen, dass der Sohn lieber zu ihr kommen solle. In der Russischen Föderation habe sie kein Haus und keine Wohnung und bestünde die Gefahr, dass ihr Mann ihr alle vier Kinder wegnehmen würde. Über Vorhalt, das es äußerst unwahrscheinlich sei, dass er ihr ihre vier Kinder wegnehmen wolle, wenn er nicht einmal darauf bestanden habe, dass der ältere Sohn bei ihm bleibe, gab sie an, dass die Schwiegermutter und nicht ihr Exmann den Sohn zu ihr geschickt habe und diese den Umstand ausgenützt habe, dass er sich in XXXX aufgehalten habe. Sie glaube nicht, dass sie wegen der seinerzeitigen Verhaftung ihres Mannes im Jahre 2003 heute noch Probleme haben würde. Sie habe auch im ursprünglichen Asylverfahren gesagt, dass ihr Mann verschwunden sei und habe sie auch über ihren Sohn gesprochen, aber dies sei nicht eingetragen worden. Auf die Frage, warum sie unter ihren Mädchennamen Asyl beantragt habe, gab sie an, dass sie damals ihren Pass noch nicht gewechselt habe und dass das für sie auch keine Bedeutung gehabt habe. Die Beschwerdeführerin hat bei der Befragung bereits teilweise auf Deutsch geantwortet.Zu ihrem bisherigen Vorbringen betreffend ihre Asylgründe, habe sie nichts zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Sie habe immer die Wahrheit gesagt. Sie sei Tschetschenin und Moslemin, und zwar Sunnitin, und sei am römisch 40 in römisch 40 in Tschetschenien geboren. Dort sei sie auch aufgewachsen und habe nach ihrer Eheschließung im Jahre 2001 zunächst bei der Familie ihres Mannes in römisch 40 gelebt und sei dann nach römisch 40 in Sibirien übersiedelt und habe dort bis zur Geburt ihres älteren Sohnes, max. jedoch ein Jahr, dort gelebt, dann seien sie zurückgekehrt und seien auch einige Zeit in römisch 40 aufhältig gewesen, aber nicht lange. Dann seien sie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt, dort sei sie bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2003 geblieben. Es sei wohl richtig, dass ihr Ehemann bis 2005 in römisch 40 gemeldet gewesen sei, aber sie hätten dort nur kurz gelebt. Vor der Eheschließung hätte sich ihr Mann jedoch auch länger in römisch 40 aufgehalten, wo er auch gearbeitet habe. Sie habe nach moslemischem Recht 2001 und nach staatlichem Recht am römisch 40 geheiratet. Bis zur Ausreise habe sie immer gemeinsam mit ihrem Mann gelebt. Vor ihrer Eheschließung habe ihr Bruder sie unterstützt, nach ihrer Eheschließung ihr nunmehriger Exmann, welcher als Fahrer gearbeitet habe, sie selbst habe nie gearbeitet. Sie habe sich auch nicht politisch betätigt oder den tschetschenischen Widerstand unterstützt. Auch ihr Exmann sei kein aktiver Kämpfer gewesen und - soviel sie wisse - habe er auch den tschetschenischen Widerstand nicht in anderer Weise unterstützt. Auch nähere Verwandte seien keine aktiven Kämpfer gewesen. Ihr Mann sei verschleppt worden und auch ihr Bruder sei mitgenommen worden. Daraufhin hätte ihre Mutter beschlossen, dass sie alle ausreisen sollten. Den Grund, warum ihr Mann verschleppt worden sei, wisse sie nicht. Er sei vom Markt aus nach einer Explosion verhaftet worden und zwar im Frühling (April oder Mai 2003). Wann er wieder freigelassen worden sei, wisse sie nicht. Er habe erst im September/Oktober 2005 mit ihr neuerlich Kontakt aufgenommen. Sie wisse nicht, warum sie ihr Mann nicht unverzüglich von seiner Freilassung informiert habe. Sie habe damals wohl schon Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt, aber es sei damals noch nicht so gewesen, dass sie sich von ihrem Mann habe trennen wollen, aber vielleicht habe ihr Mann mit ihr keinen Kontakt aufnehmen wollen und sie wisse nicht warum. Sie verstehe aber, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sich über diesen Umstand wundere. Nachdem sie ihren Mann wieder getroffen habe, habe er nicht über dieses Thema sprechen wollen. Sie hätten damals überhaupt nicht viel miteinander gesprochen. Nach den Gründen der freiwilligen Rückkehr ihres nunmehrigen Exmannes in die Russische Föderation gefragt, gab sie an, dass seine Mutter ihn ständig gebeten habe, dass er zurückkehren solle. Ob ihr Mann nach seiner Rückkehr Probleme gehabt habe, wisse sie nicht. Er sei zuerst in römisch 40 gewesen, dann in Tschetschenien und nunmehr in römisch 40 . Er habe ursprünglich vorgehabt, den älteren Sohn nach römisch 40 zu holen, aber ihre frühere Schwiegermutter habe dann vorgeschlagen, dass der Sohn lieber zu ihr kommen solle. In der Russischen Föderation habe sie kein Haus und keine Wohnung und bestünde die Gefahr, dass ihr Mann ihr alle vier Kinder wegnehmen würde. Über Vorhalt, das es äußerst unwahrscheinlich sei, dass er ihr ihre vier Kinder wegnehmen wolle, wenn er nicht einmal darauf bestanden habe, dass der ältere Sohn bei ihm bleibe, gab sie an, dass die Schwiegermutter und nicht ihr Exmann den Sohn zu ihr geschickt habe und diese den Umstand ausgenützt habe, dass er sich in römisch 40 aufgehalten habe. Sie glaube nicht, dass sie wegen der seinerzeitigen Verhaftung ihres Mannes im Jahre 2003 heute noch Probleme haben würde. Sie habe auch im ursprünglichen Asylverfahren gesagt, dass ihr Mann verschwunden sei und habe sie auch über ihren Sohn gesprochen, aber dies sei nicht eingetragen worden. Auf die Frage, warum sie unter ihren Mädchennamen Asyl beantragt habe, gab sie an, dass sie damals ihren Pass noch nicht gewechselt habe und dass das für sie auch keine Bedeutung gehabt habe. Die Beschwerdeführerin hat bei der Befragung bereits teilweise auf Deutsch geantwortet.

___________________________________________________________________________

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin (im ursprünglichen Asylverfahren) durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 11.12.2003 sowie als Zeugin (im Verfahren ihres Ex-Ehemannes), jeweils auch durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 9.11.2006, und im nunmehrigen Verfahren am 19.1.2007 und am 3.1.2008 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 3.10.2011, weiters durch Einsichtnahme in den Akt des (Ex-Ehemannes) XXXX sowie die mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.9.2011 mit übersandten Dokumente (Scheidungsurteil sowie Pflegschaftsbeschluss einschließlich Kopie eines russischen Reisepasses der Beschwerdeführerin ausgestellt am 2.2.2011) sowie in die AIS-Auszüge der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin (im ursprünglichen Asylverfahren) durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 11.12.2003 sowie als Zeugin (im Verfahren ihres Ex-Ehemannes), jeweils auch durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 9.11.2006, und im nunmehrigen Verfahren am 19.1.2007 und am 3.1.2008 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 3.10.2011, weiters durch Einsichtnahme in den Akt des (Ex-Ehemannes) römisch 40 sowie die mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.9.2011 mit übersandten Dokumente (Scheidungsurteil sowie Pflegschaftsbeschluss einschließlich Kopie eines russischen Reisepasses der Beschwerdeführerin ausgestellt am 2.2.2011) sowie in die AIS-Auszüge der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Ihr richtiger Name ist XXXX, sie wurde am XXXX in XXXX, Tschetschenien geboren und ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der islamischen Religion (Sunnitin). Sie lebte zunächst in XXXX, auch nach der Eheschließung mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann XXXX und übersiedelte dann nach XXXX in Sibirien, wo sie max. ein Jahr lang mit ihrem Ex-Mann wohnte, den sie auch nach staatlichem Recht am XXXX dort heiratete und wo auch ihr ältester Sohn XXXX am XXXX geboren wurde. Anschließend kehrte sie zurück und hielt sich auch einige Zeit mit ihrem Mann und ihrem Sohn in XXXX auf, war jedoch dann bis zur Ausreise wieder in XXXX. Sie selbst hat nur wenige Jahre die Grundschule besucht und dann (gelegentlich) zu Hause gelernt. Sie war auch nicht berufstätig. Zunächst wurde sie von ihrem Bruder finanziell unterstützt, dann von ihrem nunmehrigen Ex-Mann, welcher als Fahrer arbeitete. Sie hat sich in Tschetschenien nicht politisch betätigt und auch den tschetschenischen Widerstand nicht unterstützt, auch ihr Ex-Mann war kein aktiver Kämpfer und hat dieser nach ihrem Wissen auch den tschetschenischen Widerstand nicht in anderer Weise unterstützt. Er wurde jedoch nach einer Explosion am Markt in XXXX im April oder Mai 2003 entführt. Nachdem auch ihr Bruder verhaftet wurde und sie mit ihrem zweiten Sohn, XXXX, schwanger war, reiste sie (gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern) am 1.10.2003 aus und gelangte am 10.10.2003 (unter Umgehung der Grenzkontrolle) nach Österreich, wo sie am Tage darauf unter Angabe des Namens XXXX (ihres Mädchennamens) einen Asylantrag stellte. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 11.12.2003, gab sie zu den Fluchtgründen an, dass Ende Juli 2002 ihr Bruder von russischen Soldaten verschleppt wurde, obwohl er nie an Kampfhandlungen teilgenommen hat und ihr Mann seit April 2003 spurlos verschwunden ist, mit dem sie nur "kirchlich" verheiratet sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.11.2004, Zl. 03 31.057-BAT, wurde der Antragstellerin Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieses Verfahren wurde unter Spruchteil I. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 28.2.2008 wieder aufgenommen.Ihr richtiger Name ist römisch 40 , sie wurde am römisch 40 in römisch 40 , Tschetschenien geboren und ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der islamischen Religion (Sunnitin). Sie lebte zunächst in römisch 40 , auch nach der Eheschließung mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann römisch 40 und übersiedelte dann nach römisch 40 in Sibirien, wo sie max. ein Jahr lang mit ihrem Ex-Mann wohnte, den sie auch nach staatlichem Recht am römisch 40 dort heiratete und wo auch ihr ältester Sohn römisch 40 am römisch 40 geboren wurde. Anschließend kehrte sie zurück und hielt sich auch einige Zeit mit ihrem Mann und ihrem Sohn in römisch 40 auf, war jedoch dann bis zur Ausreise wieder in römisch 40 . Sie selbst hat nur wenige Jahre die Grundschule besucht und dann (gelegentlich) zu Hause gelernt. Sie war auch nicht berufstätig. Zunächst wurde sie von ihrem Bruder finanziell unterstützt, dann von ihrem nunmehrigen Ex-Mann, welcher als Fahrer arbeitete. Sie hat sich in Tschetschenien nicht politisch betätigt und auch den tschetschenischen Widerstand nicht unterstützt, auch ihr Ex-Mann war kein aktiver Kämpfer und hat dieser nach ihrem Wissen auch den tschetschenischen Widerstand nicht in anderer Weise unterstützt. Er wurde jedoch nach einer Explosion am Markt in römisch 40 im April oder Mai 2003 entführt. Nachdem auch ihr Bruder verhaftet wurde und sie mit ihrem zweiten Sohn, römisch 40 , schwanger war, reiste sie (gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern) am 1.10.2003 aus und gelangte am 10.10.2003 (unter Umgehung der Grenzkontrolle) nach Österreich, wo sie am Tage darauf unter Angabe des Namens römisch 40 (ihres Mädchennamens) einen Asylantrag stellte. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 11.12.2003, gab sie zu den Fluchtgründen an, dass Ende Juli 2002 ihr Bruder von russischen Soldaten verschleppt wurde, obwohl er nie an Kampfhandlungen teilgenommen hat und ihr Mann seit April 2003 spurlos verschwunden ist, mit dem sie nur "kirchlich" verheiratet sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.11.2004, Zl. 03 31.057-BAT, wurde der Antragstellerin Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieses Verfahren wurde unter Spruchteil römisch eins. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 28.2.2008 wieder aufgenommen.

Sowohl ihre Mutter XXXX als auch ihre Geschwister XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sind anerkannte Flüchtlinge. Ihr Sohn XXXX ist gemeinsam mit seinem Vater XXXX am 23.12.2008 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt, gelangte jedoch am 3.8.2011 wiederum nach Österreich, wo er am 5.8.2011 einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Ehe zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin wurde mit (in der Zwischenzeit eingetretener) Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.5.2011 geschieden, die Obsorge für den genannten Sohn sowie den jüngeren Sohn XXXX, seinen Bruder XXXX und den jüngsten Sohn XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.6.2011, allein der Beschwerdeführerin übertragen. Der Kindesvater XXXX befindet sich nach wie vor in der Russischen Föderation.Sowohl ihre Mutter römisch 40 als auch ihre Geschwister römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind anerkannte Flüchtlinge. Ihr Sohn römisch 40 ist gemeinsam mit seinem Vater römisch 40 am 23.12.2008 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt, gelangte jedoch am 3.8.2011 wiederum nach Österreich, wo er am 5.8.2011 einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Ehe zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin wurde mit (in der Zwischenzeit eingetretener) Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.5.2011 geschieden, die Obsorge für den genannten Sohn sowie den jüngeren Sohn römisch 40 , seinen Bruder römisch 40 und den jüngsten Sohn römisch 40 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.6.2011, allein der Beschwerdeführerin übertragen. Der Kindesvater römisch 40 befindet sich nach wie vor in der Russischen Föderation.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Vorausgeschickt wird, dass dem Beweisantrag in der Beschwerde auf Einvernahme des (Ex)-Ehemannes der Beschwerdeführerin und Gegenüberstellung seiner Aussagen mit jener der Beschwerdeführerin nicht möglich war, weil dieser in der Russischen Föderation unbekannten Aufenthaltes ist.

Es war daher geboten, die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Asylverfahren, das zur Asylgewährung geführt hat, in dem nunmehrigen Verfahren sowie die in dem angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussagen des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin einander gegenüber zu stellen. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die eine sehr geringe Schulbildung aufweist, durchgehend angegeben hat, dass sie wegen der Verhaftung ihres Bruders und der Verschleppung ihres Mannes (im Zusammenhang mit einem Anschlag auf dem Markt in XXXX) im Frühling (April oder Mai) 2003 ausgereist ist. Wenn das Bundesasylamt ihr in dem angefochtenen Bescheid vorhält, dass ihr Ehemann erklärt habe, erst im Sommer 2003 entführt worden zu sein, ist zu bedenken, dass dieser selbst aufgegeben hat, dass "in seinem Kopf alles durcheinander sein würde und er es nicht mehr wissen würde".Es war daher geboten, die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Asylverfahren, das zur Asylgewährung geführt hat, in dem nunmehrigen Verfahren sowie die in dem angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussagen des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin einander gegenüber zu stellen. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die eine sehr geringe Schulbildung aufweist, durchgehend angegeben hat, dass sie wegen der Verhaftung ihres Bruders und der Verschleppung ihres Mannes (im Zusammenhang mit einem Anschlag auf dem Markt in römisch 40 ) im Frühling (April oder Mai) 2003 ausgereist ist. Wenn das Bundesasylamt ihr in dem angefochtenen Bescheid vorhält, dass ihr Ehemann erklärt habe, erst im Sommer 2003 entführt worden zu sein, ist zu bedenken, dass dieser selbst aufgegeben hat, dass "in seinem Kopf alles durcheinander sein würde und er es nicht mehr wissen würde".

Wenn die Beschwerdeführerin durchgehend und persönlich durchaus glaubwürdig angegeben hat, dass sie erst in Österreich im September/Oktober 2005 von der Freilassung ihres Ehemannes erfahren habe und solange sie sich in Tschetschenien aufgehalten habe, nämlich bis Oktober 2003 (obwohl ihr Ehemann bereits nach rund einem Monat Gefangenschaft freigelassen wurde) davon nicht erfahren habe, obwohl sie auch mit den Schwiegereltern Kontakt hatte, so konnte sie diesen Umstand auch in der Beschwerdeverhandlung nicht aufklären und erscheint dies in der Tat unplausibel (was im Übrigen der Beschwerdeführerin auch bewusst ist). Sie hat jedoch in der Beschwerdeverhandlung bereits angedeutet, dass sie Probleme mit ihrer Schwiegermutter hatte (und möglicherweise auch mit ihrem Ehemann), es jedoch damals noch nicht so gewesen sei, dass sie sich von ihrem Mann trennen wollte. Außerdem ist zu bedenken, dass der Informationsstand von Ehefrauen über Belange ihres Ehemannes - abhängig von individuellen Faktoren, wie Bildungsstand oder religiöser Einstellung - höchst unterschiedlich sein und aus geringfügigen Kenntnissen der Ehefrau über - ihr aus verschiedensten Gründen nur rudimentär geschilderte - Erlebnisse des Ehemannes (wie etwa Probleme mit Behörden) noch nicht zwingend geschlossen werden kann, der vorgebrachte Sachverhalt wäre schlechthin eine Fiktion. Die Beschwerdeführerin gab auch weiters (durchaus glaubwürdig) an, dass ihr Ehemann auch in Österreich über seine Gefangenschaft nicht sprechen wollte und dass "die beiden überhaupt nicht viel gesprochen hätten" (dazu siehe oben).

Wenn die Beschwerdeführerin weiters behauptet hat, dass sie beim Bundesasylamt gesagt hat, dass ihr Mann verschwunden ist und sie auch über ihren Sohn gesprochen habe, aber das nicht eingetragen wurde, so stimmt der erste Teil der Aussage nicht, zumal das Verschwinden ihres Mannes sehr wohl der Entscheidung über ihren Asylantrag zugrunde gelegt wurde. Dass es jedoch Kommunikationsprobleme mit dem beigezogenen Russisch-Dolmetscher gegeben hat, erscheint durchaus glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin nur über eine sehr geringe Schulbildung und damit auch über geringe Russischkenntnisse verfügt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, warum sie die staatliche Eheschließung mit ihrem Ehemann nicht im Asylantrag angegeben hat, nämlich, dass sie keine Heiratsurkunde mitgehabt hat, vermag wohl nicht vollständig zu überzeugen, erscheint jedoch subjektiv unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst hat, ob ihr Ehemann überhaupt wieder auftauchen würde, nicht ganz unverständlich, was im Übrigen auch für die Angabe des Mädchennamens gilt, wobei sie diesen Angaben offenbar keine große Bedeutung beigemessen hat. Die Behauptung nur ca. ein Jahr in XXXX gelebt zu haben, stimmt mit der Heirats- und Geburtsurkunde des Sohnes XXXX überein; wenn ihr Ehegatte tatsächlich länger dort gemeldet war, so sagt dies - wie dem erkennenden Senat aus zahlreichen anderen Verfahren von Asylwerbern aus der ehemaligen Sowjetunion bekannt ist - wenig über den tatsächlichen Aufenthalt aus und war es nicht möglich, den Ehemann der Beschwerdeführerin über seinen tatsächlichen damaligen Aufenthalt zu befragen. Sie selbst hat jedenfalls angegeben, dass er sich mit ihr ab 2002 (mit Unterbrechung eines kurzen Aufenthaltes in XXXX) im Wesentlichen in XXXX aufgehalten hat (und dort auch entführt wurde). Wenn ihr Ehemann von einem Aufenthalt in XXXX gesprochen hat, mag dies auch durch die (zerrüttete Psyche) des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin erklärbar sein. Schließlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits einmal angeführt - als Person auf den erkennenden Senat keinen unglaubwürdigen Eindruck vermittelt hat, sondern den Eindruck einer durchaus bemühten Person mit allerdings sehr einfacher Bildung, die sich in einer schwierigen Lebenssituation befindet (alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit zum Teil schweren Entwicklungsproblemen, psychisch und organisch kranke Mutter ...).Wenn die Beschwerdeführerin weiters behauptet hat, dass sie beim Bundesasylamt gesagt hat, dass ihr Mann verschwunden ist und sie auch über ihren Sohn gesprochen habe, aber das nicht eingetragen wurde, so stimmt der erste Teil der Aussage nicht, zumal das Verschwinden ihres Mannes sehr wohl der Entscheidung über ihren Asylantrag zugrunde gelegt wurde. Dass es jedoch Kommunikationsprobleme mit dem beigezogenen Russisch-Dolmetscher gegeben hat, erscheint durchaus glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin nur über eine sehr geringe Schulbildung und damit auch über geringe Russischkenntnisse verfügt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, warum sie die staatliche Eheschließung mit ihrem Ehemann nicht im Asylantrag angegeben hat, nämlich, dass sie keine Heiratsurkunde mitgehabt hat, vermag wohl nicht vollständig zu überzeugen, erscheint jedoch subjektiv unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst hat, ob ihr Ehemann überhaupt wieder auftauchen würde, nicht ganz unverständlich, was im Übrigen auch für die Angabe des Mädchennamens gilt, wobei sie diesen Angaben offenbar keine große Bedeutung beigemessen hat. Die Behauptung nur ca. ein Jahr in römisch 40 gelebt zu haben, stimmt mit der Heirats- und Geburtsurkunde des Sohnes römisch 40 überein; wenn ihr Ehegatte tatsächlich länger dort gemeldet war, so sagt dies - wie dem erkennenden Senat aus zahlreichen anderen Verfahren von Asylwerbern aus der ehemaligen Sowjetunion bekannt ist - wenig über den tatsächlichen Aufenthalt aus und war es nicht möglich, den Ehemann der Beschwerdeführerin über seinen tatsächlichen damaligen Aufenthalt zu befragen. Sie selbst hat jedenfalls angegeben, dass er sich mit ihr ab 2002 (mit Unterbrechung eines kurzen Aufenthaltes in römisch 40 ) im Wesentlichen in römisch 40 aufgehalten hat (und dort auch entführt wurde). Wenn ihr Ehemann von einem Aufenthalt in römisch 40 gesprochen hat, mag dies auch durch die (zerrüttete Psyche) des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin erklärbar sein. Schließlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits einmal angeführt - als Person auf den erkennenden Senat keinen unglaubwürdigen Eindruck vermittelt hat, sondern den Eindruck einer durchaus bemühten Person mit allerdings sehr einfacher Bildung, die sich in einer schwierigen Lebenssituation befindet (alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit zum Teil schweren Entwicklungsproblemen, psychisch und organisch kranke Mutter ...).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es wohl Unstimmigkeiten im gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt und auch manche Dinge nicht völlig plausibel erscheinen, aber einige vom Bundesasylamt gesehene Widersprüche von der Beschwerdeführerin durchaus aufgeklärt werden konnten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls ein "glaubhafter Kern" zukommt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen (zB VwGH 26.04.1984, 81/05/0081).

Unter Erschleichung ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen (VwSlg 944 A; VwGH 07.07.1992, 90/08/0164). Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln (VwSlgNF 1557 A, 2887 A; VwGH 29.06.1989, 89/09/0020; 21.11.2001, 97/08/0579).

Von einem Erschleichen kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können (VwSlgNF 4455 A; VwGH 25.04.1995, 94/20/0779).

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass dem Institut der Rechtskraft in der österreichischen Lehre und Judikatur traditionell große Bedeutung beigemessen wird und eine Abänderung rechtskräftiger Bescheide nur unter ganz bestimmten erschwerten Bedingungen möglich ist.

Aus dem Zusammenhalt von § 68 Abs. 1 mit den Absätzen 2 bis 4 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Unwiederholbarkeit). Verbindlichkeit bedeutet Normativität des Bescheides: Es gilt, was der Bescheid ausspricht. Die Behörden und die (betroffenen) Parteien haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8.Auflage, RZ 451 f)Aus dem Zusammenhalt von Paragraph 68, Absatz eins, mit den Absätzen 2 bis 4 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Unwiederholbarkeit). Verbindlichkeit bedeutet Normativität des Bescheides: Es gilt, was der Bescheid ausspricht. Die Behörden und die (betroffenen) Parteien haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8.Auflage, RZ 451 f)

Zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme aufgrund des Tatbestandes des Erschleichens zählt nach der Judikatur, dass die Partei mit Irreführungsabsicht gehandelt hat (VwSlg 14.920A/1927, VwGH vom 25.4.1995, 94/20/0779; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 1485 m.w.H.) Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen und vorsätzlich gehandelt hat, wobei nach der Judikatur das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, Beurteilungsgrundlage ist (VwSlg 5861A/1962, VwGH vom 7.7.1992, Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 1487 m.w.H.). Eine solche Irreführungsabsicht liegt nach der Auffassung des erkennenden Senates im vorliegenden Fall nicht vor:

Das Bundesasylamt hat eine solche vor allem deswegen als gegeben angesehen, weil es zu Widersprüchen innerhalb der Angaben der Beschwerdeführerin und zu jenen ihres Ex-Ehemannes (der jedoch im Beschwerdeverfahren nicht befragt werden konnte) gekommen sei, wobei ihr Ex-Ehemann selbst sein Vorbringen mehrmals relativiert hat und ausgeführt hat, dass er sehr vieles nicht mehr wissen würde und dass in seinem Kopf alles durcheinander sein würde. Weiters dürften gewissen Unklarheiten mit dem Umstand begründet sein, dass die Beschwerdeführerin auf Russisch einvernommen wurde und sie über eine geringe Schulbildung und auch damit über geringe Russischkenntnisse verfügt, wobei gerade die Schulbildung und auch kulturell gegen die Unterschiede (geringe Kommunikation zwischen Ehepartnern) eine Rolle gespielt haben dürften (s. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.9.2010, Zl. D3 245586-2/2008/13E).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat zu der Auffassung gelangt ist, dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller sachlichen und persönlichen Umstände nicht davon gesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit Irreführungsabsicht gehandelt hat und daher die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG nicht gegeben sind.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat zu der Auffassung gelangt ist, dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller sachlichen und persönlichen Umstände nicht davon gesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit Irreführungsabsicht gehandelt hat und daher die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht gegeben sind.

Was die Ausstellung eines russischen Reisepasses betrifft, so wurde dieser nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin "gekauft" und ist möglicherweise sogar gefälscht. Er diente nach den Angaben der Beschwerdeführerin ausschließlich dafür, den 12-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin aus Weißrussland abzuholen, wobei offenbar Gefahr in Verzug war und der Beschwerdeführerin als Mutter kaum ein anderes Verhalten zugesonnen werden konnte.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499 Folgendes aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.""Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument vergleiche Paragraph 83, FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht."

Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen wieder in die Hände seines Heimatstaates zu legen, ist jedenfalls nach Ansicht des erkennenden Senates aus dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen (vgl. auch AsylGH vom 27.04.2011, D6 305293-2/2010/3E u.a.).Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen wieder in die Hände seines Heimatstaates zu legen, ist jedenfalls nach Ansicht des erkennenden Senates aus dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen vergleiche auch AsylGH vom 27.04.2011, D6 305293-2/2010/3E u.a.).

Insgesamt liegen somit - auch bei Berücksichtigung der Umstände der Abholung des ältesten Sohnes XXXX - keine aktuellen Wiederaufnahmegründe vor. Aufgrund dessen war daher der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben.Insgesamt liegen somit - auch bei Berücksichtigung der Umstände der Abholung des ältesten Sohnes römisch 40 - keine aktuellen Wiederaufnahmegründe vor. Aufgrund dessen war daher der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben.

Nach der Judikatur des VwGH tritt mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG - noch vor deren Rechtskraft - die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc außer Kraft (vgl. Walter/Mayer, 8.Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 606-607, Hengstschläger- Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 6 ).Nach der Judikatur des VwGH tritt mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG - noch vor deren Rechtskraft - die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc außer Kraft vergleiche Walter/Mayer, 8.Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 606-607, Hengstschläger- Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 6 ).

Der mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Bescheid (vgl. RZ 6) lebt ex tunc wieder auf. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz RZ 21).Der mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Bescheid vergleiche RZ 6) lebt ex tunc wieder auf. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz RZ 21).

Es kommt somit der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 03 31.057-BAT zuerkannte Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Bescheidbehebung, Flüchtlingseigenschaft, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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