Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A1 400.896-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008, Zl. 07 08.424-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008, Zl. 07 08.424-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2007 den Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.09.2007 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung, bei der sie im Wesentlichen Folgendes angab:
Ihre Eltern würden sie und ihren Lebensgefährten, Herrn XXXX, mit dem sie geflüchtet sei, suchen. Die Eltern würden sie töten wollen, weil sie sich für den Lebensgefährten und gegen den Willen ihrer Eltern entschieden habe.Ihre Eltern würden sie und ihren Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , mit dem sie geflüchtet sei, suchen. Die Eltern würden sie töten wollen, weil sie sich für den Lebensgefährten und gegen den Willen ihrer Eltern entschieden habe.
Am 18.09.2007 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an:
Sie hätte bei der Erstbefragung die Unwahrheit gesagt, weil ihr der Schlepper dies so eingeredet habe. Sie selbst habe keine eigenen Asylgründe; ihr Gatte (XXXX) würde in Syrien politisch verfolgt und sei sie wegen seiner Probleme mit ihm geflüchtet.Sie hätte bei der Erstbefragung die Unwahrheit gesagt, weil ihr der Schlepper dies so eingeredet habe. Sie selbst habe keine eigenen Asylgründe; ihr Gatte (römisch 40 ) würde in Syrien politisch verfolgt und sei sie wegen seiner Probleme mit ihm geflüchtet.
Am 16.06.2008 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte sie, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und lediglich wegen der Probleme des Gatten ausgereist zu sein.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid, Zl. 07 08.424-BAI, vom 17.07.2008, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid, Zl. 07 08.424-BAI, vom 17.07.2008, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus Österreich nach Syrien aus.
Das Bundesasylamt stellte entscheidungswesentlich fest, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie des XXXX, Zl. 07 08.309-BAI, Ehegatte, und der XXXX, Zl. 07 09.119-BAI, Tochter, angehöre. Es stellte ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin mit den angeführten Personen in Österreich ein Familienleben führe. Es liege im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Gegen diesen erstinstanzlichen negativen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.Das Bundesasylamt stellte entscheidungswesentlich fest, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie des römisch 40 , Zl. 07 08.309-BAI, Ehegatte, und der römisch 40 , Zl. 07 09.119-BAI, Tochter, angehöre. Es stellte ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin mit den angeführten Personen in Österreich ein Familienleben führe. Es liege im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Gegen diesen erstinstanzlichen negativen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 26.09.2011, stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG idgF hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und Abs. 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG idgF hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und Absatz 3, erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1-4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins -, 4, sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Ausgehend vom bereits erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin die Gattin des XXXX, ist, in dessen Verfahren der erstinstanzliche Bescheid am heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, war spruchgemäß im Sinne obig zitierter Gesetzesstelle zu entscheiden, da die Verfahren - das Vorliegen eines Familienverfahrens ist unzweifelhaft - in einem zu führen sind.Ausgehend vom bereits erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin die Gattin des römisch 40 , ist, in dessen Verfahren der erstinstanzliche Bescheid am heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, war spruchgemäß im Sinne obig zitierter Gesetzesstelle zu entscheiden, da die Verfahren - das Vorliegen eines Familienverfahrens ist unzweifelhaft - in einem zu führen sind.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
07.11.2011