TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/31 A1 303402-2/2008

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Veröffentlicht am 31.10.2011
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Spruch

A1 303.402-2/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, Zl. 06 02.921/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, Zl. 06 02.921/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 13.03.2006 die Gewährung von Asyl. Am selben Tag wurde sie niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab Sie im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei pentecostalen Glaubensbekenntnisses. Sie habe einen moslemischen Freund gehabt und sei von diesem schwanger geworden. Sie sei im dritten Monat schwanger. Als ihr Vater von der Schwangerschaft erfahren habe, habe er verlangt, dass sie das Kind abtreibe. Der Vater ihres Freundes, ebenfalls Moslem, sei ebenfalls sehr zornig gewesen. Er habe seinen Sohn aufgefordert, die Beziehung zu ihr sofort zu beenden. Auch dieser habe gewollt, wie sein Vater, dass sie abtreibe. Sie habe aber große Angst vor der Abtreibung, weil sie so was schon einmal gemacht habe. Mitte Februar 2006 sei es in XXXX zu Ausschreitungen und Kämpfen zwischen Moslems und Christen gekommen. Dabei sei die Kirche ihres Vaters, wo dieser als Priester gearbeitet habe, niedergebrannt worden. Sie habe gedacht, dass diese Unruhen auch wegen ihrer Situation entstanden seien. Sie wisse es aber nicht genau. Der Freund heiße mit Vornamen XXXX, den Familiennachnamen kenne sie nicht, obwohl sie ihn seit zwei Jahren kenne. Auch das genaue Geburtsdatum kenne sie nicht. Er habe gesagt, dass er 26 Jahre alt sei. Wo er sei, könne sie nicht sagen, er habe ihr nicht geholfen, weil er Angst vor seinem Vater habe.Sie sei pentecostalen Glaubensbekenntnisses. Sie habe einen moslemischen Freund gehabt und sei von diesem schwanger geworden. Sie sei im dritten Monat schwanger. Als ihr Vater von der Schwangerschaft erfahren habe, habe er verlangt, dass sie das Kind abtreibe. Der Vater ihres Freundes, ebenfalls Moslem, sei ebenfalls sehr zornig gewesen. Er habe seinen Sohn aufgefordert, die Beziehung zu ihr sofort zu beenden. Auch dieser habe gewollt, wie sein Vater, dass sie abtreibe. Sie habe aber große Angst vor der Abtreibung, weil sie so was schon einmal gemacht habe. Mitte Februar 2006 sei es in römisch 40 zu Ausschreitungen und Kämpfen zwischen Moslems und Christen gekommen. Dabei sei die Kirche ihres Vaters, wo dieser als Priester gearbeitet habe, niedergebrannt worden. Sie habe gedacht, dass diese Unruhen auch wegen ihrer Situation entstanden seien. Sie wisse es aber nicht genau. Der Freund heiße mit Vornamen römisch 40 , den Familiennachnamen kenne sie nicht, obwohl sie ihn seit zwei Jahren kenne. Auch das genaue Geburtsdatum kenne sie nicht. Er habe gesagt, dass er 26 Jahre alt sei. Wo er sei, könne sie nicht sagen, er habe ihr nicht geholfen, weil er Angst vor seinem Vater habe.

Am 16.03.2006 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an:

Ihr Vater habe gewollt, dass sie das Kind abtreibe, weil der Vater des Kindes ein Moslem sei. Ihr Vater sei Pfarrer und habe verlangt, dass sie einen Christen heirate und keinen Moslem. Ihr Vater sei pentecostaler Christ. Obwohl Abtreibung eigentlich nicht zulässig sei, habe der Vater darauf bestanden, weil er Pfarrer sei und nicht akzeptieren könne, dass seine Tochter einen muslimischen Freund habe. Der Vater des Freundes wiederum habe gewollt, dass sie das Kind abtreibe, weil sie eine Christin sei. Der Name des Freundes sei XXXX, jeder kenne dessen Vater mit dem Namen XXXX; deswegen sei dessen Familienname vermutlich auch XXXX.Ihr Vater habe gewollt, dass sie das Kind abtreibe, weil der Vater des Kindes ein Moslem sei. Ihr Vater sei Pfarrer und habe verlangt, dass sie einen Christen heirate und keinen Moslem. Ihr Vater sei pentecostaler Christ. Obwohl Abtreibung eigentlich nicht zulässig sei, habe der Vater darauf bestanden, weil er Pfarrer sei und nicht akzeptieren könne, dass seine Tochter einen muslimischen Freund habe. Der Vater des Freundes wiederum habe gewollt, dass sie das Kind abtreibe, weil sie eine Christin sei. Der Name des Freundes sei römisch 40 , jeder kenne dessen Vater mit dem Namen römisch 40 ; deswegen sei dessen Familienname vermutlich auch römisch 40 .

Ihr Problem mit ihrem Vater und dem Vater von XXXX habe im Jänner 2006 begonnen; zu den Ausschreitungen in XXXX sei es in der zweiten oder dritten Februarwoche gekommen. Die Kirche ihres Vaters sei niedergebrannt worden. Sie habe Angst bekommen und gedacht, dass diese Ausschreitungen durch ihre Situation ausgelöst worden wären. Den genauen Grund jedenfalls wisse sie aber nicht. Sie habe sich gedacht, dass sie nirgendwo in Nigeria sicher sei und sei deshalb nach Österreich geflohen. Im Falle der Rückkehr würde sie, wenn sie der Vater von XXXX erwischen würde, sicher getötet werden. Dies habe er schon gesagt. Wäre sie im Herkunftsstaat verblieben, glaube sie, dass sie gar nicht bis zur Entbindung gelebt hätte.Ihr Problem mit ihrem Vater und dem Vater von römisch 40 habe im Jänner 2006 begonnen; zu den Ausschreitungen in römisch 40 sei es in der zweiten oder dritten Februarwoche gekommen. Die Kirche ihres Vaters sei niedergebrannt worden. Sie habe Angst bekommen und gedacht, dass diese Ausschreitungen durch ihre Situation ausgelöst worden wären. Den genauen Grund jedenfalls wisse sie aber nicht. Sie habe sich gedacht, dass sie nirgendwo in Nigeria sicher sei und sei deshalb nach Österreich geflohen. Im Falle der Rückkehr würde sie, wenn sie der Vater von römisch 40 erwischen würde, sicher getötet werden. Dies habe er schon gesagt. Wäre sie im Herkunftsstaat verblieben, glaube sie, dass sie gar nicht bis zur Entbindung gelebt hätte.

Am 21.06.2006 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an:

Ihr Vater sei Pastor in der pentecostalen Kirche; ihr Freund, der Vater ihres ungeborenen Kindes, sei moslemischen Glaubens. Dieser heiße mit Vornamen XXXX. Ihr Vater habe gesagt, dass sie abtreiben solle, da ein Christ keinen Moslem heiraten könne. Auch hätte der Vater ihres Freundes gewollt, dass sie abtreibe, da dieser sie umbringen würde, falls er sie zu fassen bekäme. Der Vater des Freundes habe weiters damit gedroht, dass er seinen Sohn enterben würde, falls sie die Schwangerschaft nicht abbreche bzw. abtreibe. Ihr Vater habe ihr auch damit gedroht, dass er sie enterben würde. Im Februar, als ein Konflikt zwischen Christen und Moslems ausgebrochen sei, sei die Kirche ihres Vaters niedergebrannt worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie Angst bekommen, da sie nicht gewusst habe, weshalb die Kirche niedergebrannt worden sei. Es hätte sein können, dass die Kirche aufgrund der Probleme zwischen ihrer Familie und der moslemischen Familie niedergebrannt worden sei. Deshalb habe sie sich zur Flucht entschieden und sei davongelaufen. Sie wisse nicht, wie der Freund mit vollständigem Namen heiße; den Vater des Freundes würden alle XXXX nennen und wisse sie daher nicht, wie sein richtiger Name laute. Er sei ca. 26 Jahre alt. 2004 hätten sie sich kennengelernt. Von der Schwangerschaft hätten ihr Vater bzw. der Vater des Freundes gewusst, da sie es ihrem Vater erzählt habe und dieser zum Vater des Freundes gegangen sei und so die Probleme begonnen hätten. Beide Väter hätten sich darauf geeinigt, dass sie das Kind abtreiben müsse und ihr Freund sie nicht heiraten dürfe. Die Kirche sei im Februar 2006 niedergebrannt worden, ihr Problem sei ungefähr in der Zeit vom 08. bis 10. Jänner bekannt geworden.Ihr Vater sei Pastor in der pentecostalen Kirche; ihr Freund, der Vater ihres ungeborenen Kindes, sei moslemischen Glaubens. Dieser heiße mit Vornamen römisch 40 . Ihr Vater habe gesagt, dass sie abtreiben solle, da ein Christ keinen Moslem heiraten könne. Auch hätte der Vater ihres Freundes gewollt, dass sie abtreibe, da dieser sie umbringen würde, falls er sie zu fassen bekäme. Der Vater des Freundes habe weiters damit gedroht, dass er seinen Sohn enterben würde, falls sie die Schwangerschaft nicht abbreche bzw. abtreibe. Ihr Vater habe ihr auch damit gedroht, dass er sie enterben würde. Im Februar, als ein Konflikt zwischen Christen und Moslems ausgebrochen sei, sei die Kirche ihres Vaters niedergebrannt worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie Angst bekommen, da sie nicht gewusst habe, weshalb die Kirche niedergebrannt worden sei. Es hätte sein können, dass die Kirche aufgrund der Probleme zwischen ihrer Familie und der moslemischen Familie niedergebrannt worden sei. Deshalb habe sie sich zur Flucht entschieden und sei davongelaufen. Sie wisse nicht, wie der Freund mit vollständigem Namen heiße; den Vater des Freundes würden alle römisch 40 nennen und wisse sie daher nicht, wie sein richtiger Name laute. Er sei ca. 26 Jahre alt. 2004 hätten sie sich kennengelernt. Von der Schwangerschaft hätten ihr Vater bzw. der Vater des Freundes gewusst, da sie es ihrem Vater erzählt habe und dieser zum Vater des Freundes gegangen sei und so die Probleme begonnen hätten. Beide Väter hätten sich darauf geeinigt, dass sie das Kind abtreiben müsse und ihr Freund sie nicht heiraten dürfe. Die Kirche sei im Februar 2006 niedergebrannt worden, ihr Problem sei ungefähr in der Zeit vom 08. bis 10. Jänner bekannt geworden.

Sie könne auch nirgends hingehen in ihrer Heimat. Sie hätte ihr Baby mit und dann wäre ihr Leben in Gefahr. Sie wüsste auch sonst nicht, wo sie wohnen solle.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 06 02.921-BAE vom 04. Juli 2006 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Nigeria nicht zu und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus Österreich nach Nigeria aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 06 02.921-BAE vom 04. Juli 2006 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Nigeria nicht zu und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus Österreich nach Nigeria aus.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei insofern unglaubwürdig, als diese vorgebracht habe, die Flucht deshalb ergriffen zu haben, da im Februar 2006 die Kirche ihres Vaters niedergebrannt worden wäre. Obwohl zu diesem Zeitpunkt, laut eigenen Angaben, ein Konflikt zwischen den Christen und den Moslems in der Heimat vorgeherrscht habe, hätte die Beschwerdeführerin angenommen, dass die christliche Kirche des Vaters deswegen angezündet worden wäre, weil die Beschwerdeführerin einen moslemischen Freund gehabt habe. Es sei unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin, ohne zu wissen, weshalb die Kirche tatsächlich angezündet worden sei, die Flucht ergriffen hätte und dies mit ihren Problemen in Zusammenhang bringe. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass die Kirche aufgrund der vorherrschenden Situation in der Heimat angezündet worden sei und nicht aufgrund der Schwangerschaft bzw. Beziehung zu einer moslemischen Person, da die Beschwerdeführerin während der Einvernahme vorgebracht habe, dass alle Leute davongelaufen wären.

Im Übrigen sei das Fluchtvorbringen insofern unglaubwürdig, als der Beschwerdeführerin jederzeit die zumutbare Möglichkeit offengestanden wäre, sich des Schutzes durch staatliche Stellen zu bedienen. Dass ihr diese Möglichkeit nicht offengestanden wäre, habe sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche es gar nicht der Mühe wert befunden habe, sich an staatliche Stellen zu wenden, ableiten lassen, noch sei dies aus der allgemeinen Lage in Nigeria ableitbar.

Weiters sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu werten, da sie angegeben habe, dass sie im gesamten Nigeria aufgespürt werden hätten können. Es sei unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin in einer Stadt, wie zum Beispiel Lagos, welche mehrere Millionen Einwohner zähle, ausgeforscht werden hätte können.

Abgerundet würde die Unglaubwürdigkeit durch die Ausführungen zum Reiseweg, welche sich auf oberflächliche und unsubstantiierte Angaben beschränken würden, aber auch insofern der Lebenserfahrung widersprächen, als die Beschwerdeführerin angegeben habe, unentgeltlich von Nigeria nach Österreich gebracht worden zu sein.

Das Bundesasylamt stellte aber die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin fest.

Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation, insbesondere zur politischen Lage, zur Bewegungsfreiheit (Meldesystem), zur Menschenrechtssituation, zum Problemkreis staatlicher Schutz im Falle des Konfliktes zwischen Muslimen und Christen sowie zur Rückkehrgefährdung, insbesondere zur Problematik der Asylantragstellung im Ausland.

Es fehlten jedoch gänzlich Sachverhaltsfeststellungen zur Situation von alleinstehenden Frauen mit Kindern in Nigeria, insbesondere deren Überlebensmöglichkeiten.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus:

Sie habe ihr Fluchtvorbringen bei allen mit ihr durchgeführten Einvernahmen chronologisch und ohne Widersprüche dargelegt.

Zum Zeitpunkt des Anschlages auf die Kirche des Vaters sei sie bereits bedroht worden und hätte auch abtreiben sollen. Deshalb sei sie aufgrund des neuaufkeimenden Konflikts nicht in der Lage gewesen, logisch zu denken oder zu handeln, sondern nur darauf bedacht, ihr Leben und das Leben ihres ungeborenen Kindes zu schützen und in Sicherheit zu bringen.

In Ermangelung finanzieller Mittel sei es ihr als alleinstehender, junger Frau, die noch dazu schwanger sei, nicht möglich, ohne Unterstützung der Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten, noch dazu, da sie nur die Grundschule besucht habe und so keinerlei Möglichkeit habe, eine Arbeitsstelle zu finden.

Die getroffenen Länderfeststellungen seien ihr vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes, Zahl 303.402-C1/2E-XV/53/06 vom 19.03.2007 wurde der erstinstanzlich bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In diesem Bescheid bemängelte der Unabhängige Bundeasylsenat das Fehlen von Feststellungen zur Lage von (alleinstehenden) Frauen in Nigeria und konkrete Ausführungen zu den Konflikten zwischen Moslems und Christen in den einzelnen Bundesstaaten sowie den Mangel an Feststellungen zur allfälligen Schutzfähigkeit durch staatliche Behörden.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes, Zahl 303.402-C1/2E-XV/53/06 vom 19.03.2007 wurde der erstinstanzlich bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In diesem Bescheid bemängelte der Unabhängige Bundeasylsenat das Fehlen von Feststellungen zur Lage von (alleinstehenden) Frauen in Nigeria und konkrete Ausführungen zu den Konflikten zwischen Moslems und Christen in den einzelnen Bundesstaaten sowie den Mangel an Feststellungen zur allfälligen Schutzfähigkeit durch staatliche Behörden.

Am 04.06.2007 wurde die Beschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang neuerlich niederschriftlich befragt und das zwischenzeitlich eingeholte Ermittlungsergebnis vorgehalten. Die Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich ihres Wissens über Grundzüge des christlichen Glaubens (welche christlichen Feiertage sie kenne, wie viele Apostel es gäbe, was zu Ostern und Weihnachten gefeiert würde) befragt, was diese auch richtig beantwortete.

Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Großvater ihres Kindes väterlicherseits gewollt habe, dass sie das Kind abtreibe, da dieser Moslem sei; dass er sie auch mit dem Umbringen bedroht habe, falls sie das nicht machen würde und dass ihr klar gewesen sei, dass, als die Kirche ihres Vaters, eines Pastors, niedergebrannt worden sei, dies vom Großvater ihres Kindes ausgegangen sei, sodass sie flüchten haben müssen. Auf Nachfrage gab sie jedoch an, dass sie sich nicht sicher sei, ob die Kirche aufgrund ihrer Probleme niedergebrannt worden sei und es deshalb zu Unruhen gekommen sei.

Die Beschwerdeführerin ergänzte ihr Vorbringen auch noch in Bezug auf die in der Zwischenzeit geborene Tochter und führte aus, dass sie im Falle der Rückkehr nach Nigeria die Befürchtung habe, dass ihr Kind an den Genitalien verstümmelt würde. Dies würde, obwohl sie dem Christentum angehöre, in der Kultur so vorgeschrieben sein und würde durch ihre Familie stattfinden. Sie würde in ganz Nigeria gefunden werden.

Der Beschwerdeführerin wurden auch die Feststellungen in Bezug auf den Themenkreis Genitalverstümmelung in Nigeria vorgehalten, insbesondere die aktuelle Gesetzeslage und gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass die Beschneidung ein Brauch sei und nicht durch Gesetze geändert werden könne.

Mit Bescheid, Zl. 06 02.921/1-BAE vom 05. Juni 2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz neuerlich gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin wiederum gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Nigeria nicht zuerkannt und wurde die Beschwerdeführerin nochmals gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid, Zl. 06 02.921/1-BAE vom 05. Juni 2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz neuerlich gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin wiederum gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Nigeria nicht zuerkannt und wurde die Beschwerdeführerin nochmals gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin hielt das Bundesasylamt fest, dass diese nicht glaubhaft machen hätte können, dass sie tatsächlich einen moslemischen Freund gehabt hätte und von diesem schwanger geworden wäre, zumal die Beschwerdeführerin diese Behauptung nur "allgemein in den Raum" gestellt habe, "ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltpunkte glaubhaft machen zu können".

Die Beschwerdeführerin habe nicht plausibel erklären können, weshalb sie sich, obwohl die Probleme bereits seit Jänner 2006 bestanden hätten, erst im Februar 2006 zur Flucht entschlossen habe, da auch alle anderen, aufgrund des Konfliktes davongelaufen wären.

Darüber hinaus, abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, sei anzuführen, dass die Begründung des Antrages auch grundsätzlich keine Deckung in der GFK gefunden hätte. Dies deshalb, da aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine konkret gegen ihre Person gerichteten staatlichen bzw. quasistaatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bzw. Gesinnung, ableitbar wären. Der Grund, der sie zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen habe, sei ausschließlich in anderen Motiven, nämlich im Konflikt zwischen den Christen und den Moslems bzw. in der angeblichen Bedrohung durch Familienangehörige der Beschwerdeführerin als auch des moslemischen Freundes gelegen.

Die unsichere Lage und die angeblichen Bedrohungen durch die Familienangehörigen seien jedoch kein Grund für die Gewährung von Asyl. Dem Vorbringen sei nicht entnehmbar, dass eine Verfolgung der Beschwerdeführerin irgendwann einmal stattgefunden habe oder beabsichtigt gewesen sei. Es fehle an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen und sei somit eine Asylgewährung schon grundsätzlich nicht möglich.

Für die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriges Kind bestünde die reale Möglichkeit, Grundbedürfnisse auf einem niedrigen, aber zumutbaren Niveau zu befriedigen.

Darüber hinaus gäbe es eine innerstaatliche Fluchtalternative insofern, als unglaubwürdig sei, wenn die Beschwerdeführerin angebe, dass sie in einer Stadt, wie zum Beispiel Lagos, welche mehrere Millionen Einwohner zähle, ausgeforscht hätte werden können. Dies sei mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen.

Das Bundesasylamt traf unter anderem zur Situation in Nigeria folgende Feststellungen:

"Es gibt glaubhafte Berichte, wonach viele Unternehmen nach dem

Motto handeln: "Werde schwanger, werde gefeuert."... So müssen sich

alleinstehende junge Frauen, insbesondere bei Banken der "Neuen Generation", bei ihrer Einstellung vertraglich verpflichten, nicht innerhalb von drei Jahren zu heiraten und verheiratete Frauen nicht innerhalb von drei Jahren ein Kind zu bekommen. Ferner neigen manche Privatpersonen und Institutionen aus Unkenntnis, der Nichtbeachtung der Gesetzeslage und des geringen Ansehens der Frauen dazu, deren Geschäftsfähigkeit in Bezug auf Vertragsabschlüsse einzuschränken. Von Frauen getätigte Vertragsabschlüsse werden durch nigerianische

Gerichte üblicherweise für ungültig erklärt... Es besteht für

Frauen, die Schutz vor geschlechtspezifischen Verfolgungsmaßnahmen suchen, grundsätzlich die Möglichkeit, diesen durch Umzug in verfolgungsfreie Gebiete Nigerias auszuweichen. Dies kann allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesicht der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es schwierig, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zusätzlich die Schwierigkeit, bei Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie unter Druck gesetzt zu werden, mit der Folge, dadurch

wirtschaftliche Unterstützung im Bedarfsfall zu verlieren... Es gibt

in Nigeria keine Arbeitsämter, Sozialämter oder sonstige Vermittlungsstellen. Hilfseinrichtungen existieren beispielsweise bei den verschiedenen Kirchengemeinden, auch hier hängt es selbstverständlich von der Religions- und Kirchenzugehörigkeit sowie dem persönlichen Engagement im kirchlichen Bereich ab, ob man diese in Anspruch nehmen kann.

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Grundsätzlich ist aufgrund der in Nigeria wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Massenarmut nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten und ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Arbeit befreien wird können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und sozial und wirtschaftlicher schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigen Niveau. Grundsätzlich besteht die Ansicht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulbildung, relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben bzw. auch in verschiedenen selbständigen

Erwerbsarten.... Einige selbständige Erwerbsarbeiten ermöglichen den

Erwerb bescheidenen Wohlstandes, setzen aber einen, gemessen am Einkommen sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnern, relativ hohen Kapitalbedarf voraus. Das für die verschiedenen, oben beschriebenen Tätigkeiten erforderliche Startkapital beträgt, je nach Art, etwa 20.000,-- bis. 200.000,-- Naira oder 120,-- bis 1.200,-- Euro. In einigen Fällen ist praktisch kein Startkapital erforderlich.

Das Bundesasylamt führt dann noch beispielhaft einige mögliche Tätigkeiten, zum Beispiel jene als Verkäuferin von Telefonwertkarten, bzw. das Geschäft der Überlassung von Handys etc. an.

Das Bundesasylamt traf auch Feststellungen in Bezug auf Kinderbetreuungsmöglichkeiten, führte dazu aber aus, dass der Preis für die Kinderbetreuung bei 1.500,-- Naira monatlich exklusive Verpflegung liege, welche den Kindern mitgegeben würde. Alternativen seien die entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung von Babys oder Kleinkindern durch Nachbarn, Freunde oder Verwandte.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass mangels konkreter widersprüchlicher Angaben die Glaubwürdigkeit deshalb abgesprochen worden sei, da man nunmehr der Beschwerdeführerin eine "inhaltsleere Geschichte ohne Anhaltspunkte" vorwerfe. Der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei jedoch nicht zu entnehmen, wie die Erstbehörde zu diesem Schluss komme. Die Beschwerdeführerin machte auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und verwies bereits im Beschwerdeschriftsatz auf eine Beschwerdeergänzung. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2007, eingelangt am 19. Juli 2007, wurde diese auch erstattet. In dieser rügte die Beschwerdeführerin die getroffenen Länderfeststellungen als unvollständig und auch unrichtig. Moniert wurde, dass das Bundesasylamt die ihm zugänglichen Quellen nicht vollständig ausgewertet habe und nur jene Länderfeststellungen, welche zur Abweisung des Antrages geführt hätten, herangezogen habe, nicht jedoch jene, welche das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen würden.

Im Besonderen sei zu beachten, dass in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin die Scharia-Rechtsprechung in Bezug auf Frauen gelte und dass der Vorwurf der Unzucht alleine mit dem Vorliegen einer Schwangerschaft als bewiesen angesehen würde. Amnesty Internatonal habe berichtet, dass ein Mann wegen Vergewaltigung und Schwängerung seiner 15-jährigen Tochter schuldig gesprochen und zur Steinigung verurteilt worden sei, gleichzeitig jedoch auch das Gericht das Mädchen zu 100 Stockschlägen verurteilt hätte.

Zwar seien der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme zahlreiche Länderfeststellungen vorgehalten worden, sie habe jedoch nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.

Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, wie zum Teil auch in der Beschwerde stichhältig ausgeführt.

Zunächst ist anzumerken, dass das Bundesasylamt offensichtlich den zweiten Rechtsgang vor dem Hintergrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung abschloss:

Das Bundesasylamt führte aus, dass das Vorbringen grundsätzlich keine "Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention gefunden hätte"..., "da aus den Ausführungen keine konkret gegen ihre Person gerichteten staatlichen bzw. quasistaatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar wären".

Dies ist insofern unrichtig, als gegenständlich die Beschwerdeführerin vorbrachte, von privater Seite wegen ihrer Schwangerschaft infolge unerlaubter Beziehung - sie ist Christin, der Vater des Kindes Moslem - verfolgt zu werden und letztlich diesbezüglich keinen ausreichenden Schutz staatlicherseits zu finden. Bei Zutreffen dieses Vorbringensteils wäre aber der Auffangtatbestand der "sozialen Gruppe" des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn sich herausstellen würde, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage bzw. willen sei (verba legalia), ausreichend Schutz einzuräumen.Dies ist insofern unrichtig, als gegenständlich die Beschwerdeführerin vorbrachte, von privater Seite wegen ihrer Schwangerschaft infolge unerlaubter Beziehung - sie ist Christin, der Vater des Kindes Moslem - verfolgt zu werden und letztlich diesbezüglich keinen ausreichenden Schutz staatlicherseits zu finden. Bei Zutreffen dieses Vorbringensteils wäre aber der Auffangtatbestand der "sozialen Gruppe" des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn sich herausstellen würde, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage bzw. willen sei (verba legalia), ausreichend Schutz einzuräumen.

Aufbauend auf diesem rechtlich durch das Vorbringen vorgegebenen Maßstab ist also entscheidungsrelevant, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich privater Verfolgung wegen der unerlaubten Beziehung zu gewärtigen hat, bzw. ob sie, wie in der Beschwerdeergänzung vorgebracht, aufgrund der Scharia-Rechtsprechung überhaupt quasi staatliche Verfolgung - wohl begründet - zu befürchten hat.

Zutreffend hat die Beschwerde ins Treffen geführt, dass das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin durch beide Rechtsgänge in sich widerspruchsfrei ist. Sohin ist einer der wesentlichen Glaubwürdigkeitskriterien - nämlich jenes der Widerspruchsfreiheit - erfüllt.

Dieser Widerspruchsfreiheit wurde von Seiten des Bundesasylamtes jedoch kein Platz eingeräumt und ist die entsprechende Argumentationslinie, wonach die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen "nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne dies belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können" nicht nachvollziehbar:

Die Beschwerdeführerin hat sehr detailliert ihre private Situation dargestellt und lässt sich diese auch mit der Ländersituation, den Konflikt zwischen Moslems und Christen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin betreffend, in Einklang bringen, fanden doch, so wie es die Beschwerdeführerin bereits im ersten Rechtsgang darlegte, Auseinandersetzungen zwischen beiden Religionsgruppen im Februar 2006 statt. Der Glaubwürdigkeit tut es in diesem Zusammenhang keinen Abbruch, wenn die Beschwerdeführerin diesen Konflikt offensichtlich hauptsächlich auf sich bezog, äußerte sie doch diesbezüglich nur eine Vermutung. Tatsächlich dürfte der in Nigeria ausgebrochene Konflikt des Februar 2006, wie den Medien zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Mohammed-Karikaturen stehen.

Jedenfalls aber stimmt die dargelegte Faktenlage in Nigeria mit der Angabe der Beschwerdeführerin überein, wonach in ihrem Herkunftsgebiet entsprechende Unruhen stattfanden, insbesondere auch eine christliche Kirche niedergebrannt wurde.

Wenn das Bundeasylamt die Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens deshalb abspricht, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen hätte können, dass diese tatsächlich einen moslemischen Freund gehabt hätte und von diesem schwanger geworden wäre, so bleibt sie diesbezüglich eigentlich schuldig, worauf sich diese Annahme der mangelnden Glaubhaftmachung stützt, andererseits überspannt sie die Anforderungen für ein glaubwürdiges Vorbringen insofern, als ein Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht zu beweisen, sondern zu bescheinigen hat. Warum das entsprechend widerspruchsfreie als nicht ausreichend bescheinigt anzusehen ist, geht aber aus dem erstinstanzlichen Bescheid nicht hinreichend genug hervor..

Die gesamten Ausführungen, den Mangel an individueller Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin betreffend, vermögen daher die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht zu tragen. Wenn das Bundesasylamt schon aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht zur Überzeugung gelangt, dass dieses als wahr anzunehmen ist, hätte es unter anderem durch eine Vorort-Recherche weitere Nachprüfungen anstellen müssen. So hätte es zumindest versuchen können, durch entsprechende Ermittlungen die tatsächliche familiäre Situation der Beschwerdeführerin zu erheben, sodass es aus diesem neuen Ermittlungsergebnis Schlussfolgerungen in Bezug auf die endgültige Beurteilung der Glaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens ziehen hätte können.

Letztlich verbleibt als Hauptargument für die Annahme mangelnder Glaubhaftmachung des Bestehens einer Fluchtsituation, dass das Bundesasylamt eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin annimmt. Diese Annahme findet aber gerade nicht eine ausreichende Stütze in den vom Bundesasylamt zum Teil widersprüchlich getroffenen Länderfeststellungen - siehe bereits oben dargestellt im Verfahrensgang:

Das Bundesasylamt stellt zwar einerseits unter der Rubrik Erwerbsmöglichkeiten fest, dass auch Frauen ohne besondere Fähigkeiten und ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung sich aus der Armut befreien können und dass es auch entsprechende Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, an anderer Stelle jedoch führte es ausdrücklich an, dass es zu "wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen kann, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben"; weiters in diesem Zusammenhang, dass angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen für alleinstehende Frauen zusätzlich die Schwierigkeit besteht, bei Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie unter Druck gesetzt zu werden, mit der Folge, dadurch wirtschaftliche Unterstützung im Bedarfsfall zu verlieren.

Wenn dann zusätzlich die Inanspruchnahme von Hilfseinrichtungen von der Religionszugehörigkeit im Allgemeinen und vom persönlichen Engagement im kirchlichen Bereich im Besonderen abhängig gemacht wird (so die weiteren Feststellungen), die Kinderbetreuung praktisch kostenpflichtig ist und letztlich mitunter für die verschiedensten im Bescheid angeführten Tätigkeiten die Aufwendung eines Startkapitals notwendig ist, dabei aber, wie das Bundesasylamt gleichfalls feststellt, Frauen bei der Inanspruchnahme von Krediten auf besondere Schwierigkeiten stoßen, bleibt festzuhalten, dass hier einerseits die Schlussfolgerung einer allgemein bestehenden Ausweichmöglichkeit in einen anderen Landesteil Nigerias mit den getroffenen Länderfeststellungen selbst nicht in Einklang zu bringen sind, andererseits gerade jene der Beschwerdeführerin und ihres Kindes vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst statuierten Parametern schwer vorstellbar ist, insbesondere wie diese im Falle der Rückkehr in einem anderen Landesteil Nigerias, losgelöst von ihrer restlichen Familie, eine notdürftige Existenz aufbauen könnte, gab die Beschwerdeführerin in erster Instanz doch an, nur die Grundschule besucht zu haben.

Jedenfalls lässt nicht eindeutig aus den Feststellungen ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Nigeria in irgendeinen Landesteil eine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden könnte.

Des weiteren haftet dem erstinstanzlichen Bescheid der wesentliche Mangel an, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin isoliert von jenem der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin im Verfahren der Tochter, XXXX, StA. Nigeria, Zl. A1 309.425, geprüft zu haben.Des weiteren haftet dem erstinstanzlichen Bescheid der wesentliche Mangel an, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin isoliert von jenem der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin im Verfahren der Tochter, römisch 40 , StA. Nigeria, Zl. A1 309.425, geprüft zu haben.

Für die Tochter brachte die Beschwerdeführerin die Furcht vor Genitalverstümmelung vor.

Die bereits unschlüssige Schlussfolgerung des Bestehens einer Ausweichmöglichkeit ganz allgemein erfährt eine Steigerung durch den Umstand, dass jene Gebiete nicht als "interne Fluchtalternative" in Frage kommen, in denen zwar das Überleben in wirtschaftlicher Hinsicht gesichert ist, gegen Genitalverstümmelung aber nicht wirksam in der Praxis vorgegangen wird.

Die erstinstanzlichen Ermittlungen und Länderfeststellungen lassen sohin offen, ob Existenzmöglichkeiten nur zum Teil in jenen Gebieten bestehen oder geschaffen werden können, welche ausreichend Schutz vor Genitalverstümmelung vorsehen.

Beide Aspekte, nämlich jener der existenziellen Situation als auch jener der Genitalverstümmelung sind also im engen Zusammenhang zueinander zu sehen und hat eine entsprechende zusammenhängende Prüfung zu erfolgen, was im erstinstanzlichen Bescheid nicht erfolgte

Das Bundesasylamt hat daher im dritten Rechtsgang

eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen, das heißt, eine Glaubwürdigkeitsprüfung vor dem Hintergrund der selbst auf Seite 33 des erstinstanzlichen Bescheides aufgestellten Glaubwürdigkeitskriterien,

die Ländersituation, betreffend die Rückkehrsituation alleinstehender Frauen mit einem Kind unter Einbeziehung der Problematik der der Tochter drohenden Genitalverstümmelung umfassend zu ermitteln und darauf aufbauend schlüssige, in sich widerspruchsfreie Länderfeststellungen zu treffen, anstatt textbausteinartig aus Länderdokumenten zu übernehmen, ohne entsprechende in sich stimmige entscheidungsrelevante Schlussfolgerungen zu ziehen.

In Bezug auf die Stützung der Unglaubwürdigkeit infolge vermeintlich unrichtiger Angaben zum Reiseweg ist anzuführen, dass die diesbezüglichen Ausführungen, "die Beschwerdeführerin habe sich auf nur äußerst oberflächliche und unsubstantiierte Angaben beschränkt", und würde es jeder Lebenserfahrung widersprechen, dass die Beschwerdeführerin unentgeltlich von Nigeria nach Österreich gekommen sei, kommt vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht jenes Gewicht für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu, wie offensichtlich vom Bundesasylamt angenommen. Letztlich zeigt dieser Vorbringensteil, dass die Beschwerdeführerin ihren Reiseweg nicht zu bescheinigen vermochte, gänzlich denkunmöglich ist dieser Vorbringensteil jedoch auch nicht und kann zumindest daraus nichts für die Unglaubwürdigkeit bzw. Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringensteils gewonnen werden.

Selbst wenn das Bundesasylamt im dritten Rechtsgang zum Ergebnis gelangt, dass weder internationaler noch subsidiärer Schutz zu gewähren ist, so ist doch umfassend auch zu prüfen, ob nicht zwischenzeitlich ausreichende Integrationsschritte gesetzt wurden und sich die weitere Ausweisung als unzulässig erweisen könnte.

Schlagworte

Genitalverstümmelung, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, Religion, Schwangerschaft, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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