TE Vfgh Beschluss 2006/6/7 B692/06

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §66 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde von Nachbarn gegen die Stattgabe ihrer Berufung und Abweisung des Bauansuchens der beteiligten Partei mangels Beschwer; keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verordnungen durch die Berufungsbehörde; keine kassatorische, sondern endgültig abweisende verfahrensbeendende Entscheidung; keinerlei Bindungswirkung für das weitere Verfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid vom 21. Juli 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Baubehörde I. Instanz gemäß §2 litf der Verordnung der Tiroler Landesregierung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1968, idF der Verordnung LGBl. Nr. 28/1999, iVm §51 Abs1 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001, und §19 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, den mitbeteiligten Parteien gemäß §20 Abs1 lita und c iVm §26 Abs6 und 7 Tiroler Bauordnung 2001 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaues an das bestehende Werkstätten- und Wohngebäude auf dem Grundstück 59/2, KG Finkenberg.

2. Der dagegen erhobenen Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 11. August 2004 hat die Tiroler Landesregierung als Baubehörde II. Instanz mit Bescheid vom 9. Februar 2006 Folge gegeben und das Bauansuchen vom 26. Juni 2003 wegen Verletzung von Mindestabstandsvorschriften gemäß §26 Abs4 litc Tiroler Bauordnung 2001 iVm §6 Abs3 lita Tiroler Bauordnung 2001 abgewiesen.

3. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Februar 2006 wird die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet. Die Verordnung der Gemeinde Finkenberg zur

96. Flächenwidmungsplanänderung, Zl. 031-2/2003 E/w, betreffend Umwidmung des Grundstücks 59/2 von "Wohngebiet" in "gemischtes Wohngebiet", beschlossen durch den Gemeinderat von Finkenberg am 29. Jänner 2003, sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil sie der Sanierung des bereits bestehenden "Schwarzbaues" diene und eine so genannte "Inselwidmung" darstelle. Wäre die Berufungsbehörde der Ansicht gewesen (und hätte sie aus diesem Grund der Berufung Folge gegeben), dass dem Bauverfahren eine gesetzwidrige Verordnung zugrunde liege, wäre das Bauverfahren mangels Widmungskonformität endgültig beendet gewesen und wäre so dem umfassenden Rechtsschutz der nunmehrigen Beschwerdeführer Rechnung getragen worden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Parteien verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre der Beschwerdeführer berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985, 11.764/1988, 13.289/1992, 13.433/1993, 14.413/1996, 17.253/2004).

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde dem Berufungsantrag der Beschwerdeführer Folge gegeben und das ursprüngliche Bauansuchen abgewiesen. Begründet wurde diese Berufungsentscheidung damit, dass das Bauvorhaben die Mindestabstandsvorschriften der Tiroler Bauordnung 2001 nicht einhalte. Die Frage der "allfälligen Widmungskonformität des Bauvorhabens brauchte daher nicht mehr vertiefend behandelt werden" (S 7, fünfter Absatz, des Bescheides).

Die Beschwerdeführer behaupten die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Hätte die Berufungsbehörde der Berufung aus dem Grund der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung Folge gegeben, wäre das Bauverfahren mangels Widmungskonformität endgültig beendet gewesen und wäre so dem umfassenden Rechtsschutz der nunmehrigen Beschwerdeführer Rechnung getragen worden.

Dabei übersehen die Beschwerdeführer allerdings, dass der Berufungsbehörde nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verordnungen obliegt; die Kontrolle genereller Normen als zentrales Element des rechtsstaatlichen Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung fällt in die alleinige Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB VfSlg. 16.327/2001).

Aber auch eine - an sich zulässige - Anfechtung einer kassatorischen Entscheidung kommt im vorliegenden Fall nicht in Frage. Denn beim angefochtenen Bescheid handelt es sich nicht um eine kassatorische sondern um eine endgültig abweisende verfahrensbeendende Entscheidung im Sinne des §66 Abs4 AVG.

Da mit dem angefochtenen Berufungsbescheid, mit dem der Berufung Folge gegeben und das Bauansuchen wegen Verletzung von Mindestabstandsvorschriften abgewiesen wird, nicht aber über eine allfällige Rechtswidrigkeit der Verordnung der Gemeinde Finkenberg zur 96. Flächenwidmungsplanänderung abgesprochen wird, keinerlei Bindungswirkung für das weitere Verfahren verbunden ist (zur Bindungswirkung von auch der Vorstellung stattgebenden Vorstellungsbescheiden vgl. VfSlg. 14.954/1997, 17.224/2004), greift der den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz aufhebende Berufungsbescheid nicht nachteilig in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer ein.

2. Die Beschwerdeführer sind somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 12.044/1989, 12.088/1989, 13.435/1993) durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B692.2006

Dokumentnummer

JFT_09939393_06B00692_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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