Norm
AVG §13 Abs3Spruch
A2 414.268-2/2011/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über das Anbringen (Antrag auf Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.07.2010, Zl. A2 414.268-1/2010/3E oder Beschwerde) des XXXX, StA. Nigeria, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über das Anbringen (Antrag auf Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.07.2010, Zl. A2 414.268-1/2010/3E oder Beschwerde) des römisch 40 , StA. Nigeria, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Anbringen des XXXX vom 26.11.2010 wird gemäß §§ 66 Abs. 4 iVm 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.Das Anbringen des römisch 40 vom 26.11.2010 wird gemäß Paragraphen 66, Absatz 4, in Verbindung mit 13 Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 23.06.2010, Zl. 10 05.360-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, auf internationalen Schutz vom 20.06.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus.1. Mit Bescheid vom 23.06.2010, Zl. 10 05.360-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, auf internationalen Schutz vom 20.06.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus.
2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2010, Zl. A2 414.268-1/2010/3E wurde die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses wurde mittels Hinterlegung zugestellt, da sich durch eine polizeiliche Information ergeben hatte, dass die im Zentralen Melderegister ersichtliche Meldeadresse nicht die Abgabestelle des Beschwerdeführers war.2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2010, Zl. A2 414.268-1/2010/3E wurde die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses wurde mittels Hinterlegung zugestellt, da sich durch eine polizeiliche Information ergeben hatte, dass die im Zentralen Melderegister ersichtliche Meldeadresse nicht die Abgabestelle des Beschwerdeführers war.
3. Am 23.11.2010 wurde durch den nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht genommen.
5. Am 30.11.2010 langte das - verfahrensgegenständliche - als "Beschwerd" betitelte Schreiben des Einschreiters durch seinen nunmehrigen Vertreter beim Asylgerichtshof ein.
Darin wird ausgeführt, dass der "Beschwerdeführer" an seiner Adresse in der XXXX aufrecht gemeldet sei. Dennoch sei ihm der "Bescheid" des Asylgerichtshofes, Zl. A2 414.268-1/2010/3E unter Hinweis auf § 8 ZustellG am 21.09.2010 ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt worden, wodurch nun die Beschwerdefirst gegen diesen "Bescheid" abgelaufen wäre. Die Begründung der "Behörde", dass der konkrete Aufenthaltsort des "Beschwerdeführers" bekannt sei und dieser auch ohne Schwierigkeiten ermittelt hätte werden können, entspreche nicht den Tatsachen. Dies könne dadurch bewiesen werden, dass dem "Beschwerdeführer" an seine nach wie vor aktuelle Adresse ein Ladungsbescheid der XXXX zugestellt worden sei. Der "Beschwerdeführer" sei dieser Ladung auch nachgekommen. Es sei dem "Beschwerdeführer" nicht möglich gewesen, von seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Einspruch" vor dem Verfassungsgerichtshof Gebrauch zu machen, da er den gegenständlichen "Bescheid" nicht innerhalb der Beschwerdefrist erhalten habe. Da sich seine bisherige Abgabestelle nicht geändert habe, wäre die Anwendung von § 8 ZustellG rechtwidrig. Es werde der Antrag gestellt den "Bescheid" des Asylgerichtshofes, Zl. A2 414.268-1/2010/3E erneut zuzustellen.Darin wird ausgeführt, dass der "Beschwerdeführer" an seiner Adresse in der römisch 40 aufrecht gemeldet sei. Dennoch sei ihm der "Bescheid" des Asylgerichtshofes, Zl. A2 414.268-1/2010/3E unter Hinweis auf Paragraph 8, ZustellG am 21.09.2010 ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt worden, wodurch nun die Beschwerdefirst gegen diesen "Bescheid" abgelaufen wäre. Die Begründung der "Behörde", dass der konkrete Aufenthaltsort des "Beschwerdeführers" bekannt sei und dieser auch ohne Schwierigkeiten ermittelt hätte werden können, entspreche nicht den Tatsachen. Dies könne dadurch bewiesen werden, dass dem "Beschwerdeführer" an seine nach wie vor aktuelle Adresse ein Ladungsbescheid der römisch 40 zugestellt worden sei. Der "Beschwerdeführer" sei dieser Ladung auch nachgekommen. Es sei dem "Beschwerdeführer" nicht möglich gewesen, von seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Einspruch" vor dem Verfassungsgerichtshof Gebrauch zu machen, da er den gegenständlichen "Bescheid" nicht innerhalb der Beschwerdefrist erhalten habe. Da sich seine bisherige Abgabestelle nicht geändert habe, wäre die Anwendung von Paragraph 8, ZustellG rechtwidrig. Es werde der Antrag gestellt den "Bescheid" des Asylgerichtshofes, Zl. A2 414.268-1/2010/3E erneut zuzustellen.
5. Am 29.11.2010 langte eine Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zur Vorab-Ermittlung bestimmter Aktenteile ein (zu do. GZ U 2658/10); eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt hiergerichtlich nicht bekannt geworden.
6. Am 06.12.2010 erging an den rechtsfreundlichen Vertreter des Einschreiters nach § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag mit folgendem Inhalt:6. Am 06.12.2010 erging an den rechtsfreundlichen Vertreter des Einschreiters nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag mit folgendem Inhalt:
"Ihr mit "Beschwerd" übertiteltes schriftliches Anbringen vom 26.11.2010 (hg. eingelangt am 30.11.2010) weist folgende Mängel auf:
Der Asylgerichtshof hat zu Zl. A2 414.268-1/2010/3E gegenüber dem Beschwerdeführer am 21.09.2010 keinen "Bescheid" erlassen, sondern das verfahrensbeendende Erkenntnis vom 20.07.2010. Dieses wurde an diesem Tag deshalb mittels Hinterlegung zugestellt, da sich durch eine polizeiliche Meldung ergeben hatte, dass die im Zentralen Melderegister ersichtliche Meldeadresse nicht die Abgabestelle des Beschwerdeführers war.
Eine Beschwerde gegen dieses Erkenntnis ist an den Asylgerichtshof nicht möglich.
Weiters ist dem Asylgerichtshof bekannt geworden, dass Sie an den Verfassungsgerichtshof bereits einen Verfahrenshilfeantrag mit weiteren Ausführungen gestellt haben.
Angesichts dieser Sachlage werden Sie daher ersucht mitzuteilen, ob Ihre Beschwerde dennoch als solche zu behandeln ist, oder ob Ihr Anbringen ausschließlich als Antrag auf Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.07.2010 zu werten ist.
In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt mitgeteilt, dass entgegen Ihren diesbezüglichen Einlassungen unter Punkt 3 Ihres Anbringens dem Beschwerdeführer am 28.09.2010 nicht an die Adresse XXXX eine fremdenpolizeiliche Ladung zugestellt worden ist; eine Zustellung an eine in einem Nachsendeauftrag gestellte Adresse kann dem rechtlich nicht gleich gehalten werden.In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt mitgeteilt, dass entgegen Ihren diesbezüglichen Einlassungen unter Punkt 3 Ihres Anbringens dem Beschwerdeführer am 28.09.2010 nicht an die Adresse römisch 40 eine fremdenpolizeiliche Ladung zugestellt worden ist; eine Zustellung an eine in einem Nachsendeauftrag gestellte Adresse kann dem rechtlich nicht gleich gehalten werden.
Sollten Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die beschriebenen Mängel nicht beheben, dass heißt insbesondere schriftlich mitteilen, ob Ihr Antrag/Ihre Beschwerde aufrecht bleibt und wie diese(r) zu verstehen ist, wird Ihr Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden."Sollten Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die beschriebenen Mängel nicht beheben, dass heißt insbesondere schriftlich mitteilen, ob Ihr Antrag/Ihre Beschwerde aufrecht bleibt und wie diese(r) zu verstehen ist, wird Ihr Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden."
7. Der unter Punkt 6 dargestellte Verbesserungsauftrag konnte dem Vertreter des Beschwerdeführers (insbesondere wegen dessen längerer Abwesenheit) erst am 29.08.2011 nachweislich zugestellt werden. Ab Mai 2011 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. Eine Antwort langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird. Diese Bestimmung ist auch für den Asylgerichtshof anwendbar.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird. Diese Bestimmung ist auch für den Asylgerichtshof anwendbar.
2. Wie bereits erwähnt, wurde das verfahrensgegenständliche Anbringen am 30.11.2010 durch den Vertreter des Einschreiters eingebracht. Da der Einschreiter auf das diesbezügliche Mängelbehebungsschreiben des Asylgerichtshofes vom 06.12.2010, beziehungsweise (zuletzt) 24.08.2011, nicht reagierte war das Anbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des Einschreiters nunmehr gemäß der im Spruch genannten Gesetzesstellen zwingend zurückzuweisen.
2.1. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen: Selbst wenn man das Anbringen als "Beschwerde" deuten würde, wäre eine solche gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes an den Asylgerichtshof nicht möglich.
Eine Umdeutung des Anbringens als Antrag auf erneute Zustellung würde ebenfalls nicht zum Erfolg führen, da entgegen der im Anbringen vertretenen Ansicht vergebens versucht wurde, das Erkenntnis an die angegebene Adresse in der XXXX zuzustellen, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 ZustellG rechtswirksam vorgenommen wurde. Aufgrund dieser rechtswirksamen Zustellung wäre daher auch ein Antrag auf erneute Zustellung des bereits rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes abzuweisen gewesen.Eine Umdeutung des Anbringens als Antrag auf erneute Zustellung würde ebenfalls nicht zum Erfolg führen, da entgegen der im Anbringen vertretenen Ansicht vergebens versucht wurde, das Erkenntnis an die angegebene Adresse in der römisch 40 zuzustellen, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, ZustellG rechtswirksam vorgenommen wurde. Aufgrund dieser rechtswirksamen Zustellung wäre daher auch ein Antrag auf erneute Zustellung des bereits rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes abzuweisen gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Mängelbehebung, verbesserungsfähiger Mangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
10.11.2011