TE AsylGH Beschluss 2011/10/31 A13 422140-1/2011

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Veröffentlicht am 31.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

A13 422.140-1/2011/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Senatsvorsitzende über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, Zl. 10 10.024-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Senatsvorsitzende über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, Zl. 10 10.024-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Beschwerde vom 20.10.2011 wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde vom 20.10.2011 wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer stellte den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 25.10.2010. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG. die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 25.10.2010. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG. die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.10.2011 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.10.2011 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.4. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrags auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausweisung handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte verfahrensrechtliche Entscheidung (vergleichbar einer einstweiligen Verfügung), die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Ansprüche" handelt (vgl. in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die (verfahrensrechtliche) Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch, München/Wien 2003, S 93f).römisch zwei.4. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrags auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausweisung handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte verfahrensrechtliche Entscheidung (vergleichbar einer einstweiligen Verfügung), die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Ansprüche" handelt vergleiche in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die (verfahrensrechtliche) Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch, München/Wien 2003, S 93f).

II.5. Es kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde aufgrund des - im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung des § 66 AsylG 2005 iVmrömisch zwei.5. Es kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde aufgrund des - im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung des Paragraph 66, AsylG 2005 iVm

§ 75 Abs. 16 AsylG 2005 stattzugebenden - Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters - innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden.Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 stattzugebenden - Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters - innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden.

Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2, 3 EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund des stattzugebenden Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters geboten ist.Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2, 3, EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 aufgrund des stattzugebenden Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters geboten ist.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorzugehen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 war über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall durch die Senatsvorsitzende zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 war über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall durch die Senatsvorsitzende zu entscheiden.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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