TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/20 A1 418136-1/2011

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A1 418.136-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Zl. 11 00.043-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Zl. 11 00.043-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.01.2011 durch ihre Mutter, Frau XXXX, gesetzlicher Vertreterin der Beschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin stellte am 03.01.2011 durch ihre Mutter, Frau römisch 40 , gesetzlicher Vertreterin der Beschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Befragung am selben Tag gab die gesetzliche Vertreterin an, für ihre in Österreich geborene Tochter keine eigenen Gründe vorzutragen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 11 00.043-BAI, vom 22.02.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Beschwerdeführerin aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 11 00.043-BAI, vom 22.02.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Beschwerdeführerin aus Österreich nach Syrien aus.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie der XXXX (Mutter), Zl. 07 08.424-BAI, angehöre, am XXXX in Tirol geboren sei, mit der Mutter zusammenlebe und in Österreich mit dieser ein Familienleben führe.Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie der römisch 40 (Mutter), Zl. 07 08.424-BAI, angehöre, am römisch 40 in Tirol geboren sei, mit der Mutter zusammenlebe und in Österreich mit dieser ein Familienleben führe.

Gegen diesen negativen Bescheid erhob die Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG idgF hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und Abs. 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG idgF hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und Absatz 3, erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1-4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins -, 4, sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Ausgehend vom bereits erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin die Gattin des XXXX, ist, in dessen Verfahren der erstinstanzliche Bescheid am heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, war spruchgemäß im Sinne obig zitierter Gesetzesstelle zu entscheiden, da die Verfahren - das Vorliegen eines Familienverfahrens steht außer Streit - in einem zu führen sind.Ausgehend vom bereits erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin die Gattin des römisch 40 , ist, in dessen Verfahren der erstinstanzliche Bescheid am heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, war spruchgemäß im Sinne obig zitierter Gesetzesstelle zu entscheiden, da die Verfahren - das Vorliegen eines Familienverfahrens steht außer Streit - in einem zu führen sind.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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