Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E6 414.183-5/2011-21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2011, Zl. 11 02.117-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2011, Zl. 11 02.117-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG idgF (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG idgF (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Begründung dieses Antrages führte der Beschwerdeführer aus, er sei Jezide und werde deswegen von Islamisten verfolgt. Seine Gattin, seine Mutter und seine drei Brüder und drei Schwestern würden nach wie vor im Irak leben. Jeziden würden im Irak verfolgt und getötet werden. Aus diesen Gründen habe er am 12.09.2008 den Irak verlassen.
Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.11.2009 gemäß
§§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen und unter einem die Ausweisung in den Irak verfügt. Der Bescheid erwuchs aufgrund der persönlichen Zustellung an den Beschwerdeführer am 18.11.2009 und mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 03.12.2009 in Rechtskraft.Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen und unter einem die Ausweisung in den Irak verfügt. Der Bescheid erwuchs aufgrund der persönlichen Zustellung an den Beschwerdeführer am 18.11.2009 und mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 03.12.2009 in Rechtskraft.
Begründend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine individuelle Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Zur Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben und kein Familienbezug vorliegen würden. Auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet und mangels Vorliegens sonstiger Anhaltspunkte sei auch nicht von einem schützenswerten Privatleben auszugehen, weshalb zusammengefasst eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend erforderlich sei.Begründend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine individuelle Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Zur Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben und kein Familienbezug vorliegen würden. Auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet und mangels Vorliegens sonstiger Anhaltspunkte sei auch nicht von einem schützenswerten Privatleben auszugehen, weshalb zusammengefasst eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend erforderlich sei.
Am 22.03.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Versuches, nach Deutschland auszureisen, von Sicherheitsorganen angehalten. Während der anschließenden ab dem 23.03.2010 verhängten Schubhaft wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schweren Sachbeschädigung (an Bundeseigentum in Schubhaft) am 04.04.2010 angezeigt und mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Wochen verurteilt.Am 22.03.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Versuches, nach Deutschland auszureisen, von Sicherheitsorganen angehalten. Während der anschließenden ab dem 23.03.2010 verhängten Schubhaft wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schweren Sachbeschädigung (an Bundeseigentum in Schubhaft) am 04.04.2010 angezeigt und mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Wochen verurteilt.
Im Zuge der Untersuchungen am 29.03.2010 und am 02.04.2010 im PAZ XXXX kamIm Zuge der Untersuchungen am 29.03.2010 und am 02.04.2010 im PAZ römisch 40 kam
Dr. XXXX, FA für Psychiatrie, zu dem Befund, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradig depressiven Episode leide.Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, zu dem Befund, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradig depressiven Episode leide.
Am 07.04.2010 wurde beim Beschwerdeführer eine Gastroskopie durchgeführt, die folgenden Befund ergab: "Verdacht auf akute Gastritis / Refluxösophagitis, Mikrohämaturie (Ciproxtherapie seit 30.03.2010) Z.n. antibiotischer Therapie mit Solutrim, klinisch dzt. kein eindeutiger Hinweis auf eine Colitis.".
I.2. Am 14.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, im Zuge dessen sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer bereits am 07.10.2008 in Österreich, am 23.10.2008 in Dortmund und am 04.01.2010 in Oldenburg Asylanträge gestellt hatte.römisch eins.2. Am 14.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, im Zuge dessen sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer bereits am 07.10.2008 in Österreich, am 23.10.2008 in Dortmund und am 04.01.2010 in Oldenburg Asylanträge gestellt hatte.
Zum zweiten Asylantrag in Österreich wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes am 21.04.2010 niederschriftlich einvernommen.
Im Aktenvermerk vom 27.04.2010 wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt worden sei, da nach entsprechenden Telefonaten festgestanden sei, dass lediglich mit den Kopien der im Erstverfahren vorgelegten ID-Karte ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werden könne und der Beschwerdeführer das Originaldokument trotz Aufforderung nicht nochmals vorlegte.
Mit Bescheid vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193-EAST West wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2010 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Weiters wurde gemäß § 10 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Irak verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein konkret den Beschwerdeführer betreffendes, glaubwürdiges Vorbringen erstattet worden sei, welches einen neuen Sachverhalt und eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage darstellen würde. Insbesondere sei auch aus der - überdies schon im Zeitpunkt des Erstverfahrens vorgelegenen - Erkrankung des Beschwerdeführers kein Rückkehrhindernis abzuleiten und seien keine einer Ausweisung entgegenstehende Gründe bekannt geworden.Mit Bescheid vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193-EAST West wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2010 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 10, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Irak verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein konkret den Beschwerdeführer betreffendes, glaubwürdiges Vorbringen erstattet worden sei, welches einen neuen Sachverhalt und eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage darstellen würde. Insbesondere sei auch aus der - überdies schon im Zeitpunkt des Erstverfahrens vorgelegenen - Erkrankung des Beschwerdeführers kein Rückkehrhindernis abzuleiten und seien keine einer Ausweisung entgegenstehende Gründe bekannt geworden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2010 persönlich übergeben und damit rechtmäßig zugestellt, und wurde am Zustellschein durch die zustellenden Beamten festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigert hat. Diese Unterschriftsverweigerung wiederum wurde durch die beiden Beamten mittels Unterschrift bestätigt.
I.3. Mit Schreiben vom 15.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 16.06.2010, wurde durch den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, gleichzeitig Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 15.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 16.06.2010, wurde durch den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, gleichzeitig Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber der deutschen Sprache nicht mächtig sei und er erst am 02.06.2010 über Freunde mit dem rechtsfreundlichen Vertreter Kontakt aufnehmen habe können. Erst der rechtsfreundliche Vertreter habe den Wiedereinsetzungswerber bei seinem Besuch in der Schubhaft am 02.06.2010 über die maßgebliche Sach- und Rechtslage aufgeklärt. Zuvor in der Schubhaft habe der Wiedereinsetzungswerber erfolglos versucht, eine Hilfestellung zum Verfassen einer Beschwerde bei den zuständigen Sozialarbeitern zu erhalten. Zwar sei ihm Hilfe in Aussicht gestellt, letztlich aber verwehrt worden. Durch diese Umstände habe er ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt und sei dieses Hindernis erst mit dem Besuch des rechtsfreundlichen Vertreters weggefallen. Weiters sei generell die siebentägige Beschwerdefrist zu kurz. Als Bescheinigungsmittel hierfür wurde eine Parteieinvernahme angeboten und wurde der Antrag gestellt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
In der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Des Weiteren wurden diesbezüglich die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung möge anberaumt, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der angefochtene Bescheid behoben und zur inhaltlichen Behandlung und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG ab.Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.
I.4. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie diesem selbst persönlich am 18.06.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz, eingelangt am 02.07.2010, fristgerecht Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie diesem selbst persönlich am 18.06.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz, eingelangt am 02.07.2010, fristgerecht Beschwerde.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010,
Zl. E5 414.183-2/2010-6E, gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, Zl. E5 414.183-1/2010-3E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Zl. E5 414.183-2/2010-6E, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen und die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, Zl. E5 414.183-1/2010-3E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010 beim Verfassungsgerichtshof einbebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2010, Zl. U 2085/10-4, abgelehnt.
I.5. Am 21.10.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 21.10.2011 von einem Organ der Polizeiinspektion XXXX und am 27.10.2010 sowie am 17.11.2010 vom Bundesasylamt einvernommen.römisch eins.5. Am 21.10.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 21.10.2011 von einem Organ der Polizeiinspektion römisch 40 und am 27.10.2010 sowie am 17.11.2010 vom Bundesasylamt einvernommen.
Begründend führte der Beschwerdeführer damals im Wesentlichen aus, dass er Jezide und deswegen im Jahr 2008 von Moslems bedroht worden sei. 2009 sei sein Wohngebiet im Irak und auch das Geschäft seiner Familie - den genauen Zeitpunkt wisse er nicht - bombardiert worden. Dies könne er auch mittels Videoaufzeichnungen bzw. zweier CDs beweisen. Zudem habe er Drohbriefe erhalten, welche er ebenfalls vorlegen könne. Außerdem leide er an psychischen Problemen und sei deswegen bereits während der Schubhaft in XXXX und während seines Aufenthaltes in Deutschland behandelt worden. Danach sei er nicht mehr in medizinischer Behandlung gestanden, nehme aber regelmäßig Schlaftabletten ein.Begründend führte der Beschwerdeführer damals im Wesentlichen aus, dass er Jezide und deswegen im Jahr 2008 von Moslems bedroht worden sei. 2009 sei sein Wohngebiet im Irak und auch das Geschäft seiner Familie - den genauen Zeitpunkt wisse er nicht - bombardiert worden. Dies könne er auch mittels Videoaufzeichnungen bzw. zweier CDs beweisen. Zudem habe er Drohbriefe erhalten, welche er ebenfalls vorlegen könne. Außerdem leide er an psychischen Problemen und sei deswegen bereits während der Schubhaft in römisch 40 und während seines Aufenthaltes in Deutschland behandelt worden. Danach sei er nicht mehr in medizinischer Behandlung gestanden, nehme aber regelmäßig Schlaftabletten ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 10 09.898-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2010 in Spruchteil I gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 10 09.898-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2010 in Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit Rechtskraft des Erstbescheides keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe ergeben hätten, und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werde habe können. Grundsätzlich habe sich der Beschwerdeführer auf die ursprünglichen Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien, berufen. Die Angaben, dass er eine Gefährdung seiner Person bzw. die Bombardierung seines Wohngebietes und die Zerstörung des Geschäftes seiner Familie mittels Videoaufzeichnungen bzw. zweier CDs beweisen könne, hätten am Ergebnis nichts geändert, da sich diese Vorfälle - ebenso wie die Bedrohung der Person des Beschwerdeführers, die er durch Vorlage irakischer Schreiben bzw. Anzeigen untermauern habe wollen - bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren zugetragen hätten. Somit habe dies einen unbeachtlichen, unveränderten Sachverhalt dargestellt.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegen habe, weshalb nicht festgestellt werden habe können, dass eine Ausweisung bzw. Abschiebung in den Irak eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkt hätte.
Auch zum damaligen Zeitpunkt sei hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ersichtlich gewesen.
Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Irak mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie wegen mangelnder Integration dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten gewesen sei.Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Irak mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie wegen mangelnder Integration dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten gewesen sei.
Mit Schreiben vom 17.01.2011, eingelangt beim Bundesasylamt am 19.01.2011, wurde durch die damalige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift erhoben werde. Weiters wurde umfangreich erörtert, dass das Kernproblem nicht darin bestehe, wie und wann der Beschwerdeführer in den Besitz der vorgelegten CDs gekommen sei. Außer Streit gestellt wurde, dass aus den Videoaufzeichnungen keine Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, welches Gebiet bombardiert worden sei und wann diese zerstörerischen Handlungen stattgefunden hätten. Gerügt wurde, dass das Bundesasylamt Erhebungen tätigen hätte müssen, ob es im Jahr 2009 im Heimatgebiet des Beschwerdeführers tatsächlich zu Anschlägen gekommen sei und aus diesem Grund eine verstärkte Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer bestehen würde.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2011,
Zl. E6 414.183-3/2011-4E gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde sowohl dem Beschwerdeführer am 08.02.2011 durch Organe der öffentlichen Sicherheit als auch seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt.Zl. E6 414.183-3/2011-4E gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde sowohl dem Beschwerdeführer am 08.02.2011 durch Organe der öffentlichen Sicherheit als auch seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt.
Begründend wurde in der Entscheidung des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass selbst wenn man von einem glaubwürdigen Kern in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in seinem Heimatland asylrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, weil er als Angehöriger der Jeziden von Islamisten oder Moslems bedroht worden und ihm ein weiterer Verbleib im Irak unmöglich gewesen sei, ausgehen würde, so wäre dieser Sachverhalt bereits vor Rechtskraft des den ersten Antrag abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vorgelegen.
Da sich der vorgebrachte Sachverhalt - insbesondere durch die durch Vorlage von Videoaufzeichnungen dokumentierte Zerstörung eines dabei nicht näher bezeichneten Gebietes und mehrerer Geschäfte - vor Rechtskraft der ersten abweisenden Asylentscheidung ereignet hatte und im abgeschlossenen Verfahren bereits vorgebracht worden ist, lag keine nachträgliche Sachverhaltsänderung vor, sondern war davon auszugehen, dass auch dieser vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Asylentscheidung erfasst war.
Daran änderte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Heimatgebiet sei bombardiert und das Geschäft seiner Familie sei zerstört worden, nichts, da diese Vorfälle bereits zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak - die Videoaufzeichnungen waren mit den Datumsangeben 15.08.2007 und 29.08.2009 versehen - bzw. vor der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich des ersten Asylverfahrens vorgelegen haben.
Im Ergebnis stellte der Asylgerichtshof fest, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des dritten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstand. An diesem Ergebnis hätten auch Erhebungen darüber, ob es im Jahr 2009 im Heimatgebiet des Beschwerdeführers zu Anschlägen gekommen ist, nichts geändert, da aus dem Umstand, dass es 2009 zu Anschlägen im Heimatgebiet des Beschwerdeführers gekommen sei, eine verstärkte Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers im Allgemeinen nicht abgeleitet werden hätte können.
Ebenso war für den Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, er habe damals unter psychischen Problemen gelitten und sei während seines Aufenthaltes in Schubhaft und in Deutschland medizinisch behandelt worden, nichts zu gewinnen, da über diesen Sachverhalt bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009, Zl. 08 09.694-BAI, abgesprochen worden ist.
I.6. Am 02.03.2011 scheiterte eine Abschiebung des Beschwerdeführers wegen Nichtübernahme seiner Person am Flughafen im Irak in XXXX. Gemäß einer Zusammenschau des Überstellungsberichtes der Begleitbeamten, den übermittelten Nachforschungen durch die BH XXXX, Fremdenpolizeiliche Außenstelle, und den Ermittlungen des irakischen Konsulates hat der Beschwerdeführer mit höchster Wahrscheinlichkeit am Flughaben XXXX seine Unwilligkeit, in den Irak zu reisen, kundgetan. Da er lediglich ein Heimreisezertifikat für die freiwillige Heimreise bei sich führte, wurde ihm wahrscheinlich aus diesem Grund letztlich die "Einreise in den Irak" von den Grenzbeamten verwehrt (vgl. auch Bescheid der BH XXXX vom 30.08.2011 mit einer Darstellung des Sachverhaltes betreffend der Bemühungen um eine Abschiebung des Beschwerdeführers).römisch eins.6. Am 02.03.2011 scheiterte eine Abschiebung des Beschwerdeführers wegen Nichtübernahme seiner Person am Flughafen im Irak in römisch 40 . Gemäß einer Zusammenschau des Überstellungsberichtes der Begleitbeamten, den übermittelten Nachforschungen durch die BH römisch 40 , Fremdenpolizeiliche Außenstelle, und den Ermittlungen des irakischen Konsulates hat der Beschwerdeführer mit höchster Wahrscheinlichkeit am Flughaben römisch 40 seine Unwilligkeit, in den Irak zu reisen, kundgetan. Da er lediglich ein Heimreisezertifikat für die freiwillige Heimreise bei sich führte, wurde ihm wahrscheinlich aus diesem Grund letztlich die "Einreise in den Irak" von den Grenzbeamten verwehrt vergleiche auch Bescheid der BH römisch 40 vom 30.08.2011 mit einer Darstellung des Sachverhaltes betreffend der Bemühungen um eine Abschiebung des Beschwerdeführers).
I.7. Am 04.03.2011 stellte der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes im Polizeianhaltezentrum gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 04.03.2011 von einem Organ der öffentlichen Sicherheit einvernommen. Dort gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Rücküberstellung in den Irak von den dortigen Behörden nicht aufgenommen und daher wieder nach Österreich zurückgebracht worden sei. Die Sicherheitslage im Irak sei sehr schlecht und er hätte nicht einmal mit seiner Familie in Kontakt treten und von dieser abgeholt werden können. Von seinem Bruder im Irak habe er vor zwei Wochen erfahren, dass noch immer Drohungen gegen ihn aufgrund seiner religiösen Gesinnung ausgesprochen werden würden. Im Falle der Rückkehr habe er von staatlicher Seite keine Sanktionen zu befürchten und würde er auch nicht per Haftbefehl gesucht werden.römisch eins.7. Am 04.03.2011 stellte der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes im Polizeianhaltezentrum gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 04.03.2011 von einem Organ der öffentlichen Sicherheit einvernommen. Dort gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Rücküberstellung in den Irak von den dortigen Behörden nicht aufgenommen und daher wieder nach Österreich zurückgebracht worden sei. Die Sicherheitslage im Irak sei sehr schlecht und er hätte nicht einmal mit seiner Familie in Kontakt treten und von dieser abgeholt werden können. Von seinem Bruder im Irak habe er vor zwei Wochen erfahren, dass noch immer Drohungen gegen ihn aufgrund seiner religiösen Gesinnung ausgesprochen werden würden. Im Falle der Rückkehr habe er von staatlicher Seite keine Sanktionen zu befürchten und würde er auch nicht per Haftbefehl gesucht werden.
Mit Schreiben vom 08.03.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen bzw. den faktischen Schutz abzuerkennen.
Am 10.03.2011 erfolgte nach einem Rechtsberatungsgespräch eine niederschriftliche Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes.
Begründend führte der Beschwerdeführer hierbei im Wesentlichen aus, dass er seit langer Zeit an psychischen Problemen, nämlich Schlaflosigkeit und Angst beim Einschlafen leide, die entsprechenden Befunde befänden sich beim Anwalt. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden. Einer Arbeit sei er nie nachgegangen.
Befragt dazu, ob er sich noch an die Angaben, die er in seinem letzten Asylverfahren gemacht hat, erinnern könne, führte er aus, dass diese Angaben der Wahrheit entsprächen und die Fluchtgründe seit dem Erstverfahren bestünden und aufrecht wären.
Er habe aber auch neue Fluchtgründe. So sei er hier in Schubhaft genommen und in den Irak abgeschoben worden. Die irakischen Sicherheitsbehörden hätten ihm im Zuge der Rücküberstellung mitgeteilt, dass sie ihn nicht übernehmen könnten, weil er aus der Stadt XXXX sei und dort die Lage unsicher wäre. Er hätte gemeinsam mit einer zweiten Person abgeschoben werden sollen, die andere abgeschobene Person sei von den Sicherheitsbeamten übernommen worden, weil sie aus dem autonomen Kurdengebiet gewesen sei. Den Beschwerdeführer hätten sie wegen der gefährlichen Sicherheitslage nicht übernommen. Er habe sich nach der Ankunft in XXXX dort zirka eine Stunde im Zuge seiner Abschiebung in den Irak aufgehalten. Als geklärt gewesen sei, dass man ihn nicht aufnehme, sei er wieder zurück nach Österreich geflogen. In XXXX habe man nur mit ihm gesprochen und die Einreiseformalitäten geklärt.Er habe aber auch neue Fluchtgründe. So sei er hier in Schubhaft genommen und in den Irak abgeschoben worden. Die irakischen Sicherheitsbehörden hätten ihm im Zuge der Rücküberstellung mitgeteilt, dass sie ihn nicht übernehmen könnten, weil er aus der Stadt römisch 40 sei und dort die Lage unsicher wäre. Er hätte gemeinsam mit einer zweiten Person abgeschoben werden sollen, die andere abgeschobene Person sei von den Sicherheitsbeamten übernommen worden, weil sie aus dem autonomen Kurdengebiet gewesen sei. Den Beschwerdeführer hätten sie wegen der gefährlichen Sicherheitslage nicht übernommen. Er habe sich nach der Ankunft in römisch 40 dort zirka eine Stunde im Zuge seiner Abschiebung in den Irak aufgehalten. Als geklärt gewesen sei, dass man ihn nicht aufnehme, sei er wieder zurück nach Österreich geflogen. In römisch 40 habe man nur mit ihm gesprochen und die Einreiseformalitäten geklärt.
Er habe weiters einen Bruder im Irak, welcher die Matura gemacht habe und sich wegen der Sicherheitslage nicht auf die Straße traue. Als er im Jahre 2008 ausgereist sei, sei die Sicherheitslage schon unsicher gewesen. Jetzt habe sie sich noch verschlechtert und die ganze Familie sei bedroht. Befragt zum ausschlaggebenden Grund für die erneute Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei den österreichischen Behörden die Sicherheitslage geschildert habe. Man habe ihm aber nicht geglaubt, obwohl die Behörden im Irak recherchieren hätten können.
Er sei Mitglied keines Vereines, habe keinen Deutschkurs besucht, spreche aber Deutsch.
Seine persönliche Situation habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens am 09.02.2011 nur mehr insofern geändert, dass ein Bruder seit ungefähr Dezember 2010 als Asylwerber in Österreich aufhältig sei. Sonstige familiäre Beziehungen zu Österreich weise er nicht auf und sei seine Mutter zwischenzeitlich im Irak gestorben.
I.8. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.03.2011 hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf. Die amtswegig übermittelten Verwaltungsakten langten am 18.03.2011 beim Asylgerichtshof ein, welcher mit Beschluss vom 21.03.2011 feststellte, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.römisch eins.8. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.03.2011 hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf. Die amtswegig übermittelten Verwaltungsakten langten am 18.03.2011 beim Asylgerichtshof ein, welcher mit Beschluss vom 21.03.2011 feststellte, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
I.9. Mit Telefax vom 15.09.2011 brachte der Beschwerdeführer über den MigrantInnenverein St. Marx einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters ein. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.römisch eins.9. Mit Telefax vom 15.09.2011 brachte der Beschwerdeführer über den MigrantInnenverein St. Marx einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters ein. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
I.10. Mit Schreiben der BH XXXX, Fremdenpolizeiliche Außenstelle, wurde mitgeteilt, dass auch die Abschiebung des Beschwerdeführers am 12.07.2011 mangels der Zustimmung der Übernahme am Zielflughafen in XXXX scheiterte.römisch eins.10. Mit Schreiben der BH römisch 40 , Fremdenpolizeiliche Außenstelle, wurde mitgeteilt, dass auch die Abschiebung des Beschwerdeführers am 12.07.2011 mangels der Zustimmung der Übernahme am Zielflughafen in römisch 40 scheiterte.
I.11. Am 15.07.2011 wurde aufgrund des Erkenntnisses des UVS des Landes OÖ zurrömisch eins.11. Am 15.07.2011 wurde aufgrund des Erkenntnisses des UVS des Landes OÖ zur
Zl. XXXX die angeordnete Schubhaft aufgehoben.Zl. römisch 40 die angeordnete Schubhaft aufgehoben.
I.12. Auch der am 16.09.2011 fünfte Versuch, den Beschwerdeführer in den Irak - diesmal über den Flughafen Bagdad - abzuschieben scheiterte. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Festklammern und Schreien im Auto der Sicherheitskräfte) vor dem Einstieg in das Flugzeug entschied der Pilot, dass der Beschwerdeführer trotz Begleitpersonen nicht mitgenommen werden könne.römisch eins.12. Auch der am 16.09.2011 fünfte Versuch, den Beschwerdeführer in den Irak - diesmal über den Flughafen Bagdad - abzuschieben scheiterte. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Festklammern und Schreien im Auto der Sicherheitskräfte) vor dem Einstieg in das Flugzeug entschied der Pilot, dass der Beschwerdeführer trotz Begleitpersonen nicht mitgenommen werden könne.
I.13. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2011,römisch eins.13. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2011,
Zl. 11 02.117-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.03.2011 in Spruchteil I gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.Zl. 11 02.117-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.03.2011 in Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit Rechtskraft des Erstbescheides keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe ergeben hätten, und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Grundsätzlich habe sich der Beschwerdeführer auf die ursprünglichen Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien, berufen.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegen würde. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sei hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ersichtlich.
Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Irak mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie wegen mangelnder Integration dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Irak mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie wegen mangelnder Integration dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei.
I.14. Gegen den Bescheid vom 23.08.2011 wurde mit Telefax vom 07.09.2011 Beschwerde über den MigrantInnenverein St. Marx erhoben.römisch eins.14. Gegen den Bescheid vom 23.08.2011 wurde mit Telefax vom 07.09.2011 Beschwerde über den MigrantInnenverein St. Marx erhoben.
I.15. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 30.08.2011 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt.römisch eins.15. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 30.08.2011 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt.
I.16. Mit Telefax vom 15.09.2011 gaben die nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers das Vollmachtsverhältnis bekannt, stellten einen "Antrag auf internationalen Schutz" und einen Antrag auf ein Vorgehen gemäß § 17 AsylG.römisch eins.16. Mit Telefax vom 15.09.2011 gaben die nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers das Vollmachtsverhältnis bekannt, stellten einen "Antrag auf internationalen Schutz" und einen Antrag auf ein Vorgehen gemäß Paragraph 17, AsylG.
I.17. Mit Telefax vom 21.09.2011 legten die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben von UNHCR vom 20.09.2011 vor und führten aus, dass sie mit der alleinigen Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt sind.römisch eins.17. Mit Telefax vom 21.09.2011 legten die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben von UNHCR vom 20.09.2011 vor und führten aus, dass sie mit der alleinigen Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt sind.
I.18. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Erst-, Zweit- Dritt-, und Viertverfahren des Beschwerdeführers umfassenden Akte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und gegenständlicher Beschwerde.römisch eins.18. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Erst-, Zweit- Dritt-, und Viertverfahren des Beschwerdeführers umfassenden Akte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und gegenständlicher Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
II.1.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins
AVG.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.1.3. Im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009, Zl. 08 09.694-BAI, betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer im Irak die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Im gegenständlichen Fall besteht nach dieser Entscheidung des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2011 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor, zumal seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung 18 Monate iSd § 10 Abs. 6 AsylG noch nicht verstrichen sind.römisch zwei.1.3. Im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009, Zl. 08 09.694-BAI, betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer im Irak die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Im gegenständlichen Fall besteht nach dieser Entscheidung des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2011 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor, zumal seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung 18 Monate iSd Paragraph 10, Absatz 6, AsylG noch nicht verstrichen sind.
Im Hinblick auf dieses rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 23.08.2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Die Begründung des vierten Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden.Im Hinblick auf dieses rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 23.08.2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Die Begründung des vierten Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden.
Es sei im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die im (gegenständlichen) Asylantrag vorgebrachten Gründe, die er nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung des Bundesasylamtes als relevant erachtete, in den Wesentlichen Teilen schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden haben und er diese auch gekannt hat.
Sache des ersten Asylverfahrens sei der Asylantrag und damit das Ansuchen um Schutz in Österreich vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) sowie das Vorliegen allfälliger Refoulement-Gründe iSd § 8 AsylG zu überprüfen gewesen.Sache des ersten Asylverfahrens sei der Asylantrag und damit das Ansuchen um Schutz in Österreich vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) sowie das Vorliegen allfälliger Refoulement-Gründe iSd Paragraph 8, AsylG zu überprüfen gewesen.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, und auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 13.11.2009 dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet gewesen sei.
Das Bundesasylamt gelangte damit im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegen würde.
Ergänzend zum beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes werden folgende Ausführungen getroffen:
Vorweg ist zu den kryptischen Ausführungen in der Beschwerde auszuführen, dass im gegenständlichen Fall die aktuelle Judikatur des EuGH zu Belgien und Griechenland nicht einschlägig ist, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.
Zum im Telefax vom 15.09.2011 erwähnten, durch den Beschwerdeführer am 14.09.2011 im PAZ gestellten neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und dem "Antrag gemäß § 17 AsylG" ist auszuführen, dass das Verfahren bezüglich des am 04.03.2011 gestellten Antrages auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, und die gestellten Anträge daher gemäß § 17 Abs. 8 AsylG als Beschwerdeergänzungen zu werten sind. Inhaltlich wurde jedoch zu diesem Antrag mündlich vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und wird auf die schriftlichen Ausführungen im Telefax vom 15.09.2011 noch an entsprechender Stelle eingegangen. Weiters wird nicht in Abrede gestellt, dass - wie im Telefax behauptet - die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG nicht vorlagen und dem Beschwerdeführer dadurch grundsätzlich Abschiebeschutz zukam. Dieser wurde ihm jedoch rechtmäßig gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und den darin normierten Voraussetzungen aberkannt.Zum im Telefax vom 15.09.2011 erwähnten, durch den Beschwerdeführer am 14.09.2011 im PAZ gestellten neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und dem "Antrag gemäß Paragraph 17, AsylG" ist auszuführen, dass das Verfahren bezüglich des am 04.03.2011 gestellten Antrages auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, und die gestellten Anträge daher gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG als Beschwerdeergänzungen zu werten sind. Inhaltlich wurde jedoch zu diesem Antrag mündlich vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und wird auf die schriftlichen Ausführungen im Telefax vom 15.09.2011 noch an entsprechender Stelle eingegangen. Weiters wird nicht in Abrede gestellt, dass - wie im Telefax behauptet - die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG nicht vorlagen und dem Beschwerdeführer dadurch grundsätzlich Abschiebeschutz zukam. Dieser wurde ihm jedoch rechtmäßig gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und den darin normierten Voraussetzungen aberkannt.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat und seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt hat bzw. sein Vorbringen auf Gründe stützt, die lediglich ein Fortwirken des bisherigen Vorbringens darstellen.
Selbst wenn man von einem glaubwürdigen Kern in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers ausgehen würde, er sei in seinem Heimatland einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt, weil er wegen seiner religiösen Einstellung bedroht werden würde bzw. die allgemeine Sicherheitslage im Irak als sehr schlecht einzustufen sei, so wäre dieser Sachverhalt bereits vor Rechtskraft des den ersten Asylantrag abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vorgelegen.
Da sich dieser vorgebrachte Sachverhalt vor Rechtskraft der ersten abweisenden Asylentscheidung ereignet hat bzw. im abgeschlossenen Verfahren bereits vorgebracht wurde, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch dieser vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Asylentscheidung erfasst ist.
Bereits im Vorverfahren wurde über das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als Angehöriger der Jeziden und allgemein aufgrund der unsicheren Lage in seiner Heimatstadt XXXX im Irak bedroht sei, rechtskräftig abgesprochen.Bereits im Vorverfahren wurde über das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als Angehöriger der Jeziden und allgemein aufgrund der unsicheren Lage in seiner Heimatstadt römisch 40 im Irak bedroht sei, rechtskräftig abgesprochen.
Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass er im Irak keine Überlebensgarantie haben würde und die Sicherheitslage zwar schon 2007 - und damit vor seiner Ausreise - sehr schlecht gewesen sei, sich aber auch noch verschlechtert habe, so stützt sich dieses Vorbringen (schlechte Sicherheitslage) auf einen Sachverhalt der bereits vor Rechtskraft des den ersten Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vorgelegen ist und stellt somit im gegenständlichen Verfahren keine nachträgliche Sachverhaltsänderung dar, die eine neuerliche Sachentscheidung erfordern würde, da dieses Vorbringen lediglich zur Untermauerung des bisherigen - bereits rechtskräftig entschiedenen - Sachverhaltes dient. Auch aus der behaupteten Verschlechterung der Sicherheitslage war - wie nachstehend noch ausgeführt wird - für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Dass dem Beschwerdeführer nunmehr von seinem Bruder mitgeteilt worden sei, dass er als Jezide immer noch von Personen bedroht werden würde, ist einerseits ein unbeachtliches Fortbestehen des Sachverhaltes der schon im ersten Asylverfahren behaupteten Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und entbehrt andererseits im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers jeglichen glaubwürdigen Kernes.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist durch das Vorbringen des Beschwerdeführers im vierten Asylverfahren kein - in wesentlichen Punkten - neuer Sachverhalt entstanden, sondern hat sich der Beschwerdeführer damit nur auf den schon im ersten Verfahren behaupteten - für sich allein keiner neuerlichen Prüfung auf Grund eines weiteren Antrages auf internationalen Schutzes zu unterziehenden - Sachverhalt bezogen.
Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da sich der Sachverhalt bzw. die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit der darüber ergangenen rechtskräftigen Entscheidung nicht geändert habe.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK). Hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat noch Familienangehörige in seinem Heimatdorf und steht mit diesem auch noch in Kontakt. Es ist auch davon auszugehen, dass ihn diese im Falle einer Rückkehr entsprechend unterstützen werden.Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). Hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat noch Familienangehörige in seinem Heimatdorf und steht mit diesem auch noch in Kontakt. Es ist auch davon auszugehen, dass ihn diese im Falle einer Rückkehr entsprechend unterstützen werden.
Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden im Irak notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Irak eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden im Irak notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Irak eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.
Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er an psychischen Problemen leide und deswegen Medikamente einnähme, ist einerseits auszuführen, dass er dieses Vorbringen mit keinerlei aktuellen Beweismitteln untermauern konnte und vielmehr selbst ausführte, dass er an Schlaflosigkeit und Angst beim Einschlafen schon seit seinem Verfahren in Deutschland und damit seit seiner Einreise in den EU-Raum leidet. Damit ist auch über dieses Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand bereits rechtskräftig abgesprochen worden.
Andererseits wäre - auch im Hinblick auf aktuelle psychische Schwierigkeiten - im aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Judikatur kein Grund zu sehen, der einer Abschiebung in den Irak entgegenstehen würde.
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Im Lichte dieser Judikatur kann ein Abschiebungshindernis aufgrund der behaupteten psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, zumal es sich dabei nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung iSd oben zitierten Judikatur handelt.
Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die entsprechende Judikatur zugrunde gelegt.
Da der Beschwerdeführer von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen und erst nach Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren entstanden sind, dargelegt hat, ist von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, weil sich die allgemeine Situation im Irak in der Zeit bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des vierten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Was die allgemeine Rüge hinsichtlich einer Nichtauseinandersetzung mit der allgemeinen Sicherheitslage im Irak anbelangt, so ist auszuführen, dass die Erstbehörde in ihrer rechtskräftigen Entscheidung umfassende Sachverhaltsfeststellungen unter Anführung einer Vielzahl aktueller Quellen getroffen und auch ausreichend Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak getroffen hat.
Zum Schreiben von UNHCR vom 09.11.2010 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betreffend Rückführungen in den Irak ist auszuführen, dass damit lediglich die vorangegangenen Positionspapiere (UNHCR Note on the Continued Applicabilita of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers vom 28.07.2010; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009) von UNHCR bestätigt wurden. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß diesen Positionspapieren empfohlen wird, von der Rücküberstellung in den Irak bei spezifischen Personengruppen und bei Personen aus bestimmten Regionen abzusehen.
Auch aus dem vorgelegten Schreiben vom 20.09.2011 von UNHCR lässt sich lediglich eine Empfehlung ableiten. Es wird darin zwar davon gesprochen, dass "wegen angeblicher Diskriminierung und Misshandlung" Yeziden seit Jahren getrennt von Muslimen wohnen und vielleicht von Manchen als "devil-worshippers" angesehen werden. Alleine aus den entsprechend vorsichtigen Formulierungen ist aber schon erkennbar, dass es zwar - wie im Schreiben an späterer Stelle folgt - tatsächlich zeitweilig noch zu Übergriffen und Attentaten auf Yeziden kommt. Eine generelle, asylrelevante Gefährdungslage im Irak für Yeziden wird darin jedoch nicht behauptet und vielmehr lediglich vorgeschlagen, dass Anträge auf internationalen Schutz von irakischen Yeziden nach Ansicht von UNHCR weiterhin "wohlwollend geprüft" werden sollten.
Auch wenn aufgrund der Vergemeinschaftung innerhalb der europäischen Union das Verhalten anderer Mitgliedstaaten nicht gänzlich unbeachtet bleiben kann, so ist dennoch bezüglich des vorgelegten Schreibens des Hessischen Ministeriums betreffend der Aussetzung von Abschiebungen in den Irak vom 30.03.2011 auszuführen, dass daraus keinesfalls eine Bindungswirkung für Österreich abgeleitet werden kann. Darüber hinaus gibt es entgegen der Praxis in Deutschland gemäß den vorgelegten Berichten mindestens fünf europäische Länder, welche nach Ablehnung der Asylanträge seit 2009 hunderte irakische Staatsangehörige abgeschoben haben.
Die von UNHCR zum Ausdruck gebrachte Ansicht, welche Deutschland angesichts dieses Schreibens des Hessischen Ministeriums wohl - sogar überschießend und unter Anwendung auf alle aus dem Irak stammenden Personen - übernommen hat, deckt sich nur teilweise mit der Ansicht des erkennenden Gerichtes, wobei explizit darauf hingewiesen wird, dass auch gemäß den Schreiben von UNHCR nur bestimmte Personengruppen als gefährdet anzusehen sind. Bezüglich des Beschwerdeführers wurde - im Hinblick auf Asylgründe, deren Vorliegen ähnliche Voraussetzungen verlangt wie von UNHCR zur Feststellung der besonders gefährdeten und nicht abschiebbaren Personen - bereits rechtskräftig festgestellt, dass er konkret keine besonders gefährdete Person im Irak ist. Darüber hinaus können die in den Positionspapieren von UNHCR dargelegten Meinungen nicht ohne entsprechende Interpretation angesehen werden, bzw. können lediglich als Richtlinien verstanden werden. Trotz Mitgliedschaft in der Genfer Flüchtlingskonvention bleibt es den nationalen Institutionen - in Österreich dem Asylgerichtshof - unbenommen, im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob einem Asylwerber im Falle der Rücküberstellung in den Heimatstaat tatsächlich Folter oder andere Menschenrechtsverletzungen drohen, wie willkürliche Bedrohungen für Leben, körperliche Integrität und Freiheit. Nicht übersehen wird, dass diese Positionspapiere im Zusammenhang mit Berichten anderer Institutionen in ihrer Gesamtheit bei der Einschätzung der Lage im Irak jedenfalls zu berücksichtigen sind.
Zum Artikel von Amnesty International "Urgent Action - Abschiebung nach Bagdad" ist auszuführen, dass die hierin als besonders gefährdet eingestuften Personen - ähnlich der Bewertung von UNHCR - gemäß der Einschätzung von Amnesty International aufgrund des Vorliegens besonderer Sachverhaltselemente gefährdet sind. Es wird in diesem Artikel auch lediglich von 14 gefährdeten Personen unter "mehreren Asylsuchenden" gesprochen, was wiederum zeigt, dass nicht allgemein ausgesprochen wird, in keinem Fall jemanden in den Irak abschieben zu können. Vielmehr werden Regionen genannt, in welche nicht abgeschoben werden sollte und weiters bestimmte gefährdete Gruppen erwähnt. Beispielsweise seien im Dezember 2010 fünf Christinnen - trotz der bekannten Ermordungen von Christen im Irak - von Schweden in den Irak abgeschoben worden. Im vorliegenden Fall hat eine entsprechende Prüfung stattgefunden und wurde nach individueller Prüfung festgestellt, dass eine Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist.
An dieser Einschätzung vermag auch der vorgelegte Bericht aus der Onlineversion der Wiener Zeitung nichts zu ändern. Die Schilderung eines von Dänemark abgeschoben Asylwerbers im Rahmen eines Telefoninterviews vom Flughafen in Bagdad aus, lassen an sich schon Zweifel an der Objektivität eines abgelehnten, seine eigenen Interessen verfolgenden Asylwerbers aufkommen. Darüber hinaus berichtet der Asylwerber, dass fünf Personen seiner Gruppe von insgesamt 22 Personen am Flughafen "verhaftet" bzw. wohl vorerst lediglich angehalten worden wären. Die Gründe für diese Anhaltungen bzw. die Vorgeschichten der angehaltenen Personen sind jedoch nicht bekannt, letztlich könnte jegliches strafrechtswidrige Verhalten vor dem Verlassen des Iraks oder bestimmte Verhaltensweisen im Zuge der Rücküberstellung Grund dafür gewesen sein. Generell sind Einzelschicksale keiner Verallgemeinerung zugänglich.
Auch die Vorlage des Schreibens des EGMR vom 22.10.2010 an die Regierung Schwedens mit dem Hinweis, dass der EGMR bis auf Weiters alle Abschiebungen nach Bagdad/Irak untersagen werde, geht ins Leere. Dies einerseits, da einem derartigen Schreiben noch keinerlei normative Wirkung zukommt und es darüber hinaus nicht mehr als aktuell angesehen werden kann, andererseits ist im vorliegenden Fall aufgrund dieser Entscheidung die Abschiebung nicht konkret auf das Gebiet Bagdad/Irak eingeschränkt. Dass der EGMR in Einzelfällen bei beabsichtigten Abschiebungen in den Irak vorläufige Maßnahmen gemäß Art. 39 Verfahrensanordnung bewilligt hat, zeigt einerseits, dass nach wie vor Personen in den Irak ausgewiesen werden, und andererseits auch immer noch von einer Einzelfallprüfung auszugehen ist, und nicht kollektiv die Sicherheitslage im Irak als derart bedenklich einzustufen ist, dass ausnahmslos von Abschiebungen in den Irak abzusehen wäre.Auch die Vorlage des Schreibens des EGMR vom 22.10.2010 an die Regierung Schwedens mit dem Hinweis, dass der EGMR bis auf Weiters alle Abschiebungen nach Bagdad/Irak untersagen werde, geht ins Leere. Dies einerseits, da einem derartigen Schreiben noch keinerlei normative Wirkung zukommt und es darüber hinaus nicht mehr als aktuell angesehen werden kann, andererseits ist im vorliegenden Fall aufgrund dieser Entscheidung die Abschiebung nicht konkret auf das Gebiet Bagdad/Irak eingeschränkt. Dass der EGMR in Einzelfällen bei beabsichtigten Abschiebungen in den Irak vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 39, Verfahrensanordnung bewilligt hat, zeigt einerseits, dass nach wie vor Personen in den Irak ausgewiesen werden, und andererseits auch immer noch von einer Einzelfallprüfung auszugehen ist, und nicht kollektiv die Sicherheitslage im Irak als derart bedenklich einzustufen ist, dass ausnahmslos von Abschiebungen in den Irak abzusehen wäre.
Weiters kann aus dem vorgelegten Bericht des europäischen Zentrums für Kurdische Studien "Jeziden im Irak" für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Grundsätzlich ist über das Vorbringen bezüglich der Verfolgung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Generell hat sich die Lage im Gesamtirak seitdem nicht - vor allem in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - wesentlich verändert. Die Ausführungen in diesem Schreiben insbesondere zur Situation der Jeziden in Bagdad sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer - falls es tatsächlich zu einer Überstellung nach Bagdad kommen sollte - dort wohl auch nicht seinen ständigen Aufenthalt nehmen würde, sondern Bagdad lediglich die erste Station seiner Heimreise zu seinen Verwandten bzw. zu seiner Familie, mit welchen er noch immer in Kontakt steht, darstellen würde. Das als "absolute no-go-area" bezeichnete Bagdad stellt daher bei Durchreise genauso wenig eine Gefährdung dar wie etwaige Personenkontrollen auf dem Weg nach Hause. Darüber hinaus ist aus dem Akt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer Abschiebung zu einem Beamten gesagt hat, dass er nach der Ankunft einen Verwandten anrufen werde, der ihn abholen solle, wodurch die Heimreise gesichert erscheint.
Zur Behauptung in der Stellungnahme vom 15.09.2011, dass der Beschwerdeführer am Flughafen in Bagdad angehalten und anschließend in Haft genommen werden würde, bleibt auszuführen, dass es hierfür keinerlei Anhaltspunkte gibt und vielmehr gerade durch die "Nichtaufnahme" im Zuge der versuchten Rücküberstellung in den Irak am 02.03.2011 in XXXX diese Annahme geradezu kontraindiziert ist. Falls der irakische Staat tatsächlich Interesse daran hätte, den Beschwerdeführer zu inhaftieren, hätte man ihn wohl einreisen lassen und im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen in XXXX verhaftet und nicht nach Österreich zurückgeschickt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch selbst im Rahmen seiner Einvernahme am 04.03.2011 angegeben, dass er im Falle einer Rückkehr von staatlicher Seite keine Sanktionen befürchte und auch nicht per Haftbefehl gesucht werden würde.Zur Behauptung in der Stellungnahme vom 15.09.2011, dass der Beschwerdeführer am Flughafen in Bagdad angehalten und anschließend in Haft genommen werden würde, bleibt auszuführen, dass es hierfür keinerlei Anhaltspunkte gibt und vielmehr gerade durch die "Nichtaufnahme" im Zuge der versuchten Rücküberstellung in den Irak am 02.03.2011 in römisch 40 diese Annahme geradezu kontraindiziert ist. Falls der irakische Staat tatsächlich Interesse daran hätte, den Beschwerdeführer zu inhaftieren, hätte man ihn wohl einreisen lassen und im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen in römisch 40 verhaftet und nicht nach Österreich zurückgeschickt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch selbst im Rahmen seiner Einvernahme am 04.03.2011 angegeben, dass er im Falle einer Rückkehr von staatlicher Seite keine Sanktionen befürchte und auch nicht per Haftbefehl gesucht werden würde.
Schließlich bleibt im Hinblick auf die konkreten Modalitäten der Abschiebung des Beschwerdeführers und die Wahl des Überstellungsflughafens auszuführen, dass diese Entscheidung letztlich nicht innerhalb der Entscheidungskompetenz des Asylgerichtshofes liegt. Derartige Entscheidungen obliegen vielmehr der Fremdenpolizei, welche auch für die Beschaffung von Heimreisedokumenten und die Flugmodalitäten verantwortlich zeichnet. Aus dem letzten Schubhaftbescheid vom 30.08.2011 ist darüber hinaus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die gemäß seiner Angaben als einzig vertretbare Möglichkeit angesehene Einreise über den Flughafen XXXX selbst bereits einmal am 02.03.2011 vereitelt hat. Von der beabsichtigten Überstellung über den Flughafen von Bagdad wurde bereits einmal abgesehen, und ist wohl auch aufgrund des im Schubhaftbescheides erörterten Sachverhaltes davon auszugehen, dass nunmehr - nach Bekanntwerden der unterschiedlichen im Irak vorgesehenen Einreisemodalitäten für die freiwillige und unfreiwillige Einreise - wiederum versucht werden wird, den Beschwerdeführer primär über XXXX zu überstellen.Schließlich bleibt im Hinblick auf die konkreten Modalitäten der Abschiebung des Beschwerdeführers und die Wahl des Überstellungsflughafens auszuführen, dass diese Entscheidung letztlich nicht innerhalb der Entscheidungskompetenz des Asylgerichtshofes liegt. Derartige Entscheidungen obliegen vielmehr der Fremdenpolizei, welche auch für die Beschaffung von Heimreisedokumenten und die Flugmodalitäten verantwortlich zeichnet. Aus dem letzten Schubhaftbescheid vom 30.08.2011 ist darüber hinaus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die gemäß seiner Angaben als einzig vertretbare Möglichkeit angesehene Einreise über den Flughafen römisch 40 selbst bereits einmal am 02.03.2011 vereitelt hat. Von der beabsichtigten Überstellung über den Flughafen von Bagdad wurde bereits einmal abgesehen, und ist wohl auch aufgrund des im Schubhaftbescheides erörterten Sachverhaltes davon auszugehen, dass nunmehr - nach Bekanntwerden der unterschiedlichen im Irak vorgesehenen Einreisemodalitäten für die freiwillige und unfreiwillige Einreise - wiederum versucht werden wird, den Beschwerdeführer primär über römisch 40 zu überstellen.
Mangels dieser Zuständigkeit war auch weder dem Antrag auf Einholung einer Stellungnahme von UNHCR zum Beweis dafür, dass im Falle einer Flugabschiebung des Beschwerdeführers über Bagdad als Angehöriger der religiösen Minderheit der Yeziden eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK bestünde, noch der beantragten Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zu diesem Themenkreis stattzugeben.Mangels dieser Zuständigkeit war auch weder dem Antrag auf Einholung einer Stellungnahme von UNHCR zum Beweis dafür, dass im Falle einer Flugabschiebung des Beschwerdeführers über Bagdad als Angehöriger der religiösen Minderheit der Yeziden eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK bestünde, noch der beantragten Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zu diesem Themenkreis stattzugeben.
Da der Beschwerdeführer von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, glaubwürdig dargelegt hat, ist von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, weil sich die allgemeine Situation im Irak in der Zeit bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des vierten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in den Irak in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in den Irak in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.
Auch eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden.Auch eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
2.2. Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des
Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Der Beschwerdeführer lebte bis September 2008 im Irak, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf aussichtslose Anträge auf internationalen Schutz. Es ist auch nicht erkennbar, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorliegen. Auch leben in Österreich - mit Ausnahme eines volljährigen Bruders, dessen Aufenthaltsberechtigung ebenfalls lediglich eine vorläufige aufgrund des eingeleiteten Asylverfahrens ist und zu dem der Beschwerdeführer in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis steht - keine Verwandten des Beschwerdeführers oder Personen mit engem Familienbezug.Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Der Beschwerdeführer lebte bis September 2008 im Irak, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf aussichtslose Anträge auf internationalen Schutz. Es ist auch nicht erkennbar, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorliegen. Auch leben in Österreich - mit Ausnahme eines volljährigen Bruders, dessen Aufenthaltsberechtigung ebenfalls lediglich eine vorläufige aufgrund des eingeleiteten Asylverfahrens ist und zu dem der Beschwerdeführer in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis steht - keine Verwandten des Beschwerdeführers oder Personen mit engem Familienbezug.
Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. daher abzuweisen war.Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. daher abzuweisen war.
3. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde3. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde
(§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.(Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
16.11.2011