Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 309.425-2/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, Zl. 06 12.900/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, Zl. 06 12.900/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin brachte für die Beschwerdeführerin am 28.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 10.01.2007 wurde die Mutter als gesetzliche Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an.
Sie möchte mit ihrem Kind nicht nach Nigeria zurückkehren, da sie die Heimat wegen der Schwangerschaft verlassen und Angst gehabt habe, da sie aufgrund ihrer Probleme die Schwangerschaft abbrechen hätte müssen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid, Zl. 06 12.900-BAE vom 12.01.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z1 AsylG in Bezug auf Nigeria den Status einer subsidiär Schutzberechtigen nicht zu und wies die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus Österreich nach Nigeria aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid, Zl. 06 12.900-BAE vom 12.01.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z1 AsylG in Bezug auf Nigeria den Status einer subsidiär Schutzberechtigen nicht zu und wies die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus Österreich nach Nigeria aus.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zur Kernfamilie der Mutter, Frau XXXX, gehöre. Es traf Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria, zur Bewegungsfreiheit, Fehlen eines Meldesystems und zu den Menschenrechten sowie zur Rückkehrgefährdung ganz allgemein.Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zur Kernfamilie der Mutter, Frau römisch 40 , gehöre. Es traf Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria, zur Bewegungsfreiheit, Fehlen eines Meldesystems und zu den Menschenrechten sowie zur Rückkehrgefährdung ganz allgemein.
Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhob die Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde.
Der Unabhängige Bundesasylsenat behob mit Bescheid, Zahl 309.425-1/2E-XV/53/07, vom 19.03.2007 den erstinstanzlichen Bescheid auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 AVG und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Der Unabhängige Bundesasylsenat behob mit Bescheid, Zahl 309.425-1/2E-XV/53/07, vom 19.03.2007 den erstinstanzlichen Bescheid auf der Grundlage des Paragraph 66, Absatz 2, AVG und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Der unabhängige Bundesasylsenat bemängelte, dass trotz des Zeitablaufs von mehr als einem halben Jahr im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes dieselben Quellen verwendet worden wären, wie in jenem der Mutter, wobei festzuhalten sei, dass zwischenzeitig aktuellere Versionen der Berichte des UK Home Office und des Deutschen Auswärtigen Amtes als für Asylbehörden notorisch vorauszusetzen seien. Im Übrigen hätte eine Behebung vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 4 (Familieneinhalt im Familienverfahren) zu erfolgen.Der unabhängige Bundesasylsenat bemängelte, dass trotz des Zeitablaufs von mehr als einem halben Jahr im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes dieselben Quellen verwendet worden wären, wie in jenem der Mutter, wobei festzuhalten sei, dass zwischenzeitig aktuellere Versionen der Berichte des UK Home Office und des Deutschen Auswärtigen Amtes als für Asylbehörden notorisch vorauszusetzen seien. Im Übrigen hätte eine Behebung vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 4, (Familieneinhalt im Familienverfahren) zu erfolgen.
Im zweiten Rechtsgang wurde die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin in deren eigenen Einvernahme vom 10.01.2007 auch zum Verfahren der Beschwerdeführerin befragt und gab diese an, dass sie nicht von ihrem Kind getrennt werden möchte.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung am 04.06.2007 führte die gesetzliche Vertreterin auch noch an, dass sie befürchte, dass die Tochter im Falle der Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 06 12.900/1-BAE vom 05. Juni 2007 den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Nigeria zu und wies gemäß § 10 Abs. 1 die Beschwerdeführerin aus Österreich nach Nigeria aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 06 12.900/1-BAE vom 05. Juni 2007 den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Nigeria zu und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, die Beschwerdeführerin aus Österreich nach Nigeria aus.
Zur Problematik der Genitalverstümmelung in Nigeria stellte das Bundeasylamt unter anderem Folgendes fest:
"Die Zentralregierung spricht sich zwar öffentlich gegen die Praxis der Genitalverstümmelung aus, unternimmt jedoch keine rechtlichen Schritte, um sie einzudämmen. Von folgenden Bundesstaaten wurden bisher Gesetze gegen die Genitalverstümmelung erlassen: Abia, Akwa Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Ekiti, Ogun, Osun und Rivers. Über die tatsächliche Umsetzung der Gesetze ist nichts bekannt. Angesichts der gesellschaftlichen Verhältnisse vor Ort muss ein effektiver Schutz von Mädchen und Frauen durch solche Gesetze bezweifelt werden.
...
Frauen, die FGM entgehen wollen, haben die Möglichkeit, sich in anderen Teilen Nigerias niederzulassen oder bei einer NGO Zuflucht zu suchen. Viele Frauen haben auch bereits von einer internen Relokation Gebrauch gemacht.
Das Bundesasylamt traf im Übrigen dieselben Feststellungen wie im Bescheid, die gesetzliche Vertreterin, die Mutter, Zl. 06 02.921/1-BAE, betreffend.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2007 wurde im Verfahren der gesetzlichen Vertreterin eine Beschwerdeergänzung eingebracht, der zweite Teil dieser Beschwerdeergänzung betrifft das Verfahren der Beschwerdeführerin selbst und zwar die Problematik der Genitalverstümmelung. In diesem Schriftsatz führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschneidungsrate in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, in Borno State 87 % betrage und somit zu den höchsten in ganz Nigeria gehöre. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen hätten die Praxis der Genitalverstümmelung kaum einzudämmen vermocht.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.
Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, wie zum Teil auch in der Beschwerde stichhältig ausgeführt:
Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur Rückkehrsituation alleinstehender Frauen, die diesbezüglichen Länderfeststellungen sind ident mit jenen im Verfahren der gesetzlichen Vertreterin, Frau XXXX, StA. Nigeria, Zl. A1 303.402, kann zunächst nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden - siehe Erkenntnis vom heutigen Tag in deren Verfahren, Zl. A1 303.402, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter im Falle der Rückkehr nach Nigeria ganz allgemein gesehen eine wenn auch notdürftige Existenz aufbauen können. Auf die begründenden Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis der Mutter wird ausdrücklich verwiesen.Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur Rückkehrsituation alleinstehender Frauen, die diesbezüglichen Länderfeststellungen sind ident mit jenen im Verfahren der gesetzlichen Vertreterin, Frau römisch 40 , StA. Nigeria, Zl. A1 303.402, kann zunächst nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden - siehe Erkenntnis vom heutigen Tag in deren Verfahren, Zl. A1 303.402, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter im Falle der Rückkehr nach Nigeria ganz allgemein gesehen eine wenn auch notdürftige Existenz aufbauen können. Auf die begründenden Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis der Mutter wird ausdrücklich verwiesen.
Schon alleine unter diesem Blickwinkel erweist sich also das gegenständliche Verfahren als mangelhaft und schlägt dieser bereits im Verfahren der gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, aufgezeigte Mangel im gegenständlichen Verfahren durch.
Ein weiterer Mangel ist darin zu sehen, dass die die Problematik der Genitalverstümmelung behandelnden Feststellungen - sie oben im Verfahrensgang zitiert - selbst nicht eindeutig den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Verstümmelung ihrer Genitalien bedroht ist:
Über die tatsächliche Umsetzung der Gesetze ist nichts bekannt. Angesichts der gesellschaftlichen Verhältnisse vor Ort muss ein effektiver Schutz von Mädchen und Frauen durch solche Gesetze bezweifelt werden (Fettunterlegung durch den Senat).
Im gegenständlichen Verfahren kann der Problemkreis der Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle der Rückkehr nach Nigeria nicht isoliert von jenem der Genitalverstümmelung betrachtet werden, vielmehr stellt sich also die verbindende Frage, ob gerade in jenen Regionen, welche eine Ausweichmöglichkeit für von der Genitalverstümmelung Bedrohte darstellen, überhaupt eine Existenzmöglichkeit geschaffen werden kann.
Ermittlungen und Länderfeststellungen lassen gegenständlich gänzlich offen, ob Ausweichmöglichkeiten zur Schaffung einer existenziellen Grundlage genützt werden können, ohne Gefahr zu laufen, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden.
Beide Aspekte, nämlich jener der existenziellen Überlebensmöglichkeit als auch jener der Genitalverstümmelung sind gerade gegenständlich im engen Zusammenhang zueinander zu sehen und hat eine entsprechende Prüfung zu erfolgen.
Diese ist im erstinstanzlichen Bescheid nicht erfolgt, das Bundesasylamt hat lediglich den Themenkreis "Genitalverstümmelung" isoliert betrachtet, ebenso aber auch die Frage der Rückkehrsituation alleinstehender Frauen (mit Kindern).
Das gegenständliche erstinstanzliche Verfahren ist sohin mit wesentlichen Mängeln behaftet, welche nur nach umfassenden Ermittlungen und nochmaliger Durchführung einer Verhandlung zu beheben sind:
Diese Mängel sind im folgenden Rechtsgang zu beheben und der Beschwerdeführerin und ihrer gesetzlichen Vertreterin Parteiengehör einzuräumen.
Das gegenständliche Verfahren wäre aber auch auf der Grundlage des § 34 zu beheben gewesen, dass der Grundsatz der Familieneinheit, eine einheitliche Vorgangsweise erfordert, sohin weil eben das Verfahren der gesetzlichen Vertreterin wiederum in erster Instanz verhängt, auch das gegenständliche Verfahren rückzuverweisen war.Das gegenständliche Verfahren wäre aber auch auf der Grundlage des Paragraph 34, zu beheben gewesen, dass der Grundsatz der Familieneinheit, eine einheitliche Vorgangsweise erfordert, sohin weil eben das Verfahren der gesetzlichen Vertreterin wiederum in erster Instanz verhängt, auch das gegenständliche Verfahren rückzuverweisen war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.11.2011