RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §353;

Rechtssatz

Die der Genehmigung einer Betriebsanlage zu Grunde liegenden Projektbestandteile (darunter auch Pläne und Beschreibungen) sind im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 95/04/0189, und vom 17. April 1998, Zl. 97/04/0217), sowie auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, zweite Auflage 2003, Seite 1157 ff, insbesondere Anm. 1, 5 und 14).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090076.X02

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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