TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/20 A1 400894-1/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Spruch

A1 400.894-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008, Zl. 07 08.309-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008, Zl. 07 08.309-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 10.09.2007 internationalen Schutz. Am 11.09.2007 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei illegal ausgereist, habe nie einen Reisepass besessen, weil er Ajnabi sei und sei von einem Schlepper am 02.09.2007 von Syrien in die Türkei gebracht worden, sei danach über ihm unbekannte Länder in die Ukraine geflüchtet, von dieser nach Österreich, wo er am 10.09.2007 eingereist sei.

Er habe seit fünf Jahren eine heimliche Beziehung zu seiner Lebensgefährtin. Der Vater der Tochter habe seine Heiratsanträge abgelehnt und sei die Lebensgefährtin zwischenzeitlich schwanger geworden. Aus Angst, dass dies bekannt würde, sei er nach Damaskus geflüchtet, wo er sich sechs Monate versteckt aufgehalten habe. Dort habe er erfahren, dass er von Verwandten der Lebensgefährtin gesucht würde und habe die Flucht angetreten. Im Falle der Rückkehr befürchte er, vom Vater und den Brüdern der Lebensgefährtin getötet zu werden.

Am 18.09.2007 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Ausgereist sei er mittels eines erschlichenen Reisepasses, welchen er vom Schlepper erhalten habe. Per Flugzeug sei er von Syrien über Kiew bis letztlich nach Wien gereist. Seine Angaben im Zuge der Erstbefragung seien unwahr. In Syrien habe er sich einmal 25 Tage in U-Haft befunden. Seit 2002 sei er Sympathisant der Jekiti-Partei. Diese habe auch eine inoffizielle Parteizeitung herausgegeben, welche sich sehr kritisch gegenüber dem Regime geäußert habe. Diese habe er verteilt. Er habe die Zeitung von zwei anderen Mitgliedern der Jekiti-Partei, einer heiße XXXX, der andere XXXX, erhalten und diese weiterverteilt. Am 19.08.2007 sei XXXX verhaftet worden. Von XXXX sei er telefonisch gewarnt worden und sei sofort untergetaucht.Ausgereist sei er mittels eines erschlichenen Reisepasses, welchen er vom Schlepper erhalten habe. Per Flugzeug sei er von Syrien über Kiew bis letztlich nach Wien gereist. Seine Angaben im Zuge der Erstbefragung seien unwahr. In Syrien habe er sich einmal 25 Tage in U-Haft befunden. Seit 2002 sei er Sympathisant der Jekiti-Partei. Diese habe auch eine inoffizielle Parteizeitung herausgegeben, welche sich sehr kritisch gegenüber dem Regime geäußert habe. Diese habe er verteilt. Er habe die Zeitung von zwei anderen Mitgliedern der Jekiti-Partei, einer heiße römisch 40 , der andere römisch 40 , erhalten und diese weiterverteilt. Am 19.08.2007 sei römisch 40 verhaftet worden. Von römisch 40 sei er telefonisch gewarnt worden und sei sofort untergetaucht.

Am 16.08.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Sympathisant der Jekiti-Partei ebenso wie XXXX, wohingegen XXXX lediglich Sympathisant gewesen sei. XXXX, der Nachbar von XXXX, habe ihn, den Beschwerdeführer von der Verhaftung des XXXX verständigt und sei er sofort untergetaucht. Am 20.08.2007 habe man ihm mitgeteilt, dass die Polizei zu Hause bei ihm und seiner Familie nach ihm gefragt habe. Zwei bis drei Tage später habe man der Familie eine Vorladung übergeben und habe der Bruder daraufhin die Flucht organisiert. Der festgenommene XXXX befände sich bis heute in Haft.Er sei Sympathisant der Jekiti-Partei ebenso wie römisch 40 , wohingegen römisch 40 lediglich Sympathisant gewesen sei. römisch 40 , der Nachbar von römisch 40 , habe ihn, den Beschwerdeführer von der Verhaftung des römisch 40 verständigt und sei er sofort untergetaucht. Am 20.08.2007 habe man ihm mitgeteilt, dass die Polizei zu Hause bei ihm und seiner Familie nach ihm gefragt habe. Zwei bis drei Tage später habe man der Familie eine Vorladung übergeben und habe der Bruder daraufhin die Flucht organisiert. Der festgenommene römisch 40 befände sich bis heute in Haft.

Am 17.06.2008 brachte der Beschwerdeführer eine Arztbestätigung vom selben Tag über die Verletzung des rechten Tommelfellloches zur Bescheinigung einer Auseinandersetzung mit der syrischen Polizei in Vorlage.

Am 02.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme abschließend Gelegenheit gegeben, ergänzend vorzubringen. Der Beschwerdeführer erstattete kein weiteres Vorbringen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 07 08.309-BAI, vom 17.07.2008, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 07 08.309-BAI, vom 17.07.2008, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.

Obwohl das Bundesasylamt selbst zu Beginn seiner Beweiswürdigung das Erfordernis einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung konstatierte, sprach es dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtvorbringens einzig und allein deswegen ab, da ein unüberbruckbarer Widerspruch zwischen den Angaben im Rahmen der Erstbefragung (unerlaubte Beziehung als Fluchtgrund) und jenen im Rahmen der nachfolgenden Einvernahmen (politische Verfolgungsbehauptung) bestünde. Ein weiterer Widerspruch wurde darin gesehen, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 16.06.2008 sein auf politischer Verfolgung aufgebautes Vorbringen dahingehend ergänzte, dass die Polizei am 20.08.2007 zu ihm nach Hause gekommen sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe und zwei bis drei Tage später eine Vorladung hinterlegt habe.

Das Bundesasylamt traf zwar umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Syrien, gänzlich fehlen jedoch Sachverhaltsfeststellungen zur vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Partei. Die politische Betätigung von Kurden wurde im erstinstanzlichen Bescheid lediglich allgemein dargestellt.

Allgemein hielt das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang jedoch Folgendes fest:

"Abschließend ist festzuhalten, dass eine führende Stellung innerhalb einer Partei zwar nicht notwendig zu Inhaftierungen führt, wohl aber dazu, dass eine Person stärker unter Beobachtung steht und folglich bei bestimmten politischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Verteilung von Flugblättern, Parteizeitungen etc.) schneller inhaftiert wird als andere."

Zu Syrien stellte das Bundesasylamt weiters unter anderem Folgendes fest:

"Obwohl sowohl die syrische Verfassung als auch das syrische Strafrecht Folter verbieten und das syrische Regime das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 10.12.1984 ratifiziert hat, wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste weiterhin systematisch Gewalt an. Es soll weiterhin vereinzelt zu

folterbedingten Todesfällen kommen. ... Schon im normalen

Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Maß eingesetzt." ... "Die Sicherheitsbehörden setzen den häufigen Gebrauch von Folter fort."

Zur Minderheit der Ajnabi - der Beschwerdeführer führte ins Treffen, Ajnabi zu sein - führte das Bundesasylamt aus, dass ihnen die staatsbürgerlichen Rechte verwehrt blieben und diese rot-orange Identitätsnachweise erhalten. Sie würden jedoch keine regulären Reisedokumente erhalten und könnten daher nicht frei reisen.

In Bezug auf die Behandlung im Falle der Rückkehr beinhalten die Sachverhaltsfeststellungen keinen Problembezug zum Thema "illegale Ausreise" und wie Ajnabi im Falle der Rückkehr behandelt würden.

Gegen den erstinstanzlichen negativen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. In dieser zog er den erstinstanzlichen Bescheid im Wesentlichen aus folgenden Gründen in Kritik:

Unzureichende Glaubwürdigkeitsprüfung, kein Eingehen auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers;

Nichtberücksichtigung der Arztbestätigung, die Verletzung des rechten Trommelfellloches betreffend;

Fehlen jeglicher Feststellungen zur vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten politischen Partei.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 26.09.2011, stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.

Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, wie auch in der Beschwerde stichhältig ausgeführt:

Zwar hat das Bundesasylamt zutreffend auf die Widersprüchlichkeit zwischen den Angaben im Rahmen der Erstbefragung (unerlaubte Beziehung) und jenen im Rahmen der nachfolgenden Einvernahmen hingewiesen, es fehlt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rechtfertigung.

Bei entsprechender Berücksichtigung könnte dieser Widerspruch in einem anderen Lichte erscheinen.

Obwohl das Bundesasylamt selbst die Erfordernisse einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung konstatiert, beschränkt es sich im gegenständlichen Fall auf diesen einen Widerspruch, ergänzt durch eine als Widerspruch angesehene weiterführende Darstellung der Ereignisse im Zusammenhang mit der behaupteten politischen Verfolgung.

Als solcher kann nämlich das vom Beschwerdeführer am 16.08.2008 dargebrachte Vorbringen, die Polizei sei am 20.08.2007 bei ihm und seiner Familie zu Hause erschienen und habe ihm zwei bis drei Tage später eine Vorladung hinterlegt, nicht erkannt werden - die Annahme einer zulässigen Ergänzung erscheint nicht denkunmöglich.

Das Bundesasylamt hätte also ihm Rahmen seiner Glaubwürdigkeitsprüfung und einer Erzählungsausdehnung das gesamte Vorbringen nicht bloß am Vorliegen eines Widerspruches aufhängen dürfen, sondern unter Einbeziehung der Rechtfertigung des Beschwerdeführers das Vorbringen an der Ländersituation und am Maßstab der Plausibilität messen müssen.

Die zwar umfassend getroffenen Länderfeststellungen lassen jedoch gerade eine Auseinandersetzung mit der fallbezogenen Situation in Syrien vermissen:

Zutreffend zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf, dass das Bundesasylamt keinerlei Feststellungen zur vom Beschwerdeführer angeführten Partei getroffen hatte. Ergänzend ist anzumerken, dass die vom Bundesasylamt ermittelte und festgestellte Rückkehrsituation insofern unvollständig ist, als sie viel zu allgemein gehalten ist und die spezielle Situation im gegenständlichen Fall - der Beschwerdeführer hat behauptet, Ajnabi zu sein - nicht berücksichtigt. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach der Gruppe der Ajnabi keine Reisedokumente ausgestellt würden, ergibt sich im vorliegenden Fall die illegale Ausreise und ist dieser Umstand bei der Rückkehrsituation entsprechend zu berücksichtigen. Beachtlich erscheint aber auch, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise in Zusammenhalt mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Falle der Rückkehr - unabhängig davon, ob man seinem Fluchtvorbringen glauben schenkt - eine asylrelevante schlechtere Behandlung zu erwarten hat, als ein zwar illegal ausgereister, aber der arabischen Mehrheit angehörender Rückkehrer.

Dass sich der gesamte Problemkreis "Rückkehr" durchaus als problematisch darstellen könnte, ergibt sich aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen, die Anwendung von Folter betreffend.

Der Glaubwürdigkeitsprüfung des Bundesasylamtes haftet jedoch auch der Mangel der Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbestätigung an, hatte dieser doch damit zu bescheinigen versucht, dass er aufgrund einer bereits erlittenen Misshandlung/Foltermaßnahme eine Trommelfellverletzung durch syrische Sicherheitskräfte davongetragen habe. Der Beschwerdeführer führte in erster Instanz aus, bereits einmal 25 Tage lang in Untersuchungshaft gewesen zu sein.

Das Bundesasylamt hätte diesbezüglich den Beschwerdeführer wesentlich umfassender befragen müssen und könnten sich gerade auch aus diesem Sachverhaltsteil Rückschlüsse für die Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers ergeben.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang

fallspezifische Sachverhaltsfeststellungen zu treffen;

eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringensteile und Rechtfertigungen durchzuführen;

eine ergänzende Befragung zur vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten bereits erlittenen Inhaftierung vorzunehmen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch exilpolitische Betätigung als Nachfluchtgrund ins Treffen führte und ist auch dieses Vorbringen vom Bundesasylamt in seine Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.

Aufgrund der dargestellten wesentlichen Mängel war im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Aufgrund der dargestellten wesentlichen Mängel war im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Schlagworte

Kassation

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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