Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C8 420459-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.04.2011, GZ: 11 03.687-BAT und vom 13.07.2011, GZ: 11 03.687-BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.04.2011, GZ: 11 03.687-BAT und vom 13.07.2011, GZ: 11 03.687-BAT in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom 28.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2011, GZ: 11 03.687-BAT, wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde vom 28.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2011, GZ: 11 03.687-BAT, wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 17.04.2011 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Er wurde am 17.04.2011 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 21.04.2011 einer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt unterzogen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.04.2011, FZ. 11 03.687-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.04.2011, FZ. 11 03.687-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 11.05.2011 negativ in Rechtskraft.
2. Am 08.06.2011 brachte der Beschwerdeführer per Telefax (gesendet um 16:15 Uhr) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2011 ein. Zugleich übermittelte er auch die Vollmacht zur rechtlichen Vertretung seitens der Caritas XXXX (Dr. Wolfgang Weeber, Mag. Monika Vychytil, Mag- Thomas Putscher).2. Am 08.06.2011 brachte der Beschwerdeführer per Telefax (gesendet um 16:15 Uhr) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2011 ein. Zugleich übermittelte er auch die Vollmacht zur rechtlichen Vertretung seitens der Caritas römisch 40 (Dr. Wolfgang Weeber, Mag. Monika Vychytil, Mag- Thomas Putscher).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer durch ein für ihn unvorhersehbares Ereignis bzw. den Umstand, dass er weder der deutschen Sprache mächtig noch mit der österreichischen Rechtsordnung hinreichend vertraut sei, an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert. Zwar habe der Beschwerdeführer den Bescheid am selben Tag, an dem dieser erlassen worden sei, persönlich entgegen genommen, habe allerdings vor Ort mangels Rechtsberatung die Tragweite dieses für ihn weitgehend unverständlichen Dokuments nicht begreifen können. Erst als er den Bescheid Tage später, nachdem er bereits der Diakonie XXXX zur Grundversorgung zugeteilt worden sei, in seinem Quartier in XXXX Herrn XXXX, ein Sozialarbeiter der Diakonie, vorgelegt habe, habe ihm dieser mitgeteilt, was es mit diesem Dokument auf sich habe. Erst dann sei dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass zu diesem Zeitpunkt sein Asylantrag bereits abgewiesen worden sei.Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer durch ein für ihn unvorhersehbares Ereignis bzw. den Umstand, dass er weder der deutschen Sprache mächtig noch mit der österreichischen Rechtsordnung hinreichend vertraut sei, an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert. Zwar habe der Beschwerdeführer den Bescheid am selben Tag, an dem dieser erlassen worden sei, persönlich entgegen genommen, habe allerdings vor Ort mangels Rechtsberatung die Tragweite dieses für ihn weitgehend unverständlichen Dokuments nicht begreifen können. Erst als er den Bescheid Tage später, nachdem er bereits der Diakonie römisch 40 zur Grundversorgung zugeteilt worden sei, in seinem Quartier in römisch 40 Herrn römisch 40 , ein Sozialarbeiter der Diakonie, vorgelegt habe, habe ihm dieser mitgeteilt, was es mit diesem Dokument auf sich habe. Erst dann sei dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass zu diesem Zeitpunkt sein Asylantrag bereits abgewiesen worden sei.
Auch die Frist zur Erhebung der Beschwerde sei zu diesem Zeitpunkt bereits fast abgelaufen gewesen. Da die Diakonie im Burgenland keine Rechtsberatung durchführe, habe Herr XXXX dem Beschwerdeführer angeboten, die Sache zur weiteren Bearbeitung an die Rechtsberatung der Caritas der Diakonie XXXX weiterzuleiten.Auch die Frist zur Erhebung der Beschwerde sei zu diesem Zeitpunkt bereits fast abgelaufen gewesen. Da die Diakonie im Burgenland keine Rechtsberatung durchführe, habe Herr römisch 40 dem Beschwerdeführer angeboten, die Sache zur weiteren Bearbeitung an die Rechtsberatung der Caritas der Diakonie römisch 40 weiterzuleiten.
Herr XXXX habe daraufhin den Bescheid in die Geschäftsstelle der Caritas gebracht, wo er diesen dem dort beschäftigten Zivildiener, Herrn Paul XXXX, zum Kopieren übergeben habe. Unglücklicherweise sei Herr XXXX zu diesem Zeitpunkt erst den dritten Tag der Caritas zugeteilt gewesen und habe daher die übliche Vorgehensweise mit neuen Akten nicht gekannt, die unbedingt die Erfassung einlaufender Akten durch die Rechtsberater erfordere, was zur Wahrung laufender Fristen unabdingbar sei. Aufgrund der angespannten Personalsituation sei Herr XXXX in diese unbedingt einzuhaltende Vorgehensweise noch nicht eingewiesen worden, weswegen der Akt nach dem Kopieren weder elektronisch erfasst, noch einem Rechtsberater zur weiteren Bearbeitung vorgelegt worden sei. Die Rechtsberater hätten aus diesem Grund nicht fristgerecht Kenntnis von dem gegenständlichen Akt erlangen können. Ein solcher Fall sei noch nie vorgekommen.Herr römisch 40 habe daraufhin den Bescheid in die Geschäftsstelle der Caritas gebracht, wo er diesen dem dort beschäftigten Zivildiener, Herrn Paul römisch 40 , zum Kopieren übergeben habe. Unglücklicherweise sei Herr römisch 40 zu diesem Zeitpunkt erst den dritten Tag der Caritas zugeteilt gewesen und habe daher die übliche Vorgehensweise mit neuen Akten nicht gekannt, die unbedingt die Erfassung einlaufender Akten durch die Rechtsberater erfordere, was zur Wahrung laufender Fristen unabdingbar sei. Aufgrund der angespannten Personalsituation sei Herr römisch 40 in diese unbedingt einzuhaltende Vorgehensweise noch nicht eingewiesen worden, weswegen der Akt nach dem Kopieren weder elektronisch erfasst, noch einem Rechtsberater zur weiteren Bearbeitung vorgelegt worden sei. Die Rechtsberater hätten aus diesem Grund nicht fristgerecht Kenntnis von dem gegenständlichen Akt erlangen können. Ein solcher Fall sei noch nie vorgekommen.
Erst als sich Herr XXXX am 01.06.2011 telefonisch bei der Caritas nach dem Stand der Dinge erkundigt habe, zumal er bereits die schriftliche Aufforderung zur Ausreise erhalten habe, sei Frau Mag. Monika Vychytil, Rechtsberaterin bei der Caritas, auf den Akt aufmerksam geworden.Erst als sich Herr römisch 40 am 01.06.2011 telefonisch bei der Caritas nach dem Stand der Dinge erkundigt habe, zumal er bereits die schriftliche Aufforderung zur Ausreise erhalten habe, sei Frau Mag. Monika Vychytil, Rechtsberaterin bei der Caritas, auf den Akt aufmerksam geworden.
Die Gründe für die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde würden somit in einer Verkettung unglücklicher Zufälle und damit nicht im Bereich des Beschwerdeführers liegen. Der Beschwerdeführer habe sich völlig rechtskonform verhalten, indem er die Diakonie um Rechtshilfe ersucht habe. Dass die burgenländische Diakonie - anders als in anderen Bundesländern - selbst keine Rechtsberatung anbiete, habe der Beschwerdeführer nicht wissen können. Ebenso wenig könne man ihm nunmehr Fehler im Ablauf der Übernahme seiner rechtlichen Betreuung durch die Caritas vorwerfen, da er noch dazu auf die Aussage des Herrn XXXX vertrauen habe dürfen, wonach dieser den Akt umgehend an die Caritas weitergeleitet habe.Die Gründe für die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde würden somit in einer Verkettung unglücklicher Zufälle und damit nicht im Bereich des Beschwerdeführers liegen. Der Beschwerdeführer habe sich völlig rechtskonform verhalten, indem er die Diakonie um Rechtshilfe ersucht habe. Dass die burgenländische Diakonie - anders als in anderen Bundesländern - selbst keine Rechtsberatung anbiete, habe der Beschwerdeführer nicht wissen können. Ebenso wenig könne man ihm nunmehr Fehler im Ablauf der Übernahme seiner rechtlichen Betreuung durch die Caritas vorwerfen, da er noch dazu auf die Aussage des Herrn römisch 40 vertrauen habe dürfen, wonach dieser den Akt umgehend an die Caritas weitergeleitet habe.
Aufgrund dieser Umstände hätten bis zum 01.06.2011 aus praktischen Gründen keine Verfahrensschritte gesetzt werden können. Erst seit diesem Zeitpunkt liege der Akt dem zuständigen Rechtsberater vor, die Frist zur Erhebung der Beschwerde ende sohin am 15.06.2011, woraus folge, dass die hiermit erhobene Beschwerde fristgerecht im Sinne des § 71 Abs 2 erfolgt. Ferner wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt.Aufgrund dieser Umstände hätten bis zum 01.06.2011 aus praktischen Gründen keine Verfahrensschritte gesetzt werden können. Erst seit diesem Zeitpunkt liege der Akt dem zuständigen Rechtsberater vor, die Frist zur Erhebung der Beschwerde ende sohin am 15.06.2011, woraus folge, dass die hiermit erhobene Beschwerde fristgerecht im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, erfolgt. Ferner wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.07.2011, FZ. 11 03.687-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und diesem weiters gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.07.2011, FZ. 11 03.687-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen und diesem weiters gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom 28.07.2011 brachte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2011 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Behörde die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung - entgegen den behördlichen Feststellungen im Bescheid und der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen - im wesentlichen damit begründe, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht worden sei.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem von der Diakonie an den Zivildiener übergebenen Bescheid auch eine seitens des Beschwerdeführers erteilte Vollmacht beigelegt gewesen sei, welche mangels Kenntnis der Rechtsberater niemals rechtlich in irgendeiner Form zum Einsatz gekommen sei.
Da sich die nach Auftauchen des Bescheides beigelegte Vollmacht nicht auf den neuen Kollegen Dr. Wolfgang Weeber bezogen habe, sei seitens des Beschwerdeführers eine neuerliche Vollmacht mit 08.06.2011 auch an diesen erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an davon ausgehen können, dass die Caritas die Vertretung übernehme.
Im konkreten Fall gehe die Behörde davon aus, dass die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag mit 25.05.2011 bereits zu laufen begonnen habe und nicht wie vom Vertreter angenommen mit 01.06.2011. Ausdrücklich hingewiesen werde, dass auch im Fall, dass die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht mit 01.06.2011 zu laufen begonnen habe, sondern bereits mit dem 25.05.2011, der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls am 08.06.2011 rechtzeitig binnen offener Frist bei der Behörde eingelangt sei und nicht - wie von dieser angenommen - verspätet.
Dem Rechtsmittel beigelegt war auch eine Kopie der mit 08.06.2011 datierten Vollmacht bezüglich den Mitarbeitern der Caritas XXXX Herrn Dr. Wolfgang Weeber, Frau Mag. Monika Vychytil und Herrn Mag. Thomas Putscher.Dem Rechtsmittel beigelegt war auch eine Kopie der mit 08.06.2011 datierten Vollmacht bezüglich den Mitarbeitern der Caritas römisch 40 Herrn Dr. Wolfgang Weeber, Frau Mag. Monika Vychytil und Herrn Mag. Thomas Putscher.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0126, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen (Anmerkung: Caritas in XXXX) aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft. (VwGH E 02.03.2006, 2005/20/0646).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0126, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen (Anmerkung: Caritas in römisch 40 ) aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft. (VwGH E 02.03.2006, 2005/20/0646).
3. Im vorliegenden Fall hat ein zum damaligen Zeitpunkt erst seit drei Tagen für die Caritas tätiger Zivildiener die Verspätung der Beschwerde verursacht. Es lag zum damaligen Zeitpunkt keine Bevollmächtigung vor, sondern wollte sich der Beschwerdeführer mangels Rechts- und Sprachkenntnissen bei der Abfassung der Beschwerde der Hilfe der Mitarbeiter der Caritas bedienen, auf die im Sinne der geltenden VwGH Judikatur - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen der bei Rechtsanwälten zu veranschlagende Sorgfaltsmaßstab nicht anzuwenden ist.
Im gegenständlichen Fall deutet auch nichts auf ein Verschulden des Beschwerdeführers bei der Auswahl der Hilfsperson hin. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Mitarbeiters einer NGO zu zweifeln, trifft aber auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Zivildiener der Caritas die Berufung, rechtzeitig intern weiterleitet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
08.11.2011