RS Vwgh 2005/9/20 2005/05/0016

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Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZPO §292;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §22;

Rechtssatz

Der erste Tag der Abholfrist ist nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 2 ZustG vom Zusteller in der Verständigung anzugeben (hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0106 unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) Anm. 20 zu § 17 ZustG). Wenn der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, dann ist für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich, weil mit dem Rückschein bloß der Beweis darüber erbracht wird, dass die Zustellung dem Gesetz entsprach. Die abweichende Angabe des Beginns der Abholfrist auf dem Rückschein ist ohne Belang, weil der Beginn der Abholfrist nicht auf dem Rückschein festgesetzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050016.X01

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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